Rechtsanwalt / Rechtsanwälte / Rechtsanwältin
Der Rechtanwalt / die Rechtsanwältin
Der Rechtanwalt / die Rechtsanwältin ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und übt kein Gewerbe, sondern einen freien Beruf aus (§§ 1, 2 BRAO). Der Rechtsanwalt / die Rechtsanwältin ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden. Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen (§ 3 BRAO). Als Rechtsanwalt wird nur zugelassen, wer die Befähigung zum Richteramt erlangt hat.
Das Rechtsverhältnis zwischen Mandant als Auftraggeber und Rechtsanwalt als Auftragnehmer ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet den Auftrag / das Mandat anzunehmen. Bei Nichtannahme muss er / sie jedoch die Ablehnung unverzüglich erklären (§ 45 BRAO). Das Mandat darf nicht zur Unzeit z.B. kurz vor Ablauf einer Rechtsmittelfrist nieder gelegt werden.
Im Strafverfahren kann der gerichtlich bestellte Verteidiger bzw. die Pflichtverteidigung im Gegensatz zum Wahlverteidiger respektive Wahlverteidigung meist nur bei Darlegung einer schwer wiegenden Störung des Vertrauensverhältnisses seitens des Angeklagten oder des Verteidigers gekündigt werden.
Die Gebühren bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz; es können jedoch auch Honorarvereinbarungen geschlossen werden.