Eine Vorladung ist kein Urteil – aber Ihr Umgang damit entscheidet über den Ausgang des Verfahrens. Begeben Sie sich nicht ohne anwaltlichen Beistand in eine polizeilich kontrollierte Vernehmungssituation.
1. Unser Tipp bei polizeilicher Vorladung oder Anhörungsbogen
Gehen Sie nicht zur Polizei – vereinbaren Sie stattdessen einen Termin mit einem Strafverteidiger / Fachanwalt für Strafrecht.
Als Beschuldigter müssen Sie damit rechnen, dass alle Informationen einer einseitigen Tat- und Täterhypothese unterworfen werden. Entlastendes wird entwertet, Belastendes überbewertet.
Nehmen Sie Akteneinsicht über einen Strafverteidiger Ihres Vertrauens. Verschaffen Sie sich den Kenntnisstand der Ermittlungsbehörde – und entscheiden Sie dann nach Beratung, ob und was Sie sagen wollen.
Sie sind bei einer polizeilichen Vorladung weder als Beschuldigter noch als Zeuge verpflichtet, zur Polizei zu erscheinen.
Beispiel – was Sie nicht sagen sollten:
„Ich war vor Ort (weil Zeuge X das gesagt hat), kenne die Beteiligten, habe die Tat jedoch nicht begangen." – Allein dadurch räumt der Mandant ein, am Tatort gewesen zu sein und rückt sich selbst in den Fokus.
Gegenbeispiel – professionelle Verteidigung:
„Für die verfahrensgegenständliche Sachbeschädigung kommt eine unbestimmte Vielzahl von Personen in Betracht. Es gibt keine belastbaren Anknüpfungstatsachen … Schließlich streitet die Unschuldsvermutung für meinen Mandanten."
2. Der polizeiliche Anhörungsbogen
Ihnen wird als Beschuldigter in der Regel ein Anhörungsbogen zugesandt – oft mit unzureichender Belehrung über Ihre Rechte.
Unser Tipp: Füllen Sie den Anhörungsbogen nicht aus. Senden Sie ihn zurück. Jede Informationshereingabe erleichtert den Strafverfolgungsbehörden die Verurteilung.
a) Pflichten von Zeugen und Beschuldigten
Als Zeuge und Beschuldigter sind Sie lediglich verpflichtet, Ihre Personalien anzugeben (§ 111 OWiG).
b) Rechte des Zeugen
Als Zeuge sind Sie nicht verpflichtet, auf einen polizeilichen Anhörungsbogen zu antworten.
c) Rechte des Beschuldigten
Sie sind nicht verpflichtet, zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen. Sagen Sie nichts! Es gilt: Schweigen! Schweigen! Schweigen!
3. Die polizeiliche Vorladung zur Vernehmung
a) Rechte und Pflichten als Zeuge
Als Zeuge sind Sie nicht verpflichtet, auf polizeiliche Vorladung vor der Polizei zu erscheinen. Bei staatsanwaltlicher oder gerichtlicher Ladung müssen Sie zur Vermeidung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft erscheinen.
b) Rechte und Pflichten als Beschuldigter
Als Beschuldigter müssen Sie auf polizeiliche Vorladung – auch wenn von der Polizei eine Pflicht zum Erscheinen suggeriert wird – nicht erscheinen.
c) Grundsätzliche Erscheinungspflicht bei staatsanwaltlicher / gerichtlicher Ladung
Bei staatsanwaltlicher oder gerichtlicher Vorladung müssen Sie grundsätzlich erscheinen, da Sie sonst eine polizeiliche Vorführung nach § 230 StPO riskieren. Die Erscheinungspflicht bedeutet jedoch nicht, dass Sie aussagen müssen – nutzen Sie Ihr Schweigerecht!
d) ED-Behandlung und DNA-Abnahme
Die Polizei verbindet Vorladungen häufig mit der Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen (Fotos, Fingerabdrücke) oder DNA-Abnahme. Gegen die erkennungsdienstliche Behandlung zu repressiven Zwecken ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung möglich.
e) Ladung zum Strafantritt
Nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe werden Sie durch die Ladung zum Strafantritt von der Staatsanwaltschaft aufgefordert, die Strafe zu einem bestimmten Termin anzutreten.
4. Sie haben Fragen zur Vorladung?
Dieser Text vermittelt nur einen ersten Überblick und ersetzt keine professionelle Beratung. Rufen Sie uns an – wir geben Ihnen eine telefonische Ersteinschätzung.