Vernehmung: polizeiliche Vernehmung - gerichtliche Vernehmung

Unsere Empfehlung:

  • Lassen Sie sich nicht auf eine polizeiliche Vernehmnung ein. Auf der Terrain der Polizei können Sie in der Regel, ohne Aktenkenntnis und den Druck spontan auf Fragen unter Rechtsfertigungsdruck und dem Interpretationshintergrund der kriminalitischen Tat- und Täterhypothese zu antworten, nur verlieren.

  • Nehmen Sie zunächst Akteneinsicht und entscheiden Sie dann, ob es ratsam ist eine Stellungsnahme zur Akte, eine Einlassung oder beides abzugeben oder besser zu schweigen.

  • Schweigen, Schweigen, Schweigen! Die meisten Beschuldigten führen sich durch unkontrollierte Informationshereingaben selbst der Verurteilung zu.

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  1. polizeiliche Vernehmung
  2. Sie sind – gleichgültig, was man Ihnen erzählen mag - nicht verpflichtet bei der Polizei zu erscheinen!
  3. Bringen Sie sich nicht in Schwierigkeiten, weil Sie glauben sich oder irgendetwas erklären zu müssen!
  4. Nehmen Sie ihr Recht zu schweigen wahr. Lassen Sie sich nicht überreden, anders zu handeln, etwa weil Ihnen dafür die Freilassung in Aussicht gestellt wird.
  5. Nutzen Sie Ihr Recht jederzeit – auch zur Nachtzeit – mit einem Anwalt Ihres Vertrauens Kontakt aufzunehmen. Notfallnummer: 0177 / 447 40 40
  6. Die Polizei verfolgt ihre Täterhypothese
  7. Eine Einlassung ist, wenn eine solche überhaupt angeraten sein kann, ausschließlich bei voller Kenntnis des Akteninhalts zu erwägen.
  8. In Notfällen rufen Sie mich an: 0177 / 447 40 40.

1. polizeiliche Vernehmung

Soweit Sie als Beschuldigter zu einer polizeilichen Vernehmung geladen werden Vorladung, sollten Sie sich durch einen Strafverteidiger entschuldigen lassen und nicht hingehen. Ihr Verteidiger wird um Vermittlung von Akteneinsicht durch die zuständige Staatsanwaltschaft bitten. Wir bieten Ihnen eine Akteneinsicht für € 59,00 inkl. USt. durch Übersendung einer Strafprozessvollmacht z.B. über das Kontaktformular als Anhang.  Danach können Sie sich durch ihren Verteidiger zum Akteneinhalt erklären. (siehe unsere Tipps: Erster Kontakt mit der Polizei)

2. Sie sind - gleichgültig, was man Ihnen erzählen mag - nicht verpflichtet bei der Polizei zu erscheinen !

Auf einfache polizeiliche Vorladung ist man als Beschuldigter oder Zeuge nicht verpflichtet bei der Polizei zu erscheinen. In Fällen der staatsanwaltlichen oder gerichtlichen Vorladung, bei der Sie grundsätzlich zu erscheinen haben, sollten Sie als Beschuldigter unbedingt schweigen und sich anwaltlicher Hilfe bedienen, gleichgültig ob Sie eine Einlassung erwägen oder nicht. Vermeiden Sie informatorische Gespräche.
Bestenfalls schaden Sie sich (nur) durch eine Einlassung, schlechtesten Falls bringen Sie sich um ihre Freiheit. (siehe unsere Tipps: Erster Kontakt mit der Polizei)
Als Zeuge können Sie nur aufgrund der Gefahr, sich selbst in die Gefahr der Strafverfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu bringen, die Auskunft verweigern (§  55 StPO) oder eine Aussage verweigern, wenn Sie dadurch einen nahen Angehörigen belasten würden (§ 52 StPO). 

3. Bringen Sie sich nicht in Schwierigkeiten, weil Sie glauben sich oder irgendetwas erklären zu müssen!

Die meisten Beschuldigten bringen sich in Schwierigkeiten, weil sie in der psychischen Ausnahme- und Drucksituation der Vernehmung durch geschulte und erfahrene Polizeibeamte, durch die Staatsanwaltschaft oder bei Gerichten meinen zu ihrer Verteidigung, etwas sagen zu müssen, um ihre Unschuld zu beweisen, ihre Sicht der Dinge darzulegen oder Schaden von sich abzuwenden. Unbestimmte, unüberlegte, spontane Angaben unter dem Stress oder der Angst der Vernehmungssituation stehen jeder Deutung / Interpretation zu ihrem Nachteil offen.

Ihnen muss konkret vorgehalten werden, welcher Sachverhalt Ihnen vorgeworfen wird. Sie haben das Recht, jederzeit und in jeder Lage des Verfahrens zu schweigen, auch als Zeuge vor der Polizei (Siehe ihre Rechte im Strafverfahren). Nachteile entstehen Ihnen hieraus nicht. (siehe unsere Tipps: Erster Kontakt mit der Polizei)

4. Nehmen Sie ihr Recht zu schweigen wahr. Lassen Sie sich nicht überreden, anders zu handeln, etwa weil Ihnen dafür die Freilassung in Aussicht gestellt wird.

Geben Sie lediglich Ihre Personalien an, soweit Sie sich dadurch nicht selbst belasten. Die Nichtangabe stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 OWiG und keine Straftat dar, so dass Sie spätestens nach 12 Stunden zu entlassen sind. Andernfalls sind Sie bei dringendem Tatverdacht innerhalb 48 Stunden dem Haftrichter vorzuführen. Ein geringfügiger Verstoß gegen dieses Gesetz hat jedoch (leider) nicht zu Folge, dass Sie zu entlassen sind. 

5. Nutzen Sie Ihr Recht jederzeit – auch zur Nachtzeit – mit einem Anwalt Ihres Vertrauens Kontakt aufzunehmen. Notfallnummer: 0177 / 447 40 40

Die Polizei ist für Vernehmungen psychologisch und taktisch geschult, sowie erfahren. Die Polizei darf in gewissen Rahmen mit Täuschungen arbeiten:

  •  “Sie sind Zeuge und sind verpflichtet auszusagen!“ (falsch!) (Tatsächlich sieht Sie die Polizei als Beschuldigter an)
  •  „Ihr Mittäter / Zeuge hat bereits ausgesagt / gestanden, Sie brauchen es nur noch zu bestätigen!“
  • „Eine Aussage kann Ihnen nur helfen!“
  • „Wenn Sie aussagen kommen (nicht!) frei!“ (Wohlmöglich jedoch gerade dann, wenn Sie schweigen!)
  • „Wir haben bereits genetische Spuren / Fingerabdrücke von Ihnen gefunden!“ (Wo genau? Ist der Fundort relevant?)
  • Wir können die Sache hier sofort beenden und Sie gehen in Knast, wenn Sie nicht aussagen. (Häufig reicht das Ermittlungsergebnis für eine Inhaftierung nicht aus und Sie sollen durch ihre Aussage Beweise oder auch nur belastende Widersprüche zu dem festgestellten Sachverhalt liefern.)

6. Die Polizei verfolgt ihre Täterhypothese

Aufgrund ihrer Ermittlungen hat die Polizei objektiv oder subjektiv die Wissenshoheit, einen tatsächlichen oder vermeintlichen Wissensvorsprung, sicher eine mögliche andere Täter ausschließende Täterhypothese und verfügt über eine Vielzahl von richtigen und falschen Informationen, die Sie selbst u. U. nicht kennen, z.B. weil Sie nur vermuten, aber nicht wissen, wer Sie in welcher Situation mit welchen (Des-) Informationen aus welchen Motiven oder Missverständnissen heraus angezeigt oder beschuldigt hat.

In einer solchen Situation können Sie, wenn Sie aussagen, nur verlieren, weil unter allen Gesichtspunkten des Wissens um den Sachverhalt, der Vernehmungssituation, der Vernehmungstaktik, der vorhandenen oder behaupteten Beweise, des psychologischen Drucks einer Festnahme bzw. Verhaftung, der Überzeugung der Ermittlungsbehörden usw. im Nachteil sind (Inertia Effekt, kognitive Dissonanz). Sie werden auf Fang- bzw. "Krokodil-Fragen " nicht angemessen reagieren können und keine Kontrolle haben, was die Polizei als ihre Aussage - nach polizeilicher Interpretation - dokumentiert oder weglässt. Sie können nur verlieren.

Sie haben als Beschuldigter keine Kontrolle was die Polizei zu den Akten nimmt. Oft zielen die Fragen direkt auf belastende Antworten ihrerseits ab. Dabei wird fast nie die Frage protokolliert, so dass ihre Antworten auf offene, hinführende oder missverständliche Fragen durch die Ermittlungsbehörden zu ihren Lasten interpretiert werden (können). Die Bedeutung einer Aussage lässt sich nur bei Kenntnis der konkreten Fragestellung bestimmen. Wer fragt führt (den Befragten)!

Es kommt auch vor, dass die Beamten eine Zeugenvernehmung, die nicht zur Täterhypothese – z.B., dass Sie der Täter sind – im Berichtsform mit ihren (gegen Sie gerichteten) Interpretationen aufnehmen oder abbrechen und nur in einem Zweizeiler eine Befragung vermerken, die u.U. mehrere Stunden angedauert hat.

Auch wenn Sie nicht, falsch oder, obwohl Sie Beschuldigter sind als Zeuge mit angeblicher (nicht vorhandener!) Aussagepflicht schriftlich oder mündlich belehrt wurden, ist ihre Einlassung in den seltensten Fällen unverwertbar und Sie glauben doch nicht im Ernst, dass die in der Akte unter rechtsstaatlich fragwürdigen Umständen zustande gekommene Einlassung nicht gelesen und im Zweifel gegen Sie verwandt wird.

7. Eine Einlassung ist, wenn eine solche überhaupt angeraten sein kann, ausschließlich bei voller Kenntnis des Akteninhalts zu erwägen.

Sie sollten daher durch einen Anwalt ihres Vertrauens Akteneinsicht nehmen, bevor Sie daran denken, Angaben zur Sache zu machen.

8. In Notfällen rufen Sie mich an: 0177 / 447 40 40.