Vorführungshaftbefehl - § 230 StPO -

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Der Vorführungshaftbefehl

Der so genannte "Vorführungshaftbefehl" ist ein gewöhnlicher Haftbefehl der bei Ausbleiben des Angeklagten ohne genügende Entschuldigung erlassen wird (§ 230 StPO).

Dieser darf jedoch nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 08.11.2012 nicht erlassen werden, wenn ein verteidigungsbereiter Verteidiger zur Verhandlung erscheint.(siehe StrafFO)