Eine Vorladung ist verunsichernd. Verfallen Sie nicht in Panik. Beauftragen Sie einen Fachanwalt für Strafrecht oder Strafverteidiger, um die Kontrolle wiederzugewinnen und sich vom psychischen Druck zu entlasten.
1. Unser Tipp bei polizeilicher Vorladung oder Anhörungsbogen
Begeben Sie sich nicht in die von der Polizei kontrollierte Vernehmungssituation. Vereinbaren Sie stattdessen einen Termin mit einem Strafverteidiger / Fachanwalt für Strafrecht.
Als Beschuldigter müssen Sie damit rechnen, dass alle Informationen und erst recht Ihre Einlassung einer einseitigen Tat- und Täterhypothese unterworfen werden. Entlastendes wird ausgeblendet, Belastendes überbewertet.
Nehmen Sie über Ihren Strafverteidiger Akteneinsicht. Entscheiden Sie dann nach Beratung selbst, ob, was und wann Sie sich äußern wollen.
Sie sind bei einer polizeilichen Vorladung weder als Beschuldigter noch als Zeuge verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen.
2. Der polizeiliche Anhörungsbogen
Bei einem eröffneten Ermittlungsverfahren erhalten Sie in der Regel einen Anhörungsbogen – meist mit unzureichender Belehrung über Ihre Rechte.
Unser Tipp: Füllen Sie den Anhörungsbogen nicht aus und senden Sie ihn zurück. Mit jeder Informationshereingabe erleichtern Sie den Strafverfolgungsbehörden die Verurteilung.
a) Pflichten von Zeugen und Beschuldigten
Sie sind lediglich verpflichtet, Ihre Personalien anzugeben (§ 111 OWiG). Mehr nicht.
b) Rechte des Zeugen
Als Zeuge sind Sie nicht verpflichtet, auf einen polizeilichen Anhörungsbogen zu antworten.
c) Rechte des Beschuldigten
Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen! Sagen Sie nichts! Es gilt: Schweigen! Schweigen! Schweigen!
3. Die polizeiliche Vorladung zur Vernehmung
Als Zeuge und als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, auf polizeiliche Vorladung vor der Polizei zu erscheinen.
Bei staatsanwaltlicher oder gerichtlicher Vorladung müssen Sie grundsätzlich erscheinen. Die Erscheinungspflicht bedeutet jedoch nicht, dass Sie aussagen müssen – Ihr Schweigerecht bleibt unberührt!
4. Sie haben Fragen zur Vorladung?
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