Unfallflucht / Fahrerflucht

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1. Unfallflucht / Fahrerflucht - ein Massendelikt

Beim Ein- und Ausparken, auf glatter, bei unübersichtlicher oder enger Fahrbahn, nach einer Feier - eine kleine Unachtsamkeit, ein Erschrecken und es ist passiert; erst darauf kommt die Erkenntnis, dass man das begangen hat, was gemeinhin als Unfallflucht oder Fahrerflucht bezeichnet wird (siehe auch Trunkenheitsfahrt, Promillegrenzen, Verkehrsgefährdung, Führerschein).

1. Unfallflucht / Fahrerflucht - ein Massendelikt
1.1. Welche Strafe droht bei einer Unfallflucht ?
1.2. Zahlt meine Haftpflichtversicherung bei Fahrerflucht / Unfallflucht ?

1.3. Übernimmt meine Rechtschutzversicherung die Kosten des Strafverteidigers?
1.4. Strafen für Unfallflucht / Fahrerflucht
1.5. Unfallflucht / Fahrerflucht in der Probezeit
1.6. Kriterien für die Höhe der Strafe nach einer Fahrerflucht
1.7. Was droht bei einer Fahrerflucht mit Personenschaden ?
2. Was ist der Unterschied zwischen einem Fahrverbot und einer Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrsperre ?
2.1. Das Fahrverbot
2.2. Die Führerscheinsperre / Sperrfrist
2.3. vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis / Wirksamkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis
3. Was ist ein bedeutender Fremdschaden
3.1. Exkurs: bedeutender Schaden
4. Was versteht man unter Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, einer Fahrerflucht oder Unfallflucht ?
4.1. Was ist ein Unfall ?
4.2. Wann findet ein Unfall im öffentlichen Straßenverkehr statt ?
4.2.1. Es gilt der verkehrsrechtliche Maßstab
4.2.2. Wann liegt ein öffentlicher Verkehrsraum vor ?
4.3. Was bedeutet Unfallflucht / Fahrerflucht ? 
4.3.2. Liegt eine Fahrerflucht / Unfallflucht bei Bagatellschäden vor ?
4.3.3. Liegt Unfallflucht / Fahrerflucht bei Überfahren eines Tieres oder Wildunfalls vor ?
5. Wer ist Unfallbeteiligter (§ 142 Abs. 5 StGB) ?
5.1. Kann der Beifahrer / Mitfahrer eine Fahrerflucht begehen?
5.2. Wenn ein Beifahrer oder Mitfahrer auf das Führen des Fahrzeuges Einfluss genommen hat, ist dieser Unfallbeteiligter
6. Wie verhalte ich mich am Unfallort ?
6.1. Wie lange muss ich am Unfallort warten?
6.2. Wie genüge ich der Nachholpflicht ?
7. Vorwurf Fahrerflucht – Wie verteidige ich mich ?
7.1. Kann man Ihnen die Unfallflucht / Fahrerflucht nachweisen ?
7.2.1. Muss ich die Haustür öffnen, wenn die Polizei klingelt ?
7.2.2. Muss ich auf Befragen der Polizei etwas sagen?
7.2.3. Muss ich einem Atemalkoholtest oder Blutabnahme zustimmen ?
7.2.4. Muss ich mich bei einer Fahrerflucht / Unfallflucht und gleichzeitiger Alkoholfahrt oder Drogenfahrt den Fragen der Polizei stellen ?
7.2.5. Soll ich mich der polizeiliche Befragung stellen ?
7.2.6. Anruf von der Polizei - Was soll ich tun?
7.2.7. Vorladung von der Polizei - Was soll ich tun?
8. Kann das Verfahren wegen Fahrerflucht eingestellt werden?
9. Wie verhalte ich mich, wenn ich den Unfall bzw. Unfallflucht / Fahrerflucht nicht bemerkt habe ?
9.1. Visuelle Wahrnehmbarkeit:
9.2. Akustische Wahrnehmung:
9.3. Taktile Wahrnehmung:
9.4. Wahrnehmungsfaktoren:
9.5. Medizinische Einflüsse:
10. Welche zivilrechtlichen Folgen drohen - Rückgriff der Haftpflichtversicherung auf den Fahrzeughalter
11. Nachträglich die Unfallflucht / Fahrerflucht anzeigen ?
12. Wann verjährt Fahrerflucht / Unfallflucht ?
13. Was mache ich, wenn ich unter Alkohol / Drogen eine Fahrerflucht begangen habe ?
14. Fahrerflucht ohne Führerschein

Eine Unfallflucht / Fahrerflucht begeht nicht, wer von einem Unfall nichts bemerkt hat, weil es sich zum Beispiel um eine nicht wahrnehmbare Berührung oder Kleinstkollision gehandelt hat. Das Problem besteht darin, dass etwa Anknüpfungstatsachen wie Anhalten, Aussteigen und Anschauen des Fahrzeugs als ausreichende Beweisanzeichen gewertet werden, dass der Fahrer / die Fahrerin etwas bemerkt hat und damit, soweit er / sie wegfährt, den Tatbestand der Unfallflucht / Fahrerflucht / unerlaubten Entfernens von Unfallort erfüllt hat. Ferner kann die Staatsanwaltschaft / Gericht durch Gutachten klären lassen, ob der /die Beschuldigte visuell – der Fahrer / die Fahrerin den Anstoß sehen müssen z.B. beschädigtes Fahrzeug wackelte, akustisch - der Fahrer / die Fahrerin hätte das Anstoßgeräusch hören müssen - und/oder taktil (der Fahrer / die Fahrerin hätte die Berührung den Unfall bemerken müssen.

In Kürze:

1.1. Welche Strafe droht bei einer Fahrerflucht ?

Bei nachweislich feststellbaren Unfallflucht / Fahrerflucht droht wegen Verwirklichung des Straftatbestandes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB  eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre und darüber hinaus als Nebenstrafe ein Fahrverbot von ein bis sechs Monaten gemäß § 44 StGB und bei einem Personenschaden oder ein Sachschaden über ca. € 1.300,00 bis € 2500,00 der Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperre für die Neuerteilung von einem halben bis zu fünf Jahren gemäß § 69 a StGB (siehe 2. Unterscheidung Fahrverbot Fahrsperre). Bei besonders schweren Fällen kann die Fahrerlaubnis unanfechtbar auf unbefristete Dauer entzogen werden.

Bei Auferlegung eines Fahrverbotes werden 2 Punkte und bei einem Entzug der Fahrerlaubnis sogar 3 Punkte im Fahreignungsregister (“Flensburger Register”) eingetragen.

1.2. Zahlt meine Haftpflichtversicherung bei Fahrerflucht / Unfallflucht ?

Bei einer nachweisbaren Fahrerflucht / Unfallflucht kann die eigene Haftpflichtversicherung nach Ausgleich des entstandenen Schadens des Unfallgegners den geleisteten Betrag (Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld) von Ihnen / dem Versicherungsnehmer zurückfordern (Regressanspruch der Haftpflichtversicherung).

1.3. Übernimmt meine Rechtschutzversicherung die Kosten des Strafverteidigers ?

Die Rechtsschutzversicherung wird entweder, weil es sich bei dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort um ein Vorsatzdelikt, eine Deckungszusage von vorneherein ablehnen oder bei Einstellung des Verfahrens, Freispruch und etwaig bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die anwaltliche Vertretung durch eine(n) Strafverteidiger/in bezahlen, jedoch nach einer Verurteilung die gezahlten Anwaltsgebühren vom Versicherungsnehmer zurück verlangen.

1.4. Strafen für Unfallflucht / Fahrerflucht

Bei Nachweis des unerlaubten Entfernens vom Unfallort wird regelmäßig beim bis dato unbescholtenen Ersttäter und einem Fremdschaden von 1.300 € bis 2.500 € mit einer Geldstrafe in Höhe von 20 - 40 Tagessätzen geahndet. Ein Tagessatz berechnet sich anhand des Nettoeinkommens abzüglich Unterhaltsverpflichtungen, die berücksichtigt werden müssen, und Schulden, die berücksichtigt werden können, und einem Sicherheitsabschlag. Liegt der Schaden unter € 1300,00 ist eine Einstellung, nachweisbarer Unfallflucht / Fahrerflucht bei geringer Schuld und Schaden eine Einstellung mit oder ohne Geldauflage oder Erledigung im Strafbefehlswege ohne öffentliche Hauptverhandlung möglich.

Ferner werden im Fahreignungsregister in Flensburg bei einem ausgeurteilten Fahrverbot zwischen 1 und 6 Monaten zwei Punkte und bei Entzug der Fahrerlaubnis und einer Fahrsperre zwischen 6 Monaten und 5 Jahren drei Punkte eingetragen.

Zusätzlich können bei einem nachweisbaren unerlaubten Entfernen vom Unfallort bei Sach- und Personenschaden Regressforderungen der eigenen KfZ-Haftpflichtversicherung hinzutreten.

Beträgt bei einer nachweisbaren Unfallflucht / Fahrerflucht der Fremdschaden mehr als ca. € 1.300,00 wird in der Regel der Führerschein / Fahrerlaubnis vorläufig durch Gerichtsbeschluss und/oder durch Strafbefehl / Urteil entzogen und eine Sperrfrist von mindestens 6 Monaten verhängt.

1.5. Unfallflucht / Fahrerflucht in der Probezeit

Neben den oben bezeichneten Geld- oder Freiheitsstrafe müssen Fahranfänger nach einer nachweisbaren Unfallflucht / Fahrerflucht in der Probezeit mit folgenden Konsequenzen rechnen:

  • Anordnung eines Aufbauseminars durch die Führerscheinbehörde (Nachschulung)
  • automatische Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre
  • Fahrverbot von ein bis zu sechs Monaten oder Entzug der Fahrerlaubnis und Führerscheinsperre von 6 Monaten bis 5 Jahre

Die Unfallflucht / Fahrerflucht ist ein Kategorie A-Verstoß.

             Verstoß                                                          Maßnahme

... in der re­gu­lä­ren Pro­be­zeit                       Ver­län­ger­ung der Pro­be­zeit (+ 2 Jah­re) + Auf­bau­se­mi­nar

... in der ver­län­ger­ten Pro­be­zeit

ein A- oder zwei B-Ver­stö­ße                        Ver­war­nung, Emp­feh­lung der Teil­nah­me an ei­ner ver­kehrs­psy­cho­lo­gi­schen Be­ra­tung

zwei­ter A- oder zwei wei­te­re B-Ver­stö­ße       Fahr­er­laub­nis­ent­zug Sperr­frist (min­des­tens 6 Mo­na­te)

1.6. Kriterien für die Höhe der Strafe nach einer Fahrerflucht

Bei der Strafzumessung im Falle, dass die Staatsanwaltschaft und das Gericht davon ausgehen, dass der Unfall bemerkt und weggefahren wurde, spielen für den Strafverteidiger folgende Kriterien für die Höhe der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe und die Verhängung eines Fahrverbotes oder Fahrsperre eine Rolle:

  • Ist der Fahrer/die Fahrerin straf- oder punkterechtlich in Erscheinung getreten ? Welche Einträge sind im Bundeszentralregister und Fahreignungsregister, früher Verkehrszentralregister in Flensburg vorhanden? Gibt es Vorverurteilungen wegen Fahrerflucht und Verkehrsdelikten (§ 69 a Abs. 3 StGB) ?
  • Ist der/die Fahrer / Fahrerin als Jugendlicher / Jugendliche bis zum 18 Lebensjahr, als Heranwachsender/ Heranwachsende bis zum 21. Lebensjahr oder Erwachsener / Erwachsene zu behandeln?
  • Wie hoch ist der Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners? Wurde das Fahrzeug bereits repariert und der Schaden durch den Schädiger oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert? Erfolgt wegen des Alters des Fahrzeugs ein Abzug „Neu“ für „Alt“ von 30 % oder mehr, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor? Rechnet der Geschädigte nach Gutachten fiktiv ab ?  Hat der Geschädigte das Fahrzeug in einer allgemeinen oder Fachwerkstatt reparieren dürfen? Macht der Geschädigte Nutzungsausfall und Mietwagenkosten geltend ? Welche Abzüge vom Schaden hat die Kfz-Haftpflichtversicherung vorgenommen ? Welche Wertgrenze von € 1300,00 bis € 2500,00 setzt das zuständige Gericht als erheblichen Schaden, bei dem der Entzug der Fahrerlaubnis droht, an ? Konnte und musste der Fahrer / Fahrerin dem Schadensumfang am Unfallort erkennen ?
  • Drohen oder sieht sich der/die Beschuldigte bereits Regressansprüchen der eigenen KFZ-Haftpflichtversicherung ausgesetzt ?
  • Ist der Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund Eigenschadens, Fremdschadens, Art der Berufsausübung existenzgefährdend ?
  • Nachtatverhalten: Wie hat sich der/die Beschuldigte nach dem Unfallereignis verhalten ?
  • Lagen besonderer Umstände (Schock, Verletzung, Gefahrensituation, Notfall) vor, die eine Entfernung vom Unfallort rechtfertigten ?
  • Hat sich der/die Fahrer / Fahrerin nach Möglichkeit sofort nach dem Unfallereignis diesen bei der Polizei unter Hinterlassung aller notwendigen Angaben angezeigt und die notwendigen Feststellungen ermöglich (§ 142 Abs. 3 StGB), innerhalb von 24 Stunden (§ 142 Abs. 4 StGB) oder später bei der Polizei gemeldet (§§ 46, 46 a StGB) ?
  • Hat der Fahrer / die Fahrerin, auch wenn dies den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort / Unfallflucht nicht ausschließt, einen Zettel am geschädigten Fahrzeug hinterlassen ?
  • Ist der/die Beschuldigte auf den Führerschein gesundheitlich/beruflich oder wegen seiner Tätigkeit für Dritte angewiesen ? Dieses Argument ist zwiespältig, da es seitens Staatsanwaltschaft und Gericht oft gegen den/die Beschuldigte(n) mit der Begründung gewandt wird, dass der/die Fahrer / Fahrerin dann umso mehr hätte auf die Einhaltung ihrer Pflichten im Straßenverkehr hätte achten müssen respektive der Verstoß unter diesem Gesichtspunkt noch schwerwiegender sei.
  • Wurde der Führerschein nach dem Unfallereignis vorläufig eingezogen ?

1.7. Was droht bei einer Fahrerflucht mit Personenschaden ?

Sollte die / der Beschuldigte nicht zum Unfallort zurückgekehrt sein und der / die Geschädigte(n) schwer verletzt worden sein, kann eine Freiheitsstrafe mit und ohne Bewährung drohen ! Ferner kommen andere Tatbestände wie fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige schwere Körperverletzung, fahrlässige Tötung etc. In Betracht.

2. Was ist der Unterschied zwischen einem Fahrverbot und einer Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrsperre ?

2.1. Das Fahrverbot

Das Fahrverbot (§ 44 StGB) ist auf 1-6 Monate begrenzt. Für diese Dauer wird dem Betroffenen untersagt, mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen. Der Führerschein befindet sich in amtlicher Verwahrung und wird nach Ablauf des Fahrverbots automatisch wieder ausgehändigt. Der Betroffene muss hierfür keinen gesonderten Antrag stellen.

2.2. Die Führerscheinsperre / Sperrfrist

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt dagegen dauerhafter. Die Führerscheinsperre / Sperrfrist beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre (§ 69 a StGB). Erst nach Ablauf dieser Sperrfrist kann der Führerschein wiedererteilt werden. Der Antrag auf Wiedererteilung sollte wegen Behördenlaufzeiten und Auflagen der Behörde wie z.B. eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) schon ca. 4 Monate vorher zum Ablauf der Sperrzeit gestellt werden, um keine Zeit zu verlieren. Bei erheblichen Drogen- und Alkohol- bzw. Trunkenheitsfahrten ist ein MPU obligatorisch, so dass sich für das Bestehen der MPU ein sofortiger Beginn eines Abstinenznachweises eines anerkannten Untersuchungsstelle und ein MPU-Vorbereitungsseminar empfiehlt. Der Führerschein muss bei einer Fahrsperre von über einem Jahr gegebenfalls mit einem aktuellen Sehtest, Erste-Hilfe-Kurs Nachweis in Einzelfällen mit einer neuen Fahrprüfung beantragt werden. Bei Drogenmissbrauch im Straßenverkehr hängt die Fahrverbot und Fahrsperre bei Haschisch und Marihuana von der aktive und passiven Wirtstoffkonzentration im Blut ab, während andere Betäubungsmittel wie Kokain, Amphetamine, Medikamente, Ectasy, LSD, Heroin zwingend zu einem Führerscheinentzug führen und bei Beantragung der Wiedererteilung des Führerscheins einen Abstinenznachweis (ca. € 250,00 für 6 Mo.) von mindestens 6 Monaten bis in der Regel 1 Jahr und eine medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) (ca. € 700 – 800) voraussetzen. Auf die MPU sollte man sich unbedingt vorbereiten.

2.3. vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis / Wirksamkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird erst mit Rechtskraft des Urteils endgültig wirksam. Das Gericht kann dem Betroffenen / Beschuldigten jedoch gemäß § 111 a StPO die Fahrerlaubnis bereits vorläufig zu entziehen. Häufig wird der Führerschein schon durch die Polizei sichergestellt, notfalls beschlagnahmt (§ 94 StPO) und von der Staatsanwaltschaft die Entziehung der Fahrerlaubnis beim Amtsgericht beantragt, die dann durch richterlichen Beschluss bestätigt wird.

Die Voraussetzung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist, dass dringende Gründe vorliegen, dass das aufgrund fehlender Fahreignung die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entzogen werden wird. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte / Angeklagte bei einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis über die Dauer des Verfahrens bis zur Hauptverhandlung insbesondere bei Berufungs- und Revisionseinlegung gezwungen sein kann, zur Verkürzung der Entziehungszeit auf seine Rechte im Strafprozess zu verzichten, damit die Führerscheinentziehung nicht länger andauert, als nach der Rechtsprechung zu erwarten, und der berufliche und wirtschaftliche Schaden nicht vergrößert wird. Bei eindeutiger Sachlage ist daher stets die Erledigung im Strafbefehlswege anzustreben, weil dies am schnellsten rechtliche Klarheit und die Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis schafft.

3. Was ist ein bedeutender Fremdschaden

Liegt ein bedeutender Fremdschaden gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vor, wird die Fahrerlaubnis in der Regel entzogen. Ein bedeutender Schaden ist nach der Rechtsprechung der unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu ermittelnde, tatsächlich entstandene erkennbare Fremdschaden (LG Köln ZfS 1990, 105).

Sofern der Täter das Fahrzeug des Halters respektive wirtschaftlichen Eigentümers befugt benutzt hat, bleibt dieser Schaden bei der Berechnung, ob ein bedeutender Schaden vorliegt, unberücksichtigt und es zählt lediglich der Schaden am Fahrzeug des Dritten oder anderen Dingen. Bei Carsharing-Fahrzeugen oder Mietfahrzeugen kann diese bei der Berechnung, ob ein bedeutender Schaden vorliegt, berücksichtigt werden.

Wurden Ihnen nach der Fahrerflucht die Fahrerlaubnis entzogen ? Rufen Sie uns an unter 040 39 14 08 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an anwalt-kontakt@t-online.de.

Ein bedeutender Schaden wird die notwendige Schadenshöhe von Gericht zu Gericht unterschiedlich definiert: in der Regel 1.300 € - 1.800 €, Bayern teilweise ab € 2500,00.

3.1. Exkurs: bedeutender Schaden

Das Amtsgericht Stuttgart hat vom 08. August 2017 eine Entziehung der Fahrerlaubnis mit Verhängung einer Sperrfrist gemäß §§ 69 f. StGB als nicht angezeigt angesehen, weil die Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht vorlägen, da die seit dem Jahre 2002 in ständiger Rechtsprechung angewandte Wertgrenze von 1.300 Euro für die Annahme eines „bedeutenden Schadens“ nach nunmehr 15 Jahren und bekanntermaßen erfolgten Preisentwicklung dringend angepasst werden muss (vgl. u.a. Beschluss des LG Braunschweig vom 03.06.2016 – 8 Qs 113/16). Als Vergleichsmaßstab bietet sich der jährlich vom Statistischen Bundesamt berechnete und veröffentlichte Verbraucherpreisindex an. Der aktuell geltende Verbraucherpreisindex in Deutschland hat das Jahr 2010 als Basisjahr (2010 = 100). Im Jahr 2002 erreichte der Verbraucherpreisindex einen Jahresdurchschnittswert von 88,6 und zum Stichtag Mai 2017 einen Wert von 108,8. Die Veränderungsrate beträgt somit 22,80% (108,8 / 88,6 x 100 – 100). Der Wert von 1.300 Euro aus dem Jahr 2002 stieg somit unter Berücksichtigung dieser Preissteigerungsrate von 22,80 % im relevanten Vergleichszeitraum auf 1.596 Euro. Leicht gerundet erscheint es daher sachgerecht und die allgemeine Preisentwicklung angemessen berücksichtigend, die Wertgrenze für die Annahme eines bedeutenden Schadens i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nunmehr auf 1.600 Euro festzusetzen. Nachdem keine Erkenntnisse über eine tatsächlich durchgeführte Reparatur vorliegen, war vom Kostenvoranschlag in Höhe von 1.469,04 Euro netto auszugehen. Mithin lag nach Auffassung des Gerichts bereits keine Indiztat gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vor, sodass Erwägungen zu einer möglichen Ausnahme von der Regelvermutung im konkret vorliegenden Fall entbehrlich waren.

OLG STUTTGART am 27. April 2018 Soweit sich der neue Tatrichter hierbei wieder mit der Frage des bedeutenden Schadens im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu befassen haben wird, merkt der Senat ergänzend noch Folgendes an: Ob ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt, bemisst sich nach wirtschaftlichen Kriterien und beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird (OLG Hamm, Beschluss vom 30. September 2010 – 3 RVs 72/10 und Beschluss vom 6. November 2014 – 5 RVs 98/14, juris). Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, für den Umfang des bedeutenden Schadens starre Schadensgrenzen festzulegen. Es handelt sich vielmehr um eine veränderliche Grenze, die als solche abhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere der allgemeinen Preis- und Einkommensentwicklung ist (Münchener Kommentar StGB, 2. Aufl., § 69 Rn. 71). Soweit sich das Amtsgericht vorliegend, in Anlehnung an die Entscheidung des LG Braunschweig vom 3. Juni 2016 – 8 Qs 113/16, juris -, zur Bestimmung des bedeutenden Schadens an dem jährlich vom Statistischen Bundesamt berechneten und veröffentlichten Verbraucherindex orientiert, vermag dies ein Anhaltspunkt zu sein, um die Bestimmung vorzunehmen. Dies kann jedoch nicht allein ausschlaggebend sein, da ansonsten die Wertgrenze des bedeutenden Schadens jährlich oder in sogar noch kürzeren Zeiträumen jeweils neu festgesetzt werden müsste. Es verbietet sich daher eine schematische Anwendung. Vielmehr bedarf es der Betrachtung einer Mehrzahl von Kriterien, um die Annahme eines bedeutenden Schadens feststellen zu können. Insbesondere darf, da Rechtsgut der Vorschrift des § 142 StGB die Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche ist, die allgemeine Einkommensentwicklung nicht außer Acht gelassen werden (Fischer StGB, 65. Aufl., § 142 Rn. 2; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Weiter ist bei der Festsetzung der Grenze des bedeutenden Schadens die Relation innerhalb der Regelbeispiele des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Abschließend ist zu beachten, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere im Hinblick auf die Tatbestandsbestimmtheit, eine Anhebung der Wertgrenze nur bei einer grundlegenden Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 28. September 2010 – 4 StR 245/10, juris Rn. 11). 36 37

Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB wird der bedeutende Fremdsachschaden mit Tötung und nicht unerheblicher Verletzung eines Menschen einerseits und der wirtschaftlichen Entwicklung der letzten 10 Jahre andererseits gleichgesetzt. Argumentativ orientiert sich der Begriff des bedeutenden Schadens an der Einkommens- und Kostenentwicklung für die Beseitigung von Unfallfolgen. Der Anstieg der Verbraucherpreise für Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen in den Jahren 2010-2016 betrug 11,6 % und der Reallohnindex 7,8%. Trotzdem hält die Rechtsprechung an einer unveränderliche Wertgrenze (BayOblG DAR 2020, 268 v. 17.12.2019).

Hinsichtlich des bedeutenden Schadens wird der/ die Strafverteidiger(in) mit dem Gericht darüber diskutieren, welche Schadenspositionen bei der Schadenshöhe zu berücksichtigen sind (Umsatzsteuer, Gutachterkosten, Mietwagenkosten, Reparatur, Abrechnung nach Gutachten, Abzug Neu für Alt usw.).

Hierbei kann es sich positiv auswirken, wenn der Fahrer / die Fahrerin nicht wissen konnte, dass ein Mensch nicht unerheblich verletzt worden ist oder an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist ("kein Wissen der erheblichen Folgen").

Dem Beschuldigten der Fahrerflucht / Unfallflucht  kann nicht wissen, ob der Schaden jemals in einer Fachwerkstatt repariert wird oder auf Gutachtenbasis abgerechnet wird, ob Reparaturwürdigkeit oder ein wirtschaftlicher Totalschaden abzüglich Restwert vorliegt, ob der / die Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist oder Umsatzsteuer zu zahlen ist, ob ein Sachverständiger oder Anwalt beauftragt wurde, ein Mietwagen oder Nutzungsausfall geltend gemacht wird, das Fahrzeug in eine Lackiererei verbracht werden muss, das Fahrzeug abgeschleppt werden musste oder ein merkantiler Minderwert anzusetzen ist.

Eine nachvollziehbare Fehleinschätzung des Beschuldigten zur Höhe des Schadens kann bei einem Parkunfall zur Nachtzeit durch mangelhafte Einschätzung der Höhe des angerichteten Sachschadens vorliegen (siehe LG Wuppertal Beschluss vom 04.03.2015).

Auch bei einem zeitnahen Rückkehren zur Unfallstelle oder einem schnellen Nachmelden bei der Polizei kann von einem Entzug der Fahrerlaubnis abgesehen werden ("Rückkehrerfälle"; siehe LG Dortmund Urteil vom 21.09.2012, AG Bielefeld Beschluss vom 09.10.2013).

Eine geringe Schätzung des Schadens durch die Polizei als Quasisachverständiger kann den Vorsatz bezüglich des bedeutenden Schadens entfallen lassen; es sei denn der Schaden war offensichtlich höher. Ebenso kann die Beschreibung der Polizei als „leichte Kratzer“ positiv sein. Dies kann bei nicht aussagekräftigen Lichtbildern vom Sachschaden der Fall sein oder bei hohem Alter oder schlechtem Zustand des anderen Fahrzeugs.

Wurde der Schaden privat reguliert und wird die Schadenshöhe von € 1.300,00 oder höher nicht offenbar überschritten, kann dies dazu führen, dass Staatsanwaltschaft und Gericht kein bedeutender Schaden angenommen werden kann.

Wird der Schaden durch die eigene Versicherung gezahlt, kann eine Nachfrage, ob und aus welchen Gründen die Schadenshöhe gekürzt wurde, strafmildernd sein.

In besonderen Fällen ist auch die Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens angezeigt.

Die Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis kann unter Umständen durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Nachschulung verkürzt werden.

Positiv kann sich auch auswirken, wenn der Unfall zeitnah nachgemeldet wurde, ein Zettel hinterlassen wurde oder der Täter schon länger zwischen Tat und Aburteilung ohne Führerschein war.

4. Was versteht man unter Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, einer Fahrerflucht oder Unfallflucht ?

Vorgeworfen wird nach einem Unfall nicht zugunsten des anderen Unfallbeteiligten oder Geschädigten die notwendigen Angaben gemacht zu haben oder – wenn niemand am Unfallort anwesend war – eine angemessene Zeit gewartet und anschließend die Polizei gerufen zu haben.

Selbst das bloße Entfernen von mehr als 200 Meter vom Unfallort, das Aufsuchen naher Gebäude oder der berühmte Zettel hinter der Windschutzscheibe kann zur Bestrafung führen.

4.1. Was ist ein Unfall ?

Wie hoch ist die Strafe bei einer Fahrerflucht, wenn der Schaden gering ist? / Ist es eine Fahrerflucht, wenn ich einen Außenspiegel abgefahren habe oder ein Verkehrsschild umgefahren habe?

Als Unfall ist ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren in einem ursächlichen Zusammenhang steht und einen nicht ganz unerheblichen (fremden) Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Folglich liegt  kein Unfall bei einem vorsätzlichen Übereinkommen aller Unfallbeteiligter vor. Der Unfall muss tatsächlich passiert sein, eine kritische Situation oder ein Beinaheunfall genügen nach herrschender Meinung nicht. Der BGH (4. Strafsenat), Beschluss vom 19.08.2021 – 4 StR 137/2021 führt im Leitsatz aus: Unter dem Begriff des Unfalls im Straßenverkehr ist jedes mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis zu verstehen, durch das ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird. An einem Personenschaden fehlt es, wenn nach den tatrichterlichen Feststellungen die Beschuldigte zwar mit der Stoßstange ihres Kraftfahrzeugs gegen das Knie des Zeugen fuhr, dieser aber weder Verletzungen noch Schmerzen erlitt. 24

4.2. Wann findet ein Unfall im öffentlichen Straßenverkehr statt?

Ein Unfall nach § 142 StGB beschränkt sich nur auf den öffentlichen Straßenverkehr. Hierzu zählen öffentlich zugängliche Straßen und Wege oder private Verkehrsflächen, die entweder dem öffentlichen Verkehr dienen oder deren Nutzung vom Verfügungsberechtigten zu öffentlichen Verkehrszwecken geduldet wird.

Letztere können nach dem Willen des Verfügungsberechtigten zeitlich begrenzt werden zum Beispiel wenn der Betreiber einer Tankstelle oder eines Parkhauses den Zutritt zum Gelände nur innerhalb der Öffnungszeiten erlaubt.

Nicht erfasst sind zum Beispiel Werksgelände, wo der Zutritt nur mit gesonderter Erlaubnis möglich ist oder eine Rasenfläche, die nicht dem Straßenverkehr gewidmet ist. Zur Unterscheidung ist im Zweifel zu fragen, ob der abgegrenzte Bereich von einer zufälligen Personengruppe zu Verkehrszwecken genutzt werden darf:

Liegt ein Ausschließungswillen des Berechtigten vor und ist dieser durch ein Schild, Schranke oder ähnlichem erkennbar?

Die Entscheidungen der Gerichte zum Problemkreis des öffentlichen Verkehrsraums sind uneinheitlich und widersprechen sich zum Teil (siehe OLG Hamm vom 30.09.1976 zum Privatparkplatz mit Schild). Hier besteht Spielraum für eine gute Verteidigung.

4.2.1. Es gilt der verkehrsrechtliche Maßstab

Für den Begriff der Öffentlichkeit ist dabei maßgeblich, ob sich die Tat in einem Bereich ereignet hat, der der Allgemeinheit zugänglich ist, er also von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden kann OLG Hamm in NZV 2008, 257 „Nach ständiger Rechtsprechung Ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zu Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird.“ BGH St. 16, 7, 9f. Eigentumsverhältnisse am Straßenkörper oder gar eine verwaltungsrechtliche Widmung sind ohne Belang. Es kommt auf die Vorstellung und den Gestaltungswillen des Verfügungsberechtigten als Ausfluss der verkehrsrechtlichen Betrachtung an.

4.2.2. Wann liegt ein öffentlicher Verkehrsraum vor
4.2.2.1. Ein öffentlicher Verkehrsraum liegt vor:

Bei Parkplätze von Behörden, Hotels, Gaststätten, Einkaufsmärkten, für Kunden zugängliche Firmenparkplätze, eine Zufahrt zu einer Wohnanlage, soweit keine Zugangsbeschränkung (Schranke/Tor) oder zumindest eine entsprechende Beschilderung angebracht ist, ein Parkhaus innerhalb normaler Betriebszeit, selbst dann, wenn mit diese mit „Nur Für Kunden“ beschildert ist, jedoch die Allgemeinheit gleichwohl innerhalb der üblichen Öffnungszeiten Zugang hat, ein zum Parken freigegebenes Privatgrundstück, Hinterhofparkplatz, an dem mehrere Firmen ansässig sind, die Bezeichnung als Anwohner- Parkplatz, eine Beschränkung der Nutzung auf einen bestimmten Personenkreis (Waschstraßenentscheidung des OLG Oldenburg vom 04. Juni 2018 1 Ss 83/18) ist öffentlich, wenn dies Verkehrsflächen für jedermann offen stehen. „ … entscheidend ist, ob der Bereich für die Benutzung durch jedermann offen steht“.

4.2.2.2. Ein öffentlicher Verkehrsraum liegt nicht vor:

Beim Lehrerparkplatz (BayObLG DAR 1978, 201), durch Poller verschlossener Parkplatz einer Kleingartenanlage Parkplatz, der nur von bestimmten Personen benutzt wird und werden kann (Firmenparkplatz/Fabrik-/ Kasernengelände) OLG Braunschweig, BayObLG, OLG Karlsruhe, Tiefgarage mit fest vermieteten Einstellplätzen, bei einem nicht allgemein zugänglicher Hof nur für Mieter und deren Besucher AG Heilbronn, BGH NZV 1998, 418, einer Wiese, wenn die Benutzung durch Fahrzeuge gegen den Willen des Verfügungsberechtigten erfolgt (ähnlich BGH in VRS 61, 122 f.) jüngst AG Nürtingen 29.10.2018, bei durch Eisengitter gesichertes Speditionsgelände, welches tagsüber nicht durch Schranken/Tore beschränkt 11 Cs 71 Js 20096/18, Stellplatzmieterin eines Stellplatzes auf einem im Privateigentum stehenden und als privat gekennzeichnetem Parkplatz, bei defekter Schrankenanlage, daher unberechtigte Nutzer mit Duldung des Eigentümers OLG Zweibrücken 11.11.2019 - 2 Ss 77/19, in der Regel Tatbestandsverwirklichung zu verneinen bei Beschränkung des berechtigten Kreises und Maßnahme zur Beschränkung des Nutzerkreises (Tor, Schlüssel, Parkkarte, bloße Beschilderung)

4.3. Was bedeutet Unfallflucht / Fahrerflucht ?

Das Gesetz definiert das unerlaubte Entfernen von Unfallort wie folgt:

Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor der Unfallbeteiligte

  1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
  2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
    Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. 2Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

4.3.1. Kann eine Fahrerflucht bei Kleinstschäden vorliegen ?

Das eigene Fahrzeug muss sich für die Verwirklichung der Unfallflucht nicht in Bewegung befinden. Notwendig ist lediglich eine sog. verkehrstypische Gefahr! Urteil BGH vom 11.11.2001)! Aufgrund des unbestimmten Rechtsbegriffs der verkehrstypischen Gefahr kann der Strafverteidiger / Rechtsanwalt ggbfs. ein Verfahren zu einem günstigen Abschluss bringen. Es ist z.B. umstritten, ob die Beschädigung eines Fahrzeugs durch einen Einkaufswagen und ein anschließendes Entfernen die Annahme einer verkehrstypischen Gefahr rechtfertigt (LG Berlin Urteil vom 06.05.2011).

4.3.2. Liegt eine Fahrerflucht / Unfallflucht bei Bagatellschäden vor ?

Unterhalb von 30-50 € wird von einem belanglosen Schaden ausgegangen und unterstellt, es würden im Normalfall keine Ersatzansprüche geltend gemacht. Angesichts der möglichen Folgen, Fehleinschätzung des Schadens ist ein Anruf bei der Polizei im Allgemeinen die sichere Variante, um ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort auszuschließen.
Jeder Kleinstschaden über dieser Grenze wie ein Lackabplatzer am unfallgegenerischen Fahrzeug beim Türöffnen, Kratzer am anderen Auto beim Ausparken verpflichtet den Fahrer / die Fahrerin, am Unfallort zu verbleiben, sich als Unfallbeteiligter vorzustellen und einer gegebenenfalls feststellungsbereiten Personen entsprechende Feststellungen zu Ort, Zeit, Halter, Fahrer, etc. zu treffen.

Für die Verteidigung durch unsere Rechtsanwälte / Strafverteidiger ergeben bei Fahrzeugen mit Altschäden, Schäden an Laternen und Schutzplanken, die häufig nicht repariert werden oder deren Schadenshöhe nicht festgestellt wird, Verteidigungsmöglichkeiten. Allerdings wird eine Ampel funktionsbeeinträchtigender Beschädigung regelmäßig die Grenze des bedeutenden Schadens deutlich überschreiten.

4.3.3. Liegt Unfallflucht / Fahrerflucht bei Überfahren eines Tieres oder Wildunfalls vor ?

Soweit kein Sach- oder Personenschaden Dritter entstanden ist, liegt bei einem Unfall mit einem Haustier oder einem Wildunfall keine Fahrerflucht vor. Es kann hinsichtlich des angefahrenen Tiers ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vorliegen.

5. Wer ist Unfallbeteiligter (§ 142 Abs. 5 StGB) ?

Unfallbeteiligter ist nicht nur der Fahrer bzw. unmittelbare Unfallverursacher, sondern gleichfalls der den Unfall mitverursachende Beteiligte. Dieser muss ebenfalls an der Unfallstelle bleiben und auf Verlangen seine Personalien bekannt geben.

Dies gilt u.a. für den Halter eines Kraftfahrzeuges, der als Beifahrer in dem auf ihn angemeldeten Fahrzeug saß.

5.1. Kann der Beifahrer / Mitfahrer eine Fahrerflucht begehen ?

Unfallbeteiligter ist nach § 142 Abs. 5 StGB jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Es ist nicht erforderlich, dass der Unfall tatsächlich durch die Person verursacht wurde. Die Möglichkeit der Verursachung begründet die aktive Vorstellungspflicht als Unfallbeteiligter und die passive Feststellungspflicht hinsichtlich der Personalien. Ein Unfallbeteiligter muss allerdings am Ort des Unfalls anwesend gewesen sein.

5.2. Wenn ein Beifahrer oder Mitfahrer auf das Führen des Fahrzeuges Einfluss genommen hat, ist dieser Unfallbeteiligter

Ein Greifen des Beifahrers in das Lenkrad, alkoholbedingte oder drogenbedingte Handlungen des Bei- oder Mitfahrers wie z.B. Türöffnen während der Fahrt, Anfassen des Fahrers / der Fahrerin oder ein Ablenken des Fahrers macht den Beifahrer zum Unfallbeteiligten!

Sexuelle Handlungen während der Fahrt können, soweit diese festgestellt werden, eine Strafbarkeit als Unfallbeteiligter begründen, wenn der / die Beifahrer(in) sich nach einem Unfall unerlaubt entfernt.

6. Wie verhalte ich mich am Unfallort ?

Um eine Verkehrsunfallflucht zu vermeiden, darf der Unfallbeteiligte den Ort des Geschehens nicht unaufgefordert verlassen. Unfallort ist die Stelle an der sich der Unfall ereignet hat, sowie, wenn vor Ort aufgrund der Verkehrsverhältnisse nicht gehalten werden kann, die unmittelbare Umgebung. Es ist in dem Bereich zu verbleiben, in dem der Unfallbeteiligte vermutet oder gesucht würde.

Hat sich der / die Beschuldigte in räumlicher Nähe zum Unfallort ausreichend lange aufgehalten, haben wir als ihr Strafverteidiger / Rechtsanwalt gute Verteidigungsmöglichkeiten.

Am Unfallort für Feststellungen zur Verfügung stehen bedeutet, dass man seiner aktiven Vorstellungspflicht als Beteiligter und auf Anfrage die Feststellung der Person (Name und Anschrift), Fahrzeug und Art der Beteiligung (passive Feststellungspflicht) genügen muss.

Der Unfallbeteiligte darf sich am Unfallort verstecken oder Feststellungen zu seiner Person und Art der Beteiligung entziehen. Andernfalls erfüllt der Unfallbeteiligte den Tatbestand der Verkehrsunfallflucht.

Wer als Unfallbeteiligter zwar in räumlicher Nähe verbleibt, aber sich nicht zu erkennen gibt oder über die eigene Person und Fahrzeugkennzeichen täuscht. Macht sich strafbar.

6.1. Wie lange muss ich am Unfallort warten?

Bei einem Verkehrsunfall haben Sie als Unfallbeteiligter gemäß § 142 StGB folgende Pflichten. 

Sie müssen zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung ihrer Person, ihres Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch ihre Anwesenheit (passive Feststellungspflicht durch Anwesenheit am Unfallort) und durch die Angabe, dass Sie an dem Unfall beteiligt ist (aktive Vorstellungspflicht), ermöglichen
oder

wenn keine feststellungsbereite Person vor Ort ist, eine nach den Umständen angemessene Zeit warten, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.
Sie sind nicht verpflichtet, an der umfassenden Aufklärung des Unfalls mitzuwirken.

Eine angemessene Wartezeit bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, der Schwere des Unfalls, des Unfallortes, der Tageszeit, der Verkehrsdichte und des Wetters. Gegebenenfalls können Sie auch selbst, wenn Sie nicht unter Drogen oder Alkohol gefahren sind, oder, wenn eine Fahrt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stattgefunden hat, durch einen Dritten die Polizei benachrichtigen, damit Ihnen soweit wie möglich strafrechtliche Folgen und ein Führerscheinentzug erspart bleibt.

Sind keine feststellungsbereiten Personen anwesend, müssen Sie nach dem Gesetz warten, bis möglicherweise feststellungsbereite Personen an der Unfallstelle erscheinen. Die Wartezeit hängt von den Umständen ab, wie Zeit, Ort und Schwere des Unfallereignisses, die Verkehrsdichte, die Chancen wirksamer Aufklärung und die Höhe des Fremdschadens wo sich der Unfallort befindet, um welche Tageszeit sich der Unfall ereignete, wie schwer der Unfall war, etwa wie hoch der Schaden ist, der Anhaltemöglichkeit aufgrund Verkehrsdichte.

Bis wann mit dem Eintreffen solcher Personen zu rechnen ist, ist für den Wartepflichtigen kaum abschätzbar. Hinsichtlich der Wartepflicht sind sie der rechtsunsicheren Wertungen des Gerichts ausgeliefert. Haben Sie den Unfall bemerkt, können Sie durch einen Anruf und Information der Polizei die Tatbestandsverwirklichung sicher abwenden. Wenn Sie unter Drogen oder Alkoholeinfluss stehen, können Sei auch durch einen Dritten die notwendigen Informationen übermitteln, um die Feststellung weiterer Tatbestände, wie Trunkenheit im Straßenverkehr zu vermeiden.  

Beispiel: Auf dem Supermarktparkplatz müssen Sie in der Regel bis zu 1 Stunde warten. Auf nächtlichen Landstraßen beträgt die Wartezeit im Regelfall maximal 30 Minuten.

6.2. Wie genüge ich der Nachholpflicht ?

Nach einem Unfall sollten sie in jedem Fall z.B. Parkplatzunfall unverzüglich die Polizei benachrichtigen, wenn niemand an der Unfallstelle erscheint („Nachholpflicht“).

Eine Unfallflucht / Fahrerflucht begeht nicht, wer von einem Unfall nichts bemerkt hat, weil es sich zum Beispiel um eine nicht wahrnehmbare Kleinstkollision gehandelt hat. Das Problem besteht darin, dass etwa Anknüpfungstatsachen wie Anhalten, Aussteigen und Anschauen des Fahrzeugs als ausreichende Beweisanzeichen gewertet werden, dass der Fahrer / die Fahrerin etwas bemerkt hat und damit, soweit er / sie wegfährt, den Tatbestand der Unfallflucht / Fahrerflucht / unerlaubten Entfernens von Unfallort erfüllt hat. Ferner kann die Staatsanwaltschaft / Gericht durch Gutachten klären lassen, ob der /die Beschuldigte visuell – der Fahrer / die Fahrerin den Anstoß sehen müssen z.B. beschädigtes Fahrzeug wackelte, akustisch - der Fahrer / die Fahrerin hätte das Anstoßgeräusch hören müssen - und/oder taktil (der Fahrer / die Fahrerin hätte die Berührung den Unfall bemerken müssen.

In Ausnahmefällen darf der Fahrer / die Fahrerin in zulässiger Weise entfernen: beim Straßenbahnführer oder Busfahrer der den Fahrplan einzuhalten hat, bei Einwilligung zum Verlassen des Unfallorts durch den Geschädigten, bei Angriff seitens des Unfallgegners, bei Versorgung eigener Verletzungen oder unter Umständen, bei dringenden geschäftlichen oder persönlichen Dingen (Hochzeit, Beerdigung, Examen). Die Feststellungen sind durch Mitteilung an die Polizei sofort oder bei Möglichkeit z.B. durch Anruf bei der Polizei und Mitteilung der notwendigen Angaben unmittelbar nachzuholen.

7. Vorwurf Fahrerflucht – Wie verteidige ich mich ?

Die Fahrerflucht / Unfallflucht ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Dies bedeutet, dass wenn Sie das Gefühl haben, dass etwas passiert sein könnte, sind Sie bis zum Ablauf einer angemessenen Wartezeit verpflichtet, sich als Unfallbeteiligter vorzustellen und auf Nachfrage ihre Personalien an zugegeben, hilfsweise gleich, wenn Sie etwa nicht warten wollen oder können, die Polizei anzurufen, um den Vorfall zu melden.  Eine Unfallflucht / Fahrerflucht kann strafrechtliche, führerscheinrechtliche und versicherungsrechtliche Folgen haben.

Nehmen Sie den Vorwurf deshalb nicht auf die leichte Schulter und setzen Sie auf professionelle, anwaltliche Unterstützung.

7.1. Kann man Ihnen die Unfallflucht / Fahrerflucht nachweisen ?

Im besten Fall wird der Verteidiger einen Freispruch bzw. eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens erreichen, da die Tat nicht nachgewiesen werden kann, weil mangels äußerer Anzeichen des Bemerkens des Unfalls wie etwa anhalten und dann abfahren, auffälliges Umparken, Aussteigen und Begutachtung eine möglichen Schadens am eigen oder fremden Fahrzeug z.B. beim Ein- und Ausparken oder durch Gutachten zur akustischen, taktilen oder visuellen Bemerkbarkeit oder weil geschwiegen wurde oder der Fahrer nicht eindeutig feststeht, die Tatbestandsverwirklichung nicht mit ausreichender Sicherheit im Vorverfahren oder notwendiger Gewissheit im Hauptverfahren festgestellt werden kann.

Wenn der Fahrer bei einer Fahrerflucht / Unfallflucht feststeht oder ermittelt wird, kommt es darauf an, ob er den Unfall bemerkt hat oder hätte bemerken müssen. Selbst bei Bemerken des Unfalls kann bei geringem Schaden eine Einstellung gegebenfalls mit oder ohne Zahlung einer Geldauflage eine Einstellung gemäß § 153, § 153 a StPO) erreicht werden. Entscheidend sin die oben genannten Kriterien.

Sind Fragen zur Fahrerflucht offen geblieben? Schreiben Sie uns eine E-Mail unter kontakt-anwalt@t-online.de oder rufen Sie uns an unter 040/ 39 14 08.

Erreicht der Strafverteidiger eine Einstellung oder Freispruch kann ein Fahrverbot, ein Entzug der Fahrerlaubnis mit Fahrsperre und Punkte abgewandt werden.

In diesem Fall kann die KFZ-Haftpflichtversicherung mangels Verurteilung den Schaden und die Rechtschutzversicherung nicht das gezahlte Anwaltshonorar zurückverlangen.

Wird Ihnen eine Fahrerflucht vorgeworfen und benötigen Sie dringend rechtlichen Rat? Schreiben Sie uns eine E-Mail an kontakt-anwalt@t-online.de.

Wenn der einer Fahrerflucht verdächtige Fahrzeughalter bei einer Befragung durch die Polizei nicht über sein Schweigerecht als Beschuldigter belehrt wurde, sind seine Angaben gegenüber der Polizei nicht verwertbar: Beschluss des OLG Nürnberg vom 04.07.2013 und Beschluss des LG Duisburg vom 13.07.2018.

Wichtig ist, dass der mit dem Verkehrsstrafrecht vertraute Verteidiger auch in der Hauptverhandlung der Verwertung der Aussage des Polizeibeamten ausdrücklich widerspricht.

In diesem Fall kann die unbedachte Äußerung über die Fahrereigenschaft im Nachhinein beseitigt werden und falls keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen, mit der die Fahrereigenschaft nachgewiesen werden kann, was recht häufig der Fall ist, ein Freispruch erreicht werden.

7.2. Wie verhalte ich mich nach der Unfallflucht / Fahrerflucht ?

In den vielen Fällen gibt es Zeugen, welche die Unfallflucht beobachtet und das Autokennzeichen notiert haben.

Erhält die Polizei Kenntnis vom Kennzeichen des Fahrzeugs wird sie zeitnah versuchen, das Unfallbeteiligte Fahrzeug aufzufinden und umgehend beim Halter / Fahrer gleichgültig zu welcher Tageszeit vorstellig werden und insbesondere versuchen, den Fahrer zu vernehmen und auf mangelnde Fahreignung durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Übermüdung überprüfen wollen.

Die Polizei möchte den Fahrer identifizieren, einen gerichtsfesten Drogen-, Medikamenten- oder Alkoholnachweis erbringen. Deshalb wird Sie ausdauernd an der Wohnungstür klingeln und laut an die Tür klopfen, hämmern und sich bemerkbar machen.

7.2.1. Muss ich die Haustür öffnen, wenn die Polizei klingelt ?

Sie müssen die Haustür nicht öffnen. Wenn die Polizei nicht den dringenden Verdacht hat, dass der Unfallbeteiligte Fahrer in der Wohnung ist, hat diese kein Recht die Tür aufzubrechen. Allerdings wird dies seitens der Polizei kreativ und weit ausgelegt, so dass es zweckmäßig sein kann, sich nicht zu Hause aufzuhalten. Hat die Polizei Anknüpfungstatsachen wie z.B. das angeblich unfallbeteiligte Fahrzeug mit warmer Motorhaube vor der Wohnung / dem Haus kann Sie die Wohnung auch gewaltsam öffnen.

7.2.2. Muss ich auf Befragen der Polizei etwas sagen?

Für den Beschuldigten und Verwandte, Ehepartner etc. oder bei Festnahme gilt eine Grundregel:

Schweigen! Schweigen! Schweigen!

Und zwar nicht nur zur Tat bzw. Tatvorwurf, sondern hinsichtlich jeglicher Informationen insbesondere zu Trinkverhalten, Nahrungsaufnahme, Wahrnehmungs- oder Fahrtüchtigkeitstests und schließlich zum Umstand, wo sich der Fahrer oder das Fahrzeug befindet. Allenfalls müssen die Angetroffenen ihre Personalien angeben, um eine Ordnungswidrigkeit oder erkennungsdienstliche Behandlung oder Festhalten bis zu 12 Stunden zu vermeiden.

Lassen Sie sich nicht, etwa durch das Versprechen nach notwendigen Angaben sofort aus dem Polizeigewahrsam entlassen zu werden, davon abbringen, zu schweigen und einen Anwalt zu kontaktieren und zu beauftragen. Lassen Sie sich nicht auf informelle Gespräche, deren inhaltliche Protokollierung durch die Polizei Sie nicht kontrollieren können, verlangen Sie einen Anwalt oder holen Sie anwaltlichen Rat ein und lassen Sie sich vertreten.

Die meisten Beschuldigten führen sich selbst durch den Versuch, sich zu rechtfertigen oder indem Sie überhaupt etwas sagen, der Strafverfolgung, der Bestrafung bzw. Verurteilung zu (siehe auch Ausführungen Home und zur Vernehmung und Vorladung).

Schweigen stellt kein Schuldeingeständnis dar. Erst durch die Akteneinsicht werden Sie in den Stand versetzt, sich effektiv und erfolgreich zu verteidigen. Alles andere ist ungezieltes Stochern im Nebel mit möglicherweise unumkehrbaren Folgen für ihre materielle (z.B. Geldstrafe, Geldauflagen) und immaterielle Freiheit (z.B. Freiheitsstrafe, Führerscheinentziehung, Fahrverbot). Mit der Akteneinsicht können Sie entscheiden, ob eine Einlassung zum Vorwurf nützlich ist oder nicht.

7.2.3. Muss ich einem Atemalkoholtest oder Blutabnahme zustimmen ?

Einen Atemalkoholtest oder Blutentnahme sollten Sie ablehnen. Früher sollte die Polizei versuchen, eine richterliche Anordnung oder bei Gefahr in Verzug eine staatsanwaltliche Anordnung erwirken oder bei Übergang der Anordnungskompetenz auf die Polizei die Erlaubnis zur zwangsweisen Durchsetzung der Blutentnahme zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration prüfen. Seit 24. August 2017 kann die Polizei bei Anknüpfungstatsachen für eine Drogen- oder Alkoholintoxikation und Gefährdung des Untersuchungserfolges aus eigener Anordnungskompetenz die Blutprobe anordnen und durch unmittelbaren Zwang durchsetzen. Tatsächlich wird die Polizei in der Regel auf Anknüpfungstatsachen für eine Drogen- oder Alkoholintoxikation und / oder die Gefährdung des Untersuchungserfolges verweisen, um eine Blutprobe durchzuführen. Sie sollten daher im eigenen Interesse der Blutentnahme durch einen Arzt oder Ärztin, wenn sie auf der Wache sind, zustimmen, um weitere schwerwiegende Verletzungen zu vermeiden. Denn bei einer Verweigerung der Blutprobe werden sich 3 - 5 Beamte mit Handschuhen auf sie stürzen, sie mit unmittelbarem Zwang zu Boden bringen oder werfen, ihnen mit und ohne Gegenwehr zur Fixierung das Bein, Knie und Arm verdrehen, auf ihrem Oberkörper unter unmittelbaren Eintritt unmittelbarer Luftnot / Erstickungsangst knien und ihnen einen Arzt oder Ärztin die Spritze in den Arm so einführen, dass sie noch tagelang Schmerzen haben werden.

7.2.4. Muss ich mich bei einer Fahrerflucht / Unfallflucht und gleichzeitiger Alkoholfahrt oder Drogenfahrt den Fragen der Polizei stellen ?

Unter Umständen kann es für den Beschuldigten von Vorteil sein, selbst wenn die Unfallflucht durch den Beschuldigten feststehen soll, bis zur Ausnüchterung sich dem Zugriff der Polizei zu entziehen. Denn die Unfallflucht ist ja bereits begangen worden. In jeden Fall sollten Sie anwaltlichen Beistand zu suchen. Andernfalls können sie zur Vermeidung des Vorwurfs der Fahrerflucht / Unfallflucht  durch Dritte, per E-Mail oder Fax die notwendigen Angaben machen lassen.

7.2.5. Soll ich mich der polizeilichen Befragung stellen ?

Regelmäßig wird der Betroffene / Beschuldigte unter dem Eindruck des Geschehens, der polizeilichen Maßnahmen, Befragung und Vorhalte, sowie Rechtfertigungsdruck direkt oder indirekt eingestanden haben, dass er / sie gefahren sei. Die Rechtsfertigung gegenüber dem freundlichen und verständnisvoll auftretenden Polizeibeamten, bloß in Eile gewesen zu sein und dass man sich noch hätte melden wollen oder den Unfall nicht bemerkt zu haben, stellt aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden in erster Linie ein Eingeständnis des Straftatbestandes der Unfallflucht dar.

Insbesondere die Angabe, wo sich das Fahrzeug gegenwärtig befindet, trägt zu eigenen Überführung und Bestrafung bei. Die Polizei wird das Fahrzeug auf Unfallspuren untersuchen wollen. Auch hier gilt:

SCHWEIGEN! SCHWEIGEN! SCHWEIGEN!

Sie sind nicht verpflichtet, aktiv an ihrer Überführung mitzuwirken. Bleiben Sie freundlich und machen Sie von ihrem Recht zu schweigen Gebrauch, geben Sie keine Antwort auf diese Frage. Die Polizei wird versuchen, am Tatort und in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft das Unfallfahrzeug zu finden. Sollte die Polizei das Unfallfahrzeug auffinden, ist die Polizei berechtigt, das Fahrzeug auf Unfallspuren, aber auch Drogen- und Alkoholspuren zu untersuchen.

Sobald sich die Polizei, soweit diese Sie angetroffen hat, von Ihnen verabschiedet hat, sollten Sie Kontakt mit einem im Verkehrsstrafrecht erfahrenden Rechtsanwalt, Strafverteidiger oder Fachanwalt Strafrecht aufnehmen.

7.2.6. Anruf von der Polizei - Was soll ich tun?

Sollte die Polizei Sie nicht antreffen, versucht man regelmäßig, telefonisch mit Ihnen oder dem Halter in Kontakt zu treten. Auch hier gilt

Schweigen! Schweigen! Schweigen!

Sie sind außer zur Angabe ihrer Personalien nicht verpflichtet irgendwelche Angaben zu machen. Die Nichtangabe der Personalien stellt lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar, für die sie gegebenfalls durch die Polizei allerdings 12 Stunden lang festgehalten werden können. Wirken Sie nicht durch weitere Angaben etwa zu Haltereigenschaft, Fahrereigenschaft etc. an ihrer eigenen Überführung und Bestrafung mit.

Wenn Sie gegenüber dem Polizeibeamten telefonisch einräumen, dass Sie oder ein Angehöriger zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug geführt hat, wird der Beamte hierüber eine Aktennotiz fertigen. Selbst wenn Ihre telefonische Einlassung gegenüber der Polizei nicht der Wahrheit entsprochen haben sollte und deshalb das "Geständnis" später widerrufen wird, wird der Polizeibeamte in einer Hauptverhandlung aussagen, dass Sie ihm gegenüber die Tat glaubhaft eingeräumt haben.

Auch wenn Sie telefonisch von der Polizei kontaktiert werden, sollten Sie unmittelbar nach dem Telefonat Kontakt zu einem Rechtsanwalt, Strafverteidiger oder Fachanwalt Strafrecht aufnehmen.

7.2.7. Vorladung von der Polizei - Was soll ich tun?

Im Ermittlungsverfahren wird die Polizei im Rahmen des rechtlichen Gehörs Ihnen eine Vorladung zuschicken und Sie unter Fristsetzung auffordern, zum Tatvorwurf schriftlich Stellung zu nehmen oder zu einer verantwortlichen Vernehmung auf dem Polizeirevier zu erscheinen.

Die bewusste Irreführung, dass der Beschuldigte sich innerhalb einer bestimmten Frist oder in einer Vernehmung zum Tatvorwurf äußern müsse, soll Sie zu einer ungeschützten, im Sinne des Tatvorwurfes interpretierbaren Einlassung / Aussage veranlassen. Sie wissen nicht, was die Polizei weiß, welche Vorstellung (Tathypothese) die Polizei von der Tat, welchen Hintergrund die Fragen im Rahmen der Vernehmung haben, welche Schilderung des Vernehmungseindruckes zur Akte gelangt, ob überhaupt die Fragen der Polizei protokolliert werden, damit ihre Antwort einen Sinn ergibt und nicht frei interpretierbar ist, kurz Sie haben keine Kontrolle über dass, was zur Akte gelangt, und werden bestenfalls ihre Lage nicht verschlechtern, in den allermeisten Fällen jedoch sich jedoch unumkehrbar (irreversibel) schaden und ihrer eigenen Bestrafung zuführen.

Dies sollten Sie in jedem Falle vermeiden.

Sie müssen sich weder schriftlich noch mündlich auf dem Polizeirevier äußern, geschweige denn auf dem Polizeirevier erscheinen oder abzusagen. Sie haben das Recht zu schweigen. Nachteile entstehen Ihnen in allgemeinen nicht.

Konsultieren Sie einen Strafverteidiger oder Fachanwalt Strafrecht. Wenn Sie glauben, die Vernehmungssituation bei einem klaren Überordnungs- Unterordnungssituation mit Vernehmungsprofis kontrollieren und beherrschen zu können oder meinen, zum Tatvorwurf schriftlich ohne Aktenkenntnis Stellung nehmen zu können, unterliegen Sie einen unter Umständen folgenschweren nicht wieder gut zu machenden Irrtum mit unabsehbaren Folgen für ihre materielle oder persönliche Freiheit.

Sie können sich noch bis zu einer Urteilsverkündung zur Sache äußern, wenn sich dies als notwendig erweisen sollte.  Vielmehr sollten Sie spätestens jetzt einen Strafverteidiger oder Fachanwalt Strafrecht konsultieren.

Ein Strafverteidiger oder Fachanwalt Strafrecht wird zunächst Akteneinsicht nehmen. Der Strafverteidiger bzw. Fachanwalt Strafrecht wird sich dafür einsetzen, dass Ihnen die Fahrerlaubnis nicht vorläufig entzogen wird. Sollte ein Tatnachweis nicht möglich sein, wird der Strafverteidiger respektive Fachanwalt Strafrecht beantragen, dass das Verfahren zügig eingestellt wird.

In anderen Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft nachweisen kann, dass Sie gefahren sind, kann je nach Sachlage das Verfahren unter Auflagen eingestellt werden, durch Strafbefehl ohne öffentliche Hauptverhandlung oder in streitiger Hauptverhandlung durch das günstigste Urteil beendet werden. Dafür bedürfen Sie eines erfahrenen Anwalts, Strafverteidiger oder Fachanwalt Strafrecht.   Der Strafverteidiger / Fachanwalt Strafrecht wird sich für ihre Rechte einsetzen, diese wahren und das beste mögliche Ergebnis erreichen. Dazu zählt ein möglichst kurze Führerscheinentzug bzw. Führerscheinsperre zum Beispiel durch ein Gegengutachten zur angeblichen Schadenshöge des Geschädigten in die Hauptverhandlung einzuführen.

8. Kann das Verfahren wegen Fahrerflucht eingestellt werden?

Viele der Fahrerfluchten, die wir verteidigen, enden mit einer Einstellung des Verfahrens (§ 170 Abs. 2 StPO), einer Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder einer Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage (§ 153 a StPO) oder aufgrund eines Freispruchs. Ob eine Einstellung erreicht werden kann, kann erst nach Akteneinsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte prognostiziert werden. Entscheidend ist die sich aus der Akte ergebende Beweislage:

Fehlen Anknüpfungstatsachen wie ein kurzes Verhalten, Anhalten, Aussteigen, in Augenscheinnahme eines vermuteten Schadens nach dem Touchieren oder Anstoß am Wagen des Unfallgegners ?

War der Schaden als geringfügig oder nach Ausmaß nicht erkennbar?

Korrespondieren die Unfallschäden miteinander respektive passen diese zusammen?

Ergibt es eine Lackprobe den Beweis einer Berührung der Fahrzeuge?

Kann dem Fahrer die Schadensverursachung nachgewiesen werden?

Steht ein Bemerken des Unfallgeschehens durch den / die Fahrer(in) durch Beobachtungen von Zeugen fest?

Wurde der Schaden inzwischen durch die Kfz-Versicherung reguliert?

Ist der Fahrer / die Fahrerin strafrechtlich oder durch Punkte bereits auffällig geworden?

Mit einer Stellungnahme zur Akte ohne Einlassung können wir das Verfahren in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle bereits im Vorverfahren zur Einstellung bringen und so Ihnen die Fahrerlaubnis erhalten.

9. Wie verhalte ich mich, wenn ich den Unfall bzw. Unfallflucht / Fahrerflucht nicht bemerkt habe ?

Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht muss Ihnen aufgrund der Unschuldsvermutung ein Bemerken und Vorsatz etwa durch äußere Anknüpfungstatsachen wie Anhalten nach dem Unfall, Aussteigen um nachzusehen, selbst durch kurzes Verhalten am Unfallort nachweisen. Andernfalls ist das Ermittlungsverfahren einzustellen bzw. der/die Angeklagte vor Gericht freizusprechen.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Fahrerflucht? Dann schreiben Sie uns eine Nachricht an erven@kanzlei-erven.de.

Oft wird jedoch der Vortrag, den Unfall nicht bemerkt zu haben, als Schutzbehauptung gewertet.

Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht selbst prüfen oder gegebenfalls gutachterlich prüfen lassen, ob der/die Beschuldigte den Unfall visuell (= durch Sehen), akustisch (= durch Hören) und / oder taktil (= durch Spüren einer Erschütterung) wahrgenommen hat.

Im Einzelnen:

9.1. Visuelle Wahrnehmbarkeit:

Liegt die Berührungsstelle im Sichtbarkeitsbereich ? Beim rückwärts Einparken / Fahren mit Blick nach hinten, ist ein Anstoß vorne etwa durch Wackeln des angestoßenen Fahrzeugs nicht sichtbar. Gleiches gilt für das vorwärts Fahren / Einparken für einen rückwärtige Berührung oder Anstoß.

9.2. Akustische Wahrnehmung:

Motor, Radio, Klimaanlage, Schallisolierung der Fahrgaststelle, Berührung an den elastischen, schallschluckenden Karosserieteilen, Unterhaltung, Kindergeschrei, Beladung des Pkws können etwaige Geräusche unhörbar machen und überlagern.

9.3. Taktile Wahrnehmung:

Bei einem streifenden Anstoß und erst recht beim Gas geben oder Bremsen (=positive und negative Beschleunigung) ist aufgrund der bewegten Masse von meist mehr als einer Tonne eine touchierende Berührung nicht wahrnehmbar. Eine mögliche taktile Wahrnehmung kann mit der Berührung des Kantsteins oder den Straßenverhältnissen in Verbindung gebracht worden sein.

9.4. Wahrnehmungsfaktoren:

Die visuelle, akustische und taktile Wahrnehmbarkeit kann durch laute Musik, schreiende Kinder, Wetter wie Starkregen oder andere ablenkende Verkehrssituationen überdeckt worden sein.

9.5. Medizinische Einflüsse:

Durch Schwerhörigkeit, herunter gefallene Brille, Krankheit, Erregung, körperliche oder psychische Einschränkungen kann die Wahrnehmung beeinträchtigt oder aufgehoben sein.

Dies kann letztlich auch durch ein Sachverständigengutachten vor Gericht geklärt werden.

Diese exemplarische nicht abschließende Aufzählung wahrnehmungsüberdeckender oder ausschließender Umstände kann durch die oben stehenden Anknüpfungstatsachen wie kurzes Stehenbleiben nach dem Anstoß, Aussteigen, Nachscheuen, der häufig behauptete Knall des Zusammenstoßes widerlegt werden. Anderseits steht der Zeuge häufig im Freien, während der Beschuldigte in der schallisolierten Fahrgastzelle keinen Anstoß und Knall erwartet, geschweige denn aufgrund der Gesamtumstände gehört haben muss.

Andererseits kann eine nachlässige Nachschau oder Augenschein eines möglichen Anstoßbereich oder eines Schadens vor Ort einen Eventualvorsatz begründen.

10. Welche zivilrechtlichen Folgen drohen - Rückgriff der Haftpflichtversicherung auf den Fahrzeughalter

Die Haftpflichtversicherung wird den Schaden des Geschädigten der Unfallflucht im Außenverhältnis zwischen Haftpflichtversicherer und Geschädigten zahlen. Im Verhältnis zwischen Versicherung = Versicherungsgeber und Versicherten = Versicherungsnehmer = Halter des Unfallfahrzeugs (Innenverhältnis) wird die Versicherung bei Fahrerflucht von der Leistung frei und zwar gleichgültig, ob der Versicherte der Fahrer war oder nicht.

Dies bedeutet, dass die Haftpflichtversicherung im Außenverhältnis an den Geschädigten zahlt, während die Versicherung im Innenverhältnis gegenüber dem Versicherten, auch wenn dieser nicht der Fahrer war, den Schaden zurückfordert, d.h. Rückgriff beim Versicherten / Halter des Unfallfahrzeugs nimmt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versicherte gefahren ist oder nicht.

Der Fahrer der nicht Versicherungsnehmer / Halter gewesen ist, kann jedoch für den von ihm verursachten Schaden in Anspruch genommen werden. Allerdings trägt der Versicherungsnehmer / Halter das Insolvenzrisiko des Fahrers, der den Versicherungsfall verursacht hat. Hat der Unfallverursacher kein Geld, bleibt der Versicherungsnehmer / Halter auf seinem Schaden sitzen.

Nach den Versicherungsbedingungen der KFZ-Haftpflichtversicherung trifft den Versicherungsnehmer bzw. den Fahrer des verunfallten Fahrzeugs die Pflicht, sich nicht unerlaubt vom Unfallort zu entfernen. Aus der Verletzung dieser Obliegenheit leitet die Versicherung ihren Regressanspruch ab.

Häufig tritt die Haftpflichtversicherung erst nach Beendigung des Strafverfahrens durch rechtskräftigen Strafbefehl oder Urteil und Regulierung des Schadens des Unfallgegners auf den Plan und verlangt den geleisteten Schadensersatz vom Versicherten / Versicherungsnehmer nach den geltenden Versicherungsbedingungen begrenzt auf die Schadenssumme von € 2.500,00 bzw. € 5.000,00 zurück. Gleichzeitig wird der Versicherungsbetrag erhöht. Die Haftpflichtversicherung kann bereits mit bekannt werden des Unfalls ohne Schuldfeststellung nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen den Beitrag erhöhen und verbleibt dort auch nach dem Regress durch die Haftpflichtversicherung.

Benötigen Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht? Dann rufen Sie uns an unter 040 39 14 08 oder schreiben Sie eine E-Mail an lauenburg@ihr-anwalt-hamburg.de

11. Nachträglich die Unfallflucht / Fahrerflucht anzeigen ?

Gemäß § 142 Abs. 4 StGB mildert das Gericht die Strafe oder kann von einer Strafe absehen, wenn der Unfallbeteiligte

·       innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall

·       außerhalb des fließenden Verkehrs,

·       der ausschließlich einen nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat,

·       freiwillig die notwendigen Feststellungen (Beteiligung an einem Unfallereignis, Anschrift und Aufenthalt des Flüchtigen, Kennzeichen und Standort seines Fahrzeugs) nachträglich ermöglicht.

Dies bezeichnet das Gesetz als "Tätige Reue". In der Praxis kommt diese Vorschrift allerdings selten zur Anwendung. Die Voraussetzung des Unfalls außerhalb des fließenden Verkehrs wird ausschließlich beim Unfall beim Einparken und Ausparken erfüllt. Es darf allerdings nur ein nicht bedeutender Fremdschaden vorgelegen haben, um in den Genuss der Strafaufhebung / Strafmilderung zu kommen.

Die Grenze zieht die Rechtsprechung bei ca. € 1.300,00. Die Meldefrist von 24 Std. ist eine Ausschlussfrist.

12. Wann verjährt Fahrerflucht / Unfallflucht ?

Die Fahrerflucht wird im Höchstmaß mit drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft, so dass die regelmäßige Verjährung nach 3 Jahren eintritt, jedoch aufgrund Verjährungsunterbrechungen durch staatsanwaltliche Verfügungen oder gerichtliche Anordnungen sich bis auf das Doppelte der Verjährungszeit nämlich 6 Jahre erstrecken kann.

13. Was mache ich, wenn ich unter Alkohol / Drogen eine Fahrerflucht begangen habe ?

Häufig entfernt sich der Fahrer / die Fahrerin aufgrund Alkoholgenusses, Trunkenheit oder Drogen vom Unfallort entfernt, um eine Alkoholfahrt oder Drogenfahrt mit anschließendem Unfall zu verdecken. Denn bei Feststellung und Nachweis einer Alkoholfahrt oder Drogenfahrt droht eine Bestrafung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB).

In diesem Fall sollten Sie mich anrufen, um straffrei aus der Angelegenheit hervorzugehen.

14. Fahrerflucht ohne Führerschein

Bei einer Fahrerflucht / Unfallflucht ohne Führerschein tritt neben der Strafandrohung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von 3 Jahren eine Strafandrohung gemäß § 21 StVG von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von einem Jahr hinzu. Handelt es sich zusätzlich um eine  Alkoholfahrt oder Drogenfahrt kommt eine  weitere Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) in Betracht.

Sollte ein Führerschein angestrebt werden, wird aller Wahrscheinlichkeit die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung ("MPU"/ "Idiotentest") oder eines Abstinenznachweises unausweichlich sein.

Ferner ist mit einem Regress der KFZ-Haftpflichtversicherers (Rückforderung des geleisteten Schadensersatzes an den Geschädigten) wegen einer zur Fahrerflucht hinzukommenden weiteren Obliegenheitsverletzung vor dem Unfallereignis zu rechnen.

Der Regressumfang liegt bei € 5.000,00.