Europäischer Haftbefehl

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Der Europäische Haftbefehl

Ein Europäischer Haftbefehl ist ein Fahndungsmittel, welches auf einem nationalen Haftbefehl basiert. Der Europäische Haftbefehl erleichtert und ermöglicht die Auslieferung von Beschuldigten / Straftätern innerhalb der Europäischen Union. Wenn die Justiz eines anderen EU-Staats einen Tatverdächtigen / Verurteilten mit diesem Haftbefehl ergreifen will, müssen die deutschen Polizei- und Justizbehörden bei dessen Suche und Festnahme helfen.

Der Europäische Haftbefehl ist außerhalb des Landes seines Erlasses in der Regel nur formell rechtlich und nur im Land seines Erlasses materiell rechtlich, d.h. dem Grunde und dem angeblich verletzten Gesetze nach, angreifbar. (Vgl. Internationaler Haftbefehl und Strafrecht).

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.09.2010 – 2 BvR 1608/07 - im Bereich des Internationalen Rechtshilfegesetz bei Internationalen Haftbefehlen, welche auf den europäischen Haftbefehl übertragbar ist, bedürfen die freiheitsentziehenden Regelungen zur Ausräumung verfassungsrechtlichen Bedenken, ob ein Gericht bei Freiheitsentziehungen von einer sachlichen Prüfung überhaupt derart weitreichend freigestellt werden darf, einer verfassungskonformen Auslegung. So ist das meist zuständige Amtsgericht zumindest in Evidenzfällen verpflichtet, in summarischer Weise das Vorliegen eines Haftgrundes und die weiteren Haftvoraussetzungen nach dem IRG bzw. dem Umsetzungsgesetz zum europäischen Haftbefehl in seine Prüfung einzubeziehen. Liegt danach ein Haftgrund offensichtlich nicht vor oder ist die Auslieferung von vornherein unzulässig, muss das Amtsgericht vor seiner Entscheidung zunächst versuchen, die Sach- und Rechtslage mit der Generalstaatsanwaltschaft zu erörtern, damit diese entweder die umgehende Freilassung des Festgenommenen verfügen oder aber sachliche oder rechtliche Erkenntnisse einbringen kann. Bleiben durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Haft, über die das Oberlandesgericht nicht fristgerecht entscheiden kann, so muss das Amtsgericht in erweiternder, verfassungskonformer Auslegung der Regelungen eine Freilassungsanordnung erlassen.

In dem vorliegenden Fall war der Beschuldigte von den dafür zuständigen und sachkundigen Bundesämtern als politisch Verfolgter und Asylberechtigter anerkannt worden und ohne Festhalteanordnung gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 IRG durch Aufnahmeersuchen an die Justizvollzugsanstalt überstellt worden.

Sie brauchen daher einen Rechtsanwalt, der international tätig ist und die Zusammenarbeit mit einer Kanzlei vor Ort pflegt.