Angeklagter, Angeklagte, Beschuldigter, Beschuldigte

Sind Sie Beschuldigter/ Beschuldigte oder Angeklagter /Angeklagte im einem Ermittlungsverfahren / Strafverfahren beachten Sie unbedingt bitte unsere Tipps 


Unsere Empfehlung:

  • Sie haben eine Vorladung oder Anklage erhalten. Lassen Sie sich anwaltlich beraten!

  • Gehen Sie nicht bei einer polizeilichen Vorladung zur Polizei oder bei einer Anklage unvorbereitet, ohne Akteneinsicht oder ohne Anwalt / Strafverteidiger*in zu Gericht! Vereinbaren Sie einen Termin mit einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

  • Sie sind weder als Beschuldigter noch als Zeuge verpflichtet, vor der Polizei zu erscheinen; erst auf staatsanwaltliche oder gerichtliche Vorladung zur Polizei müssen Sie vor der Polizei erscheinen.

  • Schweigen! Schweigen! Schweigen! Reden Sie nicht mit der Polizei! Vor Gericht sind Sie nicht verpflichtet auszusagen. Sie haben ein Schweigerecht.

  • Füllen Sie den Anhörungsbogen nicht aus und senden Sie diesen nicht zurück!

  • Jede unkontrollierte Informationshereingabe in das Ermittlungsverfahren oder in die Hauptverhandlung führt ohne anwaltliche Beratung hoch wahrscheinlich zu einer Verurteilung!


Sofort-Kontakt:

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1. Wie verhalte ich mich als Beschuldigter / Beschuldigte, Angeklagter / Angeklagte?

Gleichgültig, ob Sie mit den gegen Sie erhobenen Vorwürfen etwas zu tun haben oder nicht, sollten Sie unbedingt schweigen und sich anwaltlicher Hilfe durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht / Fachanwalt für Strafrecht / Strafverteidiger bedienen. Wenn Sie glauben, sofort zu den Vorwürfen z.B. aufgrund ihrer Festnahme Stellung nehmen zu müssen oder des Versprechens, Sie nach einer Einlassung zur Sache zu entlassen, führen Sie sich im Zweifel selbst der Bestrafung mit der Beeinträchtigung ihrer materiellen und persönlichen Freiheit bis zum Verlust derselben zu.

Es gilt: Schweigen und einen Anwalt verlangen bzw. durch Vertrauenspersonen beauftragen lassen. Wir helfen und beraten Sie gerne. 

2. Warum soll ich vor der Polizei nicht aussagen?

Die Polizei wähnt sich in der Regel zu Recht aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder einfach aufgrund ihrer für wahr gehaltenen kriminalistischen Hypothese in einer Wissensüberlegenheit. In dieser Situation sich mündlich, meist ohne Protokollierung des informellen Vorgesprächs und der Fragen in der Vernehmung sich zur Sache einlassen, ohne Kontrolle, was nachträglich als Ermittlungsergebnis auf Ihre Aussage gestützt wird, birgt ein hohes Risiko des Ausgangs des Verfahrens zu ihrem Nachteil. Siehe dazu unbedingt nähere Informationen im Artikel Vernehmung.

Gegen den Verdächtigen richtet sich häufig bereits ein Tatverdacht, bevor er durch Belehrung, dass es ihm freistehe, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen oder zu schweigen, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen oder Beweiserhebungen zu beantragen, den Beschuldigtenstatus erlangt hat.

Seien Sie vorsichtig und sagen Sie im Zweifel nicht aus, auch wenn die Polizei meint, Sie seien (noch) Zeuge oder Verdächtiger, obwohl Sie tatsächlichen den Beschuldigtenstatus haben und besser schweigen sollten.

Der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren, der Angeschuldigte im Zwischenverfahren nach Anklageerhebung vor Eröffnung des Hauptverfahrens und der Angeklagte im Hauptverfahren bezeichnet die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet (siehe Strafrecht). 

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