Versorgungsausgleich
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Der Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich bezeichnet den Ausgleich der während der Ehe / der eingetragenen Lebenspartnerschaft von beiden Ehegatten / Partnern begründeten Rentenanwartschaften. Der Versorgungsausgleich wird, soweit er nicht durch notariellen Vertrag wirksam ausgeschlossen wurde, bei einem Scheidungsverfahren als einzige Folgesache von Amts wegen – nicht auf Antrag einer Partei – vollzogen.
Beide Ehegatten / Lebenspartner haben im Rahmen des Scheidungsverfahrens Auskunft über sämtliche während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen oder einer privaten Rentenversicherung bzw. einer Betriebsrente usw. zu erteilen.
Die Hälfte der Differenz der jeweils von den Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften ist durch Übertragung der entsprechenden Entgeltpunkte vom Versicherungskonto des Ausgleichspflichtigen auf das Versicherungskonto des Ausgleichsberechtigten auszugleichen. Ist dies nicht möglich, ist ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchzuführen.
Wir beraten Sie hinsichtlich möglicher Vereinbarungen beim Versorgungsausgleich, stellen die notwendigen Anträge und machen Ihre Ansprüche für Sie gerichtlich geltend.
Hier finden Sie das Versorgungsausgleichformular und eine Erläuterung des Versorgungsausgleichformular.
Versicherungsrecht
Eine Versicherung soll Risiken eines Schadensfalles abdecken. Die Individualversicherung (Lebensversicherung) dient der Kapitalbildung oder Absicherung von Angehörigen.
Gleichgültig welchen Anspruch Sie gegen Ihre eigene, eine fremde vorzugsweise der Versicherung eines Schädigers durchsetzen wollen: Wenn die Versicherung Sie hinhält, auf Zeit spielt und / oder die Erfüllung ihres Anspruches (endgültig) verweigert, bedürfen Sie anwaltlicher Hilfe, um ihren Anspruch mit der nötigen Konsequenz, Beharrlichkeit und langen Atem durchsetzen zu können.
Im Zweifelsfall sollten Sie uns so früh wie möglich beauftragen. Zu spät ist es (fast) nie. Die meisten Anspruchsteller vergeben ihren Anspruch, weil sie unbedachte Erklärungen auf Aufforderungsschreiben der Versicherung oder Antworten auf wohlbedachte Fragebögen der Versicherung mit „Krokodilfragen“ abgeben. Wenn Sie diese Fragen nicht durchschauen, gehen Sie Ihres Anspruches unweigerlich verlustig, da Ihnen bei nicht eindeutigen Erklärungen oder Antworten aufgrund der möglicherweise oder bewusst Missverständnisse provozierenden Versicherungsfragen später so genannte Obliegenheitspflichtverletzungen und / oder ein versuchter Versicherungsbetrug unterstellt werden.
Rufen Sie uns an: 040/391408 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: j-lauenburg@ihr-anwalt-hamburg.de. Ein Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin unserer Kanzlei wird sich unverzüglich ihrer Sache annehmen.
LAUENBURG | KOPIETZ | HERZOG | HOFFMANN
Rechtsanwälte Strafverteidigung