Angeklagter, Angeklagte, Beschuldigter, Beschuldigte
Sind Sie Beschuldigter/ Beschuldigte oder Angeklagter /Angeklagte im einem Ermittlungsverfahren / Strafverfahren beachten Sie unbedingt bitte unsere Tipps
Unsere Empfehlung:
- Sie haben eine Vorladung oder Anklage erhalten. Lassen Sie sich anwaltlich beraten!
- Gehen Sie nicht auf Vorladung zur Polizei oder auf Anklage nicht unvorbereitet, ohne Akteneinsicht oder ohne Anwalt / Strafverteidiger*in zu Gericht! Vereinbaren Sie einen Termin mit einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.
- Sie sind weder als Beschuldigter noch als Zeuge verpflichtet vor der Polizei zu erscheinen, erst auf staatsanwaltliche oder gerichtliche Vorladung müssen Sie erscheinen.
- Schweigen ! Schweigen ! Schweigen ! Reden Sie nicht mit der Polizei ! Vor Gericht sind Sie nicht verpflichtet auszusagen.
- Füllen Sie den Anhörungsbogen nicht aus und senden Sie diesen nicht zurück!
- Jeder unkontrollierte Informationshereingabe in das Ermittlungsverfahren oder Hauptverhandlung führt Sie ohne anwaltliche Beratung hoch wahrscheinlich ihrer Verurteilung zu !
Sofort-Kontakt:
LAUENBURG | KOPIETZ | HERZOG | HOFFMANN
Rechtsanwälte Strafverteidigung
Tel.: 040 / 39 14 08 (Rückruf-Service)
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E-Mail: lauenburg@ihr-anwalt-hamburg.de oder Kontaktformular
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1. Wie verhalte ich mich als Beschuldigter / Beschuldigte, Angeklagter / Angeklagte
Gleichgültig ob Sie mit den gegen Sie erhobenen Vorwürfen etwas zu tun haben oder nicht, sollten Sie unbedingt schweigen und sich anwaltlicher Hilfe durch einen Rechtsanwalt Strafrecht / Fachanwalt für Strafrecht / Strafverteidiger bedienen. Wenn Sie glauben, sofort zu den Vorwürfen z.B. aufgrund ihrer Festnahme oder dem Versprechen Sie danach zu entlassen, aussagen und Stellung beziehen zu müssen, führen Sie sich im Zweifel selbst der Bestrafung und Beeinträchtigung ihrer materiellen und persönlichen Freiheit bis zum Verlust derselben zu.
Es gilt: Schweigen und einen Anwalt verlangen bzw. durch Vertrauenspersonen beauftragen lassen. Wir helfen und beraten Sie gerne.
2. Warum soll ich vor der Polizei nicht aussagen ?
Die Polizei wähnt sich zu Recht oder zu Unrecht in einer Wissensüberlegenheit aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder einfach aufgrund ihrer für wahr gehaltenen kriminalistischen Hypothese. In dieser Situation sollen Sie sich mündlich meist ohne Protokollierung des informellen Vorgesprächs und der Fragen in der Vernehmung sich zur Sache einlassen, ohne Kontrolle auch was nachträglich als Ermittlungsergebnis auf ihre Aussage gestützt wird. Siehe dazu unbedingt nähere Informationen im Artikel Vernehmung.
Gegen den Verdächtigen richtet sich ein Tatverdacht, ohne dass er durch Belehrung, dass es ihm freistehe, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen oder Beweiserhebungen zu beantragen, den Beschuldigtenstatus erlangt hat.
Seien Sie vorsichtig und sagen Sie im Zweifel nicht aus, auch wenn die Polizei meint, Sie seien (noch) Zeuge oder Verdächtiger, obwohl Sie tatsächlichen den Beschuldigtenstatus haben und besser schweigen sollten.
Der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren, der Angeschuldigte im Zwischenverfahren nach Anklageerhebung vor Eröffnung des Hauptverfahrens und der Angeklagte im Hauptverfahren bezeichnet die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet (siehe Strafrecht).