Strafbefehl - Einspruch gegen Strafbefehl
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1. Der Strafbefehl
Durch Strafbefehl können nur Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB sowie Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
2. Als Rechtsfolgen der Tat kommen gemäß § 407 Abs. 2 StPO folgende Sanktionen in Betracht:
- Geldstrafe
- Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB)
- Fahrverbot (§ 44 StGB)
- Verfall (Vermögensvorteil aus rechtswidriger Tat) (§ 73 StGB)
- Einziehung (§ 74 StGB)
- Vernichtung (nur in strafrechtlichen Nebengesetzen vorgesehen)
- Unbrauchbarmachung (§ 74d StGB)
- Bekanntgabe der Verurteilung (z. B. § 183 Abs. 2, § 165, § 200 StGB)
- Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung (§ 30 OWiG)
- Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), wenn die Sperre für die Wiedererteilung gemäß § 69a StGB nicht mehr als zwei Jahre beträgt
- Absehen von Strafe (§ 60 StGB)
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
3. Wie ergeht ein Strafbefehl?
Zuständig ist der Strafrichter des Amtsgerichts. Auch hier kann vielfältig durch den / die Verteidiger*in zu Ihren Gunsten das Verfahren beeinflusst werden.
4. Der Einspruch als Rechtsbehelf gegen den Strafbefehl
Wir verteidigen Sie und stellen, abgestimmt auf Ihre individuelle Situation, die notwendigen Anträge zur Wahrung Ihrer Rechte mit dem Ziel, das Beste für Sie zu erreichen.
5. Vorteile und Nachteile des Einspruchs gegen den Strafbefehl
Wollen Sie aufgrund der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung nicht als Angeklagter in der Hauptverhandlung nach Einspruch gegen den Strafbefehl erscheinen, werden wir Sie vertreten, es sei denn, das Gericht hat Ihr persönliches Erscheinen angeordnet (§ 236 StPO).
Da im Strafbefehlsverfahren nicht das Verschlechterungsverbot gilt, sollten Sie sich unserer Beratung bedienen, um auf die Androhung der Verböserung des Strafbefehls um eine höhere Strafe oder Nebenfolgen wie weitere Geldauflagen, Führerscheinentzug, Fahrverbot etc. umfassend beraten reagieren zu können, um sich richtig zu entscheiden.
Gegen Jugendliche kann kein Strafbefehl ergehen. Im vereinfachten Jugendverfahren ist auf schriftlichen oder mündlichen Antrag der Staatsanwaltschaft ein Urteil ohne Anklage möglich. Gegen Heranwachsende (18–20 Jahre) ist ein Strafbefehl, dessen Rechtsfolge eine Freiheitsstrafe ist, nicht zulässig (vgl. §§ 79, 80, 109 JGG). Gegen sie darf ein Strafbefehl nur dann erlassen werden, wenn für sie nicht das Jugendrecht, sondern das allgemeine Strafrecht angewandt wird (§ 109 Abs. 2, § 79 Abs. 1 JGG). Zuständig ist der Jugendrichter.
Ihr Anwalt für Strafrecht in Hamburg - Kanzlei LAUENBURG | KOPIETZ | HERZOG | HOFFMANN
Rechtsanwälte Strafverteidigung