Ermittlungsverfahren
Unsere Empfehlung:
- Gehen Sie nicht auf Vorladung zur Polizei ! Vereinbaren Sie einen Termin mit einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht. Tel.: 040 / 39 14 08 oder E-Mail: lauenburg@ihr-anwalt-hamburg.de.
- Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet vor der Polizei zu erscheinen.
- Schweigen, Schweigen, Schweigen ! Reden Sie nicht mit der Polizei !
- Füllen Sie den Anhörungsbogen nicht aus und senden Sie diesen nicht zurück!
- Jeder unkontrollierte Informationshereingabe in das Ermittlungsverfahren führt Sie ihrer Verurteilung zu !
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Mit dem Strafrecht wird ein Bürger konfrontiert, wenn die Staatsanwaltschaft respektive die Polizei ein Ermittlungsverfahren aufgrund einer Anzeige (§ 158 StPO) oder "von Amts wegen" aufgrund eigener Wahrnehmung bzw. Kenntnis von einer Straftat einleitet.
Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet, an den Ermittlungen bis auf die Angabe ihrer Personalien mitzuwirken. Im Gegenteil kann in der Aufregung, Hilflosigkeit und Stresssituation, in der polizeiliche, staatsanwaltliche oder gerichtliche Maßnahmen ergriffen werden oder Anordnungen wie z.B. eine Durchsuchung durchgeführt werden, jegliche Äußerung und informelle Gespräch in der Drucksituation z.B. der Festnahme oder Verhaftung ihre Lage schwerwiegend verschlechtern oder gerade erst die Verhaftung begründen.
Die Polizei kann allerdings bei Beweisanzeichen einer Alkohol- oder Betäubungsmittelintoxikation aus eigner Befugnis ohne richterlichen Beschluss eine Blutprobe anordnen, welcher Sie zur Vermeidung körperlichen Zwangs und damit einhergehender Verletzung nachkommen sollten. Demgegenüber stellt die Verweigerung der Angabe der Personalien lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar, deretwegen die Polizei Sie zur Abklärung ihrer Identität bis zu 12 Stunden festhalten kann.
Tipp 1: Schweigen! Schweigen! Schweigen! – Sagen Sie nichts! Unterschreiben Sie nichts! Erkennen Sie nichts an!
Tipp 2: Vermeiden Sie bei einem strafrechtlichen Vorwurf jeden direkten Kontakt zur Polizei, der dieser tatsächliche oder vermeintliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien ihrer Täterschaft liefern kann.
Tipp 3: Verlangen Sie den Beistand eines Fachanwalts für Strafrecht / Strafverteidigers / Rechtsanwaltes!
Tipp 4: Sie sind weder als Beschuldigter noch als Zeuge verpflichtet zur Vernehmung vor der Polizei zu erscheinen. (Ausnahme: Androhung unmittelbarer Zwang z.B. zum Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung (Aber Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gegen Anordnung möglich))
Die Strafverfolgungsbehörden sind berechtigt und verpflichtet, von sich aus den Sachverhalt zu erforschen und alle unaufschiebbaren Ermittlungshandlungen vorzunehmen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten (§ 163 StPO). Die Ermittlungen sind nicht nur auf ungünstige oder belastende Tatsachen und Umstände, sondern es sind auch auf entlastende Tatsachen und Umstände zu erstrecken. Ferner ist für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist (§ 160 StPO). Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der Anklage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis (§ 170 StPO). Es kann aber auch wegen Geringfügigkeit mit oder ohne Geldbuße von der Verfolgung abgesehen oder das Ermittlungsverfahren in Hinblick auf andere Strafverfahren eingestellt werden, sowie durch Strafbefehl beendet werden. Ein Anwalt für Strafrecht, Fachanwalt und Strafverteidiger wird darauf hinwirken. Entgegen der Bezeichnung Anwalt Strafrecht Hamburg sind wir auch überörtlich tätig.
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Sie haben noch offene Fragen ? Dieser Text vermittelt Ihnen nur erste Informationen bzw. bestenfalls einem Überblick. Dieser Informationen können keine professionelle Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin oder Fachanwalt / Fachanwältin für Strafrecht ersetzen.
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