Sofort-Kontakt:
Rechtsanwälte Lauenburg & Kopietz
Rufen Sie so früh wie möglich an ! Zu spät ist es fast nie !
Bürozeiten: 7:00 Uhr - mind. 18:00 Uhr
Tel.: 040 / 39 14 08 (Rückruf-Service)
oder Anwaltsnotdienst außerhalb unserer Bereitschaften
E-Mail: lauenburg@ihr-anwalt-hamburg.de oder Kontaktformular
Anfahrt zur Kanzlei mit dem PKW oder ÖPNV.
Die Vernehmungssituation ist in Hamburg und bundesweit die Gleiche: Als Beschuldigte(r) stehen Sie unter einem unausweichlichen, vielfach körperlich spürbaren Rechtsfertigungs- und Erklärungsdruck. Sie möchten den Vorwurf sofort und endgültig ausräumen oder sich angesichts der drohenden Festnahme oder Verhaftung verteidigen! - Der Versuch als Beschuldigter die Vernehmung durch die Polizei erfolgreich durchzustehen, ist jedoch bildlich gesprochen der Versuch als Amateurfußballer und Einzelspieler (= Beschuldigter) gegen eine Bundesligamannschaft von 11 Profispielern und einen umfangreichen professionellen Kader (Ersatzspieler, Mannschaftsarzt, Co-Trainer etc. = Polizei, Forensiker und Staatsanwaltschaft) zu versuchen, einen Treffer auf dem ureigensten Spielfeld der Polizei und der Staatsanwaltschaft zu erzielen. Glauben Sie, dass Sie unter diesen Bedingungen ohne Anwalt für Strafrecht/ Strafverteidiger / Fachanwalt für Strafrecht bestehen können?
Folglich sollten Sie die wichtigsten Regeln beachten:
Tipp 1: Schweigen! Schweigen! Schweigen! – Sagen Sie nichts! Unterschreiben Sie nichts! Erkennen Sie nichts an! Nachteile entstehen Ihnen daraus nicht.
Sie haben das Recht, jederzeit und in jeder Lage des Verfahrens zu schweigen und den Beistand eines Rechtsanwalts / Fachanwalts Strafrecht / Strafverteidigers zu verlangen. Sie können sich noch später nach Akteneinsicht über ihren Verteidiger professionell zum Akteninhalt äußern, Stellung nehmen, einlassen oder schweigen. Im Gegensatz zu einer mündlichen Stellungnahme oder Einlassung kann bei einer schriftlichen Stellungnahme oder Einlassung diese nicht durch Deutung ihres Tonfalles, Mimik und Gestik oder bewusste Provokation oder nicht dokumentierter Drohung der Polizei in das Gegenteil verkehrt werden.
Ihnen muss konkret vorgehalten werden, was man ihnen vorwirft. Ist das nicht der Fall hat die Polizei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nichts in der Hand um Sie länger festzuhalten und "klopft nur auf den Busch" in der Hoffnung, dass Sie sich selbst die fehlende Information, die ein weiteres festhalten begründen, liefern. Sei Sie höflich, aber unverbindlich - "auf anwaltliches Anraten möchte ich dazu nichts sagen" oder "das möchte ich erst mit einem Anwalt besprechen".
Die meisten Beschuldigten führen sich durch Informationshereingaben und Rechtfertigungen gegenüber der Polizei selbst der Strafverfolgung und ihrer Verurteilung zu. Ein Anwalt für Strafrecht/ Strafverteidiger / Fachanwalt Strafrecht kann für Ihre Freiheit, Freispruch, Einstellung des Verfahrens oder eine milde Bestrafung entscheidend sein. Schon das informelle Gespräch, Tonfall, Mimik, Gestik, Reaktion sind Informationen, die sie in der Wahrnehmung der Ermittlungsbehörden zum Verdächtigen oder Täter machen können.
Tipp 2: Vermeiden Sie bei einem strafrechtlichen Vorwurf jeden Kontakt zur Polizei insbesondere informelle Gespräche mit dem netten Ermittlungsbeamten, welches der Polizei tatsächliche oder vermeintliche Anknüpfungstatsachen, oder Indizien ihrer Täterschaft liefern respektive einen Anfangsverdacht gleichgültig, ob Sie mit der Sache etwas zu tun haben oder nicht, begründen kann.
Tipp 3: Verlangen Sie den Beistand eines Fachanwalts für Strafrecht / Strafverteidigers / Rechtsanwaltes!
Tipp 4: Sie sind weder als Beschuldigter noch als Zeuge verpflichtet zur Vernehmung vor der Polizei zu erscheinen. (Ausnahme: Androhung unmittelbarer Zwang z.B. zum Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung (Rechtsbehelf möglich))
Lassen Sie sich durch einen Fachanwalt Strafrecht / Strafverteidiger / Rechtsanwalt vertreten und für ihr Nichterscheinen entschuldigen. Nachteile entstehen Ihnen hieraus nicht. Nehmen Sie dieses Recht wahr. Sagen Sie nichts! Unterschreiben Sie nichts! Erkennen Sie nichts an! Lassen Sie sich nicht überreden, anders zu handeln, etwa weil ihnen dafür die Freilassung in Aussicht gestellt wird, welche unmittelbar bevorsteht und im Gegenteil erst ihre Angaben ein weiteres Festhalten oder etwaigen Haftbefehl begründen. Geben Sie nur ihre Personalien an, soweit sie sich dadurch nicht selbst belasten. Die Nichtangabe der Personalien stellt eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat dar, sodass sie spätestens gegebenenfalls nach erkennungsdienstlicher Behandlung nach 12 Stunden zu entlassen sind.
Beispiel:
Der Mandant gibt selbst bekannt:
„Ich war vor Ort (weil Zeuge X, das gesagt hat), kenne die Beteiligten, habe die Tat jedoch nicht begangen.“
Allein durch diese Stellungnahme hat der Mandant ohne Prüfung der Zeugenaussage eingeräumt, dass er am Tatort war und mögliche Beschuldigte kennt und sich dadurch selbst ohne Not in den engeren Kreis der Verdächtigen und den Fokus der Ermittlungsbehörden gerückt.
Die angebliche Zeugenaussage über die angebliche Anwesenheit des Mandanten vor Ort, die möglicherweise als Tatsachenbehauptung durch die Polizei aufgestellt wird, ist möglicherweise völlig unbestimmt, weil der Zeuge meint oder glaubt den Mandanten an einem bestimmten Ort gesehen zu haben, sicj jedoch vorher von diesem getrennt hat oder nur gehört hat, dass der Mandant vor Ort gewesen sein soll, usw.. Weiter hat der Mandant sich selbst belastet, weil er bestätigt hat, dass er vor Ort war und weiter angegeben hat, dass er die Beteiligten kennt und die Tat nicht begannen haben möchte und sich damit als Tatverdächtigter bei den Ermittlungsbehörden eingeführt.
Die Einlassung provoziert möglicherweise Ermittlungen, Zeugenbefragungen, Hausdurchsuchungen in Hinblick auf die Auffindung von Tatwerkzeugen also neue Ansätze für weitere Ermittlungen.
Gegenbeispiel:
Der Anwalt gibt nach Akteneinsicht für seinen Mandanten bekannt:
„Für die verfahrensgegenständliche Sachbeschädigung kommt ausweislich der Ermittlungsakte eine unbestimmte Vielzahl von Personen in Betracht. Es gibt keine belastbaren Anknüpfungstatsachen, dass sich mein Mandant zur Tatzeit, am Tatort mit etwaigen Tatmitteln befand. Die Aussage des Zeugen X ist nicht belastbar, da dieser keine sichere Identifizierung des Mandanten vor Ort vornehmen konnte. Im Übrigen ist die Aussage des Zeugen widersprüchlich und nicht belastbar, da …
Schließlich streitet die Unschuldsvermutung für meinen Mandanten.“
Der Vortrag der Verteidigung stützt sich ausschließlich auf den Akteninhalt und gibt keine zusätzlichen und damit möglicherweise belastende Informationen preis. Dies erfordert jedoch eine Verteidigungsanzeige und Akteneinsicht.
Seien Sie sich bewusst, dass die allgemein und weit verbreitete Auffassung, ich habe mir nichts zu Schulden kommen lassen, deswegen kann die Polizei alles von mir wissen, unter Umständen gerade ihre Verurteilung provoziert. Denn jegliche Information und Angabe wird affirmativ (bestätigend) im Sinne der Tat- und Täterhypothese interpretiert (gedeutet) und adaptiert (angepasst). Ein Anwalt für Strafrecht/
Rechtsanwalt / Rechtsanwältin,
Strafverteidiger,
Fachanwalt Strafrecht und
Fachanwältin Familienrecht, Strafverteidiger und andere Spezialisten stehen Ihnen zur Verfügung. Wir sind in Hamburg und bundesweit tätig (Näheres siehe
Tätigkeitsbereiche).
Seien Sie sich bewusst, dass die allgemein und weit verbreitete Auffassung, ich habe mir nichts zu Schulden kommen lassen, deswegen kann die Polizei alles von mir wissen, unter Umständen gerade ihre Verurteilung provoziert. Denn jegliche Information und Angabe wird affirmativ (bestätigend) im Sinne der Tat- und Täterhypothese interpretiert (gedeutet) und adaptiert (angepasst).
Ihr Anwalt Hamburg - Kanzlei Rechtsanwälte Lauenburg & Kopietz