Ermittlungsverfahren / Zwischenverfahren / Hauptverfahren

Verhaltentipps und Verteidigungsstrategien im Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren und Hauptverfahren


Unsere Empfehlung:

  • Gehen Sie nicht auf Vorladung zur Polizei! Vereinbaren Sie einen Termin mit einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht. Tel.: 040 / 39 14 08 oder E-Mail: lauenburg@ihr-anwalt-hamburg.de.

  • Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet, vor der Polizei zu erscheinen.

  • Schweigen, Schweigen, Schweigen! Reden Sie nicht mit der Polizei! Beauftragen sie einen Strafverteidiger Ihres Vertrauens!

  • Füllen Sie den Anhörungsbogen nicht aus und senden Sie diesen nicht zurück!

  • Jede unkontrollierte Informationshereingabe in das Ermittlungsverfahren kann zu ihrer Verurteilung führen!

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I. Das Ermittlungsverfahren
1. Keine Mitwirkungspflicht im Ermittlungsverfahren
2. Die wichtigsten Regeln im Ermittlungsverfahren als Beschuldigter
3. Sie haben Fragen zur Vorladung?
II. Zwischenverfahren
1. Was ist das Zwischenverfahren?
2. Einstellung des Verfahrens im Zwischenverfahren
3. Bestellung eines Pflichtverteidigers im Zwischenverfahren
4. Die Eröffnung des Hauptverfahrens oder Ablehnung der Eröffnung
III. Das Hauptverfahren

I. Das Ermittlungsverfahren

1. Keine Mitwirkungspflicht im Ermittlungsverfahren

Mit dem Strafrecht wird ein Bürger konfrontiert, wenn die Staatsanwaltschaft respektive die Polizei ein Ermittlungsverfahren aufgrund einer Anzeige (§ 158 StPO) oder "von Amts wegen" aufgrund eigener Wahrnehmung bzw. Kenntnis von einer Straftat einleitet.

Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet, an den Ermittlungen bis auf die Angabe ihrer Personalien mitzuwirken. Im Gegenteil: In der Aufregung, Hilflosigkeit und Stresssituation als Betroffener oder Beschuldigter polizeilicher, staatsanwaltlicher oder gerichtlicher Maßnahmen oder Anordnungen wie z. B. einer Durchsuchung kann jegliche Äußerung und informelles Gespräch in der Drucksituation z. B. der Festnahme oder Verhaftung, ihre Lage schwerwiegend verschlechtern oder die Verhaftung begründen.

Die Polizei kann allerdings bei Beweisanzeichen einer Alkohol- oder Betäubungsmittelintoxikation aus eigener Befugnis ohne richterlichen Beschluss eine Blutprobe anordnen, welcher Sie zur Vermeidung körperlichen Zwangs und damit einhergehender Verletzung nachkommen sollten. Demgegenüber stellt die Verweigerung der Angabe der Personalien lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar, deretwegen die Polizei Sie zur Abklärung Ihrer Identität bis zu 12 Stunden festhalten kann.

Sie möchten den Vorwurf sofort und endgültig ausräumen oder sich angesichts der drohenden Festnahme verteidigen! – Die Annahme, als Beschuldigter die Vernehmung durch die Polizei erfolgreich durchzustehen, ist jedoch bildlich gesprochen so, als wenn Sie allein als Laie respektive Nichtchirurg / Nichtoperateur (= Beschuldigter) gegen ein Operationsteam, bestehend aus Anästhesist, Chirurgen, weiteren Ärzten mit qualifizierten Helfern / Schwestern und umfangreicher professioneller Unterstützung (Ersatzärzten, klinischer Ausstattung) = Polizei und Staatsanwaltschaft, eine schwierige Operation an sich selbst vornehmen und zu hoffen, diese zu überleben. Als Laienspieler haben Sie keine Chance, gegen 11 Profispieler von Bayern München ein Tor zu erzielen, geschweige denn das Spiel zu gewinnen. Unter diesen Bedingungen können Sie im Allgemeinen ohne Anwalt für Strafrecht / Strafverteidiger / Fachanwalt für Strafrecht kaum gewinnen. Demgegenüber stehen Ihnen über 35 bzw. 25 Jahre Berufserfahrung in einer seit über 70 Jahren im Strafrecht tätigen Kanzlei und über 60.000 Verfahren zur Verfügung.
 
2. Die wichtigsten Regeln im Ermittlungsverfahren als Beschuldigter: 

Tipp 1: Schweigen! Schweigen! Schweigen! – Sagen Sie nichts! Unterschreiben Sie nichts! Erkennen Sie nichts an!

Sie haben das Recht, jederzeit und in jeder Lage des Verfahrens zu schweigen und den Beistand eines Rechtsanwalts / eines Fachanwalts für Strafrecht / Strafverteidigers zu verlangen. Ihnen muss konkret vorgehalten werden, was man ihnen vorwirft.
 
Die meisten Beschuldigten führen sich durch Erklärungen, Informationshereingaben und Rechtfertigungen gegenüber der Polizei selbst der Strafverfolgung und ihrer Verurteilung zu. Ein Anwalt für Strafrecht / Strafverteidiger / Fachanwalt für Strafrecht kann für Ihre Freiheit, Freispruch, Einstellung des Verfahrens oder eine milde Bestrafung entscheidend sein. Schon das informelle Gespräch, Tonfall, Mimik, Gestik, Reaktion sind Informationen, die sie in der Wahrnehmung der Ermittlungsbehörden zum Verdächtigen oder Täter machen können. 

Tipp 2: Vermeiden Sie bei einem strafrechtlichen Vorwurf jeden direkten Kontakt zur Polizei, der dieser tatsächliche oder vermeintliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien ihrer Täterschaft liefern kann.

Tipp 3: Verlangen Sie den Beistand eines Fachanwalts für Strafrecht / Strafverteidigers / Rechtsanwaltes!

Tipp 4: Sie sind weder als Beschuldigter noch als Zeuge verpflichtet, zur Vernehmung vor der Polizei zu erscheinen. (Ausnahme: Androhung unmittelbarer Zwangs, z. B. zum Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung (dagegen ist ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gegen Anordnung möglich))

Lassen Sie sich durch einen Fachanwalt für Strafrecht / Strafverteidiger / Rechtsanwalt vertreten und für ihr Nichterscheinen entschuldigen. Nachteile entstehen Ihnen hieraus nicht. Nehmen Sie dieses Recht wahr. Sagen Sie nichts! Unterschreiben Sie nichts! Erkennen Sie nichts an! Lassen Sie sich nicht überreden, anders zu handeln, etwa weil Ihnen dafür die Freilassung in Aussicht gestellt wird, welche unmittelbar bevorsteht, und im Gegenteil: Erst ihre Angaben begründen häufig ein weiteres Festhalten oder etwaigen Haftbefehl begründen. Geben Sie nur ihre Personalien an, soweit sie sich dadurch nicht selbst belasten.
 
Die Nichtangabe der Personalien stellt eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat dar, sodass sie spätestens gegebenenfalls nach erkennungsdienstlicher Behandlung nach 12 Stunden zu entlassen sind.
 
Seien Sie sich bewusst, dass die allgemein und weit verbreitete Auffassung, ich habe mir nichts zu Schulden kommen lassen, deswegen kann die Polizei alles von mir wissen, unter Umständen gerade ihre Verurteilung provoziert. Denn jegliche Information und Angabe wird affirmativ (bestätigend) im Sinne der Tat- und Täterhypothese interpretiert (gedeutet) und adaptiert (angepasst). Ein Anwalt Strafrecht / Rechtsanwalt / Strafverteidiger, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwältin für Familienrecht, Strafverteidiger und andere Spezialisten stehen Ihnen zur Verfügung. Wir sind in Hamburg und bundesweit tätig (Näheres siehe Tätigkeitsbereiche).

Die Strafverfolgungsbehörden sind berechtigt und verpflichtet, von sich aus den Sachverhalt zu erforschen und alle unaufschiebbaren Ermittlungshandlungen vorzunehmen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten (§ 163 StPO). Die Ermittlungen sind nicht nur auf ungünstige oder belastende Tatsachen und Umstände, sondern auch auf entlastende Tatsachen und Umstände zu erstrecken. Ferner ist für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist (§ 160 StPO). Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der Anklage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis (§ 170 StPO). Es kann aber auch wegen Geringfügigkeit mit oder ohne Geldbuße von der Verfolgung abgesehen oder das Ermittlungsverfahren in Hinblick auf andere Strafverfahren eingestellt werden, sowie durch Strafbefehl beendet werden. Ein Anwalt für Strafrecht, Fachanwalt und Strafverteidiger wird darauf hinwirken. Die Kanzlei ist in Hamburg und überörtlich tätig. 

3. Sie haben Fragen zur Vorladung?

Zur Vorladung (hier klicken). Sie haben noch offene Fragen ? Dieser Text vermittelt Ihnen nur erste Informationen bzw. bestenfalls einen Überblick. Dieser Informationen können keine professionelle Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin oder einen Fachanwalt / Fachanwältin für Strafrecht ersetzen.

Rufen Sie uns an ! Tel. 39 14 08. Wir geben Ihnen telefonisch eine Ersteinschätzung oder Sie vereinbaren einen Termin mit einem Anwalt/ Anwältin per Kontaktformular oder E-Mail

II. Das Zwischenverfahren

1. Was ist das Zwischenverfahren?

Das Ermittlungsverfahren endet mit der Vorlage der Anklage mit den Akten bei dem zuständigen Gericht mit dem Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Damit beginnt das Zwischenverfahren, welches in den §§ 199 bis 211 StPO geregelt ist.

Im Zwischenverfahren prüft das Gericht, ob gegen den Angeschuldigten das Hauptverfahren zu eröffnen ist und ob die Anklage mit welchem Inhalt und mit welcher rechtlichen Wertung zugelassen werden kann.

Gemäß § 157 StPO wird der / die Beschuldigte nunmehr als Angeschuldigter*e bezeichnet. Mit Ergehen des Eröffnungsbeschlusses, mit dem das Gericht über den hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich des Tatentwurfs entscheidet, beginnt das Hauptverfahren, mit dem die / der Beschuldigte / Angeschuldigte als Angeklagte*r bezeichnet wird.

Hält das Gericht die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft für lückenhaft oder unvollständig, kann es gemäß § 202 StPO zur Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen, wovon das Gericht nur selten Gebrauch macht. Im Zwischenverfahren kann die Verteidigung, nachdem gemäß § 201 Abs. 1 StPO dem Angeklagten / der Angeklagten die Anklageschrift zugestellt worden ist, Beweiserhebungen beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen. 

Dem Zwischenverfahren kommt eine Kontrollfunktion zu, die darin besteht, dass das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht als unabhängige Instanz über den hinreichenden Tatverdacht zu entscheiden hat und dem Angeklagten rechtliches Gehör zu gewähren ist.

Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn eine Verurteilung in der Hauptverhandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein wird. Diese Überzeugung darf sich das Gericht ausschließlich aufgrund der Beweismittel bilden, die voraussichtlich zulässigerweise dem späteren Urteil zugrunde gelegt werden dürfen.

2. Einstellung des Verfahrens im Zwischenverfahren

Eine (vorläufige) Einstellung im Zwischenverfahren kommt in Betracht, wenn

  • der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis gemäß § 205 StPO entgegen steht,
  • ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis (Tod, Krankheit, Verhandlungsunfähigkeit) gemäß § 206a StPO entgegensteht,
  • das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder ohne deren Antrag wegen einer anderen erfolgten oder zu erwartenden Verurteilung gemäß § 154 Abs. 2 - 4 StPO eingestellt wird
  • das Verfahren gemäß § 153 StPO, § 153a ff StPO durch das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft aus verschiedensten Gründen z. B. mit Auflagen
  • durch Rücknahme der Anklage das Verfahren einstellt wird oder
  • die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird.

Aufgabe der Strafverteidigung ist es, die Überzeugung und die Argumentation, angebliche Plausibilitäten und kognitive Verzerrungen der Staatsanwaltschaft zu widerlegen und Zweifel zu streuen, um Staatsanwaltschaft und letztlich das entscheidende Gericht zu einer möglichst günstigen Bewertung des Sachverhalts zu beeinflussen und das bestmögliche Ergebnis (Freispruch, Einstellung, Einstellung mit Auflage, Geldstrafe auf Bewährung, usw.) zu erreichen.

Der Anfangsverdacht führt zur Einleitung der Ermittlungen durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft. Im Rahmen der Ermittlungen bedienen sich die Ermittlungsbehörden häufig zu enger, einseitiger, eindimensionaler Tat- und Täterhypothesen, welche den Sachverhalt aufgrund kognitiver Verzerrungen verkürzen und gegenläufige Beweismittel ausblenden und unumkehrbar vernichten und ohne kriminalistische, reflektierende Alternativhypothesen den Sachverhalt im Hinblick auf die einseitige Tat- und Täterhypothese verdichten. Die Staatsanwaltschaft verdichtet den Sachverhalt weiter in der Anklageschrift und das Gericht eröffnet das Hauptverfahren, weil es eine Verurteilung für wahrscheinlich hält. Der Rechtsbegriff des hinreichenden Tatverdachts ist jedoch einem erheblichem Ermessensspielraum unterworfen, welcher der Verteidigung den Spielraum für eine positive Beeinflussung des Verfahrens zugunsten des Angeschuldigten eröffnet.

Mit der Verteidigungsschrift und Anträgen gegen das Vorliegen dieses Tatverdachts können die Anklage und der Tatvorwurf angegriffen werden. Die Staatsanwaltschaft kann die Anklage im Zwischenverfahren zurücknehmen, außerdem kann das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen.

Das Zwischenverfahren eröffnet erneut die Möglichkeit, den Tatvorwurf anzugreifen und das Verfahren zu dem bestmöglichen Ergebnis zu führen. Dafür ist eine erneute Prüfung und Bewertung jedes Beweismittels notwendig; insbesondere unter dem Aspekt, dass auf den ersten Blick oder tatsächlich entlastende Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht unter unbedingtem Festhalten am Tatvorwurf belastend umgedeutet oder entwertet werden. Deswegen müssen jedes Beweismittel und dessen verfahrenstaktischer Einsatz kritisch hinterfragt und bewertet werden. Insbesondere bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation können Beweisanträge zur Glaubhaftigkeit der Belastungszeugen etwa durch Zeugen von Hörensagen, psychische Erkrankungen der / des Belastungszeugen / -zeugin oder ein Gutachten zur Glaubhaftigkeit entscheidungserheblich sein. Ferner kann die Gesamtheit der Beweismittel ein völlig anderes Bild ergeben, als es die Anklageschrift auf den ersten Blick erwarten lässt. Hinzu kommt, dass im Ermittlungsverfahren das Vorbringen der  Verteidigung teilweise nicht berücksichtigt wird. Im Zwischenverfahren geht es darum, dem Gericht die Argumente der Verteidigung erneut nahezubringen und bewerten zu lassen.

3. Bestellung eines Pflichtverteidigers im Zwischenverfahren

Der unverteidigte Angeschuldigte wird mit Zustellung der Anklageschrift für den Fall, dass die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung gemäß §§ 140 ff. StPO vorliegen, aufgefordert, meist innerhalb einer Woche einen Pflichtverteidiger zu benennen, da andernfalls das Gericht irgendeinen Anwalt beiordnet. Es ist also unbedingt anzuraten, sein Recht auf eine(n) Verteidiger(in) auszuüben.

4. Die Eröffnung des Hauptverfahrens oder Ablehnung der Eröffnung

Erscheint der Angeschuldigte nach den Ergebnissen des Zwischenverfahrens der ihm vorgeworfenen Straftat hinreichend verdächtig, beschließt das Gericht nach § 203 StPO die Eröffnung des Hauptverfahrens.

Lehnt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ganz oder teilweise ab, kann die Staatsanwaltschaft gegen diesen Beschluss innerhalb einer Woche sofortige Beschwerde gemäß § 210 Abs. 2 StPO erheben.

III. Das Hauptverfahren

Wenn die Ermittlungen im Strafrecht abgeschlossen sind und hinreichender Tatverdacht bejaht wird, fertigt die Staatsanwaltschaft Hamburg eine Anklageschrift an und übersendet diese an das Strafgericht, meist das Amtsgericht. Dieses stellt dem Angeschuldigten die Anklage zu und prüft, ob zu Recht Anklage erhoben wurde und das Verfahren eröffnet wird. Mit der Zustellung der Anklageschrift erhält der Angeschuldigte nach geltendem Strafrecht erneut die Gelegenheit, Beweiserhebungen zu beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubringen. Die Stellungnahme sollte ein Anwalt Strafrecht bzw. Strafverteidiger fertigen. Folgt das Gericht der Auffassung der Staatsanwaltschaft eröffnet es das Verfahren und schickt dem Angeklagten eine Ladung zur Hauptverhandlung. Der Bezeichnung Anwalt Strafrecht Hamburg schließt eine Vertretung außerhalb Hamburgs und bundesweit nicht aus.

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