Vorladung: polizeiliche Vorladung - gerichtliche Vorladung

Unsere Empfehlung:

Sie haben eine Vorladung erhalten oder eine Hausdurchsuchung erdulden müssen.

  • Gehen Sie nicht auf Vorladung zur Polizei ! Vereinbaren Sie einen Termin mit einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

  • Sie sind weder als Beschuldigter noch als Zeuge verpflichtet vor der Polizei zu erscheinen.

  • Schweigen ! Schweigen ! Schweigen ! Reden Sie nicht mit der Polizei !

  • Füllen Sie den Anhörungsbogen nicht aus und senden Sie diesen nicht zurück!

  • Jede unkontrollierte Informationshereingabe in das Ermittlungsverfahren führt Sie ihrer Verurteilung zu !

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LAUENBURG | KOPIETZ | HERZOG | HOFFMANN
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  1. Unser Tipp bei polizeilicher Vorladung oder Anhörungsbogen
  2. Der polizeiliche Anhörungsbogen
  3. Pflichten des Zeugen und des Beschuldigten
  4. Rechte des Zeugen
  5. Rechte des Beschuldigten
  6. Die polizeiliche Vorladung zur Vernehmung
  7. Rechte und Pflichten als Zeuge
  8. Rechte und Pflichten des Beschuldigten
  9. Sie haben Fragen zur Vorladung?

1. Unser Tipp bei polizeilicher Vorladung oder Anhörungsbogen

  • Begeben Sie sich nicht in die von der Polizei kontrollierte Vernehmungssituation.
  • Gehen Sie auf Vorladung nicht zur Polizei, sondern vereinbaren Sie einen Besprechungstermin mit einem Strafverteidiger*in / Fachanwalt für Strafrecht.
    Auf dem ureigensten Terrain der Polizei, können Sie
     - in der Stresssituation der Vernehmung
     - möglichweise unter Androhung der Untersuchungshaft oder anderer Folgen
     - in unzureichender Kenntnis der Regeln des Ermittlungsverfahrens
     - bei Wissensüberlegenheit der Polizei aufgrund Aktenkenntnis
     - Unkenntnis des Hintergrundes der Fragen und deren Bedeutung
     - entsprechend eingefärbten (Suggestiv-) Fragen mit dem Ziel Ihrer Überführung
     - aufgrund einer einseitigen Tat- und Täterhypothese
     - mit spontanen oder nur kurz überlegten Antworten,
     - welche im Zweifel nicht den gesamten Akteninhalt abdecken

nur verlieren.

  • Als Beschuldigter müssen Sie damit rechnen, dass alle Informationen und erst recht ihre Einlassung / Äußerungen einer einseitigen, eindimensionalen Tat- und Täterhypothese unterworfen und interpretiert wird. Dies bedeutet, dass in der Regel Entlastendes entwertet oder ausgeblendet wird und Belastendes überbewertet und in den Vordergrund gerückt wird. Unter dem Druck einer polizeilichen Vernehmung, deren Fragen Sie nicht voraussehen können, und unter dem gefühlten oder tatsächlichen Rechtfertigungsdruck werden Sie selbst als Profi mit hoher Wahrscheinlichkeit Fehler machen.
  • Mit jeder unkontrollierten Informationshereingabe führen Sie sich mit hoher Wahrscheinlichkeit selbst der Verurteilung zu. Gleichzeitig werden aufgrund der Tat- und Täterhypothese mögliche Zeugen und Beweismittel nicht gesichert, erhoben und dokumentiert, sondern ausgeblendet und mit hoher Wahrscheinlichkeit unwiderruflich vernichtet, weil die verlorenen Beweismittel im Nachhinein nachträglich nicht mehr ermittelt werden können.
  • Nehmen Sie Akteneinsicht über einen Strafverteidiger*in / Fachanwalt für Strafrecht ihres Vertrauens, Verschaffen Sie sich den Kenntnisstand der Ermittlungsbehörde und entscheiden Sie dann nach Beratung selbst, ob Sie sich zum Vorwurf oder nur zum Akteninhalt oder zu beiden oder gar nicht Stellung nehmen oder sich einlassen wollen. Beantragen Sie gegebenenfalls schon im Vorverfahren Beweiserhebungen oder sichern Sie die Beweise, soweit dies möglich ist.
  • Sie sind bei einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter oder bei einer polizeilichen Ladung als Zeuge nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen, um sich vernehmen zu lassen oder auszusagen.

Beispiel:

Der Mandant gibt selbst bekannt:

„Ich war vor Ort (weil Zeuge X, das gesagt hat), kenne die Beteiligten, habe die Tat jedoch nicht begangen.“

Allein durch diese Stellungnahme hat der Mandant ohne Prüfung der Zeugenaussage eingeräumt, dass er am Tatort war und mögliche Beschuldigte kennt und sich dadurch selbst ohne Not in den engeren Kreis der Verdächtigen und den Fokus der Ermittlungsbehörden gerückt.

Die angebliche Zeugenaussage über die angebliche Anwesenheit des Mandanten vor Ort, die möglicherweise als Tatsachenbehauptung durch die Polizei aufgestellt wird, ist möglicherweise völlig unbestimmt, weil der Zeuge meint oder glaubt den Mandanten an einem bestimmten Ort gesehen zu haben, sicj jedoch vorher von diesem getrennt hat oder nur gehört hat, dass der Mandant vor Ort gewesen sein soll, usw.. Weiter hat der Mandant sich selbst belastet, weil er bestätigt hat, dass er vor Ort war und weiter angegeben hat, dass er die Beteiligten kennt und die Tat nicht begannen haben möchte und sich damit als Tatverdächtigter bei den Ermittlungsbehörden eingeführt.

Die Einlassung provoziert möglicherweise Ermittlungen, Zeugenbefragungen, Hausdurchsuchungen in Hinblick auf die Auffindung von Tatwerkzeugen also neue Ansätze für weitere Ermittlungen.

Gegenbeispiel:

Der Anwalt gibt nach Akteneinsicht für seinen Mandanten bekannt:

„Für die verfahrensgegenständliche Sachbeschädigung kommt ausweislich der Ermittlungsakte eine unbestimmte Vielzahl von Personen in Betracht. Es gibt keine belastbaren Anknüpfungstatsachen, dass sich mein Mandant zur Tatzeit, am Tatort mit etwaigen Tatmitteln befand. Die Aussage des Zeugen X ist nicht belastbar, da dieser keine sichere Identifizierung des Mandanten vor Ort vornehmen konnte. Im Übrigen ist die Aussage des Zeugen widersprüchlich und nicht belastbar, da …

Schließlich streitet die Unschuldsvermutung für meinen Mandanten.“

Der Vortrag der Verteidigung stützt sich ausschließlich auf den Akteninhalt und gibt keine  zusätzlichen und damit möglicherweise belastende Informationen preis. Dies erfordert jedoch eine Verteidigungsanzeige und Akteneinsicht.

Gleichzeitig eröffnet Ihnen die Strafverteidigung die Möglichkeit ihre Sicht der Dinge und Beweismittel in das Ermittlungsverfahren zu implementieren (zu vervollständigen). Im Einzelnen sind jedoch die unten stehenden Besonderheiten zu beachten (siehe dazu unten: polizeilicher Anhörungsbogen, polizeiliche Vorladung, Kombinationen polizeilicher Vorladung mit anderen polizeilichen Maßnahmen). (siehe auch unsere Tipps: Erster Kontakt mit der Polizei)

2. Der polizeiliche Anhörungsbogen

In der Regel wird Ihnen als Zeugen oder Beschuldigter bei einem gegen Sie eröffneten Ermittlungsverfahren ein Anhörungsbogen zugesandt. In diesem werden Sie meist nur unzureichend über ihre Rechte im Strafverfahren belehrt. Dies sind

Sie werden im Anhörungsbogen aufgefordert, zu dem fast immer nur mit einem einzigen Stichwort manchmal ohne Datumsangabe bezeichneten Vorwurf Stellung zu nehmen.  Der Bezeichnung des Vorwurfs in einem Wort mit oder ohne Datum steht eine umfangreiche Akte oder Aktenordner mit einer Vielzahl von richtigen und falschen Informationen, Bewertungen, Interpretationen, Zeugenaussagen und anderen Informationen über ihre Person gegenüber. Sie können daher im Allgemeinen nur selten eine sachgerechte Einlassung zum vorgeworfenen Sachverhalt abgeben, wenn Sie nicht zuvor Akteneinsicht und eine anwaltliche Beratung  in Anspruch genommen haben.

Unser Tipp: Füllen Sie den Anhörungsbogen nicht aus und senden Sie den Anhörungsbogen zurück. Denn mit jeder Informationshereingabe erleichtern Sie den Strafverfolgungsbehörden durch Strafbefehl oder Anklage und Verurteilung das Verfahren zu ihrem Nachteil zu beenden.(siehe auch unsere Tipps: Erster Kontakt mit der Polizei)

a) Pflichten des Zeugen und des Beschuldigten
Als Zeuge und Beschuldigter sind Sie lediglich nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht gemäß § 111 OWiG verpflichtet, ihre Personalien anzugeben. Die Nichtangabe der Personalien stellt eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat dar. Sie können jedoch dann nicht wegen dieser Ordnungswidrigkeit belangt werden, wenn Sie als Zeuge oder Beschuldigter sich durch die Angabe ihrer Personalien der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung oder der Verfolgung nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz aussetzen würden. In der Regel wird diese Ordnungswidrigkeit auch nicht verfolgt.

b) Rechte des Zeugen
Als Zeuge sind Sie nicht verpflichtet auf einen polizeilichen Anhörungsbogen zu antworten.

c) Rechte des Beschuldigten
Als Beschuldigter sind nicht verpflichtet, zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen! Sagen Sie nichts! Es gilt: Schweigen! Schweigen! Schweigen!  In der Regel können Sie erst nach Akteneinsicht entscheiden, ob eine Einlassung, eine Stellungnahme, beides oder besser Schweigen für ein möglichst günstiges Ergebnis zielführend ist. Ohne Beratung durch einen auf Strafrecht spezialisierten RechtsanwaltStrafverteidiger bzw. Fachanwalt für Strafrecht sollten Sie vorerst und in jedem Falle von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch machen !

  • Sie kennen den von der Polizei ermittelten Sachverhalt und die Sie belastenden Zeugenaussagen nicht, teilweise oder unzureichend, so dass Sie unter Vernehmungsdruck und Rechtfertigungsdruck nicht gezielt und sachgerecht auf den von der Polizei ermittelten Sachverhalt Stellung nehmen können.
  • Ungezielte oder zu viele Angaben in Unkenntnis des Laufes des Strafverfahrens eröffnen weitere Ermittlungsansätze gegen Sie, da, soweit die Ermittlungsbehörde Sie als Beschuldigten ausgemacht hat, diese häufig nur sehr schwer von dieser kriminalistischen Hypothese wieder abzubringen ist.
  • auf dem ureigensten Terrain der Polizei lastet stets ein psychischer Rechtsfertigungsgrund auf Ihnen, welcher sie möglicherweise spontan antworten oder in ihrer Antwort über das Ziel hinausschießen lässt.
  • ihre Äußerungen, Gestik z.B. eine gewisse Fahrigkeit aufgrund von Nervosität, Mimik z.B. nervöses Blinzeln oder Ähnliches sind ohne ihre Kontrolle der Interpretation der Vernehmungsbeamten ausgeliefert, welche sie bei einer schriftlichen Stellungnahme zur Akte ausschließen können.
Sie bringen sich daher in Zweifel in größere Schwierigkeiten mit unabsehbaren Folgen für ihre materielle (Geldstrafe, Geldauflage, Verfall von Vermögensgegenständen etc.) und immaterielle / persönliche Freiheit (Freiheitsstrafe, Führerscheinverlust, Berufsverbot etc.). Viele Beschuldigte führen sich durch ihre Einlassung, allgemein durch Informationshereingaben in das Ermittlungs- bzw. Strafverfahren selbst  einer Verurteilung zu, weil Sie meinen, etwas erklären oder sich rechtfertigen zu müssen.

Sie sollten daher unbedingt zuvor über einen Strafverteidiger bzw. Fachanwalt für Strafrecht Akteneinsicht nehmen, sich beraten lassen und dann entscheiden, ob Sie überhaupt eine Einlassung zur Sache abgegeben oder – unabhängig, ob Sie etwas mit der Sache zu tun haben oder nicht - besser schweigen.

In der Regel ist es besser, keine Einlassung abzugeben, sondern durch anwaltlichen Schriftsatz Ermittlungsfehler, Schwächen der polizeilichen Täterhypothese und Gegenbeweise ohne eine Einlassung vorzutragen und entsprechende Anträge zu stellen siehe dazu Vernehmung).

3. Die polizeiliche Vorladung zur Vernehmung

a) Rechte und Pflichten als Zeuge
Als Zeuge sind Sie nicht verpflichtet auf polizeiliche Vorladung vor der Polizei zu erscheinen, auch wenn dies häufig fälschlich behauptet wird. Bei staatsanwaltlicher oder gerichtlicher Ladung müssen Sie zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes oder Ordnungshaft erscheinen, es sei denn Sie sind bettlägerig oder fiebrig erkrankt und weisen dies durch ein ärztlichen Attest, nicht durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach, obwohl häufig Gerichte bei Zeugen auch diese als ausreichende Entschuldigung ansehen.(siehe auch unsere Tipps: Erster Kontakt mit der Polizei)

b) Rechte und Pflichten des Beschuldigten
Als Beschuldigter müssen Sie auf polizeiliche Vorladung, auch wenn von der Polizei eine Pflicht zum Erscheinen behauptet oder suggeriert wird, nicht erscheinen. Sie können sich über einen Anwalt ihres Vertrauens ihr Nichterscheinen entschuldigen lassen, die Abgabe der Akte an die Staatsanwaltschaft und Vermittlung von Akteneinsicht durch die zuständige Staatsanwaltschaft beantragen.

c) grundsätzliche Pflicht zu Erscheinen bei Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts
Bei staatsanwaltlicher oder gerichtlicher Vorladung bzw. Ladung zum Termin müssen Sie grundsätzlich erscheinen, da Sie andernfalls eine polizeiliche Vorführung oder einen „Vorführungshaftbefehl'“ nach § 230 StPO riskieren. Ausnahmen stellen eine ärztlich attestierte Bettlägerigkeit oder fiebrige Erkrankung - nicht Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ! -, Vertretungsmöglichkeiten im Ordnungswidrigkeitsverfahren (§ 73 Abs. 2 und 3 OWiG), Strafbefehlsverfahren (§ 411 Abs. 2 StPO) und unter sehr engen Bedingungen im Strafverfahren nur auf Anordnung / Beschluss des Gerichts z.B. bei geringer Strafandrohung (§ 232 StPO) dar. Die Pflicht zu Erscheinen bedeutet nicht, dass Sie aussagen müssen ! Sie können von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen!

Hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht Zweifel an ihrer krankheitsbedingten Verhandlungsunfähigkeit wird es einen Amtsarzt mit ihrer Untersuchung und Prüfung der Verhandlungsunfähigkeit noch am selben Tage beauftragen. Kommt dieser zum Schluss, dass Sie beschränkt oder voll verhandlungsfähig sind, ergeht in der Regel ein Haftbefehl nach § 230 StPO oder es wird die polizeiliche Vorführung zum nächsten Termin angeordnet.

d) Kombination von polizeilicher Vorladung und erkennungsdienstlicher Behandlung (ED-Behandlung) oder Abnahme einer DNA-Probe.
Die Vorladung zur polizeilichen Vernehmung wird von der Polizei gerne mit der Anordnung von ED-Maßnahmen (= körperliche Vermessung, Fotographie, Fingerabdrücke)  oder einer DNA-Probe verbunden.

Erscheint der Beschuldigte oder Zeuge nicht, kann die polizeiliche Anordnung der ED-Behandlung auch durch Zwangsmaßnahmen wie die polizeiliche Vorführung zur Durchführung der ED-Behandlung zwangsweise durchgesetzt werden, etwa wenn dies für den Erfolg der Ermittlungen aus polizeilicher Sicht oder Gefahr im Verzuge notwendig erscheint. Häufig sind diese Anordnungen jedoch rechtswidrig, da meist die Voraussetzungen für eine ED-Behandlung nicht vorliegen. Bei der DNA-Probe dürfte nur in seltenen Fällen ohne richterliche Anordnung bei Gefahr im Verzug die polizeiliche Zwangsentnahme von Körperzellen meist durch Abstrich der Mundschleimhaut rechtmäßig sein.

Entscheidend ist jedoch, dass der Beschuldigte oder der Zeuge, der z.B. am frühen Morgen aus dem Bett geholt wird, verständlicher Weise bei der zwangsweisen Durchsetzung dieser Maßnahmen, weil diese Anordnungen und deren sofortige Vollziehbarkeit in der polizeilichen Vorladung übersehen wurden, unter dem Schock der in Ingewahrsamnahme unter Angst und Rechtsfertigungsdruck für ihn schädliche Angaben macht.

Dagegen kann sich der Laie nur mit Hilfe eines Strafverteidigers / Fachanwalt für Strafrecht erfolgreich wehren, da polizeilichen Anordnungen zwischen präventiven und repressiven Maßnahmen unterschieden werden muss und sich danach der zu wählende Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten oder dem Verwaltungsgericht und dazugehöriger gerichtlicher Eilanordnungen richtet.

e) Ladung zum Strafantritt:
Wenn Sie sich nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht bereits in Haft befinden, werden Sie durch die Ladung zum Strafantritt als eine besondere Form der Vorladung von der Staatsanwaltschaft als der zuständigen Vollstreckungsbehörde aufgefordert, die Strafe zu einem bestimmten Termin meist innerhalb von einer oder zwei Wochen in der für ihren Wohnort zuständigen Justizvollzugsanstalt anzutreten. Die freiwillige Stellung zum Strafantritt hat in der Regel die Folge, dass Sie bei kurzen Freiheitsstrafen sofort oder früher in den Genuss von Vollzugslockerungen (Wochenendurlaub, Unterbringung im offenen Vollzug, etc.) kommen können.

4. Sie haben Fragen zur Vorladung ?

Sie haben noch offene Fragen ? Dieser Text vermittelt Ihnen nur erste Informationen bzw. bestenfalls einem Überblick. Dieser Informationen können keine professionelle Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin oder Fachanwalt/ Fachanwältin für Strafrecht ersetzen.

Rufen Sie uns an ! Tel. 39 14 08. Wir geben Ihnen telefonisch eine Ersteinschätzung oder vereinbaren Sie einen Termin mit einem Anwalt / Anwältin per Kontaktformular oder E-Mail.