StGB § 225: Körperverletzung: Misshandlung von Schutzbefohlenen

Unsere Empfehlung:

  • Bei dem Vorwurf der Misshandlung sind frühzeitig Beweismittel (Zeugen, Gedächtnisprotokolle, Fotos, Filme, Aufnahmen von Überwachungskameras) zu sichern, um etwa die Kausalität oder den vorsätzlichen Verletzungserfolg widerlegen zu können.

  • Bei einer frühen anwaltlichen Vertretung bestehen gute Chancen auf eine Einstellung mit oder ohne Geldauflage, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe auf Bewährung ohne Eintragung im Bundeszentralregister.

  • Eine außergerichtliche Schadenswiedergutmachung kann eine hohe Verurteilung oder eine Verurteilung überhaupt abwenden. In jedem Fall führt diese zu einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 46 a StGB.

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1. Einfache Körperverletzung gemäß § 223 StGB
2. gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB
3. Schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB
4. Verstümmelung weiblicher Genitalien gemäß § 226a StGB
5. Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB
6. Fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB
7. Beteiligung an einer Schlägerei gemäß § 231 StGB

Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 StGB

1. Definition des Tatobjekts
2. Was ist ein besonderes Schutzverhältnis?
3. Welche Tathandlungen umfasst die Misshandlung Schutzbefohlener?
4. Für die Strafbarkeit genügt ein Eventualvorsatz

Der Tatbestand gemäß § 225 StGB erfordert als persönliches Merkmal gemäß § 28 StGB, dass der Täter sich in einem der im Tatbestand genannten Schutzverhältnisse zum Opfer befindet.

1. Definition des Tatobjekts

Taugliches Tatopfer ist eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person. Dabei genügt für die Annahme der Krankheit ein krankhafter bzw. regelwidriger Gesundheitszustand des Opfers gleich welcher Ursache, z.B. auch Trunkenheit. Wehrlos ist eine Person, die sich den Misshandlungen aufgrund Gebrechlichkeit nicht zur Wehr setzen kann. Gebrechlichkeit ist eine stark herabgesetzte Bewegungsfähigkeit und Beteiligungsfähigkeit.

2. Was ist ein besonderes Schutzverhältnis?

Ein besonderes Schutzverhältnis gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1 - 4 StGB setzt voraus, dass eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person

  • der Fürsorge oder Obhut des Täters z.B. des Vaters, der Mutter, des Heimleiters, des Beamten, der/die verpflichtet ist, sich um das Wohl der Person zu kümmern, untersteht,
  • seinem Hausstand bzw. einer Hausgemeinschaft angehört,
  • von dem Fürsorgepflichtigen der Gewalt des Täters mit oder ohne Obhutspflichten überlassen worden oder
  • dem Täter im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist.

3. Welche Tathandlungen umfasst die Misshandlung Schutzbefohlener?

Tathandlungen sind Quälen, rohes Misshandeln, Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung. Der Täter muss das Opfer quälen, roh misshandeln oder durch eine böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für es zu sorgen, an der Gesundheit schädigen.

  • Quälen bedeutet die Zufügung von erheblichen körperlichen oder seelischen Schmerzen bzw. Leiden, die wiederholt oder länger andauernd erfolgen.
  • Rohe Misshandlung ist eine üble, unangemessene Behandlung, durch die das Opfer mehr als unerheblich in seinem körperlichen Wohlbefinden beeinträchtigt wird. Die Misshandlung gemäß § 225 StGB muss diejenige bei der einfachen Körperverletzung deutlich überschreiten. Die Misshandlung ist roh, wenn sie aus einer gefühllosen Gesinnung resultiert, die eine Gleichgültigkeit gegenüber den Leiden des Opfers zur Folge hat.
  • Eine böswillige Vernachlässigung der Pflichten durch den Täter liegt vor, wenn die Vernachlässigung aus einem verwerflichen Grund beispielsweise aus Hass oder aus Egoismus geschieht. Handelt der Täter aufgrund einer Schwäche oder Gleichgültigkeit, ist der Tatbestand jedoch nicht erfüllt.

Den Qualifikationstatbestand gemäß § 225 Abs. 3 StGB erfüllt der Täter, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

  • des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
  • einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung

bringt. In diesem Fall droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

4. Für die Strafbarkeit genügt ein Eventualvorsatz

Der bedingte Vorsatz muss alle oben aufgezählten Tatbestandsmerkmale umfassen.

Der bedingte Vorsatz liegt laut Bundesgerichtshof vor, wenn der Täter den jeweiligen Taterfolg zumindest für möglich hält und diesen billigend in Kauf nimmt.

Die Verjährung beträgt strafrechtlich 10 Jahre, zivilrechtlich 30 Jahre.

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