Viele Beschuldigte handeln auf Basis falscher Annahmen – und schaden sich damit erheblich. Kennen Sie die häufigsten Irrtümer im Strafrecht.
1. Im Strafprozess geht es um die Wahrheit. „Wenn ich unschuldig bin, werde ich nicht verurteilt."
Die Strafprozessordnung regelt die Ermittlung, Feststellung, Beurteilung und Verurteilung eines einem Individuum vorgeworfenen individuellen Sachverhalts. Für den in den verschiedenen Verfahrensabschnitten als Beschuldigte(r), Angeschuldigte(r) oder Angeklagte(r) bezeichnete(n) Betroffene(n) streitet die Unschuldsvermutung, die Verfassungsrang hat. Die Unschuldsvermutung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 28 GG, Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 11 Abs. 1 UNO Menschenrechts Charta) soll u.a. wie auch das grundrechtähnliche Recht des rechtlichen Gehörs auf den französischen Kardinal Jean Lemoine (1250–1313) geschichtskundig vertreten worden sein, im Jahre 1631 im deutschsprachigen Raum in Form des Rechtsgrundsatzes in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten) von Friedrich Spee in der Cautio Criminalis Eingang gefunden und 1764 vom Mailänder Aufklärungs- und Rechtsphilosophen Cesare Beccaria als Rechtsprinzip (geltendes Recht) postuliert worden sein.
Im Rahmen ausreichender Ermittlungen (§ 160 Abs. 2 StPO), Beweisaufnahme soll das Gericht die notwendige Gewissheit aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) gewinnen. Die „notwendige Gewissheit" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Der Bundesgerichtshof definiert die Voraussetzungen der für ein Urteil notwendigen Gewissheit in der Entscheidung vom 29.10.2009 (4 StR 368/09) wie folgt: Voraussetzung für die Überzeugung des Tatgerichtes von einem bestimmten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil oder andere Möglichkeiten denknotwendig ausschließende oder wie das Landgericht mehrfach formuliert zwingende Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 1. Juli 2008 – 1 StR 654/07; vom 30. Juli 2009 – 3 StR 273/09).
Grob wird nach forensischer Erfahrung und Forschung davon ausgegangen, dass Zeugen, die von Gesetzes wegen unter Strafandrohung zur Wahrheit verpflichtet sind, zu 25 % Irrtümern, kognitiven Verzerrungen, Faktendiskrimination, Wahrnehmungsbahnung etc. unterliegen, 12,5 % der Zeugen bewusst die Unwahrheit sagen und 12,5 % die von ihnen bezeugte Unwahrheit glauben – folglich 50 % der Zeugen objektiv falsch aussagen, von denen 37,5 % subjektiv überzeugt sind, die Wahrheit auszusagen, also keine Merkmale der bewussten Unwahrheit (Lüge) erkennen lassen.
Ausschließlich die prozessuale Wahrheit ist für Ihre materielle (z. B. bei einer Geldstrafe, Geldauflage, Verfall, Vermögenseinziehung oder Arrest) und persönliche (immaterielle) Freiheit (Vollstreckungshaft, Unterbringung, Berufsverbot, Führerscheinentzug) entscheidend. Das Strafverfahren stellt im besten Fall eine Annäherung an die Wahrheit dar. Im Kampf um die prozessuale Wahrheit können Sie nur mittels der Vertretung und des Beistands eines versierten Strafverteidigers oder Fachanwalts für Strafrecht bestehen.
2. Die Staatsanwaltschaft ist die „objektivste Behörde". Folglich brauche ich keinen Verteidiger.
Dies mag oder trifft wohl in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle zu. Doch die Vertreter / Vertreterinnen der Staatsanwaltschaft sind nicht frei von Denkfehlern, kognitiven Verzerrungen, Vorurteilen – kurz menschlichen Schwächen. Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist (§ 160 Abs. 2 StPO). Letzteres, die Ermittlung von entlastenden Beweisen, wird häufig übersehen.
Überdies werden diese Aufgaben an die Polizei delegiert, welche im Alltag unter Stress, Personalmangel, fehlenden Schulungen etc. häufig nur eine einzige Tat- und Täterhypothese verfolgt und damit im Kanalblick dieser Vermutung Beweismittel – z. B. vor Ort feststellbare Zeugen – ausblendet, deren Personalien und Aussage nicht aufnimmt, folglich unumkehrbar Beweise vernichtet, von denen die Staatsanwaltschaft, das Gericht und die Verteidigung nichts oder nur durch Zufall erfährt.
3. Meinem Anwalt / meiner Anwältin kann ich alles erzählen!
Grundsätzlich lautet die Empfehlung, dass Sie erst nach Akteneinsicht und Beratung durch den/die beauftragten Anwältin/Anwalt über die Sache sprechen, auch wenn Sie erwägen, zu schweigen, insbesondere aber wenn Sie sich zur Sache einlassen möchten. Andernfalls könnten Sie sich Verteidigungsmöglichkeiten begeben. Der Anwalt ist grundsätzlich aufgrund der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht zum Stillschweigen über die ihm im Rahmen des Mandats anvertrauten Informationen gegenüber Dritten und dem Gericht verpflichtet und kann nur aufgrund der Verpflichtung, Ihren Interessen zu dienen, die dafür geeigneten oder vorteilhaften Informationen in das Verfahren einführen. Andererseits darf die Anwältin/der Anwalt vor Gericht nicht lügen.
Es ist folglich in der Regel für Sie rechtswahrend und zielführend, wenn der/die Strafverteidiger(in) nach Akteneinsicht Ihnen die verschiedenen Szenarien bzw. Tat- und Täterhypothesen und deren rechtliche Bewertung erläutert und Sie erst dann als verständige(r) Mandant(in) entscheiden, ob Sie Ihrem/Ihrer Anwältin/Anwalt nicht, die Teilwahrheit oder die ganze Wahrheit anvertrauen möchten, schweigen oder eine eigene glaubhafte Geschichte erzählen möchten.
4. Wenn ich meine Strafanzeige zurücknehme, beendet dies das Ermittlungsverfahren / Strafverfahren.
Grundsätzlich ist zwischen einer Strafanzeige, der von Amtswegen nachgegangen wird, und einem Strafantrag zu unterscheiden. Eine Strafanzeige kann jedermann stellen, der einen eventuell strafrechtlich vorwerfbaren Sachverhalt oder eine Straftat den Ermittlungsbehörden (Polizei, Zoll, Staatsanwaltschaft) zur Kenntnis bringen möchte. Ein Strafantrag ist speziell für den Geschädigten bzw. den Verletzten einer Straftat gedacht und bringt ausdrücklich das Begehren zum Ausdruck, dass die (Straf-)tat verfolgt werden soll.
Bei Offizialdelikten ermittelt die Polizei/Staatsanwaltschaft von Amtswegen (z. B. bei Verdacht einer Körperverletzung, eines Diebstahls, eines Betrugs). Eine Rücknahme der Strafanzeige/des Strafantrags bei Offizialdelikten führt nicht zur Einstellung der Ermittlungen. Gleichwohl kann die Rücknahme der Strafanzeige oder des Strafantrages die Ermittlungsbehörde veranlassen, die Ermittlungen einzustellen, weil der Geschädigte selbst kein Interesse an der Strafverfolgung hat und ein öffentliches Interesse verneint wird.
Antragsdelikte sind solche, bei denen die Polizei/Staatsanwaltschaft nur ermittelt, wenn ein Strafantrag des Opfers/Geschädigten gestellt wurde. Die Strafanzeige kann nicht zurückgenommen werden, der Strafantrag bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens schon.
5. Ein(e) Pflichtverteidiger/in ist ein(e) schlechte(r) Anwalt / Anwältin, der/die es dem Gericht genehm macht, weil er/sie vom Staat bezahlt wird.
Die Pflichtverteidigung ist keine Prozesskostenhilfe, sondern eine rechtsstaatlich notwendige Verfahrenssicherung gemäß §§ 140 ff. StPO. Eine Pflichtverteidigung liegt vor, wenn eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ohne Bewährung, ein Bewährungswiderruf oder Untersuchungshaft droht, Untersuchungshaft vollzogen wird oder sich der/die Beschuldigte / Angeklagte nicht selbst verteidigen kann. Im Einzelnen, wenn:
- zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
- dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
- das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
- der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Abs. 1 oder 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
- der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
- zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
- zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
- dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
- ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
6. Wenn ich von einer Straftat erfahre, muss ich diese anzeigen?
Grundsätzlich besteht nur bei besonders schwerwiegenden Straftaten / Verbrechen eine Anzeigepflicht (z. B. Mord, Totschlag, Landesverrat, Raub und Brandstiftung gemäß § 138 StGB). Bei sonstigen Straftaten gibt es keine allgemeine Anzeigepflicht.
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