Fahreignungsregister / Verkehrszentralregister
- Was ist das Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg?
- Welche Folgen haben die Punkte im Fahreignungsregister?
- Wie baue ich Punkte ab?
- Wie werde ich die Punkte wieder los?
- Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach § 29 Absatz 1 StVG und das Tilgungsverbot nach § 29 Absatz 2 StVG werden getilgt (§ 29 Abs. 3 StVG)
- Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt (§ 29 Abs. 4 StVG)
- Wie erfahre ich, wie viele Punkte ich in Flensburg habe?
1. Was ist das Verkehrszentralregister in Flensburg?
Das Fahreignungsregister (FAER), früher Verkehrszentralregister (VZR), soll eine einheitliche Bestrafung aller Verkehrsteilnehmer in Deutschland erreichen. In dem Fahreignungsregister / Verkehrszentralregister aus Flensburg werden alle Vergehen festgehalten, die eine Verkehrsstraftat oder ein Punktevergehen nach dem Strafgesetzbuch, der Straßenverkehrsordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz i.V.m. dem Bußgeldkatalog voraussetzen.
Bei einem Punktestand von 8 Punkten in dem Fahreignungsregister wird der Führerschein entzogen. Die im Fahreignungsregister erfassten Straftaten eines Verkehrsteilnehmers werden je nach Art und Schwere mit 1 bis 3 Punkten, Ordnungswidrigkeiten mit 1 bis 2 Punkten bewertet.
2. Welche Folgen haben die Punkte im Verkehrszentralregister?
Das Kraftfahrt-Bundesamt sieht bestimmte Sanktionen beim Erreichen oder Überschreiten eines bestimmten Punktestandes vor:
- 1 bis 3 Punkte (Vormerkung): Keine Maßnahmen, aber die Möglichkeit, freiwillig ein Fahreignungsseminar zu besuchen, um einen Punkt abzubauen (nur einmal alle 5 Jahre).
- 4 bis 5 Punkte (Ermahnung): Eine Ermahnung wird verschickt. Der Fahrer wird über das System informiert und kann freiwillig ein Fahreignungsseminar besuchen, um einen Punkt abzubauen (nur einmal alle 5 Jahre möglich).
- 6 bis 7 Punkte (Verwarnung): Eine Verwarnung erfolgt. Der Fahrer wird auf die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis hingewiesen. Ein freiwilliges Fahreignungsseminar ist möglich, führt aber nicht mehr zum Punkteabbau.
- Ab 8 Punkten (Entziehung der Fahrerlaubnis): Bei Erreichen von 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen.
3. Wie baue ich Punkte ab?
Das Kraftfahrt-Bundesamt nur eine Möglichkeit, um den Punktestand vorher zu reduzieren:
Sie können Punkte im Fahreignungsregister abbauen, indem Sie ein freiwilliges Fahreignungsseminar (FES) absolvieren. Dieses Seminar erlaubt den Abbau von einem Punkt, wenn Sie zwischen 1 und 5 Punkten, aber nicht mehr Punkte haben. Der Punkteabbau ist einmal alle fünf Jahre möglich. Das Seminar besteht aus zwei Teilen: einem verkehrspädagogischen (in der Regel in Gruppen) und einem verkehrspsychologischen Teil (in Einzelgesprächen).
Voraussetzungen:
- Sie dürfen nicht mehr als 5 Punkte haben.
- Der Seminarbesuch ist nur einmal innerhalb von fünf Jahren möglich.
- Ablauf:
Anmeldung:
- Suchen Sie eine Fahrschule oder eine andere anerkannte Stelle, die Fahreignungsseminare anbietet.
Teilnahme:
- Absolvieren Sie beide Teile des Seminars. Der verkehrspsychologische Teil kann mit einem Abstand von mindestens drei Wochen stattfinden.
Bescheinigung:
- Nach erfolgreichem Abschluss erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung.
Einreichung:
Reichen Sie die Bescheinigung innerhalb von zwei Wochen nach Seminarende bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ein. Sonst ist kein Punkteabzug möglich.
Mit der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder psychologischer Beratung können nur alle fünf Jahre Punkte abgebaut werden.
4. Wie werde ich die Punkte wieder los?
Die Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister (FAER) erfolgt nach festen Fristen, die von der Art des Verstoßes abhängen:
- 2,5 Jahre für 1-Punkte-Verstöße,
- 5 Jahre für 2-Punkte-Verstöße und Straftaten ohne Führerscheinentzug und
- 10 Jahre für Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis. Nach Ablauf der jeweiligen Frist wird die Eintragung nach einer zusätzlichen einjährigen Überliegefrist automatisch gelöscht.
Tilgungsfristen nach Art der Verstöße
- 2,5 Jahre: Bei Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt (z. B. Handyverstoß).
- 5 Jahre:
- Bei Ordnungswidrigkeiten mit zwei Punkten (z. B. Alkoholdelikte).
- Bei Straftaten, die mit zwei Punkten bewertet werden und bei denen die Fahrerlaubnis nicht entzogen wurde. - 10 Jahre: Bei Straftaten, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis oder zu einer isolierten Sperrfrist geführt haben.
Bitte beachten Sie die sogenannte Überliegefrist:
Nach dem Eintritt der Tilgungsreife, das ist das Ende der Frist, wird eine Eintragung erst nach Ablauf einer einjährigen Überliegefrist gelöscht. Dies hat zur Folge, dass Verkehrsordnungswidrigkeiten oder Verkehrsstraftaten, die erst nach Ablauf der Tilgungsfrist rechtskräftig festgestellt wurden, aber deren Tatzeit vor dem Ablauf der Tilgungsfrist lag, z.B. zum Führerscheinentzug führen können, wenn die nachträgliche Summe der Punkte zur Tatzeit 8 Punkte oder mehr betrug.
Automatischer Prozess:
Die Tilgung erfolgt automatisch durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) und muss nicht beantragt werden.
Fristbeginn:
Die Frist beginnt in der Regel mit dem Datum der Rechtskraft der Entscheidung. Bei Straftaten mit Führerscheinentzug oder Sperre beginnt sie jedoch am Tag der Erteilung der Fahrerlaubnis, jedoch spätestens nach fünf Jahren ab Rechtskraft.
Nach der Tilgung und dem Ablauf der Überliegefrist dürfen die betreffenden Taten und Entscheidungen bei der Beurteilung der Fahreignung nicht mehr verwertet werden.
Eintragungen über Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG werden getilgt, wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a StVG ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 StVG dann, wenn die letzte mit Punkten bewertete Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist. Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 StVG zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht (§ 29 Abs. 1 StVG).
Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist. In diesem Fall muss die Aufhebung des die Fahrsperre auf Lebenszeit feststellenden Beschlusses beantragt und begründet werden (§ 29 Abs. 2 StVG).
5. Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach § 29 Absatz 1 StVG und das Tilgungsverbot nach § 29 Absatz 2 StVG werden getilgt (§ 29 Abs. 3 StVG)
- Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet wird oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86,102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
- Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
- Eintragungen, bei denen die zugrunde liegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30 c Abs. 1 Nr. 2 StVG eine Änderung der zugrunde liegenden Entscheidung Anlass gibt,
- sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod des Betroffenen eingeht.
6. Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt (§ 29 Abs. 4 StVG)
- bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält (= Rechtskraft der Entscheidung),
- bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Entscheidung,
- bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
- bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.
Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.
Sind im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG über eine Person eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 6 des § 29 Abs. 6 StVG erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Eine Ablaufhemmung tritt auch ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist nach Absatz 1 begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist (§ 29 Absatz 7 StVG) zu einer weiteren Eintragung führt. Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten. Die Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit - mit Ausnahme von Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG - wird spätestens nach Ablauf von fünf Jahren getilgt. Die Tilgung einer Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unterbleibt in jedem Fall so lange, wie der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist. Wird eine Eintragung getilgt, so sind auch die Eintragungen zu tilgen, deren Tilgung nur durch die betreffende Eintragung gehemmt war (§ 29 Abs. 6 StVG).
Eine Eintragung wird nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Zeit darf der Inhalt der Eintragung nicht übermittelt und über ihn keine Auskunft erteilt werden, es sei denn, der Betroffene begehrt eine Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt (§ 29 Abs. 7 StVG).
Ist eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Fahreignungsregister getilgt, so dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Unterliegen diese Eintragungen einer zehnjährigen Tilgungsfrist, dürfen sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den Vorschriften dieses Paragraphen entspricht, nur noch für ein Verfahren übermittelt und verwertet werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte gemäß §§ 69 bis 69b StGB übermittelt und verwertet werden. Die Sätze § 29 Abs. 8 Satz 1 und 2 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden; insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.
7. Wie erfahre ich, was im Fahreignungsregister steht?
Jeder Verkehrsteilnehmer kann seinen aktuellen Punktestand in Flensburg durch formlosen Antrag kostenlos abfragen. Dazu sind in dem Antrag die vollständigen Personendaten (Geburtsdatum, Geburtsname, Familienname, Vorname, Geburtsort) und die Anschrift sowie ein Identitätsnachweis (amtliche Beglaubigung der Unterschrift oder amtlich beglaubigte Ablichtung des Personalausweises, des Passes oder des behördlichen Dienstausweises) anzugeben.
Der Antrag zur Punkteabfrage ist zu richten an:
Kraftfahrt-Bundesamt
– Verkehrszentralregister –
24932 Flensburg
Siehe auch Bundeszentralregister, Führungszeugnis, staatsanwaltliches Verfahrensregister, Erziehungsregister.
LAUENBURG | KOPIETZ | HERZOG | HOFFMANN
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