Seit 1951 in Hamburg und andernorts im Strafrecht tätige Kanzlei und Strafverteidiger in sämtlichen Strafverfahren – im Ermittlungs-, Haupt- und Rechtsmittelverfahren in Hamburg und bundesweit.
Unsere Leistungen im Strafrecht
- Verteidigung im Ermittlungs-, Haupt- und Rechtsmittelverfahren in Hamburg und bundesweit
- Unterstützung beim sog. Täter-Opfer-Ausgleich
- Beratung und Vertretung bei Bewährungswiderruf und Untersuchungshaft
- Verteidigung im Strafbefehlsverfahren
- Interessenvertretung und Zeugenbeistand für Sie als Zeuge oder Zeugin
- Interessenvertretung, Nebenklage und Schmerzensgeld (Adhäsionsverfahren) als Opfer
Grundregel: Sie müssen weder als Tatverdächtige(r) / Beschuldigte(r) noch als Zeuge einer Vorladung zur Vernehmung oder Aufforderung zur Stellungnahme durch die Polizei Folge leisten. Vielmehr ist dringend zu empfehlen, zu schweigen und zunächst Akteneinsicht zu nehmen, um sich einen vollständigen Überblick über den ermittelten Sachverhalt zu verschaffen. Sie können sich zum Sachverhalt noch bis zur Urteilsverkündung einlassen.
1.1. Die polizeiliche Vorladung zur Vernehmung bei der Polizei
In Hamburg wie bundesweit wird bei einem Anfangsverdacht in der Regel die betreffende Person vom örtlichen Landeskriminalamt oder der örtlichen Polizei zur Vernehmung vorgeladen. Die polizeiliche Vorladung zur Vernehmung, Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme zum Tatvorwurf unter Fristsetzung von meist ein bis zwei Wochen erzeugt bei den Tatverdächtigen / Beschuldigten oder auch Zeugen den falschen, irrigen Eindruck, dass Sie der polizeilichen Vorladung nachkommen müssten.
Wir empfehlen als Kanzlei, einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht nicht auf polizeiliche Vorladung bei der Polizei zu erscheinen, sondern sich durch eine(n) Anwältin/Anwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Strafrecht oder Strafverteidiger/in entschuldigen zu lassen, Akteneinsicht zu nehmen und sich dann gegebenenfalls schriftlich zu äußern. Mehr dazu: Vorladung durch die Polizei.
1.2. Ermittlungsverfahren
Die meisten Beschuldigten führen sich in der polizeilichen Vernehmung oder durch indirekte Preisgabe von Informationen selbst der Strafverfolgung und ihrer Bestrafung zu. In einer polizeilichen Vernehmung im Überordnungs-Unterordnungsverhältnis des geschulten Polizeibeamten, der den Vernehmungsort bestimmt, die Fragen stellt, die der Beschuldigte oder Zeuge vorgeblich zu beantworten hat, ist Ihnen die Kontrolle der Vernehmungssituation entzogen. Mehr dazu: Ermittlungsverfahren.
1.3. Recht auf einen Anwalt / Strafverteidiger – Belehrung und Aussageverweigerungsrecht nach § 136 StPO
Sie haben das Recht, jederzeit und in jeder Lage des Verfahrens zu schweigen und den Beistand eines Rechtsanwalts / Fachanwalts Strafrecht / Strafverteidigers zu verlangen. Die Polizei ist verpflichtet, Sie über Ihr Recht zu schweigen und Ihren Anspruch auf anwaltlichen Beistand zu belehren.
1.4. Akteneinsicht im Strafrecht
Akteneinsicht ist die Grundlage jeder Strafverteidigung. Erst nach Akteneinsicht kann Ihr Verteidiger eine fundierte Verteidigungsstrategie entwickeln und entscheiden, ob und was Sie sich einlassen sollten. Beantragen Sie die Akteneinsicht sofort nach dem ersten Kontakt mit den Behörden.
1.5. Durchsuchung
Sind Sie von einer Durchsuchung betroffen, haben Sie das Recht, sofort einen Strafverteidiger hinzuzuziehen. Schweigen Sie und unterschreiben Sie nichts. Mehr dazu: Durchsuchung & Beschlagnahme.
1.6. Untersuchungshaft und Haftprüfung
Im Strafrecht kann zur Sicherung des Strafprozesses Untersuchungshaft angeordnet werden. Über Haftprüfung und Haftbeschwerde kann die Aufhebung des Haftbefehls erreicht werden. Rufen Sie uns sofort an: 0177 / 447 40 40.
1.7. Anklageschrift und Hauptverfahren
Wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind und hinreichender Tatverdacht bejaht wird, fertigt die Staatsanwaltschaft eine Anklageschrift und übersendet diese an das Strafgericht. Die Stellungnahme zur Anklageschrift sollte stets ein Rechtsanwalt / Strafverteidiger für Sie fertigen. Mehr dazu: Anklage im Strafverfahren.
1.8. Strafbefehl
Fälle leichterer Kriminalität werden häufig durch Strafbefehl erledigt. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung. Legen Sie keinen Einspruch ohne anwaltliche Beratung ein oder darauf verzichten. Mehr dazu: Strafbefehl – Einspruch.
1.9. Einstellung wegen Geringfügigkeit
Eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit (§§ 153, 153a StPO) kann unter Umständen eine optimale Lösung sein, die keine strafrechtlichen Folgen hinterlässt. Ob diese Lösung in Ihrem Fall in Betracht kommt, beurteilt nur ein erfahrener Strafverteidiger.
1.10. Rechtsmittel im Strafrecht
Gegen ein Urteil stehen Ihnen Rechtsmittel zu: Berufung (wenn Tatsachenfragen infrage stehen) oder Revision (wenn Rechtsfehler geltend gemacht werden). Die Fristen sind kurz – handeln Sie sofort.
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