Absehen von Strafe

Wann ist ein Absehen von Strafe möglich?


Sofort-Kontakt:

Rechtsanwälte Lauenburg & Kopietz

Tel.: 040 / 39 14 08 (Rückruf-Service)
oder Anwaltsnotdienst außerhalb unserer Bereitschaften

JETZT TERMIN MIT EINEM ANWALT / STRAFVERTEIDIGER VEREINBAREN

E-Mail: lauenburg@ihr-anwalt-hamburg.de oder Kontaktformular 

Anfahrt mit dem Pkw oder ÖVPN.

Absehen von Strafe

Das Gericht sieht von Strafe ab (§ 60 StGB), wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat. Ohne Vertretung durch einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt, Fachanwalt Strafrecht oder Strafverteidiger wird das Gericht gewöhnlich diese Option nicht in Erwägung ziehen.