Unterbringungsbefehl

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Der Unterbringungsbefehl

Gemäß § 126 a StPO wird durch einstweilige richterliche Anordnung ein Beschuldigter in ein psychiatrisches Krankenhaus oder eine Erziehungsanstalt eingewiesen wird.

Der Unterbringungsbefehl nimmt die Unterbringung des Beschuldigten gemäß § 63 und § 64 StGB für schuldunfähige und vermindert schuldfähige Täter in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts vorweg.

Dadurch soll die Allgemeinheit vor dem Beschuldigten auch während der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und während des laufenden Gerichtsprozesses geschützt werden.

Der Unterbringungsbefehl wird durch das zuständige Amtsgericht erlassen.

Ein Unterbringungsbefehl darf nur ergehen, wenn gleichzeitig:

  • dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und
  • die öffentliche Sicherheit und Ordnung die einstweilige Unterbringung erfordert (z.B. bei Gefahr weiterer schwerwiegende rechtswidrige Taten) und
  • dringende Gründe für die Annahme bestehen, das Gericht werde wegen einer verminderten Schuldfähigkeit oder der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt anordnen

Für den Unterbringungsbefehl gelten hinsichtlich des notwendigen Inhalts des Unterbringungsbefehls und die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen ihn, die Vorschriften zum Haftbefehl (§§ 114 - 115 a ,117 - 119, 125 - 126 StPO) entsprechend.

Der Vollzug des Unterbringungsbefehls wird aufgrund des richterlichen Aufnahmeersuchens durch die Staatsanwaltschaft veranlasst.

Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine einstweilige Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht die Unterbringung nicht anordnet. Zulässig ist jedoch die Umwandlung eines Unterbringungsbefehls in einen Haftbefehl, wenn sich herausstellt, dass er voll schuldfähig ist und ein Haftgrund besteht.

Gegen den Unterbringungsbefehl kann Beschwerde gemäß § 304 Absatz 1 StPO sowie die weitere Beschwerde nach § 310 Absatz 1 StPO erhoben werden. Dabei kann auch geltend gemacht werden, dass statt des Unterbringungsbefehls ein Haftbefehl hätte erlassen werden müssen und umgekehrt.