Typische Fragen des Strafrechts
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Seit 1951 in Hamburg und andernorts im Strafrecht tätige Kanzlei und Strafverteidiger in sämtlichen Strafverfahren
- im Ermittlungs-, Haupt- und Rechtsmittelverfahren in Hamburg und bundesweit
- Unterstützung beim sog. Täter-Opfer-Ausgleich
- Beratung und Vertretung bei Bewährungswiderruf und Untersuchungshaft
- Verteidigung im Strafbefehlsverfahren
- Interessenvertretung und Zeugenbeistand für Sie als Zeuge oder Zeugin
- Interessenvertretung, Nebenklage und Schmerzensgeld (Adhäsionsverfahren) als Opfer
1.1. Die polizeiliche Vorladung zur Vernehmung bei der Polizei
1.2. Ermittlungsverfahren
1.3. Recht auf eine(n) Anwalt / Anwältin / Strafverteidiger/in – Belehrung und Aussageverweigerungsrecht nach § 136 StPO
1.4. Akteneinsicht im Strafrecht
1.5. Verteidigungsschrift
1.6. Durchsuchung
1.7. Untersuchungshaft und Haftprüfung
1.8. Anklageschrift und Hauptverfahren
1.9. Strafbefehl
1.10. Einstellung wegen Geringfügigkeit, Verwarnung mit Strafvorbehalt
1.11. Freispruch
1.12. Rechtsmittel im Strafrecht
1.13. Bewährungswiderruf
1.14. Ladung zum Strafantritt
1.15. Verkehrsstrafrecht
1.16. Jugendstrafrecht
1.17. Entschädigung im Strafrecht
1.18. Schadenersatz und Schmerzensgeld im Strafrecht
1.19. Opfervertretung und Nebenklage
1.20. Zeugenbeistand im Strafrecht
1.21 Deliktsgruppen: Betrug, Diebstahl, Körperverletzung, Sexualdelikte, Kinderpornographie und Rechte im Strafverfahren
2. Transparente Preise und Angebote
3. Frühzeitige und vorausschauende Beratung ist für ihren geschäftlichen Erfolg entscheidend
Wird Ihnen eine Straftat vorgeworfen? Rufen Sie uns unter 040/ 39 14 08 an oder schreiben Sie uns unter kontakt-anwalt@t-online.de.
1.1. Die polizeiliche Vorladung zur Vernehmung bei der Polizei
In Hamburg wie bundesweit wird bei einem Anfangsverdacht in der Regel die betreffende Person vom örtlichen Landeskriminalamt oder der örtlichen Polizei zur Vernehmung vorgeladen. Die polizeiliche Vorladung zur Vernehmung, Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme zum Tatvorwurf unter Fristsetzung von meist ein bis zwei Wochen erzeugt bei den Tatverdächtigen / Beschuldigten oder auch Zeugen den falschen, irrigen Eindruck, dass Sie der polizeilichen Vorladung nachkommen müssten.
Grundsätzlich gilt, Sie müssen weder als Tatverdächtige(r) / Beschuldigte(r) noch als Zeuge einer Vorladung zur Vernehmung oder Aufforderung zur Stellungnahme durch die Polizei Folge leisten.
Vielmehr ist dringend zu empfehlen, zu schweigen und zunächst Akteneinsicht zu nehmen, um sich einen vollständigen Überblick über den ermittelten Sachverhalt und die Vorstellung der Ermittlungsbehörden von der Tat zu verschaffen.
Sie können sich zum Sachverhalt noch bis zur Urteilsverkündung einlassen. In einer polizeilichen Vernehmung im Überordnungs-Unterordnungsverhältnis des geschulten Polizeibeamten, der den Vernehmungsort bestimmt, die Fragen stellt, die der Beschuldigten oder Zeugen vorgeblich zu beantworten haben, ist Ihnen die Kontrolle der Vernehmungssituation entzogen. Sie können nur vermuten, worauf die Fragen abzielen, dass auch die Fragen protokolliert werden, dass ihre Antworten in der Drucksituation der Vernehmung richtig aufgenommen werden, dass Sie sich richtig ausdrücken, die Vernehmungssituation richtig dargestellt zu den Akten gelangt, dass der Vernehmungseindruck nicht gegen Sie gewandt und geschildert wird.
Die meisten Beschuldigten führen sich in der polizeilichen Vernehmung oder durch indirekte Preisgabe von Informationen selbst der Strafverfolgung und ihrer Bestrafung zu!!!! In dieser Situation ist es ratsam, einen Anwalt für Strafrecht oder Strafverteidiger /in zu beauftragen, um nicht ohne Not die eigene Lage unumkehrbar zu verschlechtern.
a) Rechte und Pflichten als Zeuge hier weiterlesen…
b) Rechte und Pflichten des/der Beschuldigten hier weiterlesen…
Wir empfehlen als Kanzlei, eine Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht nicht auf polizeiliche Vorladung bei der Polizei zu erscheinen, sondern sich durch eine(n) Anwalt/Anwältin für Strafrecht, Fachanwalt für Strafrecht oder Strafverteidiger/in entschuldigen zu lassen, Akteneinsicht zu nehmen und sich dann gegebenenfalls schriftlich zu äußern.
c) grundsätzliche Pflicht zu Erscheinen bei Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts Hier weiterlesen…
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1.2. Ermittlungsverfahren
Unserer Webseite www.ihr-Anwalt-Hamburg.de steht für unsere Fachanwaltschaft und Spezialisierung im Strafrecht und Familienrecht in Hamburg und bundesweit. Mit dem Strafrecht wird ein Bürger konfrontiert, wenn die Staatsanwaltschaft respektive die Polizei ein Ermittlungsverfahren aufgrund einer Anzeige (§ 158 StPO) oder "von Amts wegen" aufgrund eigener Wahrnehmung bzw. Kenntnis von einer Straftat einleitet. Die Strafverfolgungsbehörden sind berechtigt und verpflichtet, von sich aus den Sachverhalt zu erforschen und alle unaufschiebbaren Ermittlungshandlungen vorzunehmen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten (§ 163 StPO). Die Ermittlungen sind nicht nur auf ungünstige oder belastende Tatsachen und Umstände, sondern es sind auch auf entlastende Tatsachen und Umstände zu erstrecken. Ferner ist für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist (§ 160 StPO). Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der Anklage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis (§ 170 StPO). Es kann aber auch wegen Geringfügigkeit mit oder ohne Geldbuße von der Verfolgung abgesehen oder das Ermittlungsverfahren in Hinblick auf andere Strafverfahren eingestellt werden, sowie durch Strafbefehl beendet werden. Die Kanzlei, Rechtsanwälte für Strafrecht, Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger /in werden auf das für Sie günstigste Ergebnis hinwirken. Entgegen der Bezeichnung Anwalt Strafrecht Hamburg sind wir auch überörtlich tätig.
1.3. Recht auf eine(n) Anwalt / Anwältin / Strafverteidiger/in –
Belehrung und Aussageverweigerungsrecht nach § 136 StPO
Als Tatverdächtige(r) sind Sie, sobald sich die Ermittlungen gegen Sie richten, über Ihren Beschuldigtenstatus zu belehren. Als Beschuldigte(r) muss Ihnen insbesondere zu Beginn einer Vernehmung konkret vorgehalten werden, was Ihnen zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Sie sind darüber zu belehren, dass Sie das Recht haben, jederzeit und in jeder Lage des Verfahrens zu schweigen, was grundsätzlich zu empfehlen ist, und sich eines/einer Verteidigers / Verteidigerin ihres Vertrauens zu bedienen (§ 136 StPO). Nachteile erwachsen Ihnen daraus nicht. Hier weiterlesen ....
1.4. Akteneinsicht im Strafrecht
Grundsätzlich hat jeder Anspruch auf Akteneinsicht. Die Akteneinsicht stellt die Grundlage einer Strafverteidigung dar. Nur wenn der/die Rechtsanwalt Rechtsanwältin / Strafverteidiger / in im Strafverfahren den Kenntnisstand der Staatsanwaltschaft verfügt und den Inhalt der Akte sich aneignen kann, ist eine wirksame Strafverteidigung respektive wirksame Verteidigungsstrategie möglich. Über die in der Überschrift genannten Begriffe Anwalt Strafrecht Hamburg hinaus, sind wir nicht nur in Hamburg, sondern bundesweit tätig. Nach Akteneinsicht ist über das weitere Vorgehen zu entscheiden. hier weiterlesen…
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1.5. Verteidigungsschrift
Strafverteidiger / in oder Rechtsanwalt / Rechtsanwältin für Strafrecht Hamburg: Nach Akteneinsicht kann entschieden werden, ob Sie schweigen, ausschließlich zum Ermittlungsergebnis Stellung genommen wird und / oder eine Einlassung zur Sache erfolgen soll oder nicht gegenüber der Staatsanwaltschaft oder, soweit die Sache bereits angeklagt wurde, dem Gericht erfolgt. Unabhängig von der Bezeichnung unser Webseite Anwalt Strafrecht Hamburg sind wir bundesweit tätig. Der Strafverteidiger kann Tatsachen und Umstände vorgetragen, die den Tatverdacht ausräumen oder zu einem günstigen Ergebnis führen, z.B. zur Verfahrenseinstellung. Hier weiterlesen ...
1.6. Durchsuchung
Durchsuchungen werden in der Regel zur Auffindung, Sicherstellung oder Beschlagnahme von Beweismitteln oder der Festnahme von Verdächtigen durch die Polizei durchgeführt.
Die bewusst eingesetzte Schockwirkung der Durchsuchung ihrer Wohnung, ihres Hauses, ihres Büros und der körperlichen Durchsuchung führt meist zum Erfolg, weil die Betroffenen / Beschuldigten unter dem Eindruck des Geschehens aussagen, und Erklärungen abgegeben, manchmal auch um die Zwangssituation oder Peinlichkeit der Durchsuchung schnellstens zu beenden. Hier weiterlesen…
Sind Sie von einer Durchsuchung betroffen, haben Sie das Recht eine(n) Anwalt/Anwältin Strafrecht, Fachanwalt Strafrecht oder Strafverteidiger/in zu beauftragen und die Polizei zu bitten, dessen Erscheinen abzuwarten. Hier weiterlesen ....
1.7. Untersuchungshaft und Haftprüfung
Im Strafrecht kann zur Sicherung der Durchführung des Strafprozesses Untersuchungshaft angeordnet werden. Der/die Beschuldigte kommt dann in Untersuchungshaftanstalt z.B. UHA Holstenglacis Hamburg. Als Anwalt / Anwältin Strafrecht / Strafverteidiger / in oder Fachanwalt Strafrecht haben wir entgegen der Bezeichnung Rechtsanwalt Strafrecht Hamburg bundesweit Zugang zu allen Untersuchungshaftanstalten. Im Strafrecht kann der/die Beschuldigte mit der Haftprüfung und Haftbeschwerde die Aufhebung oder Verschonung von der Vollziehung des Haftbefehls erreichen. Die Haftprüfung kann der Beschuldigte selbst oder sein Strafverteidiger / in oder Fachanwalt Strafrecht beantragt werden. Häufig kann der Strafverteidiger / in oder Fachanwalt Strafrecht eine Verschonung von der Vollziehung des Haftbefehls bewirken.
Ein Haftbefehl ergeht auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch den zuständigen Ermittlungsrichter, wenn diese den Beschuldigten einer Straftat für dringend verdächtig hält, ein Haftgrund besteht und der Haftbefehl im Hinblick auf den Tatvorwurf nicht unverhältnismäßig ist, sowie die Sicherung des Strafverfahrens nicht durch andere, weniger einschneidende Mittel - Sicherheitsleistung (Kaution), Meldeauflagen, Passabgabe, Bedeutung sozialer Bindung vor Ort - erreicht werden kann.
Haftgründe sind namentlich Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr und schwere Katalogstraftaten. Ein (Untersuchungs-) Haftbefehl kann nur aufgrund von Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr, Verdunkelungsgefahr oder bestimmter Anlasstaten / Katalogtaten (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Nachstellen, Gefahr anderer schwerer Straftaten) erlassen werden. Zu unterscheiden ist der (Untersuchungs-) Haftbefehl vom Sicherungshaftbefehl, Vollstreckungshaftbefehl, Arrest(-haft-)befehl und der Form nach vom Internationalen Haftbefehl und Europäischen Haftbefehl. Der so genannte Vorführungshaftbefehl ist ein gewöhnlicher Haftbefehl, der bei Ausbleiben des Angeklagten ohne genügende Entschuldigung erlassen wird (§ 230 StPO).
Die Fluchtgefahr, d.h. die Gefahr, dass sich der/die Beschuldigte dem Strafverfahren durch Flucht entzieht, kann durch Sicherheitsleistung, welche die Durchführung des Strafverfahrens sichern soll und bei Einhaltung der Verschonungsauflagen im Verschonungsbeschluss (z.B. Meldepflicht, Kontaktverbot, Wohnungsnahme) nach Beendigung des Verfahrens zurückgewährt wird, ausgeräumt werden; dies gilt jedoch nach überwiegender Meinung nicht für die Verdunkelungsgefahr (Einflussnahme auf von Zeugen und andere Beweismittel) und Wiederholungsgefahr (Gefahr der Begehung einer gleichen Tat). Hier weiterlesen…
1.8. Anklageschrift und Hauptverfahren
Wenn die Ermittlungen im Strafrecht abgeschlossen sind und hinreichender Tatverdacht bejaht wird, fertigt die Staatsanwaltschaft Hamburg eine Anklageschrift an und übersendet diese an das Strafgericht meist das Amtsgericht. Dieses stellt dem Angeschuldigten die Anklage zu und prüft, ob zu Recht Anklage erhoben wurde und das Verfahren eröffnet wird. Mit der Zustellung der Anklageschrift erhält der Angeschuldigte nach geltendem
Strafrecht erneut die Gelegenheit, Beweiserhebungen zu beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen. Die Stellungnahme sollte ein(e) Rechtsanwalt / Rechtsanwältin Strafrecht bzw. Strafverteidiger / in fertigen. Folgt das Gericht der Auffassung der Staatsanwaltschaft eröffnet es das Verfahren und schickt dem/der Angeklagten eine Ladung zur Hauptverhandlung. Der Bezeichnung Anwalt Strafrecht Hamburg schließt eine Vertretung außerhalb Hamburgs und bundesweit nicht aus.
1.9. Strafbefehl
Im Strafrecht werden Fälle leichterer Kriminalität durch Strafbefehl erledigt. Aber auch nach Anberaumung einer Hauptverhandlung oder in der Hauptverhandlung ist in Abwesenheit des Angeklagten eine Erledigung des Strafverfahrens durch Strafbefehl möglich. Der Strafbefehl setzt jedoch stets ein Vergehen voraus, welches nach Strafzumessung mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als 1 Jahr bestraft werden kann. Der Strafbefehl wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach Prüfung durch das Amtsgericht erlassen. Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt. Das Strafrecht sieht jedoch, soweit der Angeklagte selbst oder durch seinen Anwalt / Fachanwalt Strafrecht / Strafverteidiger Einspruch gegen den Strafbefehl erhebt, eine mündliche Verhandlung vor. Hier weiterlesen ...
1.10.1 Einstellung wegen Geringfügigkeit, Verurteilung unter Strafvorbehalt
Im Strafrecht kann das Verfahrens wegen Geringfügigkeit ohne Auflagen gemäß § 153 StPO) oder mit Auflage – meistens Geldauflage gemäß § 153 a StPO eingestellt werden. Ihr(e) Kanzlei, Anwalt / Anwältin, Strafverteidiger/in oder Fachanwalt Strafrecht kann häufig die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit gegebenenfalls gegen Auflagen erreichen. Hierzu setzen wir uns mit der Staatsanwaltschaft z.B. mit der Staatsanwaltschaft Hamburg in Verbindung. Voraussetzung ist jedoch, dass das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand und die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Entscheidend ist auch, ob der/die Beschuldigte zuvor schon vorher mit dem Strafrecht in Konflikt geraten ist und verurteilt wurde. Wie schon im Begriff Anwalt Strafrecht Hamburg sind wir in Hamburg ansässig, aber auch bundesweit tätig.
1.10.2. Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt
Bei einer Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen kann das Gericht den/der Angeklagten neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn
- zu erwarten ist, dass der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
- nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und
- die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.
Neben der Verwarnung kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. Bei einer Maßregel der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig. Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, dass es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.
1.11. Freispruch
Anwalt Strafrecht Hamburg: Im Strafrecht können wir für Sie je nach Beweis-, Sach- und Rechtslage im besten Fall einem Freispruch oder Einstellung. Wird der Freispruch rechtskräftig, können Sie nicht wegen desselben Vorwurfs verurteilt werden. Das Verfahren kann nur bei Vorliegen der engen Voraussetzungen der Wiederaufnahme neu aufgerollt werden. Ein Freispruch erfolgt, wenn die Täterschaft nicht mit der notwendigen Gewissheit nachgewiesen werden konnte oder das vorgeworfene Verhalten nicht strafbar ist. Bei einem Freispruch trägt die Staatskasse die so genannten notwendigen Auslagen des beauftragten Verteidigers vor.
1.12. Rechtsmittel im Strafrecht
Als Rechtsanwalt für Strafrecht Hamburg, Strafverteidiger/in oder Fachanwalt Strafrecht verteidigen wir Sie mit dem Ziel, das beste mögliche Ergebnis zu erzielen. Als Fachanwalt für Strafrecht legen wir für Sie Rechtsmittel ein. Bei Verurteilung zu einer Geld- oder Haftstrafe können Sie im Strafrecht mit einem Rechtsmittel (Berufung oder Revision) überprüfen lassen. Dabei ist die Rechtsmittelfrist zu beachten, da andernfalls das Urteil rechtskräftig wird. Sie sollten daher zeitig mit uns als Kanzlei, Anwälte /Anwältinnen für Strafrecht, Strafverteidiger/in und Fachanwalt für Strafrecht in Hamburg Kontakt aufnehmen, damit die Rechtsmittelfrist nicht verstreicht und Sie ihre Rechte und Interessen optimal vertreten werden.
1.13. Bewährungswiderruf
Bei einer Bewährungsstrafe kann wegen des Verstoßes gegen die Bewährungsauflagen oder erneuter Straffälligkeit während der Bewährungszeit geraten, kann z.B. die Staatsanwaltschaft Hamburg den Bewährungswiderruf beim zuständigen Gericht beantragen. Vor einen Bewährungswiderruf wird dem/der Betroffenen Gelegenheit gegeben, sich zu erklären und Gründe gegen den Bewährungswiderruf vorzutragen. In dieser Situation ist es ratsam, sich eines / einer Anwalts / Anwältin Strafrecht bzw. Strafverteidigers/Strafverteidigerin, Fachanwalts Strafrecht zu bedienen und vertreten lassen, denn im Falle des Widerrufs der Bewährung folgt die Ladung zum Strafantritt auf dem Fuße. Wir stehen Ihnen als Anwalt, Strafverteidiger und Fachanwalt Strafrecht bei und setzen uns für Sie in Hamburg und bundesweit ein, den Bewährungswiderruf abzuwenden. Hierzu beraten wir Sie als Strafverteidiger/in Hamburg oder als Fachanwalt Strafrecht. Hier weiterlesen…
1.14. Ladung zum Strafantritt
Durch die Ladung zum Strafantritt als eine besondere Form der Vorladung von der Staatsanwaltschaft als der zuständigen Vollstreckungsbehörde werden Sie aufgefordert, die Strafe zu einem bestimmten Termin meist innerhalb von einer oder zwei Wochen in der für ihren Wohnort zuständigen Justizvollzugsanstalt anzutreten. Hier weiterlesen …
1.15. Verkehrsstrafrecht
Unter der Bezeichnung Ihr Anwalt Strafrecht Hamburg verteidigen wir Sie als Anwalt/Anwältin im Strafrecht, Strafverteidiger/in, Fachanwalt Strafrecht im Verkehrsstrafrecht. Bei einer Trunkenheitsfahrt, Verkehrsgefährdung, Alkohol im Straßenverkehr ohne Fahrfehler und Alkohol im Straßenverkehr mit strafbaren Verkehrsverstößen oder einem Verkehrsunfall kann u.U. ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung, Trunkenheit im Straßenverkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Nötigung und unerlaubten Entfernen vom Unfallort beim Ausparken gegen Sie eingeleitet werden. Wir setzen uns in Hamburg und bundesweit bei Verkehrsdelikten für Sie ein und verteidigen Sie in Hamburg als Kanzlei, Rechtsanwälte / Rechtsanwältinnen für Strafrecht und Fachanwalt für Strafrecht im Verkehrsstrafrecht. Hier weiterlesen…
1.16. Jugendstrafrecht
Im Strafrecht genauer Jugendstrafrecht stellt der Anwalt / die Anwältin, Strafverteidiger/in oder Fachanwalt für Strafrecht Entwicklungs- oder Reifedefizite, sowie die jugendtypische Tat in den Vordergrund, um das Jugendstrafrechts zur Anwendung zu bringen. Bei jugendlichen Tätern ist das Jugendstrafrecht grundsätzlich, bei Heranwachsenden (18 bis 20 Jahre) unter den oben genannten Voraussetzungen anzuwenden. Mit dem 21. Lebensjahr gilt das Erwachsenenstrafrecht. Im Jugendstrafrecht richtet nach dem Erziehungsgedanke. Die Mittel des Jugendstrafrechts sind Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafen. Entsprechend unseres Webauftritts ihr Anwalt Strafrecht Hamburg verteidigen wir Sie vor Jugendgerichten im Umland. Hier weiterlesen…
1.17. Entschädigung im Strafrecht
Das Strafentschädigungsgesetz regelt im Strafrecht den Anspruch des ehemals Beschuldigten für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen, wenn das Ermittlungsverfahren nach § 170 StPO eingestellt wurde. Hier weiterlesen ...
1.18. Schadenersatz und Schmerzensgeld im Strafrecht
Das so genannte Adhäsionsverfahren ermöglicht dem Opfer, Verletzten bzw. Geschädigten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche im Strafverfahren geltend zu machen. Das Adhäsionsverfahren bietet dem Geschädigten vor Gerichten in Hamburg und bundesweit mehrere Vorteile. Hier weiterlesen…
1.19. Opfervertretung und Nebenklage
Wie unserer Webauftritt ihr Anwalt Strafrecht Hamburg erkennen lässt, vertreten wir Opfer von Straftaten. Wir klären Sie über ihre Rechte im Strafrecht z.B. Nebenklage, Prozesskostenhilfe in Hamburg und bundesweit auf. Als Opfer vertreten wir Sie als ihr(e) Anwalt/Anwältin, Strafverteidiger/in oder Fachanwalt Strafrecht im Strafrecht vor Gericht. Dabei unterstützen wir Sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte in der Hauptverhandlung, nämlich des Anwesenheitsrecht, dem Recht, Täter und Zeugen zu befragen, Beweisanträge zu stellen und Erklärungen abzugeben. Als Nebenkläger können Sie mit der Nebenklage das Ergebnis des Strafverfahrens mitbestimmen. Hier weiterlesen…
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1.20. Zeugenbeistand im Strafrecht
Unsere Internetseite ihr Anwalt Strafrecht Hamburg können Sie entnehmen, dass wir als Anwälte und Anwältin in Hamburg Ihnen in der Rolle des Zeugen als Zeugenbeistand bestehen. In bestimmten Situationen ist es ratsam mit einem Fachanwalt für Strafrecht zur polizeilichen Vernehmung oder in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Ihr Rechtsanwalt hat ein Anwesenheitsrecht bei Vernehmungen, kann Verstöße gegen Prozessrecht beanstanden und ihre Rechte als Zeugen wahren. Gemäß unserer Webseite ihr Anwalt Strafrecht Hamburg sind wir in Hamburg ansässig und in Hamburg und bundesweit tätig. Hier weiterlesen…
1.21. Delikte: Betrug, Diebstahl, Körperverletzung, Sexualdelikte, Kinderpornographie (andere Delikte), sowie Rechte im Strafverfahren
Beim Erstkontakt mit der Polizei, bei der Festnahme, bei Verhaftung führen sich die meisten Beschuldigten, gleichgültig ob sie mit der Sache etwas zu tun haben oder nicht, in der Stresssituation des erhobenen Vorwurfs und des Rechtfertigungsdrucks, indem Sie nicht zu schweigen vermögen, selbst dem Ermittlungsverfahren, einer Verurteilung und der Bestrafung zu. Lassen Sie sich nicht davon abbringen, zu schweigen. Nehmen Sie Ihr Recht zu schweigen wahr. Nach Akteneinsicht und anwaltlicher Beratung werden Sie in Hinblick auf den Ermittlungsstand eine bessere Entscheidung treffen können, entweder weiter zu schweigen oder nur zum Akteninhalt Stellung zu nehmen oder eine eigene Einlassung abzugeben oder beides zu fertigen.
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3. Frühzeitige und vorausschauende Beratung ist für ihren geschäftlichen Erfolg entscheidend
Als Unternehmer beraten und vertreten wir Sie oder ihre Firma gerne im Bereich des Wirtschafts-, Vertrags-, Arbeitsrecht, Kündigung (arbeitsrechtliche Kündigung, mietrechtliche Kündigung oder Kündigung eines anderen Dauerschuldverhältnisses (Vertrag mit wiederkehrenden Leistungspflichten, (Zahlung, Tun etc.)) Wettbewerbsrecht und allgemeinen Zivilrechts (Kauf-, Werkvertragsrecht etc.). Wir erhalten und verschaffen Ihnen unternehmerische Freiheit, indem wir Ihnen helfen rechtliche Risiken und Rechtsfolgen abzuschätzen und einzuplanen. Dadurch möchten wir Sie in die Lage versetzen, langjährige kostenintensive und gegebenenfalls auch rufschädigende Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Sollte ein Rechtsstreit nicht vermeidbar oder geboten sein, werden wir diesen engagiert und zielstrebig bis zu dem für Sie günstigsten erreichbaren Ergebnis vorantreiben.