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Unsere Empfehlung:

  • Rufen Sie so früh wie möglich an, zu spät ist es fast nie!
  • Bringen Sie alle Unterlagen (Vorladung, Anklage, Strafbefehl, amtliche Schreiben) für eine unverbindliche kurze Ersteinschätzung mit: 
    – Erste offene Fragen
    – Was ist als Nächstes zu tun?
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    – Ist eine Zusammenarbeit sinnvoll?
    – Was ist weiter zu bedenken?
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LAUENBURG | KOPIETZ | HERZOG | HOFFMANN I DE GROOT

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Apr. 23, 2010

Mandantenbrief 02/08


Kategorie: Mandantenbriefe
Erstellt von: j.lauenburg

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  • Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
  • Bekämpfung von Preismissbrauch
  • Informationspflichten bei Versicherungverträgen
  • Änderung des Tierschutzgesetzes
  • Zivilrecht: Befangenheitsantrag Selbstentscheidung
  • Notanwalt: nachweislich der antragstellenden Partei
  • Rücknahme: Wirksamkeit bei mehrfacher Rechtsmitteleinlegung
  • gerichtlich bestellter Sachverständiger: Ablehnung wegen versuchter Streitschlichtung
  • Parteivernehmung: Vieraugengespräch
  • Produzentenhaftung: umfasst nicht Rückruf und Austausch
  • Gebrauchsgüterkauf: Beweislastumkehr
  • Schenkung: Eigentumsübergang durch bloße Einigung
  • Kündigung des Mietvertrages: wegen Gesundheitsgefährdung durch Schimmelpilz
  • Mahnschreiben an Versicherungsnehmer: Zugangsnachweis
  • Fernsehaufnahmen von Hauptverhandlung in Strafsachen: Zulässigkeit
  • DNA-Identitätfeststellungunzulässig bei Besitz kinderpornographischer Schriften
  • Urteilsberichtigung ausgeschlossen bei fehlende Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten
  • nachträgliche Sicherheitsverwahrung: Berücksichtigung neuer Tatsachen
  • Verabredung eines Verbrechens: erforderliche Konkretisierung
  • Titelmissbrauch: Unterschrift über vorgefertigte Unterschriftsleiste
  • exhibitionistische Handlungen: subjektiver Tatbestand
  • Bankrott: echtes Unterlassungdelikt
  • Vorteilsnahme:Einwerben von Wahlkampfspenden durch Amtsträger
  • Beschwerdeberechtigung der Lebensgefährtin in Betreuungsangelegenheiten
  • Wohngebäude: gemischt genutztes Gebäude
  • Schulgesetz NRW: kein Verstoß gegen Schulformwahlfreiheit der Eltern
  • Jurastudium über 30: keine Leistungen nach dem SGB II