StGB § 226: Körperverletzung: schwere Körperverletzung

Unsere Empfehlung:

  • Bei einer schweren Körperverletzung wird der vorsätzliche oder fahrlässige Verletzungserfolg der schweren Körperverletzung bestraft. Es sind daher frühzeitig Beweismittel (Zeugen, Gedächtnisprotokolle, Fotos, Filme, Aufnahmen von Überwachungskameras) zu sichern, um etwa die Kausalität oder den vorsätzlichen Verletzungserfolg widerlegen zu können.

  • Bei einer frühen anwaltlichen Vertretung bestehen gute Chancen auf eine Einstellung mit oder ohne Geldauflage, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe auf Bewährung ohne Eintragung im Bundeszentralregister.

  • Eine außergerichtliche Schadenswiedergutmachung kann eine hohe Verurteilung oder eine Verurteilung überhaupt abwenden. In jedem Fall führt diese zu einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a StGB.

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1. Schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB
2. Wann ist ein schwerer Verletzungserfolg gegeben?
3. Einfache vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 223 StGB
4. Gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB
5. Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 StGB
6. Verstümmelung weiblicher Genitalien gemäß § 226a StGB
7. Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB
8. Fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB
9. Beteiligung an einer Schlägerei gemäß § 231 StGB

1. Schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB

Die schwere Körperverletzung stellt einen weiteren Qualifikationstatbestand der einfachen Körperverletzung gem. § 223 StGB dar. Es handelt sich dann um ein sog. erfolgsqualifiziertes Delikt. Das bedeutet, dass sich der Strafrahmen aufgrund einer vorsätzlichen – wissentlichen oder gewollten – Körperverletzung bei einem fahrlässigen oder vorsätzlichen „Verletzungserfolg“ ergibt.

Ein fahrlässiger Verletzungserfolg liegt vor, wenn die Verursachung der schweren Körperverletzung objektiv voraussehbar und subjektiv für den Täter die sorgfaltswidrige Handlung und der vorhersehbare Eintritt der Folge (Verletzungserfolg) nach seinen individuellen Fähigkeiten erkennbar waren. Das Schubsen in das Bahngleis, der Faustschlag gegen den Kopf, auf die Augen, das Genital und den Kehlkopf beinhalten bereits die Verursachung des Verletzungserfolgs, so dass in der Regel mit einer vorsätzlichen Körperverletzung bereits der fahrlässige Verletzungserfolg gegeben ist, da für den Täter durch die vorsätzliche Verletzungshandlung der Verletzungserfolg objektiv vorhersehbar und der Täter subjektiv aufgrund seiner Sorgfaltspflichtverletzung durch den Schlag gegen ein wichtiges Körperorgan nach seinen persönlichen Fähigkeiten den Verletzungserfolg voraussehen konnte. Der Strafrahmen erhöht sich bei der schweren Körperverletzung mit fahrlässigem Verletzungserfolg auf 1 bis 10 Jahre.

Ein vorsätzlicher – willentlich und / oder wissentlich – herbeigeführter Verletzungserfolg liegt etwa bei einem Schlag mit dem Baseballschläger gegen den Kopf oder auf die Genitalien respektive beim Abschlagen von wichtigen Körpergliedern z.B. Nase, Ohr, Arm, Daumen, nicht jedoch einzelner Finger wegen der Greiffunktion, außer beim professionellen Pianisten, Geiger, mit Hilfe eines Messers, einer Machete, einer Axt etc. vor, da bereits die vorsätzliche Körperverletzung die vorsätzliche Verursachung des Verletzungserfolgs beinhaltet. Dabei genügt bereits der bedingte Vorsatz, d.h. die billigende Inkaufnahme des Verletzungserfolges. Hier beträgt der Strafrahmen nicht unter 3 bis 10 Jahren

2. Wann ist ein schwerer Verletzungserfolg gegeben?

Eine schwere Körperverletzung liegt vor, wenn der Verletzte

  1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
  2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
  3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt.

2.1. Nr. 1: das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert
Nr. 1 betrifft die Aufhebung besonders wichtiger Sinnes- und Körperfunktionen. Die Aufzählung ist abschließend.

2.2. Nr. 2: Verlust oder dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines Gliedes des Körpers
Ein Glied in diesem Sinne ist jedes nach außen in Erscheinung tretende Körperteil, das mit dem Körper oder einem anderen Körperteil verbunden ist und Funktionen erfüllt, die für den Gesamtorganismus wichtig sind. Wichtige Glieder stellen demnach z. B. Daumen und Zeigefinger dar. Verloren bedeutet den völligen physischen Verlust des Körpergliedes und ist nicht schon bei einer Funktionseinbuße gegeben. Dem Verlust gleichgestellt ist der Fall, in dem man das wichtige Körperglied für immer nicht mehr gebrauchen kann.

2.3. Nr. 3: dauernde Entstellung in erheblicher Weise, das Verfallen in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung
Eine in erheblicher Weise dauernde Entstellung ist eine Verunstaltung der Gesamterscheinung des Verletzten. Die Verunstaltung muss nicht für alle auf den ersten Blick sichtbar sein, es reicht aus, wenn sie im sozialen Leben sichtbar wird, wie z. B. beim Baden oder Duschen. Eine Entstellung in diesem Sinne stellt z. B. der Verlust mehrerer Vorderzähne dar, auffällige Narben im Gesicht, an der Schulter oder am Bauch, Verlust der Brustwarzen u. a..

Siechtum ist ein chronischer Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus so weit beeinträchtigt, dass dieser ein Zurückgehen der körperlichen und geistigen Kräfte sowie die allgemeine Hinfälligkeit zur Folge hat. Bei einer jungen Person kann schon eine Arbeitsunfähigkeit zu Siechtum führen.

Eine Lähmung stellt eine erhebliche Einschränkung in der Bewegungsfreiheit eines Körperteils dar, die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht, wie etwa die Versteifung des Hüft- oder Kniegelenks.

Geistige Behinderungen sind Intelligenzdefizite verschiedener Schweregrade von gewisser Dauer. Eine geistige Krankheit kann die Wahrscheinlichkeit einer schweren Epilepsie sein.

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