Ermittlungsverfahren

Unsere Empfehlung:

  • Gehen Sie nicht auf Vorladung zur Polizei ! Vereinbaren Sie einen Termin mit einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht. Tel.: 040 / 39 14 08 oder E-Mail: lauenburg@ihr-anwalt-hamburg.de.

  • Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet vor der Polizei zu erscheinen.

  • Schweigen, Schweigen, Schweigen ! Reden Sie nicht mit der Polizei !

  • Füllen Sie den Anhörungsbogen nicht aus und senden Sie diesen nicht zurück!

  • Jeder unkontrollierte Informationshereingabe in das Ermittlungsverfahren führt Sie ihrer Verurteilung zu !

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Rechtsanwälte Lauenburg & Kopietz

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Mit dem Strafrecht wird ein Bürger konfrontiert, wenn die Staatsanwaltschaft respektive die Polizei ein Ermittlungsverfahren aufgrund einer Anzeige (§ 158 StPO) oder "von Amts wegen" aufgrund eigener Wahrnehmung bzw. Kenntnis von einer Straftat einleitet.

Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet, an den Ermittlungen bis auf die Angabe ihrer Personalien mitzuwirken. Im Gegenteil kann in der Aufregung, Hilflosigkeit und Stresssituation, in der polizeiliche, staatsanwaltliche oder gerichtliche Maßnahmen ergriffen werden oder Anordnungen wie z.B. eine Durchsuchung durchgeführt werden, jegliche Äußerung und informelle Gespräch in der Drucksituation z.B. der Festnahme oder Verhaftung ihre Lage schwerwiegend verschlechtern oder gerade erst die Verhaftung begründen.

Die Polizei kann allerdings bei Beweisanzeichen einer Alkohol- oder Betäubungsmittelintoxikation aus eigner Befugnis ohne richterlichen Beschluss eine Blutprobe anordnen, welcher Sie zur Vermeidung körperlichen Zwangs und damit einhergehender Verletzung nachkommen sollten. Demgegenüber stellt die Verweigerung der Angabe der Personalien lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar, deretwegen die Polizei Sie zur Abklärung ihrer Identität bis zu 12 Stunden festhalten kann.

Sie möchten den Vorwurf sofort und endgültig ausräumen oder sich angesichts der drohenden Festnahme verteidigen! - Der Versuch als Beschuldigter die Vernehmung durch die Polizei erfolgreich durchzustehen, ist jedoch bildlich gesprochen so, als wenn Sie allein als Laie respektive Nichtchirurg / Nichtoperateur (= Beschuldigter) gegen ein Operationsteam bestehend aus Anästhesist, Chirurgen, weiteren Ärzten mit qualifizierten Helfern / Schwestern und einen umfangreichen professionellen Unterstützung (Ersatzärzten, klinische Ausstattung) = Polizei und Staatsanwaltschaft eine schwierige Operation an sich selbst vornehmen und hofften, diese zu überleben. Unter diesen Bedingungen können Sie im Allgemeinen ohne Anwalt für Strafrecht / Strafverteidiger / Fachanwalt für Strafrecht kaum gewinnen. Demgegenüber stehen Ihnen 20 Jahre Berufserfahrung in einer seit über 65 Jahren im Strafrecht tätigen Kanzlei und über 6000 Verfahren zur Verfügung.
 
Folglich sollten Sie die wichtigsten Regeln beachten: 

Tipp 1: Schweigen! Schweigen! Schweigen! – Sagen Sie nichts! Unterschreiben Sie nichts! Erkennen Sie nichts an!

Sie haben das Recht, jederzeit und in jeder Lage des Verfahrens zu schweigen und den Beistand eines Rechtsanwalts / Fachanwalts Strafrecht / Strafverteidigers zu verlangen. Ihnen muss konkret vorgehalten werden, was man ihnen vorwirft.
 
Die meisten Beschuldigten führen sich durch Erklärungen, Informationenhereingaben und Rechtfertigungen gegenüber der Polizei selbst der Strafverfolgung und ihrer Verurteilung zu. Ein Anwalt für Strafrecht / Strafverteidiger / Fachanwalt Strafrecht kann für Ihre Freiheit, Freispruch, Einstellung des Verfahrens oder eine milde Bestrafung entscheidend sein. Schon das informelle Gespräch, Tonfall, Mimik, Gestik, Reaktion sind Informationen, die sie in der Wahrnehmung der Ermittlungsbehörden zum Verdächtigen oder Täter machen können. 

Tipp 2: Vermeiden Sie bei einem strafrechtlichen Vorwurf jeden direkten Kontakt zur Polizei, der dieser tatsächliche oder vermeintliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien ihrer Täterschaft liefern kann.

Tipp 3: Verlangen Sie den Beistand eines Fachanwalts für Strafrecht / Strafverteidigers / Rechtsanwaltes!

Tipp 4: Sie sind weder als Beschuldigter noch als Zeuge verpflichtet zur Vernehmung vor der Polizei zu erscheinen. (Ausnahme: Androhung unmittelbarer Zwang z.B. zum Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung (Aber Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gegen Anordnung möglich))

Lassen Sie sich durch einen Fachanwalt Strafrecht / Strafverteidiger / Rechtsanwalt vertreten und für ihr Nichterscheinen entschuldigen. Nachteile entstehen Ihnen hieraus nicht. Nehmen Sie dieses Recht wahr. Sagen Sie nichts! Unterschreiben Sie nichts! Erkennen Sie nichts an! Lassen Sie sich nicht überreden, anders zu handeln, etwa weil ihnen dafür die Freilassung in Aussicht gestellt wird, welche unmittelbar bevorsteht und im Gegenteil erst ihre Angaben ein weiteres Festhalten oder etwaigen Haftbefehl begründen. Geben Sie nur ihre Personalien an, soweit sie sich dadurch nicht selbst belasten. Die Nichtangabe der Personalien stellt eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat dar, sodass sie spätestens gegebenenfalls nach erkennungsdienstlicher Behandlung nach 12 Stunden zu entlassen sind.
 
Seien Sie sich bewusst, dass die allgemein und weit verbreitete Auffassung, ich habe mir nichts zu Schulden kommen lassen, deswegen kann die Polizei alles von mir wissen, unter Umständen gerade ihre Verurteilung provoziert. Denn jegliche Information und Angabe wird affirmativ (bestätigend) im Sinne der Tat- und Täterhypothese interpretiert (gedeutet) und adaptiert (angepasst). Ein Anwalt Strafrecht / Rechtsanwalt / Rechtsanwältin, Strafverteidiger, Fachanwalt Strafrecht und Fachanwältin Familienrecht, Strafverteidiger und andere Spezialisten stehen Ihnen zur Verfügung. Wir sind in Hamburg und bundesweit tätig (Näheres siehe Tätigkeitsbereiche).

Die Strafverfolgungsbehörden sind berechtigt und verpflichtet, von sich aus den Sachverhalt zu erforschen und alle unaufschiebbaren Ermittlungshandlungen vorzunehmen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten (§ 163 StPO). Die Ermittlungen sind nicht nur auf ungünstige oder belastende Tatsachen und Umstände, sondern es sind auch auf entlastende Tatsachen und Umstände zu erstrecken. Ferner ist für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist (§ 160 StPO). Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der Anklage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis (§ 170 StPO). Es kann aber auch wegen Geringfügigkeit mit oder ohne Geldbuße von der Verfolgung abgesehen oder das Ermittlungsverfahren in Hinblick auf andere Strafverfahren eingestellt werden, sowie durch Strafbefehl beendet werden. Ein Anwalt für Strafrecht, Fachanwalt und Strafverteidiger wird darauf hinwirken. Entgegen der Bezeichnung Anwalt Strafrecht Hamburg sind wir auch überörtlich tätig. 

Sie haben Fragen zur Vorladung ?
Sie haben noch offene Fragen ? Dieser Text vermittelt Ihnen nur erste Informationen bzw. bestenfalls einem Überblick. Dieser Informationen können keine professionelle Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin oder Fachanwalt / Fachanwältin für Strafrecht ersetzen.

Rufen Sie uns an ! Tel. 39 14 08. Wir geben Ihnen telefonisch eine Ersteinschätzung oder vereinbaren Sie einen Termin mit einem Anwalt/ Anwältin per Kontaktformular oder E-Mail.