Strafverteidigung im Strafverfahren und Bußgeldverfahren
Strafverteidigung ist unsere Berufung
"Es kommt im Strafprozess nicht auf die „Wahrheit" an und auch nicht darauf, ob der erhobene Vorwurf wahr oder falsch ist, sondern darauf, ob Ihnen der Tatvorwurf nach den Regeln der Strafprozessordnung und hoffentlich richtiger Anwendung derselben nachgewiesen werden kann."
Effektive Strafverteidigung zielt darauf, das Strafverfahrens so früh wie möglich schon im Ermittlungsverfahren mit dem möglichst günstigsten Ergebnis zu beenden.
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Die Dynamik des Strafverfahrens führt mit dem Fortschreiten des Ermittlungsverfahrens, der Anklage durch die Staatsanwaltschaft und Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht aufgrund Verurteilungswahrscheinlichkeit, der Hauptverhandlung, in der das Gericht und die Staatsanwaltschaft, welche die Verurteilung für wahrscheinlich halten, die Zeugen befragt, zu einer Verdichtung und Verengung im Hinblick auf eine Bestrafung. Diese Dynamik etwa aufgrund einer ein-seitigen eindimenensonalen Tat- und Täterhypothese, die zur Ausblendung anderer Tatabläufe und Täter führt, ver-nichtet unwidruflich Beweisemittel, weil nicht zur Tat- und Täterhypothese pas-sende Beweismittel nicht wahrgenommen, gesichert und Zeugen nicht identifiziert werden.
Ihre Strafverteidiger*in im Strafrecht, Wirtchaftsstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Verkehrsrecht, Schadenersatz in Hamburg seit über 70 Jahren:
Wir erreichen für Sie das bestmögliche Ergebnis - Hamburg: Tel. 040 / 39 14 08!
1.1. Strafrecht, Bußgeld, Ordnungswidrigkeiten
Gleichgültig, ob Sie eine Vorladung, Strafbefehl, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung bekommen haben. Ich werde mich unverzüglich Ihrer Sache annehmen und Sie engagiert und zielstrebig bis zum Erreichen des bestmöglichen Ergebnisses beistehen. Für bestimmte Strafrechtsdelikte siehe Leistungskatalog Strafrecht, Bußgelddelikte siehe Bußgeldkatalog.
1.1.1. Beispiel: Vernehmungssituation
In der Vernehmungssituation in Hamburg und bundesweit stehen Sie als Beschuldigte(r) unter einem unausweichlichen, zwanghaften, körperlich spürbaren Rechtsfertigungs- und Erklärungsdruck. Sie möchten den Vorwurf sofort und endgültig ausräumen oder sich angesichts der drohenden Festnahme verteidigen! - Der Versuch als Beschuldigter / Beschuldigte die Vernehmung durch die Polizei erfolgreich durchzustehen, ist jedoch bildlich gesprochen der Versuch als Amateurfußballer und Einzelspieler (= Beschuldigter) gegen eine Bundesligamannschaft von 11 Profispielern und einen umfangreichen professionellen Kader (Ersatzspieler, Mannschaftsarzt, Co-Trainer etc. = Polizei und Staatsanwaltschaft) zu versuchen, einen Treffer auf dem ureigensten Spielfeld der Polizei und der Staatsanwaltschaft zu erzielen. Glauben Sie, dass Sie unter diesen Bedingungen ohne Rechtsanwalt / Rechtsanwältin für Strafrecht / Strafverteidiger*in / Fachanwalt für Strafrecht bestehen können? 20 Jahre Berufserfahrung in einer seit über 70 Jahre im Strafrecht tätigen Kanzlei mit über 6000 Verfahren stehen Ihnen bei.
1.1.2. Beachten Sie folgende Verhaltenstipps
Tipp 1:
Schweigen! Schweigen! Schweigen ! – Sagen Sie nichts! Unterschreiben Sie nichts! Erkennen Sie nichts an!
Sie haben das Recht, jederzeit und in jeder Lage des Verfahrens zu schweigen und den Beistand eines Rechtsanwalts / Fachanwalts Strafrecht / Strafverteidigers zu verlangen. Ihnen muss konkret vorgehalten werden, was man ihnen vorwirft.
Die meisten Beschuldigten führen sich durch Erklärungen, Informationenhereingaben und Rechtfertigungen gegenüber der Polizei selbst der Strafverfolgung und ihrer Verurteilung zu. Die Kanzlei / unsere Anwälte / Anwältinnen für Strafrecht / Strafverteidiger*in / Fachanwalt für Strafrecht kann für Ihre Freiheit, Freispruch, Einstellung des Verfahrens oder eine milde Bestrafung entscheidend sein. Schon das informelle Gespräch, Tonfall, Mimik, Gestik, Reaktion sind Informationen, die sie in der Wahrnehmung der Ermittlungsbehörden zum Verdächtigen oder Täter machen können.
Tipp 2:
Vermeiden Sie bei einem strafrechtlichen Vorwurf jeden Kontakt zur Polizei, der dieser tatsächliche oder vermeintliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien ihrer Täterschaft liefern kann.
Tipp 3:
Verlangen Sie den Beistand eines Anwaltes für Strafrecht oder Strafverteidigers !
Tipp 4:
Sie sind weder als Beschuldigte(r) noch als Zeuge verpflichtet zur Vernehmung vor der Polizei zu erscheinen.
Ausnahme: Androhung unmittelbarer Zwang z.B. zum Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung. (Nicht bei laufendem Rechtsbehelf)
Rechtsbehelf: Gegen die erkennungsdienstliche Behandlung zu repressiven Zwecken der Strafverfolgung ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, soweit diese zu präventiven Zwecken wegen der Prognose zukünftiger Straftaten erfolgt, ein Widerspruch möglich.
Lassen Sie sich durch einen Fachanwalt für Strafrecht / Strafverteidiger*in / Rechtsanwälte vertreten und für ihr Nichterscheinen entschuldigen. Nachteile entstehen Ihnen hieraus nicht. Nehmen Sie dieses Recht wahr. Sagen Sie nichts! Unterschreiben Sie nichts! Erkennen Sie nichts an! Lassen Sie sich nicht überreden, anders zu handeln, etwa weil ihnen dafür die Freilassung in Aussicht gestellt wird, welche unmittelbar bevorsteht und im Gegenteil erst ihre Angaben ein weiteres Festhalten oder etwaigen Haftbefehl begründen. Geben Sie nur ihre Personalien an, soweit sie sich dadurch nicht selbst belasten. Die Nichtangabe der Personalien stellt eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat dar, sodass sie spätestens gegebenenfalls nach erkennungsdienstlicher Behandlung nach 12 Stunden zu entlassen sind.
Seien Sie sich bewusst, dass die allgemein und weit verbreitete Auffassung, ich habe mir nichts zu Schulden kommen lassen, deswegen kann die Polizei alles von mir wissen, unter Umständen gerade ihre Verurteilung provoziert. Denn jegliche Information und Angabe wird affirmativ (bestätigend) im Sinne der Tat- und Täterhypothese interpretiert (gedeutet) und adaptiert (angepasst). Ein Anwalt / Anwältin Strafrecht / Rechtsanwalt / Rechtsanwältin, Strafverteidiger*in, Fachanwalt Strafrecht und Fachanwältin Familienrecht, Strafverteidiger/in und andere Spezialisten stehen Ihnen zur Verfügung. Wir sind in Hamburg und bundesweit tätig (Näheres siehe Tätigkeitsbereiche).
Die Berufsbezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" bzw. "Fachanwältin für Familienrecht" ist rechtlich geschützt. Daher dürfen sich ausschließlich solche Rechtsanwälte als Fachanwalt bezeichnen, die gegenüber der Rechtsanwaltskammer den Erwerb besonderer theoretischer und praktischer Erfahrungen und eine fortlaufende Fortbildung nachgewiesen haben, die erheblich das Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch die Tätigkeit und die Berufsausübung vermittelt wird.
Aufgrund dieser nachgewiesenen überdurchschnittlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fortbildungen hat die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Joachim Lauenburg die Befugnis zum Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" und Rechtsanwältin Jessica Lauenburg die Befugnis zum Führen der Bezeichnung "Fachanwältin für Familienrecht" erteilt.
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns unverbindlich unter Telefon Hamburg 040 / 39 14 08, Fax 040 39 14 08 im Notfall (hier klicken) oder benutzen Sie das Kontaktformular ! (auf das Wort klicken).
1.2. Verkehrsstrafrecht
Sie sind von der Polizei angehalten worden oder in eine Verkehrskontrolle geraten? Sie haben unwissentlich einen Schaden beim Einparken oder Ausparken verursacht und werden der Fahrerflucht, Verkehrsunfallflucht, Unfallflucht beschuldigt. Ich kämpfe bei Fahrerflucht, Unfallflucht, Trunkenheitsfahrt, Alkoholfahrt, Drogenfahrt oder anderen Vorwürfen für Sie und Ihren Führerschein.
1.3. Verkehrsrecht
Sie waren zu schnell unterwegs, den Abstand nicht eingehalten oder mit dem Handy telefoniert? Sie sind noch so eben gerade für die Ampel "gerutscht" und haben eine rote Ampel übersehen? Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft. Ich stehe an Ihrer Seite und vertrete Sie.
1.4 Schadensersatz / Schadenersatz (hier anklicken)
2. Strafverteidiger, Anwalt / Anwältin für Strafrecht in Hamburg
Die Kanzlei Rechtsanwälte Lauenburg & Kopietz ist seit über 70 Jahre in Hamburg ansässig und bundesweit tätig. Wir sind als ihr Anwalt / Anwältin für Strafrecht / Strafverteidiger*in und Fachanwalt Strafrecht im gesamten Strafrecht tätig(Für alle anderen Rechtsgebiete klicken Sie bitte auf Tätigkeitsbereiche). Häufig kann im Strafrecht schon im Vorverfahren / Ermittlungsverfahren die Einstellung des Verfahrens erwirkt werden. Ist die Sache bereits angeklagt, kann der Anwalt u.U. die Nichteröffnung des Hauptverfahrens erreicht werden. Ist das Hauptverfahren eröffnet, kämpfen wir als Anwälte für ihren Freispruch oder Einstellung des Verfahrens. In allen anderen Fällen versuchen wir das beste mögliche Ergebnis zu erreichen. Unsere Webseite Strafrecht Anwalt Hamburg stellt Ihnen die Tätigkeitsbereiche in Hamburg und bundesweit vor. Wir nehmen Ihnen die Last und Unsicherheit im Strafverfahren! Ein Informationsgespräch ist kostenlos. Im Notfall / Anwaltshotline hier anklicken!
3. Strafrecht:
Wir verteidigen Sie gleichgültig wie der Vorwurf lautet -
in Hamburg und bundesweit
Wir verteidigen Sie als Kanzlei / Anwälte für Strafrecht / Strafverteidiger/in / Fachanwalt / Fachanwältin für Strafrecht gleichgültig, ob der Vorwurf auf Mord, Totschlag, Vergewaltigung, Raub, Erpressung, Kindesmissbrauch, Kinderpornographie, Diebstahl, Betrug, Körperverletzung lautet, weil es unsere Berufung als Rechtsanwälte ist, Ihnen in der Situation, in der die Polizei, die Staatsanwaltschaft, das Gericht, die nähere und weitere Öffentlichkeit gegen Sie arbeitet, beizustehen und die beste mögliche Verteidigung zukommen zu lassen.
4. Strafrecht: Vorladung, Ermittlungsverfahren, Anklage ...
Als seit 1951 in Hamburg und andernorts im Strafrecht tätige Kanzlei / Rechtsanwälte, Strafverteidiger*in und Fachanwalt für Strafrecht in sämtlichen Strafverfahren
- im Ermittlungs-, Haupt- und Rechtsmittelverfahren in Hamburg und bundesweit
- Unterstützung beim sog. Täter-Opfer-Ausgleich
- Beratung und Vertretung bei Bewährungswiderruf und Untersuchungshaft
- Verteidigung im Strafbefehlsverfahren
- Interessenvertretung und Zeugenbeistand für Sie als Zeuge oder Zeugin
- Interessenvertretung, Nebenklage und Schmerzensgeld (Adhäsionsverfahren) als Opfer