Ist Hexahydrocannabinol (HHC) legal ?

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1. Ist HHC- Hexahydrocannabinol -legal ?
2. Warum ist HHC – zurzeit noch - legal ?
3. Wird HHC verboten werden ?
4. Kann man HHC Produkte ohne sich strafbar zu machen legal kaufen ?
5. HHC-Vapes und Extrakte
6. HHC-Blüten, Marihuana, Hash etc.
7. Welche Menge HHC-Blüten kann ich sicher kaufen – Unbedenkliche Obergrenze
8. Folgendes ist in Kurzform zu beachten:
9. Essbare HHC-Produkte (Edibles)

1. Ist HHC- Hexahydrocannabinol -legal ?

HHC ist in Deutschland legal. In andern EU-Ländern wie Österreich, Finnland, Belgien ist der Handel respektive der Verkauf zwischenzeitlich strafbar; der Besitz und Konsum ist dort jedoch straffrei. HHC wird im Gegensatz zu Tetrahydrocannabinol (THC) durch das Betäubungsmittelgesetz in der Anlage I der "nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel" zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) derzeit nicht erfasst. Gleichfalls fällt das halb-synthetischen Cannabinoid HHC (Hexahydrocannabinol) derzeit nicht unter das „Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz“ (NpSG), welche neue synthetische Betäubungsmittel und ihre Varianten erfasst, da dort das HHC weder namentlich aufgeführt ist noch eine stereochemische Variante einer verbotenen Substanz darstellt. Eine Ausnahme vom Verbot bedarf der Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte gemäß §§ 3, 4 BtMG

Vollsynthetische Cannabinoide wie Spice, K2 usw. sind gemäß dem NpSG verboten, da diese nicht aus der Hanfpflanze gewonnen werden, sondern ausschließlich künstlich synthetisiert (hergestellt) werden. 

Demgegenüber ist HCC (Hexahydrocannabinol) ein natürliches Cannabinoid, welches in den Pollen und Samen der Hanfpflanze in sehr geringen Mengen vorkommt, so dass eine Extraktion von HHC nicht wirtschaftlich ist. Deswegen wird in einem mehrstufigen Prozess aus dem bekannten Cannabinoid CBD im Labor hergestellt, indem das aus der Hanfpflanze gewonnene CBD künstlich zu HHC umgewandelt wird. HHC wird daher als halb-synthetisches Cannabinoid bezeichnet.

Das halb-synthetische HHC ist seiner Wirkung, Gesundheitsrisiken und Nebenwirkungen nach nicht mit THC (Tetrahydrocannabinol) und den sehr gefährlichen vollsynthetischen Cannabinoiden zu vergleichen. Nach den bisher vorliegenden Erfahrungsberichten soll HHC wie THC psychoaktiv, aber in allen Qualitäten in der Regel schwächer und kürzer als THC wirken. 

2. Warum ist HHC – zurzeit noch - legal ?

HHC ist mangels einer gesetzlichen Erfassung als Betäubungsmittel noch legal. Obwohl HHC seit 1946 bereits bekannt ist, wurde es in den Anlagen zum BTMG und NpSG nicht erfasst und ist daher (noch) nicht verboten. 

3. Wird HHC verboten werden ?

Sollte der Gesetzgeber HHC in Diskussion mit den anderen europäischen Staaten oder innerstaatlich wie Österreich, Finnland und wohl demnächst auch Ungarn und Belgien als Gefahr für die Volksgesundheit (= Schutzgut des Betäubungsmittelgesetze (BtMG)) identifizieren und einstufen, wird der Wirkstoff aller Wahrscheinlichkeit in die Anlagen zum BtMG oder NpSG aufgenommen oder kurzfristig durch regionale Untersagungsanordnungen verboten werden. In diesem Falle würde der Erwerb und Besitz von HHC mit Inkrafttreten der Aufnahme von HHC in das BtMG oder NpSG mit allen rechtlichen Konsequenzen strafbar oder bei Untersagungsanordnung gemäß § 17 OWiG mit Bußgeldern von € 5,00 - € 1000,00 sanktionierbar werden. Denkbar sind jedoch angesichts der in Aussicht gestellten Legalisierung von 25 g Cannabis mit bis zu 10 % THC Zwischenlösungen, wie das im März 2023 in Österreich durch Aufnahme in das NpSG eingeführte Verbot von Herstellung und Verkauf  von HHC, so das der Besitz und Konsum weiterhin nicht bestraft werden wird. 

4. Kann man HHC Produkte ohne sich strafbar zu machen legal kaufen?

Der Rückschluss aus der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage, dass der Erwerb, Besitz und HHC legal ist, hängt vom Einzelfall ab. Einige HHC-Produkte enthalten neben HHC andere Inhaltsstoffe der Hanfpflanze, die jeder für sich ebenfalls legal sein müssen, damit das Gesamtprodukt als erlaubtes Produkt gelten kann. Denn alle Produkte, die Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen enthalten, werden vom Betäubungsmittelgesetz erfasst und sind verboten sind (Ausnahme siehe Anlagen I und die weiteren Anlagen zum BtMG).

5. HHC-Vapes und Extrakte

Produkte, die neben dem halb-synthetischen HHC keine weiteren natürlichen Bestandteile der Hanfpflanze beinhalten, können unter das Betäubungsmittelgesetz oder Neue psychoaktive Stoffe Gesetz fallen.

Hoch konzentrierte HHC-Vapes und Liquids, HHC-Öl mit HHC-Isolat und andere reine Extrakte fallen nicht unter das BtMG oder NpSG und sind bisher erlaubt.

Wie oben ausgeführt könnte der Verkauf von HHC-Vapes und Extrakte kurzfristig wegen Gefahren für die Volksgesundheit regional verboten werden, da aus präventiven Gründen mangels näherer Erforschung und wissenschaftlicher Bewertung ungewisse Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit und damit eine Gefahr für die öffentlichen Sicherheit und Ordnung von der Allgemeinheit abgewendet werden sollen.

6. HHC-Blüten, Marihuana, Hash etc.

Problematisch sind HHC-Produkten, die „Pflanzenteile“ der Hanfpflanze enthalten. Dazu zählen HHC Blüten, das sind herkömmliche CBD Blüten, die mit HHC Destillat angereichert wurden.

CBD-Blüten sind natürliche Pflanzenteile der Gattung Cannabis. Sie fallen demnach unter das BtMG. Das BtMG sieht jedoch zwei Ausnahmen vor, unter diesen CBD-Blüten und andere Produkte mit Hanfpflanzenteilen legal sind:

  • Sie stammen aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut (Nutzhanf)(6) oder der THC Gehalt der Blüten liegt unter 0,2 Prozent und
  • der Verkehr ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, dient und damit ein Missbrauch zu Rauchzwecke ausgeschlossen ist.

Die erste Voraussetzung  wird in der Regel durch die Produkte erfüllt, da die Hersteller bei der Produktion von CBD-Produkten wie CBD-Öl und CBD-Blüten in der Regel die Grenze des THC Gehalts von unter 0,2 Prozent einhalten.

Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung sind die Behörden jedoch der Meinung, dass selbst bei CBD-Blüten mit einem THC-Gehalt von unter 0,2 Prozent ein Missbrauch zu Rauschzwecken nicht ausgeschlossen wäre. Folglich wären CBD-Blüten, ganz abgesehen von dem Problem, dass die Einhaltung THC-Untergrenze im Laden nicht geprüft werden kann, nicht erlaubt, weil diese wie normales THC-haltiges Marihuana bewertet werden, so dass der Erwerb strafbar wäre.

Dies läuft darauf hinaus, dass die Behörden einen Missbrauch zu Rauschzwecken nur bei verarbeiteten CBD-Produkten ausschließen, nicht aber bei unverarbeiteten Produkten wie CBD-Blüten, da bei CBD-Blüten mit einem THC-Gehalt von unter 0,2 Prozent durch Erwerb entsprechender Mengen ein Missbrauch zu Rauschzwecken nicht ausgeschlossen wäre. 

Diese theoretische Möglichkeit geht jedoch an der Realität des Marktes vorbei. Denn welcher Konsument erwürbe CBD-Blüten im Preise von derzeit € 10,00 pro Gramm mit 0,1 % THC = 1 mg (ein Tausendstel) in solchen Mengen für € 100,00 das er den 10 fachen Preis für 10 mg THC zum Zwecke eines eher leichten Rausches erwirbt, wenn er auf der Straße für € 10,00 den ungetrübten und stärkeren Rauch erwerben kann ?

Die realitätsferne Beurteilung der Behörden ist der Grund, warum CBD-Blüten deutschlandweit weiterhin verkauft und gekauft werden.

7. Welche Menge HHC-Blüten kann ich sicher kaufen – Unbedenkliche Obergrenze

Online wie offline in Verkaufsstellen sind CBD und HHC-Blüten zu kaufen. Der Kauf CBD-Blüten und HHC-Blüten ist strafbar. Denn gesetzlich wird beim Kauf nicht zwischen CBD/HHC-Blüten und Cannabis unterschieden, so dass der Erwerb und Verkauf strafrechtlich verfolgt wird.

Das bedeutet jedoch nicht, dass der Besitz von CBD-Blüten von den Strafverfolgungsbehörden mit Geld- oder gar einer Freiheitsstrafe belegt wird. Entscheidend ist die Menge an CBD/HHC-Blüten, die man kauft oder besitzt.

Der Kauf und Besitz von CBD-Blüten oder Cannabis) in geringen Mengen ist das zwar grundsätzlich illegal. Dieser wird jedoch von den Staatsanwaltschaften im Falle von Eigenbedarf bzw. Eigenverbrauch - nicht Weitergabe z.B. eines Joints, Verkauf, unentgeltliche Abgabe an Minderjährige etc. = BtM-Handel - beim ersten Auffälligkeit mit BtM bei Unterschreiten der im jeweiligen Bundesland gfestgelegten geringen Menge in der Regel aber nicht zwingend eingestellt. 

Die Obergrenze der “geringen Menge” bei Besitz von THC wird in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. Bei den unten genannten Mengen „soll“ oder „kann“ das Ermittlungsverfahren wegen Eigenbedarf eingestellt wurden; es muss jedoch nicht eingestellt werden, etwa bei wiederholten Feststellungen des Erwerbs oder Besitzes geringer Mengen von Cannabis, CBD / HHC-Blüten.

Die “Soll- Verfügung / Empfehlung / Richtlinie” setzt unter Ausklammerung regionaler Besonderheiten voraus, dass 

  • die Obergrenze nicht überschritten wurde,
  • kein zeitlich eng aufeinanderfolgender wiederholter Erwerb und Besitz von Cannabis innerhalb eines Jahres unter teilweise Privilegierung teilweise ausdrückliche  Nichtprivilegierung von Dauerkonsumenten
  • von einem Eigenbedarf ausgegangen bzw. dieser mangels anderer Erkenntnisse unterstellt wird und
  • zumindest bei einer ersten Feststellung des Erwerbs oder Besitzes von Cannabis in der Regel kein öffentliches Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung besteht. 

Die “Kann-Verfügung / Empfehlung / Richtlinie” setzt unter Ausklammerung regionaler Besonderheiten voraus, dass

  • keine Überschreitung der Obergrenze der geringen Menge
  • in Abwägung weitere Tatumstände, wie das erste Mal der Feststellung des Erwerbs oder Besitz von Cannabis
  • zumindest bei einer ersten Feststellung des Erwerbs oder Besitzes von Cannabis in der Regel kein öffentliches Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung besteht.

Im Süden und Osten Deutschlands gelten grob strengere Regeln als im Norden und Westen. 

Die Richtlinien, Verfügungen, Richtlinien in genauerer, aber nicht abschließender Form finden sich hier (siehe auch vereinfachte Tabelle unten).

8. Folgendes ist in Kurzform zu beachten:

  1. Beim Erwerb und Besitz ist es empfehlenswert immer unter der Obergrenze des jeweiligen Bundeslandes zu bleiben, sicherheitshalber nicht über 6 g zu erwerben und zu besitzen.
  2. Größter Irrtum unter Konsumenten: Keimlinge und Sämlinge ohne THC-Gehalt werden auf die mögliche bei vollständigem Auswachsen der Pflanze erreichbaren THC-Gehalt einschließlich Blüten, Blätter und Stengel hochgerechnet, so dass sehr schnell eine nicht mehr geringe Menge von Cannabis überschritten wird und der Tatbestand des Handelstreibens mit Betäubungsmittel gemäß § 29 BtMG mit einer Strafandrohung von Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe erfüllt wird.
  3. Häufige übersehende Konsequenzen auch eines eingestellten Ermittlungsverfahrens:
    Die Staatsanwaltschaft gehen dazu über, in der Regel eine Kontrollmitteilung an die Führerscheinstelle zu versenden, die zu einer Aufforderung der Führerscheinstelle an den Betroffenen führt, sich meist innerhalb weniger Monate im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) – Kosten zwischen € 700,00 - € 800,00 - hinsichtlich der Fahreignung begutachten zu lassen. Geht aus der Ermittlungsakte der Eigenkonsum von Betäubungsmittel  hervor, wird bei Verweigerung der MPU der Führerschein durch sofort vollziehbaren Verwaltungsakt entzogen. Dies kann zu einer Wohnungsdurchsuchung durch die Polizei zu Auffindung des Führerscheins führen.

    Lässt sich der Betroffene begutachten, wird ohne Nachweis der Abstinnenz anhand einer Haaranalyse ausreichend langen Haars oder eines 12-monatigen Abstinenznachweise - Kosten zwischen € 500,00 – € 600,00 - die Fahreignung verneint und der Führerschein entzogen. Ein bei TÜV oder der Führerscheinstelle anerkannter MPU-Vorbereitungskurs kostet € 300,00 – 400,00.
  4. Was passiert bei einem Drogentest nach dem Konsum von HHC Produkten?
    Bei Drogentests im Straßenverkehr, im Beruf oder beim Sport oder bei bestimmten Berufen wird unter anderen auf THC getestet. Der THC-Gehalt in legalen HHC-Produkten liegt bei maximal 0,2%, so dass diese positive Drogentests insbesondere bei Urintests (Schnelltests) verursachen können. Bei nicht intensivem Konsum dürfe jedoch in der Blutuntersuchung die Grenze von 1 ng/ml Blut aktives THC oder 75 ng/ml Blut Abbauprodukte nicht überschritten werden. Bei anderen Betäubungsmittel gilt die 0,0 Grenze. Deshalb kann es sinnvoll sein bei einer Kontrolle den Urintest zu verweigern und dann eine Blutuntersuchung durchführen zu lassen, die im Straßenverkehr auf polizeiliche Anordnung auf mit unmittelbarem Zwang / Gewalt durchgeführt werden kann.
    Es ist jedoch bei dem Konsum von HHC-Produkten ist zu beachten, dass auch bei Unterschreiten der Grenzwerte die Führerscheinstelle eine MPU mit allen Konsequenzen bis zum Führerscheinentzug anordnen kann (siehe oben). 

Fazit: Bei einem Ermittlungsverfahren wegen Besitz von Cannabis oder anderer Betäubungsmittel wird aller Wahrscheinlichkeit der Führerschein entzogen und wird ohne 12-monatigen Abstinenznachweis und MPU nicht vor 12 Monaten wieder zu erlangen sein.

In der nachfolgenden Tabelle fasst die in den Bundesländern geltenden Regelungen, Verfügungen, Empfehlungen oder Richtlinien der Übersichtlichkeit halber grob zusammen (genauer hier):

Bundesland Obergrenze soll / kann eingestellt werden.
Baden-Württemberg 6 g soll
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Schleswig.Holstein
Rheinland-Pfalz 10 g
Thüringen
Bayern 6 g kann
Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Nordrhein-Westfalen

10 g

Berlin

10 g
15 g

soll
kann

Saarland

6 g
10 g

soll
kann

9. Essbare HHC-Produkte (Edibles)

HHC Edibles mit unter 0,2% THC sind für Käufer und Konsumenten legal.

Der Verkauf könnte allerdings verboten und strafbar sein, da diese Lebensmittel neuartig und nicht seit 1997 in erheblichen Umfang im Verkehr sind. Folglich unterfallen sie unter die Novel-Food-Verordnung.