Sexueller Übergriff / Sexuelle Nötigung / Vergewaltigung - § 177 StGB -
Unsere Empfehlung:
- Sichern Sie alle Beweise (Zeugen, Chatprotokolle, Anruflisten etc.), die Sie entlasten
- Gibt Anzeichen oder Informationen über psychische Auffälligkeiten (Borderline, Bipolare Störung, Psychotherapie, Aufenthalte in der Psychiatrie)?
- Gegebenfalls stellen Sie sich bei dem Vorwurf einer Beziehungsvergewaltigung mit ihrem Anwalt dem Gericht, um den Haftgrund der Fluchtgefahr auszuräumen. Bei einem Nichtbeziehungsvergewaltigung wird dies nur bedingt den Haftgrund der Wiederholungsgefahr ausräumen.
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1. Reale Vergewaltigung / sexuelle Nötigung oder der Vorwurf der Vergewaltigung als Fortsetzung des Beziehungskonflikts mit strafrechtlichen Mitteln oder nach Alkoholkonsum
2. Die falsche Beschuldigung mit sexueller Nötigung und Vergewaltigung ist so alt wie die Menschheit
3. Gerichtliche Überzeugung von dem Geschehen der Vergewaltigung
4. Welche Freiheitsstrafen drohen bei Verurteilung wegen Vergewaltigung
5. Verteidigung im Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Vergewaltigung
6. Die Verteidigung beim Vorwurf der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung
7. Schutzzweck der Norm / geschütztes Rechtsgut der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung
8. Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung
9. Grundtatbestand der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 StGB)
10. Qualifizierte Nötigungsmittel der sexuellen Nötigung: Gewalt, Drohung, Ausnutzung einer schutzlosen Lage
10.1. FALL 1: Die Nötigung mit Gewalt (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
10.2. FALL 2: Nötigung mittels Drohung (§ 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
10.3. FALL 3: Ausnutzens einer schutzlosen Lage gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB
11. Strafandrohung
12. Vergewaltigung ist ein Regelbeispiel des „besonders schweren Falles“ sexueller Nötigung nach § 177 Abs. 2 StGB
13. Qualifikationen der sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 3 und 4 StGB
14. Auffangfunktion des § 240 Abs. 1 StGB: einfache Nötigung
15. Wann verjährt der Vorwurf des sexuellen Übergriffs?
16. Eine frühzeitige Verteidigung tut not - zu spät ist es fast nie
17. Die beste Verteidigung : Schweigen! Schweigen! Schweigen! Verlangen /Kontaktieren Sie möglichst früh einen Fachanwalt für Strafrecht oder Strafverteidiger
18. Anwaltskanzlei Rechtsanwälte Lauenburg & Kopietz, Hamburg – Verteidigung und Vertretung im Sexualstrafrecht
§ 177 StGB – Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
1. Reale Vergewaltigung / sexuelle Nötigung oder der Vorwurf der Vergewaltigung als Fortsetzung des Beziehungskonflikts mit strafrechtlichen Mitteln
Neben tatsächlichen Geschädigten erheben nach forensischer Erfahrung, die ich aus eigener beruflicher Erfahrung bestätigen kann, auch Personen mit Stalkerqualitäten, zutiefst gekränkten Lebens- oder Ehepartner, Aufmerksamkeit heischende respektive histrionische Personen oder berufliche Konkurrenten, Personen in labiler Lebenslage den Vorwurf der Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung erheben,
- um ihre eigenen persönlichen Defizite zu kompensieren,
- um andere nicht inkriminierte psychische Verletzungen Ausdruck zu verleihen,
- einfach weil Sie sie verlassen wurden,
- weil die Person konfliktunfähig ist,
- weil der Trennungsschmerz oder Verlust nicht ertragen und reflektiert werden kann und der ehemalige Partner bestraft werden soll,
- weil Sie für das Ende der Beziehung verantwortlich gemacht werden, kurz die Schuld haben,
- weil es über einvernehmlichen Sex hinaus nicht zu einer Beziehung gekommen ist,
- weil die Person mit der Vermögensauseinandersetzung bzw. Zugewinnausgleich unzufrieden ist und für sich beeinflussen möchte
- weil es um das Sorgerecht der gemeinsamen Kinder geht und der Vater vom Sorgerecht für die nächsten Jahre ausgeschlossen werden soll und die Kinder danach in Unkenntnis der Ursachen davon ausgehen, dass der Vater sie im Stich gelassen habe und deshalb nichts mehr von dem Zahlpapa wissen wollen,
- weil zur Vermeidung kognitiver Dissonanz bzw. der Reflektion, dass die Opferrolle nicht stimmt, vorher einverständlicher Sex unvermittelt nunmehr erzwungen worden sein soll,
- weil der Alkohol geschwängerten Sexualverkehr oder Seitensprung im Nachhinein nicht mehr gewollt und einverständlich sein darf, sondern zu Wahrung des Selbstbildes erzwungen sein muss,
- weil es um die unbedingte oder totale Zerstörung des Sexualpartners über die Vernichtung der bürgerlichen Existenz hinaus geht.
Der Vorwurf der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung oder auch des Kindesmissbrauchs im Sorgerechtsstreit sind bei Beachtung des staatlichen Gewaltmonopols die durchschlagendsten, effektivsten und nachhaltigen Waffen die soziale, berufliche, finanzielle, familiäre respektive bürgerliche Existenz zu zerstören und zu vernichten; mit unumkehrbaren Folgen für ihre materielle und immaterielle Freiheit.
In Vorwurf wird in der Regel im Zweipersonenverhältnis ohne (neutrale) Zeugen erhoben.
Wird der Vorwurf erhoben, wird die Anzeigende unkritisch und unreflektiert nicht zur Zeugin, sondern zum „Opfer“ erhoben, die Motive der Offenbarung nicht geprüft und hinterfragt. In der Folge werden alle Ermittlungen und Tatsachen der vom „Opfer“, welches gewöhnlich wegen des Opferbonus für glaubwürdig und wahrhaftig gehalten wird, initiierten kriminalistischen Hypothese und allen dieser Vorstellung von der Tat widersprechenden Ermittlungsansätze und Beweise ausgeblendet, nicht ermittelt, zerstört. In der Situation der Aussage gegen Aussage kann dies den entscheidenden Anstoß zu einer falschen Verurteilung werden. Eine Verteidigung kann nur mit einem Fachanwalt für Strafrecht oder Strafverteidiger, insbesondere wenn sich der Beschuldigte aufgrund der Vorwürfe bereits in Untersuchungshaft befindet, erfolgreich sein.
Gemäß § 177 Absatz 2 StGB (Strafgesetzbuch) droht dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren. Folglich erstreckt sich der Strafrahmen von 2 Jahren bis 15 Jahren, der höchsten zeitigen Freiheitsstrafe des deutschen Strafrechts (§ 38 Absatz 2 StGB).
Daher kann schon allein die Erhebung des bloßen Vorwurfes der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung angesichts dieser Strafdrohung psychisch zerschmetternd sein und die bürgerliche Existenz einschließlich Arbeitsplatz nachhaltig schädigen oder vernichten.
Wird dieser Vorwurf nach einseitigen Vorermittlungen gegen den gegebenenfalls unwissenden Beschuldigten öffentlich hat häufig bereits die unumkehrbare zerstörerische Dynamik des Vorwurfes eingesetzt, die Umständen von einem auf den anderen Augenblick die sicher geglaubte (bürgerliche) Existenz zerstört.
Der Arbeitgeber – möglicherweise vorsätzlich durch die Anzeigende informiert - wird insbesondere bei öffentlichen Bediensteten oder Beamteten oder Arbeitskollegen z.B. Vorgesetzter, Teamleiter, Lehrer, Arzt, Bundeswehrsoldaten usw. den Beschuldigten mit der Wirkung einer unabsehbaren Streuung des Vorwurfes suspendieren bzw. freistellen.
Der Freundes- und Bekanntenkreis bröckelt und wendet sich ab. Verwandte und möglicherweise der Lebens- oder Ehepartner gehen auf Distanz oder brechen aufgrund der über die Familie oder Partnerschaft hereinbrechenden Katastrophe zusammen, insbesondere wenn eine nicht inkriminierte Beziehung oder Seitensprung des Beschuldigten zur Anzeigenden bestand.
Kurz, ihre materielle und immaterielle soziale Existenz kollabiert.
In dieser Situation bedürfen Sie professioneller Unterstützung eines erfahrenen Strafverteidigers und Fachanwalt für Strafrecht, der Sie in der Schockstarre und Zusammenbruch ihrer sozialen, beruflichen und finanziellen Existenz vertritt und zu Ihnen hält, wenn sich alle anderen sich abwenden oder Ihnen nicht helfen können.
2. Die falsche Beschuldigung mit sexueller Nötigung und Vergewaltigung ist so alt wie die Menschheit
Jedes Opfer einer Sexualstraftat verdient unser Mitgefühl und Respekt und hat Anspruch auf strafrechtliche Feststellung, Sühne und zivilrechtliche Genugtuung etwa durch ein Schmerzensgeld.
Als im Bereich des Sexualstrafrecht spezialisierte Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht wird jedoch nach unseren beruflichen Erfahrungen in der überwiegenden Anzahl der Fälle aus leichtfertigen, durchsichtigen bis hinsichtlich des erstrebten Ziels z.B. der Beziehungsaufnahme oder Fortsetzung nicht erfolgversprechenden Motiven, aber auch über Jahre verfolgten raffinierten Plänen unter Beweismanipulationen falsche Vorwürfe mehrfacher sexueller Nötigung oder Vergewaltigung erhoben, die nach Einleitung des Ermittlungsverfahren teilweise mit ganz erheblichen unter Umständen über Jahre erstreckenden Verteidigungsmaßnahmen wegen tatsächlicher oder mit hoher Gewissheit erwiesener Umdeutung einverständlichen Sexualverkehrs oder Totalfiktion gemäß § 170 StPO eingestellt werden, nicht angeklagt oder angeklagt im Hauptverfahren nicht eröffnet werden oder mit Freispruch enden.
Die Fälle Strauß Kahn und Kachelmann, der jetzt seine Peinigerin zu Recht zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen hat, sind die öffentlichen Beispiele, die gleichzeitig auch die Langzeitschädigung der gesellschaftlichen Existenz trotz Freispruch bei objektiv erwiesener Unmöglichkeit des Vorwurfes und Beweismanipulationen der Hauptbelastungszeugin im Falle Kachelmann aufzeigen.
Leider werden die Anzeigenden des falschen Vorwurfs nicht mit der gleichen Vehemenz wegen falscher Verdächtigung, Vortäuschen einer Straftat, Verleumdung, Freiheitsberaubung usw. strafrechtlich verfolgt wie die zuvor falsch Beschuldigten, deren Leben aufgrund des psychologischen Halo-Effekts gezeichnet, der das Phänomen der Prägung des ersten Eindrucks des Beschuldigten durch die Erhebung des Vorwurfs der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung trotz Widerlegung des Vorwurfs im sozialen und öffentlichen Umfeld beschreibt. Das Nachhallen des Vorwurfs wird umgangssprachlich mit der Umschreibung, dass etwas hängen bleibt, zum Ausdruck gebracht.
3. Gerichtliche Überzeugung von dem Geschehen der Vergewaltigung
Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Auffassung, dass die Staatsanwaltschaft nur angeklagt und das Gericht nur verurteilt, wenn der Tatvorwurf der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung objektive beweisbar ist oder in der Hauptverhandlung bewiesen wird.
Dies ist jedoch ein Irrtum mit unter Umständen irreversiblen Folgen für ihre materielle und persönliche Freiheit des Betroffenen. Denn die Staatsanwaltschaft klagt an und das Gericht eröffnet das Hauptverfahren, wenn es den Angeschuldigten der Tat für hinreichend verdächtig hält. Hinreichender Tatverdacht besteht bei vorläufiger Tatbewertung in der Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung. Hinsichtlich der Verurteilung muss das Gericht nur die notwendige Gewissheit oder Überzeugung gemäß § 261 StPO gewinnen, dass die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung durch den Angeklagten begangen wurde. Eine absolute Sicherheit ist nicht notwendig. Der unbestimmte Rechtsbegriff der notwendigen Überzeugung oder Gewissheit ist darüber hinaus vom persönlichen Judiz / Urteilsvermögendes Gerichtes, welches seine Überzeugung aus der Hauptverhandlung schöpft, abhängig.
4. Welche Freiheitsstrafen drohen bei Verurteilung wegen Vergewaltigung
Soweit keine Verurteilung wegen eines minder schweren Falles der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 5 StGB keine Freiheitsstrafe unter 2 Jahre erreicht werden kann, liegt das Strafmaß, wie oben dargestellt, zwischen 2 und 15 Jahren, so dass allenfalls im unwahrscheinlichen Fall einer Punktlandung auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren noch eine Bewährungsstrafe möglich wäre, da Freiheitsstrafen über einem Jahr gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können.
Gewöhnlich liegt das Strafmaß bei einer Ersttat einer „gewöhnlichen“ Vergewaltigung zwischen 2,5 und 4 Jahren, wenn keine Qualifikationen oder weitere Straftaten wie z.B. Körperverletzungen dazu kommen.
Das Gericht muss nur die notwendige Gewissheit oder Überzeugung gewonnen haben, dass die Vergewaltigung begangen wurde. Die Vergewaltigung an sich muss wohlgemerkt nicht tatsächlich begangen worden zu sein.
5. Verteidigung im Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Vergewaltigung
Das bedeutet die Polizei, die als Zeugen in der Hauptverhandlung gehört werden, die Staatsanwaltschaft und das Gericht alle die Hypothese verfolgen, dass der Betroffene der Täter sei. Mit dieser Täterhypothese befragt zuerst das Gericht und dann die Staatsanwaltschaft die Zeugen und erst dann kann der Verteidiger, die Zeugen, die bereits auf die Täterhypothese gewissermaßen durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft und das Gericht eingenordet wurden, in entlastender Hinsicht befragen und beeinflussen. Eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO ist daher in jedem Falle vorzuziehen.
6. Die Verteidigung beim Vorwurf der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung
Die Verteidigung bei Sexualstraftaten beschränkt sich nicht wie nach langläufiger Meinung auf die Beantragung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens.
Die Beantragung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens bedeutet auch, dass die Verteidigung sich in die Hand des Gutachters oder Gutachterin begibt, die ja auch zum Ergebnis kommen kann, dass die Belastungszeugin aussagezuverlässig, glaubhaft und glaubwürdig ist.
Im Übrigen stellt die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen die ureigenste Aufgabe des Gerichtes dar, so dass das Gericht in vielen Fällen auch die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens ablehnen wird.
Die Ermittlungsakte muss daher sorgfältig auf unausweichliche Anknüpfungstatsachen oder Beweise der fehelenden Aussagezuverlässigkeit, Glaubhaftigkeit und / oder Glaubwürdigkeit untersucht und geprüft werden. Dies sollte im Zweifelsfall auch durch Vorabprüfung durch einen Gutachter vor Stellung eines Beweisantrages auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens untermauert werden.
Der Beweisantrag muss so dann mit ebenso großer Sorgfalt ausgearbeitet werden. Gleiches gilt für die Auswahl des Sachverständigen bzw. die Einwendungen gegen einen vom Gericht gewählten Sachverständigen.
Auch die Überlegung die Nachvernehmung der Belastungszeugin zu beantragen, ist in den meisten Fällen nicht zielführend, da die Belastungszeugin von ihrem anwaltlichen Beistand präpariert die Möglichkeit hat, von der Verteidigung herausgearbeitete Widersprüche realitätsgestützt rekonstruktiv zu begründen, wegzuerklären oder mehr oder minder zu glätten. Überdies wird dem Verteidiger bei einer kriminalpolizeilichen Nachvernehmung nach der Strafprozessordnung kein Anwesenheitsrecht gewährt, so dass die Belastungszeugin, deren anwaltliche Beistand („Opferanwalt") anwesend sein darf, etwaige Widersprüche erklären kann, wenn sie nicht schon durch die Polizei hinführend befragt wird.
Auch die Idee der Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung, Vortäuschen einer Straftat, Verleumdung etc. entfaltet während des laufenden Ermittlungsverfahrens gegen den Anzeigeerstatter keine Wirkung, da die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen in diesem Verfahren gemäß §154 e StPO bis zur Beendigung des Verfahrens gegen den Anzeigeerstatter einstellt bzw. ruhen lässt.
Häufig wird nach Einstellung oder Freispruch des Betroffen im Verfahren wegen sexueller Nötigung oder Vergewaltigung, dass Verfahren gegen die Belastungszeugin nicht (wieder) aufgenommen, da der positive Unschuldsbeweis insbesondere bei der Konstellation Aussage gegen Aussage nicht gelang, weil sich kein Mensch ständig von einem Leumundszeugen in allen Lebenssituationen begleiten lässt, oder weil sich die Belastungszeugin als psychisch krank erweist.
Die Verteidigung gegen den Vorwurf der sexuellen Nötigung oder der Vergewaltigung erfordert nicht nur das intensive Studium der Akte, sondern auch die Erforschung der sozialen, familiären und beruflichen Lebenssituation des Beschuldigten und insbesondere der Belastungszeugin und die Erforschung ihrer Motive.
Nach Akteneinsicht stellen unserem Mandanten die Ermittlungsakte als PDF-Datei oder in Kopie zur Verfügung.
Der Akteninhalt wird sodann mehrfach unter verschiedenen Aspekten genau untersucht und analysiert. Dabei wird insbesondere die Aussage der Hauptbelastungszeugin nach aussagepsychologisch-forensischen Kriterien und u.a. der Nullhypothese des Bundesgerichtshofes überprüft.
Demgegenüber ist es die Aufgabe des Mandanten sich genaue Kenntnis des Inhalts der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte zu verschaffen, um den Verteidiger hinsichtlich der Aussage der Belastungszeugin und Anzeigeerstatterin auf Abweichungen von der Realität, auf unbekannte Zeugen, auf überprüfbare und nachweisbare Tatsachen wie zum Beispiel körperliche Besonderheiten, die keinen Eingang in die Ermittlungsakte gefunden haben, aufmerksam zu machen.
Nach der aussagepsychologisch-forensischen Prüfung und Bewertung der Aussage der Belastungszeugin und eventueller weiterer objektiver Beweismittel wird im Rahmen der Festlegung der Verteidigungsstrategie entschieden, ob die Abgabe einer Verteidigererklärung zum Akteneinhalt, eine Beschuldigteneinlassung oder beides, sowie welche ermittlungsrichterliche Anträge wie etwa die richterliche Vernehmung der Belastungszeugin oder eines anderen Zeugen mit dem Hinweis, dass der Beschuldigte und dessen Verteidiger auf ihrem Anwesenheitsrecht gem. § 168 c StPO bestehen oder andere Verteidigungsmaßnahmen dem Verteidigungsziel der Darlegung der Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens wegen des Verdachtes der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung dienen.
7. Schutzzweck der Norm / geschütztes Rechtsgut der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung
§ 177 StGB schützt wie die vorstehenden Vorschriften die sexuelle Integrität als Rechtsgut der Person und individuellen Freiheit, d. b., die Freiheit der Person, über Zeitpunkt, Form und Partner des sexuellen Handelns nach eigenem Belieben zu entscheiden. Während die § 174 StGB bis § 176 b StGB und § 179 StGB, § 182 StGB die sexuelle Integrität bei alters-, abhängigkeits-, situations- und konstitutionsbedingte Einschränkungen der individuellen Möglichkeiten zur selbst bestimmten Willensbildung schützen möchten, stellt § 177 StGB die Durchsetzung von sexuellen Wünschen und Motive durch einen besonders gravierenden Zwang unter Strafe. Darunter greift der Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB ein. Bei Täuschungen zum Zwecke sexueller Handlungen z.B. Vortäuschung einer Berechtigung oder therapeutischen Maßnahmen greift nicht § 177 StGB, sondern wenn überhaupt §§ 174 ff. StGB ein.
8. Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung
§ 177 Abs. 1 StGB regelt den Grundtatbestand der sexuellen Nötigung, d.h. die einfachste Begehungsvariante der sexuellen Nötigung.
Die § 177 Abs. 2, 3, 4 StGB regeln Tatbestandsvarianten, die sich vom Grundtatbestand der sexuellen Nötigung durch die Art und Weise der Begehung und ihre Strafandrohung unterscheiden. Die „Vergewaltigung“ ist unter diesen Begehungsvarianten ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
9. Grundtatbestand der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 StGB)
Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung setzt voraus, dass der Täter das Opfer vorsätzlich zwingt, sexuelle Handlungen an sich zu dulden oder vorzunehmen. Sexuellen Handlungen werden im Rahmen des Sexualstrafrechts als jegliche körperlichen Berührungen, die nicht sozialadäquat sind, verstanden.
Dieses „Erzwingen“ muss durch den Einsatz eines der in den § 177 I Nr. 1 - 3 StGB vorgesehenen Nötigungsmittel herbeigeführt werden.
§ 177 Abs. 1 StGB regelt den Grundtatbestand der sexuellen Nötigung. Die Nötigungsvarianten sind in § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB abschließend geregelt. Alle Tatbestandsvarianten des § 177 StGB setzen, dass das Opfer zu einem Verhalten ( Tun, Dulden, Unterlassen) gegen seinen Willen gezwungen wird. Dabei muss willensbeugende Zwang muss kausal für das Verhalten des Opfers sein. Dies gilt auch für kindliche (§ 176 StGB) oder jugendliche Tatopfer (§ 182 StGB). Diese können zwar in die Nötigungshandlung (negative Selbstbestimmung) einwilligen, nicht jedoch in die sexuellen Handlungen (positive Selbstbestimmung).
Der Fall § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist dem sexuellen Missbrauch angenähert, jedoch von diesem abzugrenzen.
10. Qualifizierte Nötigungsmittel der sexuellen Nötigung: Gewalt, Drohung, Ausnutzung einer schutzlosen Lage
10.1. FALL 1: Die Nötigung mit Gewalt (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB):
Gewalt (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist eine nicht unerhebliche Einwirkung auf den Körper des Opfers, welche das Opfer in eine tatsächliche körperliche Zwangslage versetzt. Der Täter muss die Gewalt im Rahmen der sexuellen Nötigung als Mittel einsetzen, um tatsächlichen oder erwarteten Widerstand des Opfers zum Zwecke der Vornahme der sexuellen Handlungen an sich oder einen Dritten zu brechen.
Der Täter setzt Gewalt gegen das Opfer mittels
- vis absoluta, d.i. absolute, überwältigende Gewalt z.B. Schubsen, fesseln des Opfers, welche den Willen des Opfers ausschaltet, d.h. dem Opfer die Möglichkeit nimmt, sich entsprechend seines Willens zu verhalten bzw. zu handeln, oder
- vis compulsiva, d.h. die beeinflussende, willensbeugende Gewalt, die den Willen des Genötigten in eine gewünschte Richtung treibt, um das Opfer zu einem gewünschten Verhalten zu veranlassen, ein. Gewalt gegen Sachen oder Dritte reicht in der Regel nicht aus.
Der Täter muss Gewalt als Mittel zur Überwindung des Widerstands des Opfers anwenden. Ausreichend ist grundsätzlich jede der unmittelbaren Vorbereitung oder Durchführung der sexuellen Handlung dienende Krafteinwirkung auf den Körper des Opfers zur Überwindung geleisteten oder erwarteten Widerstands, die eine vom Opfer empfundene Zwangswirkung entfaltet. Das Herunterreißen von Kleidungsstücken reicht allein nicht aus, wohl aber das Festhalten der Arme, Hände, das Auseinanderdrücken der Beine, Einsperren des Opfers.
Das Nötigungsmittel muss nach der Mittel-Zweck-Relation zwingend mit der Herbeiführung oder Fortführung der sexuellen Handlung verknüpft sein. Überraschende oder überrumpelnde oder ein längerer Zeitraum zwischen Nötigung und sexueller Handlung oder die bloße Ausnutzung einer durch einen Dritten geschaffene Zwangslage sind nicht tatbestandsmäßig. Vielmehr muss sich der Täter die fremde Gewalteinwirkung zu eigen machen.
10.2. FALL 2: Nötigung mittels Drohung (§ 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB):
Im Fall 2 des § 177 Abs. 1 N. 2 StGB setzt eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben des Opfers oder ihm nahe stehenden dritten Personen voraus. Der Drohungsinhalt muss eine gewisse Schwere aufweisen. Der Wille und die Fähigkeit die Drohung zu verwirklichen, ist irrelevant. Auch hier muss die Drohung auf den Zweck der Vornahme oder Dulden einer sexuellen Handlung gerichtet sein. Drohungen mit unerheblichen Körperverletzungen oder Selbsttötung recht nicht aus.
10.3. FALL 3: Ausnutzens einer schutzlosen Lage gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB:
Im Fall 3 des Ausnutzens einer schutzlosen Lage gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist selbst nach Auflassung des Gesetzgebers nicht klar von § 177 Abs. 1 Fall1 und Fall 2 StGB und § 179 StGB (Sexueller Missbrauch von widerstandsunfähigen Personen) abgegrenzt.
Wenn der Täter weder Gewalt noch Drohungen ein, um das Opfer zu sexuellen Handlungen zu nötigen, kommt der Auffangtatbestand des Ausnutzens einer schutzlosen Lage des Opfers (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB) für die Tatbestandsverwirklichung der sexuellen Nötigung in Betracht. Der Täter nutzt Umstände, wodurch die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers so stark vermindert sind, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben ist und sich diesem nicht aus eigener Kraft entziehen kann.
Das Opfer muss schutzlos Einwirkungen des Täters ausgesetzt sein. Einwirkungen sind nicht Drohungen oder die sexuellen Handlungen selbst, sondern die Erzeugung der Zwangswirkung der Lage schutzlosen Ausgeliefertseins. Dies ist der Fall, wenn aufgrund objektiver Umstände (z.B. Einsamkeit des Ortes, fehlende Flucht- oder Ausweichmöglichkeiten, Abwesenheit schutzbereiter Dritter, Unerreichbarkeit von Hilfe) in Verbindung mit subjektiven Momenten die Möglichkeit des Opfers, sich Gewalteinwirkungen zu entziehen, gegenüber dem Durchschnitt sozialer oder sozialadäquater Situationen wesentlich herabgesetzt ist. Die objektiven Umstände hängen von den körperlichen und psychischen Voraussetzungen des Täters und des Opfers, etwa Einwirkungen auf sich abzuwehren, ab. Die Schutzlosigkeit ist indes nicht schon dann gegeben, weil das Opfer sich aus irrationalen Gründen schutzlos fühlt oder seine Schutzlosigkeit irrtümlich annimmt. Ebenso begründet nicht das bloße Alleinsein, Aufenthalt in einer fremden Umgebung oder auslandsbezogene Schutzlosigkeit keine Schutzlosigkeit.
11. Strafandrohung
Bei Verwirklichung des Verbrechens der sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 1 StGB droht eine Haftstrafe von mindestens einem Jahr.
Vergewaltigung wird gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB mit einer Haftstrafe von nicht weniger als zwei Jahren bestraft.
Bei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung bedarf einer Verteidigungsstrategie und guter Argumente, um doch noch eine Bewährungsstrafe erreichen zu können. Wenn es im Rahmen der Strafverteidigung gelingt, das Gericht davon zu überzeugen, dass lediglich ein minder schwerer Fall vorliegt, ermöglicht dies eventuell noch eine Bewährungsstrafe.
Die Gefahr der Vorverurteilung und Vernichtung der bürgerlichen Existenz ist bei allen Sexualdelikten größer als bei anderen Delikten. Ist der Tatvorwurf in der Welt beginnt der Wettlauf und Kampf um die Beweismittel bzw. deren Vernichtung durch Zeitablauf, Beeinflussung und zwangshaften Umsetzung der kriminalistischen Hypothese. Gleichzeitig ist unter dem Druck des Ermittlungsverfahrens für den Betroffenen oder Beschuldigten meist ein normales Privat- und Arbeitsleben nicht mehr möglich. Ein vernünftiges und verteidigungstaktischen erfolgreiches Verhalten und Handeln, um Schaden abzuwenden, ist ohne Hilfe eines erfahrenen Verteidigers und Fachanwalt für Strafrecht kaum möglich.
Aus einem solchen Verfahren gehen meist alle Beteiligten mehr oder minder beschädigt hervor. Dies lässt sich an prominenten Verfahren wie das aus dem Jahre 2011, welches nach mehr als 40tägiger Verhandlungsdauer mit einem Freispruch endete, nachvollziehen. Selbst die hartnäckige und erfolgreiche Arbeit erfahrenster Rechtsanwälte und Strafverteidiger kann selbst bei einem Freispruch nicht zu einer vollständigen gesellschaftlichen Rehabilitation des Beschuldigten gewährleisten.
12. Vergewaltigung ist ein Regelbeispiel des „besonders schweren Falles“ sexueller Nötigung nach § 177 Abs. 2 StGB
Der bekannteste Tatbestand der sexuellen Nötigung ist das Regelbeispiel der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Darunter fällt zunächst erzwungener Beischlaf (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 Fall 1 StGB). Ebenso als Vergewaltigung gilt jede sexuelle Handlung, die das Opfer besonders erniedrigt. Das ist besonders bei sexuellen Handlungen der Fall, die das vaginale, anale und orale Eindringen in den Körper des Opfers mit Körperteilen oder Gegenständen involvieren (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 StGB).
Ein besonders schwerer Fall liegt außerdem auch bei gemeinschaftlicher Begehung der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB) vor.
13. Qualifikationen der sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 3 und 4 StGB
- bei der Tat eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mitführt und die allgemeine Gefährlichkeit des mitgeführten Gegenstandes kennt, wobei es auf eine Verwendung dabei nicht ankommt,
- andere Gegenstände oder Mittel mitführt, die er gezielt einsetzen will, um den tatsächlichen oder erwarteten Widerstand des Opfers zu brechen, oder
- durch die sexuelle Nötigung das Opfer der konkreten Gefahr einer schweren Körperverletzung aussetzt.
- tatsächlich ein mitgeführtes gefährliches Werkzeug oder eine Waffe zur Ermöglichung der sexuellen Nötigung einsetzt,
- das Opfer schwer körperlich misshandelt, oder
- in konkrete Todesgefahr bringt.
14. Auffangfunktion des § 240 Abs. 1 StGB: einfache Nötigung
Wenn der Täter das Opfer zu sexuellen Handlungen genötigt wird oder es zwingt, sexuelle Handlungen vorzunehmen, die keine Berührungen sind, kann gemäß § 240 Abs. 4 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden. Ein Dulden sexueller Handlungen wird durch den Tatbestand nicht erfasst.
15. Wann verjährt der Vorwurf des sexuellen Übergriffs?
Regelmäßig verjährt der sexuelle Übergriff nach fünf Jahren ab Vollendung des 30igsten Lebensjahr des Opfers. Ist das Opfer unter 30 Jahre alt, ruht die Verjährung bis zu diesem Zeitpunkt. Eine genaue Berechnung der Verjährung kann daher ein Fachanwalt für Strafrecht oder Anwalt erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte vornehmen.
16. Eine frühzeitige Verteidigung tut Not - zu spät ist es fast nie
Schon die Erhebung des Vorwurfs eines sexuellen Übergriffs zeitigt meist unmittelbare Konsequenzen für die persönliche, berufliche und private Umfeld bis hin zum Verlust der materiellen und immateriellen Freiheit. Eine frühzeitige und professionelle Verteidigung ist unbedingt geboten, um die Folgen zu minimieren. Rechtsanwalt Joachim Lauenburg verteidigt Sie als erfahrener Fachanwalt für Strafrecht auf dem Felde des Sexualstrafrechts Ihre persönliche Freiheit und Ihre gesamte bürgerliche Existenz.
Aufgrund der niedrigen Schwelle des Straftatbestandes des § 177 Abs. 1 StGB, der bereits ohne Nötigung bei verbaler, gestischer, mimischer oder körperlichen Abwenden verwirklicht werden kann, kann sich jedermann, der z.B. unbedarft Fahrstuhl mit einer Frau fährt oder nach einer feucht-fröhlichen Party gemeinsam mit einer Begleitung im Bett landet, unvermittelt dem Vorwurf eines sexuellen Übergriffs ausgesetzt sehen als gemeinhin vorstellbar. In dieser Situation kann nur eine konsequente Verteidigung schwerwiegende und nachhaltigen Folgen vermeiden.
17. Die beste Verteidigung : Schweigen! Schweigen! Schweigen! Verlangen /Kontaktieren Sie möglichst früh einen Fachanwalt für Strafrecht oder Strafverteidiger
Die besten Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch bestehen bei frühzeitiger Einschaltung eines guten, auf Sexualstrafrecht spezialisierten Strafverteidigers. Verfahren im Sexualstrafrecht weisen einige Besonderheiten auf. So gibt es regelmäßig wenig Beweismittel und die Beweisführung der Staatsanwaltschaft gestaltet sich sehr schwierig. Oft liegt zusätzlich eine komplizierte „Aussage gegen Aussage“-Konstellation vor.
Ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht setzt hier an und wird darlegen, dass die Aussage der angeblich Geschädigten als alleinige Basis im konkreten Fall nicht für eine Verurteilung ausreicht. In diesen Fällen lohnt sich die Beauftragung eines auf Sexualstrafrecht spezialisierten Strafverteidigers, der über die entsprechenden aussagepsychologischen Kenntnisse verfügt.
Ebenfalls arbeiten wir bei Bedarf mit Sachverständigen und Experten für Aussagepsychologie zusammen, wenn zum Beispiel gegen ein bereits bestehendes aussagepsychologisches Gutachten vorgegangen werden soll.
Um die beste Verteidigung zu ermöglichen, hat sich Rechtsanwalt Lauenburg im Sexualstrafrecht auf die Strafverteidigung spezialisiert, Opfervertretungen werden in diesem Bereich nur in seltenen Ausnahmefällen übernommen. Beim Vorwurf aus dem Bereich des Sexualstrafrechts als zentralem Tätigkeitsfeld wird Rechtsanwalt Lauenburg aufgrund seiner jahrelangen Erfahrung insbesondere für die diskrete und vorurteilsfreie Individualverteidigung von Beschuldigten bzw. Angeklagten empfohlen. Wünschen Sie Beratung oder die Vertretung gegen einen Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht können Sie uns gerne kontaktieren.
18. Anwaltskanzlei Rechtsanwälte Lauenburg & Kopietz, Hamburg - Verteidigung und Vertretung im Sexualstrafrecht
Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger Joachim Lauenburg setzt sich als erfahrener Rechtsanwalt im Strafrecht für Sie ein, wenn sich die Öffentlichkeit, ihre Arbeitskollegen, ihre Freunde, ihre Bekannten und Verwandten oder Ehe- oder Lebenspartner gegen Sie wenden. Im Falle der drohenden und vollzogenen Untersuchungshaft können Sie das Verfahren nicht ohne einen Anwalt ihres Vertrauens durchstehen.
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