Bußgeldkatalog- Allgemein
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Der Bußgeldkatalog
Mit dem 01. Mai 2014 ist das Verkehrszentralregister (VZR) in das Fahreignungsregister (FAER). umgewandelt worden. Welche Neuerungen gelten ab dem 09. November 2021?
Der Führerschein wird ab 8 Punkten entzogen. Verkehrsverstöße werden mit 1 bis 3 Punkten geahndet. Im Wesentlichen werden Verstöße gegen die Verkehrssicherheit mit der Vergabe von Punkten sanktioniert. Neueintragungen wird durch eine auf die einzelne Eintragung bezogene absolute Tilgungsfrist ersetzt (dazu unten). Die Obergrenze für Verwarnungsgelder wird von 35 auf 55 Euro angehoben, so dass Bußgelder demnächst ab 60 Euro beginnen. Durch die Teilnahme an freiwilligen Fahreignungsseminaren, die inhaltlich neu gestaltet und dadurch teurer werden, kann nur noch alle 5 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen ein Punkt im Fahreignungsregister abgebaut werden.
Die Reform soll das Punktesystem und die Eintragungen im Fahreignungsregister entbürokratisieren, vereinfachen und gerechter gestalten. Zukünftig wird es 4 klare Einstufungen geben:
- „Vormerkung” (bis zu 3 Punkte),
- „Ermahnung” (4 - 5 Punkte),
- „Verwarnung” (6 - 7 Punkte) und
- „Entziehung der Fahrerlaubnis” (ab 8 Punkten).
Abgrenzung Fahrverbot / Entziehung der Fahrerlaubnis:
Das Fahrverbot dauert zwischen 1 und 6 Monaten. Nach Ablauf des Fahrverbots wird der Führerschein wieder ausgehändigt. Auch Fahrzeuge mit Motorantrieb (also auch Mofas) dürfen während der Dauer des Fahrverbots nicht gefahren werden.
-
Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wird dagegen der Führerschein ungültig. Nach Ablauf der mindestens 6 Monate dauernden Sperrfrist muss der Führerschein neu beantragt werden. Es erfolgt keine automatische Rückgabe des Führerscheins wie beim Fahrverbot. Die Führerscheinstelle kann die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von Auflagen abhängig machen, z. B. erfolgreicher Absolvierung eines Verkehrsseminars, einer bestandenen medizinisch-psychologischen Untersuchung, längerem Nachweis des Ausschlusses bzw. temporärer 14-monatiger Abstinenz von THC im Blut usw.. Bei Erfüllung der Auflagen wird der Führerschein neu erteilt. Während der Dauer der Entziehung darf ein Mofa gefahren werden, sofern der Betroffene über eine Mofaprüfbescheinigung verfügt oder vor dem 01.04.1965 geboren wurde.
Ab dem 09.11.21 wird die Obergrenze für Verwarnungsgelder von 35,00 Euro auf 55,00 Euro bei zu lauter Musik im Auto bis 80,00 Euro angehoben. Bußgelder beginnen daher künftig ab 60,00 Euro In bestimmten Fällen ist mit dem Bußgeld zugleich mindestens 1 Punkt in Flensburg verbunden. Davon betroffen sind insbesondere folgende Ordnungswidrigkeiten:
Der 1 Punkt für Verstöße gegen das Handyverbot sollte auf keinen Fall unterschätzt werden und stellt gegenüber der jetzigen Regelung eine deutliche Verschärfung dar. Da der Führerschein bereits mit 8 Punkten weg ist, bedeutet das mehrmalige Telefonieren zuzüglich ein oder zwei weiterer Verstöße bereits den Verlust des Führerscheins.
Werden Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Fahrverbot geahndet werden, oder Straftaten (ohne oder mit Fahrverbot bis zu 3 Monaten) begangen, die zugleich einen unmittelbaren Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, wird dies mit einem gegenüber der alten Regelung erhöhten Bußgeld und 2 Punkten in Flensburg geahndet.
Inhaltsverzeichnis:
1. Was wird nach dem neuen Bußgeldkatalog eingetragen?
1.1. Straftaten
1.2. Ordnungswidrigkeiten
2. Wie viele Punkte gibt es?
3. Welche Maßnahmen drohen?
4. Wann werden die Punkte gelöscht?
5. Wie können Punkte angebaut werden?
6. Neue Tilgungsfristen: Wann werden die alten und die neuen Punkte gelöscht?
7. Wie funktioniert das Punktesystem?
8. Die Tilgungsreife des alten Punkteeintrags
9. Die Folgen des neuen Punktesystems
10. Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren
11. Abstandsverstöße (siehe Tätigkeitsbereiche)
12. Alkohol / Promillegrenzen / Ordnungswidrigkeit oder Straftat (hier anklicken)
13. Beleuchtung & Warnzeichen (siehe Tätigkeitsbereiche)
14. Drogen (siehe Tätigkeitsbereiche)
15. Fußgängerüberweg / Zebrastreifen
16. Geschwindigkeitsüberschreitung
16.1. Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts und außerorts
16.2. 30er-Zone: Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts
16.3. 50er-Zone Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts / außerorts
16.4. Geschwindigkeitsüberschreitung LKW über 3,5 t innerorts und außerorts
16.5. Geschwindigkeitsüberschreitung PKW mit Anhänger innerorts und außerorts
16.6. Geschwindigkeitsüberschreitung - in der Probezeit / bei Führerschein auf Probe
17. Halten und Parken
18. Handy am Steuer
19. Bußgeld - HU, Technik und Papiere
20. Kreisverkehr
21. Parken am abgesenkten Bordstein
22. Probezeit und Fahranfänger / Führerschein auf Probe
23. Bußgeld: Rote Ampel überfahren
24. Rotlicht- und Wechsellichtverstoß
25. Sicherheit
26. Stau: Nichtbilden einer Rettungsgasse
27. Straßenverkehr / Straße falsch befahren
28. Überholen
29. Überladung und Ladungssicherheit
30. Umweltschutz und Umweltbelastung
31. Unfall und Unfallflucht
32. Verkehrskontrolle und Polizei
33. Vorfahrt und Vorfahrtsregeln
34. Warnwestenpflicht Deutschland
35. Zulassung und Verstoß gegen Zulassungsvorschriften, Vorführung, Reifenprofil
1. Was wird nach dem neuen Bußgeldkatalog eingetragen?
1.1. Straftaten
Nach dem alten Recht wurden Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen wurden, im Verkehrszentralregister eingetragen. Nach dem neuen Recht bzw. Punktesystem muss es sich jetzt um eine Tat handeln, die wegen ihrer besonderen Schwere in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgeführt ist. Das sind vor allem rechtskräftige Verurteilungen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, des Fahrens ohne Führerschein oder Trunkenheit im Verkehr, nicht jedoch z. B. Beleidigungen im Straßenverkehr.
Andere Verkehrsverstöße werden nur dann im neuen Fahreignungsregister eingetragen, wenn ein Fahrverbot ausgesprochen wurde. Dies sind z. B. Vollrausch, Nötigung, fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Tötung, unterlassene Hilfeleistung oder Kennzeichenmissbrauch.
Typische Straftaten im Straßenverkehr:
Alkohol im Straßenverkehr mit strafbarem Verkehrsverstoß
Alkohol im Straßenverkehr ohne strafbaren Verkehrsverstoß
Fahrerflucht / Unfallflucht
Fahrlässige Körperverletzung – § 229 StGB –
Fahrlässige Tötung – § 222 StGB –
Gefährdung des Straßenverkehrs
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr – § 315 b StGB –
Kennzeichenmissbrauch – § 22 StGB –
Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern – § 22 b StVO – Pflichtversicherungsgesetz – § 6 PflVG –
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer – § 316a StGB –
Fahren ohne Fahrerlaubnis / Führerschein Straßenverkehrsgesetz – § 21 StVG –
Trunkenheitsfahrt / Alkoholfahrt / Alkohol im Straßenverkehr
Unfallflucht / Fahrerflucht, unterlassene Hilfeleistung – § 323 c StGB –
das alte Verkehrszentralregister
das neue Verkehrszentralregister, jetzt Fahreignungsregister
1.2. Ordnungswidrigkeiten
Nicht jeder Ordnungswidrigkeitsverstoß führt nach dem neuen Punktesystem zu einer Eintragung in Flensburg. So werden etwa Verwarnungen für Ordnungswidrigkeiten bis zu einem Betrag von 55 Euro nicht eingetragen. Dies bedeutet, dass derartige Ordnungswidrigkeiten durch ein Bußgeld geahndet werden, jedoch nicht zu einer Eintragung im Fahrereignungsregister führen. Ebenso wird das Überschreiten der Lenk- und Ruhezeiten und für Ordnungswidrigkeiten, die im Ausland begangen und dort geahndet wurden, nicht mit Punkten eingetragen.
Ab dem 01.05.2024 werden nur noch die Verstöße ins Fahrereignungsregister eingetragen, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken. Die Zielsetzung des neuen Punktesystems ist die Verbesserung der Verkehrssicherheit. Folglich wird ein Verstoß, der sich nicht auf die Verkehrssicherheit auswirkt, auch nicht eingetragen. Ein etwaiger Verkehrsverstoß wird jedoch gegebenenfalls mit einem höheren Bußgeld geahndet.
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Verkehrsverstoß
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Bußgeld bisher
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Bußgeld ab 09.11.21
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Sonn- und Feiertagsfahrt (LKW)
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€ 75,00
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€ 120.00
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Umweltzone
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€ 40,00 €
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€ 80,00
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fehlendes Kennzeichen
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€ 40,00
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€ 60,00
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abgedecktes Kennzeichen
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€ 50,00
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€ 65,00
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Fahrtenbuchauflage
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€ 50,00
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€ 100,00
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Wird Ihnen ein Bußgeldverstoß vorgeworfen? Rufen Sie uns an unter 040 / 39 14 08 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kontakt-anwalt@t-online.de.
Die Eintragungsgrenze für Geldbußen wird ab dem 09.11.2021 von € 40,00 auf € 60,00 angehoben. Dies wird damit begründet, dass das neue Fahrereignungsregister auf verkehrssicherheitsrelevante Verkehrsverstöße abstellt. Einige Regelsätze für Ordnungswidrigkeiten werden jedoch erhöht, so dass diese zu einer Eintragung im Fahreignungsregister führen.
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Verkehrsverstoß
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Bußgeld bisher
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Bußgeld ab 09.11.21
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Winterreifenpflicht missachtet
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€ 40,00
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€ 60,00
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Parken an Engstellen und Rettungsfahrzeug behindert
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€ 40,00
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€ 60,00
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Behinderung von Rettungsfahrzeug durch verbotswidriges Parken an Feuerwehrzufahrt
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€ 50,00
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€65,00
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Liegen gebliebenes Fahrzeug nicht richtig kenntlich gemacht und dadurch andere gefährdet
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€ 40,00
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€ 60,00
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Kein Abblendlicht bei Regen, Nebel oder Schnee am Tag außerorts
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€ 40,00
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€ 60,00
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rechtswidriges Verhalten an Schulbussen
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€ 40,00
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€ 60,00
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Missachtung der Kindersicherungspflicht
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€ 40,00
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€ 60,00
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Verstoß gegen Ladungssicherungspflichten
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€ 50,00
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€ 60,00
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Vorfahrt oder Stoppschild nicht beachten mit Gefährdung
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€ 50,00
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€ 70,00
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Fahren ohne Zulassung
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€ 50,00
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€ 70,00
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Hauptpflichtuntersuchung um 4 bis 8 Monate versäumt
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€ 40,00
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€ 60,00
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2. Wie viele Punkte gibt es?
Das neue Punktesystem sieht eine Verkürzung von bisher 18 Punkten auf maximal 8 Punkte vor. Die Bewertung der einzutragenden Verkehrsverstöße wird stark vereinfacht, um das neue Bewertungssystem klarer und transparenter zu gestalten. Nach dem bisherigen Bußgeldkatalog werden Ordnungswidrigkeiten mit 1 bis 4 Punkten und Straftaten mit 5 bis 7 Punkten geahndet. Ab dem 09.11.2021 richtet sich die Anzahl der Punkte nach der Schwere der Tat. So gibt es für Ordnungswidrigkeiten 1 Punkt, für grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot und Straftaten 2 Punkte und für Straftaten mit Einziehung der Fahrerlaubnis 3 Punkte.
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Verkehrsverstoß
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Anzahl der Punkte
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Ordnungswidrigkeiten
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1 Punkt
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grobe Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot
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2 Punkte
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Straftat
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2 Punkte
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Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis
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3 Punkte
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Werden mit einer Tat mehrere Verkehrsverstöße gleichzeitig begangen (Tateinheit), wird mit dem neuen Punktesystem nur das schwerste Delikt mit seinen Punkten eingetragen. So erhält ein Betrunkener, der zu schnell fährt, nur die Punkte für seine Alkoholfahrt. Werden hingegen verschiedene Verkehrsverstöße durch verschiedene Taten begangen (Tatmehrheit), wie etwa mehrere Tempoverstöße mit einem gewissen zeitlichen Abstand, werden diese Delikte gesondert erfasst und jeweils mit ihren Punkten in Flensburg gespeichert.
3. Welche Maßnahmen drohen?
Die Maßnahmen des neuen Punktesystems sind ebenso abgestuft wie das Bewertungssystem selbst. Im Vergleich zum bisherigen System genügen bereits wenige Punkte zum Auslösen einer solchen Maßnahme.
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Maßnahme
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Punktestand bisher
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Punktestand ab 01.05.2014
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Vormerkung
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-
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1 - 3 Punkte
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Ermahnung
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8 - 13 Punkte
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4 - 5 Punkte
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Verwarnung
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14 - 17 Punkte
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6 - 7 Punkte
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Entziehung der Fahrerlaubnis |
18 Punkte |
8 Punkte |
Bei 1 bis 3 Punkten wird lediglich eine Bewertung der Fahrereignung im System vorgemerkt. Dies geschieht automatisch und ohne, dass der Fahrer hiervon benachrichtigt wird. Bei einem Punktestand von 4 bis 5 Punkten wird der Betroffene von der Behörde erstmals gebührenpflichtig ermahnt und zur Änderung seines Fahrverhaltens aufgefordert. Hierbei wird er zudem auf die Möglichkeit hingewiesen, an einem Fahreignungsseminar freiwillig teilzunehmen, um Punkte abzubauen. Zudem wird der Betroffene eingehend über das Fahreignungssystem informiert.
Bei 6 bis 7 Punkten erfolgt eine gebührenpflichtige Verwarnung. Ein Seminar zum Punkteabbau gibt es nach dem neuen Punktesystem jetzt nicht mehr. Mit dem Erreichen von 8 Punkten wird der Betroffene unwiderlegbar als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges angesehen. Es folgt die Entziehung der Fahrerlaubnis. Frühestens nach 6 Monaten darf eine neue Fahrberechtigung erteilt werden, sofern der Betroffene nachweisen kann, dass er zum Führen eines Kraftfahrzeuges wieder geeignet ist. Dies geschieht regelmäßig durch eine positive medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).
Nach dem neuen Fahrereignungsregister darf die Fahrerlaubnis nur dann entzogen werden, wenn die Maßnahmen beider Vorstufen (Ermahnung und Verwarnung) durchgeführt wurden. Das bedeutet, dass der Betroffene, der ohne Ermahnung bereits mit 6 bis 8 Punkten im Fahreignungsregister eingetragen ist, auf 5 Punkte zurückversetzt wird und der Betroffene, der zwar ermahnt, aber vor Erreichen von 8 Punkten noch nicht verwarnt wurde, auf 7 Punkte zurückgestuft wird. Der Betroffene soll zweimal auf die Folgen des Punktestandes und die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis für den Fall weiterer Verkehrsverstöße oder Straftaten hingewiesen werden.
Zukünftig gilt ferner das Tattagprinzip, so dass sich taktische Verfahrensverzögerungen durch die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln, um über die Tilgungs- und Überliegefrist hinauszukommen, zum Zwecke des Punkteabbaus sinnlos erweisen.
4. Wann werden die Punkte gelöscht?
Nach dem alten Punktesystem blieben Ordnungswidrigkeiten 2 Jahre, Straftaten 5 Jahre und Straftaten mit Fahrerlaubnisentzug mindestens 10 Jahre eingetragen. Neue Verkehrsverstöße während dieser Tilgungsfrist verhinderten die Löschung der Punkte. Diese Tilgungshemmung gibt es nach dem neuen Punktesystem ab dem 01.05.2014 nicht mehr. Hierdurch soll das neue Fahrereignungsregister einfacher und klarer werden. Danach werden Ordnungswidrigkeiten nach 2,5 Jahren, grobe Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach 5 Jahren und Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis nach 10 Jahren gelöscht. Dies geschieht völlig unabhängig von einer gegebenenfalls neuen Eintragung im Fahreignungsregister.
Allerdings gilt für bereits vorhandene Eintragungen nach dem alten System weiterhin die bereits vermerkte Tilgungshemmung. Eine neue Eintragung ab dem 01.05.2014 wirkt allerdings nicht tilgungshemmend, selbst dann nicht, wenn die zugrunde liegende Tat vor dem 01.05.2014 begangen wurde.
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Verkehrsverstoß
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Tilgungszeitpunkt bisher
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Tilgungszeitpunkt ab 01.05.2014
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Ordnungswidrigkeiten
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2 Jahre
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2,5 Jahre
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grobe Ordnungswidrigkeiten
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2 Jahre
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5 Jahre
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Straftaten
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5 Jahre
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5 Jahre
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Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis |
10 Jahre |
10 Jahre |
5. Wie können Punkte abgebaut werden?
Nach dem neuen Punktesystem kann der Betroffene bis zu einem Punktestand von 5 Punkten durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar einen Punkt abbauen. Nach dem geltenden Tattagprinzip ist für die Punktverminderung entscheidend, dass vor oder am Tag der Punktverminderung keine weitere Tat begangen wurde, die erst später zum Anstieg des Punktekontos auf über 5 Punkte führt.
Bei dem Fahreignungsseminar handelt es sich um eine Kombination aus zwei verkehrspädagogischen Modulen von einer Dauer von jeweils 90 Minuten und zwei verkehrspsychologischen Einheiten mit einer Dauer von je 75 Minuten. Bei diesem Seminar, welches in Kleingruppen beim Fahrlehrer und in Einzelsitzungen beim Psychologen stattfindet, sollen die Hintergründe der Verkehrsverstöße aufgeklärt und eine nachhaltige Verhaltensänderung bewirkt werden. Das Fahreignungsseminar kostet ca. 400 € und kann nur einmal alle 5 Jahre zum Punkteabbau genutzt werden.
6. Neue Tilgungsfristen: Wann werden die alten und die neuen Punkte gelöscht?
Nach derzeitigem Recht sind Eintragungen im Verkehrszentralregister in Flensburg bei
- Ordnungswidrigkeiten: nach 2 Jahren
- Straftaten: nach 5 Jahren
- Straftaten mit Fahrerlaubnisentziehung: nach mind. 10 Jahren zu tilgen,
es sei denn, dass sich die Fristen zur Löschung durch neue Verstöße bis zu 5 Jahren verlängern, wobei für Alkohol- und Drogenfahrten sowie bei Straftaten keine 5-Jahres-Grenze existiert. Ein Betroffener kann im schlechtesten Fall seine Punkte wegen Neueintragungen mehrere Jahre lang nicht abbauen und deswegen kurz vor Ablauf der 5-Jahres-Grenze seinen Führerschein verlieren. Nach jetzigem Recht wird daher häufig Einspruch gegen Bußgeldbescheide wegen neuer Verkehrsverstöße eingelegt, um Neueintragungen im Verkehrszentralregister zu verzögern.
Diese umständliche Regelung ist ab dem 01.05.2014 weggefallen. Es gelten dann folgende unbedingte bzw. absolute, d. h. von neuen Punkteeintragungen unabhängige Tilgungsfristen:
- Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt: 2,5 Jahre
- Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, jeweils mit 2 Punkten: 5 Jahre
Straftaten mit 3 Punkten: 10 Jahre Tilgungsfrist
Die Überliegefrist von 1 Jahr wird beibehalten. Die Überliegefrist bewirkt, dass die Eintragungen im Verkehrszentralregister bzw. künftig im Fahreignungsregister nach Ablauf der Tilgungsfristen noch 1 Jahr bestehen bleiben, auch wenn die Punkte an sich gelöscht sind.
Der Sinn der Überliegefrist besteht darin, dass die Tilgung von Eintragungen verhindert werden soll, wenn ein neuer Verkehrsverstoß begangen wurde oder eine zu einem Tilgungshindernis führende neue Entscheidung getroffen wurde, die erst nach Ablauf der Tilgungsfristen von bestehenden Eintragungen dem Fahreignungsregister mitgeteilt wird.
7. Wie funktioniert das Punktesystem?
Der Bußgeldkatalog 2020 und das Fahreignungsregister (früher Verkehrszentralregister)
Nach dem Bußgeldkatalog werden für einen Verstoß maximal 3 Punkte dem Betroffenen auferlegt. Bei Erreichen von 8 Punkten hat die Behörde ohne Ermessensspielraum den Führerschein / die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ein Abbau von einem Punkt durch ein freiwilliges Fahreignungsseminar ist nur bis 5 Punkte alle 5 Jahre möglich. Ansonsten verfallen die Punkte nach bestimmten Fristen, die von der Schwere des Verstoßes abhängen.
7.1. Aktueller Bußgeldkatalog und Punktesystem
Das aktuelle Punktesystem sanktioniert Verkehrsverstöße, die eine Sicherheitsgefährdung darstellen. Der Punktekatalog ist wie folgt aufgebaut:
- Mittelschwere Verstöße, wie mittlere Geschwindigkeitsüberschreitungen von 21 km/h bis 30 km/h in „30-Zonen“ bzw. 21 km/h bis 40 km/h innerorts wie außerorts, Handynutzung am Steuer, Radarwarn-App, werden nach dem Bußgeldkatalog 2020 mit 1 Punkt geahndet.
- Schwere Verstöße, wie schwere Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 31 km/h in „30-Zonen“ bzw. ab 41 km/h innerorts wie außerorts oder Rotlichtverstoß mit Gefährdung z. B. über eine Sekunde oder Sachschaden werden mit 2 Punkten sowie einem Regelfahrverbot geahndet.
- Straftaten, wie eine Alkohol- und Drogenfahrt am Steuer, Autorennen auch mit sich selbst, schwere Nötigung, unterlassene Hilfeleistung und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.
7.2. Abstufungen bei den Punkten
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) informiert, welche Maßnahmen und Konsequenzen bei welchem Punktestand greifen:
- Bei 1 bis 3 Punkten erfolgt eine Vormerkung ohne weitere Maßnahmen.
- Bei 4 bis 5 Punkten wird eine Ermahnung mit Information über das Fahreignungssystem mit dem Hinweis ausgesprochen, dass ein Punkt durch ein Fahreignungsseminar alle fünf Jahre abgebaut werden kann.
- Bei 6 bis 7 Punkten erfolgt eine Verwarnung und ein Hinweis auf das Fahreignungsseminar.
- Bei 8 Punkten wird der Führerschein entzogen.
7.3. Punkte nach dem Bußgeldkatalog
7.3.1. Folgende Verkehrsverstöße werden mit 1 Punkt gemäß Fahreignungsregister (FAER) geahndet:
- Handy am Steuer: 100,00 Euro
- Verstoß gegen die Winterreifenpflicht: 60,00 Euro
- rechtswidriges Verhalten an Schulbussen: 70,00 Euro
- falsches Verhalten an Schulbussen mit Gefährdung: 60,00 Euro
- Kinder nicht (ausreichend) gesichert: 60,00 Euro
- Kinder nicht (ausreichend) gesichert mit Gefährdung: 70,00 Euro
- Zeichen oder Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt: 70,00 Euro
- einfacher Vorfahrtverstoß: 70,00 Euro
- Fußgängergefährdung im Fußgängerbereich: 60,00 Euro
- Fahren ohne Zulassung: 70,00 Euro
- Verstoß gegen Ladungssicherungspflichten: 60,00 Euro
- TÜV bzw. HU-Frist um mehr als 8 Monate überzogen: 60,00 Euro
- Fahren als 17-Jähriger ohne Begleitung: 70,00 Euro
7.3.2. Die folgenden Verstöße werden nicht mit Punkten, sondern nur mit Bußgeldern sanktioniert:
- Einfahrt in eine Umweltzone ohne Umweltplakette: 100,00 Euro
- fehlendes Kennzeichen: 60,00 Euro
- abgedecktes Kennzeichen: 65,00 Euro
- Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage: 100,00 Euro
- Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW missachtet: 380,00 Euro
7.3.3. Warnwesten-Pflicht für Autofahrer
Seit dem 01. Juli 2014 besteht eine Warnwestenpflicht, welche auch im Ausland, z. B. in Italien, gilt und mit hohen Geldbußen belegt wird. Demnach muss sich in jedem Auto in Deutschland und im Ausland pro Person mindestens eine Warnweste befinden, welche die europäische ISO-Norm 20471 erfüllt und entsprechend gekennzeichnet sein muss. Die Warnwestenpflicht gilt für alle PKWs, LKWs und Busse. Motorradfahrer sind jedoch von der Neuregelung ausgenommen.
7.3.4. Bußgeldbescheid: Die häufigsten Verstöße im Straßenverkehr
Der Straßenverkehr in Deutschland ist zwar genau geregelt; die Sanktionen / Bußgelder sind im Vergleich zu den Nachbarländern eher niedrig bis moderat.
Die häufigsten Verstöße sind nach den Angaben des Kraftfahrtbundesamtes zu schnelles Fahren bzw. Geschwindigkeitsüberschreitung, falsches Parken, Missachtung des Vorfahrtsrechts, zu geringer Abstand bzw. Abstandsverstoß und falsches oder verbotenes Überholen.
7.3.4.1. Falsches Parken und Halten
Rechtswidriges oder falsches Parken und Halten ist die häufigste Ordnungswidrigkeit. Die Ursachen liegen auf der Hand:
- zunehmende Anzahl von PKWs auf den Straßen
- bei gleichzeitiger Zurückdrängung des Autoverkehrs
- Beschneidung der Parkfläche und
- drastische Erhöhung der Parkgebühren.
Für Halte- und Parkverstöße werden gemäß Bußgeldkatalog mit Inkrafttreten der StVO-Novelle am 28. April 2020 zwischen 10,00 Euro und 100,00 Euro fällig. In bestimmten Fällen z. B. bei Behinderung oder Gefährdung des Straßenverkehrs oder Sachbeschädigung drohen 1 Punkt im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg.
7.3.4.2. Geschwindigkeitsübertretungen
- Leichte Geschwindigkeitsverstöße: wie Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 20 km/h kosten „nur“ Geld. Im Ausland können die Bußgelder um ein Vielfaches höher sein und zum Entzug der Fahrerlaubnis für dieses Land führen. In skandinavischen Ländern genügt bereits eine Geschwindigkeitsüberschreitung.
- Mittelschwere Verstöße: wie mittlere Geschwindigkeitsüberschreitungen von 21 km/h bis 30 km/h in „30-Zonen“ bzw. 21 km/h bis 40 km/h innerorts wie außerorts, Handynutzung am Steuer, Radarwarn-App werden nach dem Bußgeldkatalog 2020 mit 1 Punkt und mit 1 Monat Fahrverbot geahndet.
- Schwere Verstöße: wie schwere Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 31 km/h in „30-Zonen“ bzw. ab 41 km/h innerorts wie außerorts oder Rotlichtverstoß mit Gefährdung z. B. über eine Sekunde oder Sachschaden werden mit 2 Punkten sowie einem Regelfahrverbot von 2 Monaten ab 61 km/h innerorts bzw. 70 km/h zu schnell mit 3 Monaten Fahrverbot geahndet.
- Straftaten: wie eine Alkohol- und Drogenfahrt am Steuer, Autorennen auch mit sich selbst, schwere Nötigung, unterlassene Hilfeleistung und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Der Führerschein wird in der Regel mindestens 11 Monate entzogen und eingezogen. Das bedeutet, ein Sehtest und ein Erste-Hilfe-Kurs müssen nachgewiesen werden. Außer bei einer Verurteilung wegen Unfallflucht muss in der Regel eine medizinisch-psychologische Prüfung bei Rauschtaten aufgrund Alkohol- oder Drogenfahrt in der Regel mit einjährigem Abstinenznachweis zum Wiedererwerb des Führerscheins / der Fahrerlaubnis bestanden werden.
7.3.4.3. Vorfahrt missachtet
Die Verletzung der Vorfahrtsregel in Form der Missachtung der Rechts-vor-Links-Regel, von Ampeln oder Verkehrszeichen wie “Vorfahrt achten” oder Stoppschild mit Behinderung oder Gefährdung wird zusätzlich zur Geldbuße auch mit 1 Punkt sanktioniert. Bei einer Sachbeschädigung kann der Straftatbestand der Verkehrsgefährdung erfüllt sein.
7.3.4.4. Zu geringer Sicherheitsabstand
Wird die Unterschreitung des Abstands um 5/10 des Tachowerts festgestellt, wird neben das Bußgeld zusätzlich ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Bei Feststellung der Unterschreitung des Abstands um 3/10 tretten neben das Bußgeld noch 2 Punkte im Fahreignungsregister und 1 Monat Fahrverbot, bei Unterschreitung des Abstands um 2/10 des Tachowerts noch 2 Punkte und 2 Monate Fahrverbot und bei Unterschreitung des Abstands um 1/10 des Tachowerts noch 3 Punkte und 3 Monate Fahrverbot.
Alkohol- und Drogenfahrten werden beim ersten Mal ohne Verkehrsgefährdung gemäß Bußgeldkatalog mit mindestens 500,00 Euro, mindestens 2 Punkten und mindestens 1 Monat Fahrverbot sanktioniert. Verwaltungsrechtlich droht bei einer Drogenfahrt regelmäßig ein Führerscheineinzug für mindestens 11 Monate, eine medizinisch-psychologische Untersuchung und meist ein einjähriger Abstinenznachweis.
Liegt eine Verkehrsgefährdung vor, wird die Alkohol- oder Drogenfahrt als Trunkenheit im Straßenverkehr gegebenenfalls bei Missachtung der Vorfahrt, falschem Überholen usw. als Straßenverkehrsgefährdung mit in der Regel 11 Monaten Führerscheinentzug und Führerscheineinziehung bestraft.
8. Verfall / Tilgung der Punkte
Die Punkte werden nach folgenden Tilgungsfristen in Abhängigkeit zur Schwere des Verstoßes gelöscht.
- mittlere Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt verfallen nach 2,5 Jahren.
- schwere Ordnungswidrigkeiten mit 2 Punkten verfallen nach 5 Jahren.
- Straftaten im Verkehr mit 3 Punkten verfallen nach 10 Jahren.
Die Verjährung bzw. der Verfall der Punkte tritt unabhängig von bestehenden Punkten oder von der Eintragung neuer Punkte ein. Dies bedeutet, dass jeder Punkt für sich verfällt, und zwar auch dann, wenn neue Verstöße hinzugekommen.
9. Das Punktesystem
Das Fahrereignungsregister erfasst die Verkehrsverstöße, welche die Verkehrssicherheit betreffen. Die Eintragungsgrenze für Geldbußen liegt bei Euro 60,00.
Die Punkte im Fahrereignungsregister sind auf die Skala von 8 Punkten begrenzt. Lediglich bis zu einem Punktestand von 5 Punkten kann der Betroffene mit Hilfe eines Fahreignungsseminars einen Punkt abbauen.
Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken, (etwa Trunkenheitsfahrt mit über 1,1 Promille), werden mit 3 Punkten in Flensburg geahndet.
Hinweis: Zusätzliche, also bisher noch nicht vorhandene Verkehrsverstöße werden in den neuen Bußgeldkatalog nicht aufgenommen.
Dafür gibt es künftig keine Punkte in Flensburg mehr.
Für Verstöße, die keinen unmittelbaren Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben (mit Ausnahme von Fahrerflucht oder dem Zuparken von Feuerwehr- oder Rettungsausfahrten) gibt es künftig keine Punkte mehr. Dafür werden aber die Bußgelder teilweise auf das Doppelte angehoben. Im Einzelnen sind die künftig punktefreien Verkehrsverstöße dann mit folgenden Bußgeldern belegt:
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Verkehrsverstoß
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ALT
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NEU
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Verstoß gegen Sonn- & Feiertagsfahrtverbot
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75 €
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120 €
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Fahren in Umweltzone ohne Plakette
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40 €
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80 €
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Fehlende Kennzeichen
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40 €
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60 €
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Abgedecktes Kennzeichen
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50 €
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65 €
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Verletzung der Fahrtenbuchauflage
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50 €
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100 €
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Der Punkteampel: Warnung in Ampelfarben
Durch eine Punkteampel in den Ampelfarben sollen Autofahrer ab dem 01.05.2014 auf ihre Verstöße – und die sich daraus ergebenden Konsequenzen – noch deutlicher aufmerksam gemacht werden. In klaren und eindeutigen Einstufungen wird unterschieden zwischen „Vormerkung” (bis zu 3 Punkten), „Ermahnung” (4 - 5 Punkten), „Verwarnung” (6 - 7 Punkten) und „Entziehung der Fahrerlaubnis” (ab 8 Punkten).
Hinweis: Maßgeblich für die Maßnahmen ist das Datum des Verkehrsverstoßes, nicht aber das Datum der Rechtskraft. Wird der Verstoß also später rechtskräftig geahndet (etwa durch ein Gerichtsurteil), werden die Punkte auf die Begehung des Verstoßes zurückgerechnet.
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