Einstellung wegen Geringfügigkeit, Verurteilung unter Strafvorbehalt

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1. Einstellung wegen Geringfügigkeit

Im Strafrecht kann das Verfahren wegen Geringfügigkeit ohne Auflagen gemäß § 153 StPO oder mit Auflage – meistens Geldauflage – gemäß § 153a StPO eingestellt werden. Ihr Anwalt, Strafverteidiger oder Fachanwalt für Strafrecht kann häufig die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit gegebenenfalls gegen Auflagen erreichen. Hierzu setzen wir uns mit der Staatsanwaltschaft, z. B. mit der Staatsanwaltschaft Hamburg, in Verbindung. Voraussetzung ist jedoch, dass das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand hat und die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Entscheidend ist auch, ob der Beschuldigte zuvor schon vorher mit dem Strafrecht in Konflikt geraten ist und verurteilt wurde. Wie schon im Begriff „Anwalt Strafrecht Hamburg“ sind wir in Hamburg ansässig, aber auch bundesweit tätig. 

2. Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt

Bei einer Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen kann das Gericht den Angeklagten neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn

 

1.

zu erwarten ist, dass der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,

 

2.

nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und

 

3.

die Verteidigung der Rechtsordnung, die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.

Neben der Verwarnung kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. Bei einer Maßregel der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig. Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, dass es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.