Landgericht Hamburg – Zuständigkeit Landgericht

Landgericht Hamburg – Zuständigkeit des Landgerichts

I. Zuständigkeit des Landgerichts in Strafsachen
1. Sie haben eine Anklageschrift zugestellt bekommen?
2. Die wichtigsten Aktenzeichen der Strafgerichte
3. Wann ist das Landgericht in 1. Instanz zuständig?
4. Wann ist das Landgericht in 2. Instanz zuständig?
5. Was ist ein Rechtsbehelf?
6.1. Ordentliche Rechtsbehelfe im Strafrecht sind:
6.2. Außerordentliche Rechtsbehelfe sind:
7. Zuständigkeit der Amtsgerichte als 1. Instanz
8. In welchen Fällen sind die Amtsgerichte in Strafsachen zuständig?
9. Oberlandesgerichte als 1. Instanz
II. Zuständigkeit des Landgerichts in Zivilsachen
1. Rechtsmittel der Zivilprozessordnung
2. Commercial Chambers am Landgericht Hamburg
III. Die Arbeitsgerichtsbarkeit
IV. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit
1. Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbarkeit
2. Das Verwaltungsgericht (VG), § 45 VwGO
3. Das Oberverwaltungsgericht (OVG), §§ 46, 47, 48 VwGO
4. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), §§ 49, 50 VwGO
V. Die Finanzgerichtsbarkeit
VI. Die Sozialgerichtsbarkeit
VI. Die Sozialgerichtsbarkeit

I. Zuständigkeit des Landgerichts in Strafsachen

Überblick Gerichtsaufbau
Übersicht Instanzen der Rechtswege

Das Landgericht für Strafsachen ist Eingangsinstanz bzw. 1. Instanz und Berufungsinstanz in Strafsachen und entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts. Dementsprechend ist das Landgericht für Zivilsachen Eingangsinstanz bzw. 1. Instanz und Berufungsinstanz in Zivilsachen und entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts. (Ausnahme: Familien- und Kindschaftssachen).

1. Sie haben eine Anklageschrift zugestellt bekommen?

Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, indem Sie diese mit den Akten dem Landgericht übersendet. Beabsichtigt das Landgericht, das Hauptverfahren zu eröffnen, stellt es gemäß § 201 StPO dem Angeschuldigten / der Angeschuldigten die Anklageschrift zu. Gleichzeitig fordert das Gericht den Angeschuldigten oder die Angeschuldigte auf, innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist zu erklären, ob er oder sie die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle.

Spätestens, wenn Ihnen eine Anklageschrift zugestellt wird, sollten Sie mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht Kontakt aufnehmen. Der Strafverteidiger kann Ihnen Ihre konkrete Situation und aktuellen Optionen erläutern. Darüber hinaus kann er für Sie die Bestellung als Pflichtverteidiger beantragen. Der Rechtsanwalt kann dann die vom Gericht gesetzte Frist von in der Regel einer Woche verlängern lassen. Zudem wird ihr Verteidiger Akteneinsicht beantragen, um festzustellen, was Ihnen konkret vorgeworfen wird. Zudem wird er prüfen, ob die in der Anklage benannten Beweismittel und Zeugenaussagen den Tatvorwurf begründen können.

Wenn Sie keinen Strafverteidiger wählen, wird Ihnen das Gericht irgendeinen Strafverteidiger beiordnen. Wählen Sie lieber einen Verteidiger / eine Verteidigerin Ihres Vertrauens.

2. Die wichtigsten Aktenzeichen der Strafgerichte

Die Aktenzeichen der Gerichte bestehen aus drei Elementen, aus denen sich u.a. die Zuständigkeit ableitet, z.B. 123 (= Richter*in am AG oder Kammer des LG, Senat des OLG oder BGH) KLs (= zuständiges Gericht) 1234 (= laufende Verfahrensnummer) /26 (Jahr der Registrierung bei Gericht)

Die Buchstaben in der Mitte sind das Registerzeichen und bedeuten 

  1. Cs = Einspruch im Strafbefehlsverfahren
  2. Ds = Strafsachen vor dem Strafrichter / der Strafrichterin
  3. Gs = Richter*in im Ermittlungsverfahren bei Haftbefehlen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen etc. 
  4. Ls = Strafsachen vor dem Schöffengericht – ein(e) Berufsrichter*in und 2 Schöffen (=Laienrichter*innen)
  5. KLs = erstinstanzielle Strafsachen (Große Strafkammer – 2 oder 3 Berufsrichter und 2 Schöffen (=Laienrichter*innen)
  6. Ks = Strafsachen vor dem Schwurgericht – 3 Berufsrichter und 2 Schöffen (=Laienrichter*innen)
  7. NBs = Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts in Strafsachen vor der Kleinen Strafkammer – ein(e) Berufsrichter*in und 2 Schöffen (=Laienrichter*innen)
  8. Qs = Beschwerdeverfahren in Strafsachen und Bußgeldsachen
  9. Ss = Revisionen in Strafsachen, die beim Amtsgericht begonnen haben, für Sprungsrevisonen vom Amtsgericht oder Revisionen in Berufungssachen der Kleinen Straflkammer des Landgerichts – 3 Berufsrichter*innen
  10. StR = Revisionen in Strafsachen (Bundesgerichtshof) – 5 Berufsrichter*innen
    Die (meist) zweistellige Zahl vor den Buchstaben zeigt die Zuständigkeit der jeweiligen Abteilung am Landgericht an.

In den Aktenzeichen der Gerichte wird in der Mitte häufig zwischen der Bezeichnung der Kammer des Landgerichts, 12 KLs, und der in Klammern gesetzten laufenden Nummer und der Jahreszahl des Landgerichts, 123/26, das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Hamburg, 1234 Js 1234/25, eingefügt = 12 KLs 1234 Js 1234/25 (123/26).

3. Wann ist das Landgericht in 1. Instanz zuständig?

Bei besonders bestimmten Straftaten ist die erste Instanz gemäß § 74 GVG das Landgericht. Dieses ist gemäß §§ 74 Abs. 1, 2, 74a GVG zuständig:

  • für Tötungsdelikte und Verbrechen mit Todesfolge als Schwurgericht gemäß § 74 Abs. 2 GVG.
  • bei Straftaten, bei denen eine Strafe von mehr als 4 Jahren Freiheitsstrafe zu erwarten ist
  • bei einer zu erwartenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung.
  • für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören.
  • in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.
  • § 41 Abs. 1 JGG ist die Jugendkammer in den dort genannten Fällen zuständig.

In erster Instanz entscheiden 37 Große Strafkammern. Spezialzuständigkeiten bestehen u.a. in Form von

  • Schwurgerichten – für Tötungsdelikte und Verbrechen mit Todesfolge
  • Jugendkammern – für Straftaten, an denen Jugendliche als Beschuldigte im Alter von 14 bis 18 Jahren oder Heranwachsende als Beschuldigte im Alter von 18 bis 21 Jahren beteiligt waren
  • Jugendschutzkammern – für Straftaten, durch die ein Kind oder Jugendlicher verletzt oder unmittelbar gefährdet wurde
  • Wirtschaftsstrafkammern
  • Strafvollstreckungskammern – für Entscheidungen im Rahmen der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
  • Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
  • Verkehrssachen.

4. Wann ist das Landgericht in 2. Instanz zuständig?

Als zweite Instanz ist das Landgericht als Kleine Strafkammern für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts in Strafsachen zuständig. Als Beschwerdeinstanz entscheidet das Landgericht über Beschwerden gegen strafrechtliche Beschlüsse des Amtsgerichts.

Die Jugendkammer ist zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts, § 41 Abs. 2 JGG.

Eine Sache, die in erster Instanz vor dem Amtsgericht verhandelt wurde, wird nicht vor dem Bundesgerichtshof verhandelt. Es sei denn, das Amtsgericht möchte von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen. In diesem Fall erfolgt gemäß § 121 Abs. 2 GVG die Vorlage zum Bundesgerichtshof zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung.

Die Revision ist gem. § 333 StPO gegen die Urteile der Strafkammern und Schwurgerichte zulässig. Revisionsinstanz ist gem. § 135 Abs. 1 GVG der BGH. Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, § 139 Abs. 1 GVG.

5. Was ist ein Rechtsbehelf?

Der Oberbegriff Rechtsbehelf umfasst die Anfechtung von staatlichen Entscheidungen. Der engere Begriff „Rechtsmittel“ richtet sich gegen gerichtliche Entscheidungen. Rechtsmittel haben zwei grundlegende Wirkungen:

  • der Devolutiveffekt befördert das Verfahren in eine höhere Instanz.
  • der Suspensiveffekt sorgt dafür, dass die formelle Rechtskraft durch die Rechtsmittel gehemmt wird.

Der Unterschied zwischen ordentlichen und außerordentlichen Rechtsbehelfen besteht darin, dass bei ordentlichen Rechtsbehelfen die Rechtskraft des Urteils noch nicht eingetreten ist. Außerordentliche Rechtsbehelfe dagegen zielen auf die Durchbrechung der Rechtskraft ab.

6.1. Ordentliche Rechtsbehelfe im Strafrecht sind:

6.2. Außerordentliche Rechtsbehelfe sind:

7. Zuständigkeit der Amtsgerichte als 1. Instanz

Grundsätzlich sind gemäß § 24 GVG die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht die Land- oder Oberlandesgerichte erstinstanzlich zuständig sind.

  • Der Strafrichter gem. § 25 GVG ist ausschließlich für Vergehen zuständig, wenn keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu erwarten ist.
  • Das Schöffengericht gemäß §§ 28, 29 Abs. 1 GVG, bestehend aus 1 Berufsrichter und 2 Laienrichtern ist für Vergehen und Verbrechen bei einer Straferwartung von 2 – 4 Jahren zuständig.
  • Der Jugendrichter gemäß §§ 33, 39 JGG.
  • Das Jugendschöffengericht gemäß §§ 33, 33a, 40 JGG ist für Jugendliche und Heranwachsende bei Vergehen und Verbrechen mit einer Straferwartung von 2 – 4 Jahren zuständig.

8. In welchen Fällen sind die Amtsgerichte in Strafsachen zuständig?

Die Amtsgerichte sind im Strafrecht zuständig, wenn

  1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 GVG oder § 74a GVG oder des Oberlandesgerichts nach den § 120 GVG oder § 120b GVG begründet ist,
  2. im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b StGB) zu erwarten ist oder
  3. die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt. Eine besondere Schutzbedürftigkeit nach Satz 1 Nummer 3 liegt insbesondere vor, wenn zu erwarten ist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer besonderen Belastung verbunden sein wird, und deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden werden sollten.

Die Berufung ist gemäß § 312 StPO gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts zulässig. Gemäß § 74 Abs. 3 GVG sind die Strafkammern, somit die Landgerichte, hierfür zuständig.

Die Revision ist gemäß § 333 StPO gegen die Urteile der Strafkammern zulässig. Revisionsinstanz ist gemäß § 121 Abs. 1 GVG das Oberlandesgericht. Dort entscheiden die Senate der Oberlandesgerichte in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, § 122 GVG.

Möglich ist auch eine Sprungrevision gemäß § 335 StPO. Dann ist das OLG die 2. Instanz nach dem AG.

9. Oberlandesgerichte als 1. Instanz

Bei besonders schwerwiegenden Straftaten z.B. Staatsschutzdelikten ist die erste Instanz gem. § 120 GVG das Oberlandesgericht.

Die Revisionsinstanz ist gem. § 135 GVG, § 333 StPO der Bundesgerichtshof. Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, § 139 Abs. 1 GVG.

II. Zuständigkeit des Landgerichts in Zivilsachen

Das Landgericht ist Eingangsinstanz und Berufungsinstanz in Zivilsachen für Urteile des Amtsgerichts  zuständig. Darüber hinaus entscheidet das Landgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts (Ausnahme: Familien- und Kindschaftssachen).

In Zivilsachen ist das Landgericht in erster Instanz insbesondere zuständig für Klagen vermögensrechtlicher Art mit einem Streitwert von über € 5.000, soweit sie nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind (wie z.B. bei der Wohnraummiete).

1. Rechtsmittel der Zivilprozessordnung

Der Oberbegriff „Rechtsbehelf“ i.S.d. ZPO umfasst die Anfechtung von gerichtlichen Entscheidungen. Der engere Begriff „Rechtsmittel“ i.S.d. ZPO richtet sich gegen gerichtliche Entscheidungen.

Die ZPO stellt den Parteien lediglich drei Rechtsmittel zur Verfügung. Es handelt sich um:

Berufung, §§ 511 ff. ZPO. Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
Revision, §§ 542 ff. ZPO. Sie richtet sich gegen die in der Berufungsinstanz ergangenen Endurteile.
Beschwerde, §§ 567 ff. ZPO. Sie richtet sich gegen Beschlüsse und Verfügungen im Zivilprozess.

Rechtsmittel haben zwei grundlegende Wirkungen:

Den Devolutiveffekt, wodurch das Verfahren in eine höhere Instanz gebracht wird.
Den Suspensiveffekt, der bewirkt, dass die formelle Rechtskraft durch die Rechtsmittel gehemmt wird.
Zweck der Rechtsmittel ist die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung.

Es gibt 37 Zivilkammern am Landgericht. Spezialzuständigkeiten bestehen u.a. für

  • Arzthaftungssachen
  • Bankensachen
  • Bausachen
  • Erbsachen
  • Fiskus- und Amtshaftungssachen
  • Insolvenzsachen
  • Marken- und Wettbewerbssachen
  • Mietsachen
  • Patent- und Gebrauchsmustersachen
  • Pressesachen
  • Urheberrechtssachen
  • Versicherungssachen
  • Verkehrszivilsachen

Darüber hinaus bestehen beim Landgericht Hamburg 14 Kammern für Handelssachen. Sie sind zuständig für Rechtsstreitigkeiten zwischen Kaufleuten, zu denen auch die Personen- und Kapitalgesellschaften gehören.

2. Commercial Chambers am Landgericht Hamburg

Das Landgericht Hamburg eröffnete zum 15. April 2025 mit den Zivilkammern 4 und 33 zwei Commercial Chambers, die auf wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten spezialisiert sind. Das gesamte Verfahren wird ausschließlich und vollständig auf Englisch geführt und zeichnet sich durch eine effiziente, strukturierte und moderne Verfahrensführung aus. 

Die Richterinnen und Richter der Commercial Chambers verfügen über besondere Expertise im internationalen Wirtschafts- und Handelsrecht sowie über vielfältige Erfahrung im Bereich der internationalen Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit, sowohl aus richterlicher als auch aus anwaltlicher Sicht. 

III. Die Arbeitsgerichtsbarkeit

1. Instanz: Eingangsinstanz, Arbeitsgerichte (ArbG)

Gemäß § 14 Abs. 1 ArbGG sind in den Ländern Arbeitsgerichte zu errichten.

§ 16 Abs. 2 ArbGG bestimmt die Zusammensetzung der Kammern: Jede Kammer des Arbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.

2. Instanz: Berufungsinstanz, Landesarbeitsgerichte (LAG)

Laut § 33 ArbGG werden in den Ländern Landesarbeitsgerichte errichtet.

Nordrhein-Westfalen hat drei Arbeitsgerichte errichtet, Bayern zwei. Berlin und Brandenburg haben ein gemeinsames Arbeitsgericht mit Sitz in Berlin. Die restlichen Bundesländer haben ein Landesarbeitsgericht errichtet.

§ 35 Abs. 2 ArbGG bestimmt die Zusammensetzung der Kammern: Jede Kammer des Landesarbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.

Die Berufung kann nur eingelegt werden, wenn:

  • diese im Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
  • der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt,
  • in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses,
  • es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

Die Berufung muss innerhalb eines Monats eingelegt und ebenfalls innerhalb eines Monats begründet werden. Der Berufungsbeklagte muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufung auf diese erwidern.

3. Instanz: Revisionsinstanz, Bundesarbeitsgericht (BAG)

Nach § 40 ArbGG hat das BAG seinen Sitz in Erfurt.

§ 41 ArbGG bestimmt die Besetzung der Senate: Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei berufsrichterlichen Beisitzern und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.

Die Revision kann eingelegt werden, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 S. 2 ArbGG zugelassen worden ist.

Revision ist im Urteil des LAG zuzulassen, wenn:

  • die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist oder
  • das Urteil von der Rechtsprechung in § 73 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG näher bezeichneter Gerichte abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
  • ein absoluter Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des LAG auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht.

Ausnahmsweise kann das BAG auch zweite Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit sein. Dies ist der Fall der Sprungrevision. Unter Übergehung der Berufungsinstanz kann unmittelbar gegen das Urteil des ArbG Revision eingelegt werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie vom ArbG zugelassen wird.

IV. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut: Verwaltungsgericht (§ 45 VwGO), Oberverwaltungsgericht (§§ 46, 47, 48 VwGO) und Bundesverwaltungsgericht (§§ 49, 50 VwGO). Dieser Artikel enthält einen Überblick über den Instanzenzug im Verwaltungsrecht.

Gemäß § 2 VwGO ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit in den Ländern in Form von Verwaltungsgerichten und je einem Oberverwaltungsgericht, im Bund das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig errichtet worden.

1. Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Rechtsmittel richten sich gegen gerichtliche Entscheidungen. Die VwGO kennt folgende:

  • Berufung §§ 124 ff. VwGO: Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
  • Revision §§ 132 ff. VwGO: Sie richtet sich gegen die in der Berufungsinstanz ergangenen Endurteile.
  • Beschwerde § 146 VwGO: Sie richtet sich gegen Beschlüsse des Gerichts.

Die Rechtsmittel haben zwei grundlegende Wirkungen:

Devolutiveffekt, wodurch das Verfahren in eine höhere Instanz gebracht wird.
Suspensiveffekt, dass die formelle Rechtskraft durch die Rechtsmittel gehemmt wird. Zweck der Rechtsmittel ist die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung.

2. Das Verwaltungsgericht (VG), § 45 VwGO

Erstinstanzlich ist das Verwaltungsgericht gem. § 45 VwGO zuständig, sofern der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 I 1 VwGO eröffnet ist.

3. Das Oberverwaltungsgericht (OVG), §§ 46, 47, 48 VwGO

Die Oberverwaltungsgerichte sind grundsätzlich die 2. Instanz im Verwaltungsrecht. Sie sind die höchsten Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder. Berlin und Brandenburg haben ein gemeinsames OVG mit Sitz in Berlin. In Baden-Württemberg, Bayern und Hessen wird das Gericht als Verwaltungsgerichtshof (VGH) bezeichnet, § 184 VwGO.

Gemäß § 124 VwGO sind die Oberverwaltungsgerichte die Berufungsinstanz gegen Urteile der Verwaltungsgerichte, § 46 Nr. 1 VwGO. Für Beschwerden gegen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte sind die Oberverwaltungsgerichte gemäß § 146 Abs. 1 VwGO zuständig, § 46 Nr. 2 VwGO.

Weiterhin sind die Oberverwaltungsgerichte für das in Camara-Verfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO zuständig, sofern eine andere als eine oberste Bundesbehörde die Vorlage von Akten etc. verweigert.

Die Oberverwaltungsgerichte sind gemäß §§ 47, 48 VwGO in der ersten Instanz zuständig für Streitigkeiten bezüglich:

  • Normenkontrollverfahren gem. § 47 VwGO
  • Bauvorhaben von Anlagen und Verwendung von Kernbrennstoffen i.S.d. Atomgesetzes
  • Planfeststellungsverfahren bezüglich Hochspannungsfreileitungen
  • Bauvorhaben von Abfallanlagen
  • Bauvorhaben von Flughäfen, Straßenbahnen, öffentlichen Eisenbahnen und Rangier- und Containerbahnhöfen
  • Planfeststellungsverfahren bezüglich der Bundesfernstraßen und der Bundeswasserstraßen
  • der Verhängung von Vereinsverboten durch den Innenminister der Länder

4. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), §§ 49, 50 VwGO

Das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig ist die letzte Instanz im öffentlichen Recht.

§ 49 VwGO: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über das Rechtsmittel der Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 132 VwGO. Außerdem ist es gegen Urteile der Verwaltungsgerichte im Fall der Sprungrevision gem. § 134 VwGO zuständig. Für Nichtzulassungsbeschwerden ist das BVerwG nach § 133 Abs. 1 VwGO zuständig.

Weiterhin ist das BVerwG für das in Camera-Verfahren gemäß § 99 Abs. 2 Satz 2 VwGO zuständig. Dieses findet Anwendung, wenn eine oberste Bundesbehörde die Vorlage von Akten etc. verweigert, weil das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten würde. Das Gericht entscheidet dabei durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung, ob die Verweigerung der Vorlage der Akten rechtmäßig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht ist gem. § 50 VwGO Erst- und Letztinstanz für

  • verwaltungsrechtliche Bund-Länder-Streitigkeiten
  • die Verhängung von Vereinsverboten durch den Innenminister
  • Abschiebeanordnungen gemäß § 58a Aufenthaltsgesetz
  • Klagen über Vorgänge des Bundesnachrichtendienstes
  • Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 44a Abgeordnetengesetz
  • Planfeststellung und Plangenehmigung bei den in § 50 VwGO genannten großen Vorhaben

V. Die Finanzgerichtsbarkeit

Entgegen dem sonst üblichen dreistufigen Aufbau ist der Instanzenzug der Finanzgerichtsbarkeit zweistufig aufgebaut.

Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind nach § 2 FGO

  • auf der Ebene der Bundesländer: die Finanzgerichte (FG) als oberste Landesgerichte
  • Die Bundesländer verfügen über ein oder mehrere Finanzgerichte, deren Sitz in den Ausführungsgesetzen der Länder (AGFGO) festgelegt ist.
  • Auf der Ebene des Bundes: der Bundesfinanzhof (BFH) mit Sitz in München.
  • Die Finanzgerichte sind als oberste Landesgerichte erste und einzige gerichtliche Tatsacheninstanz. Sie entsprechen in anderen Gerichtszweigen den Oberlandesgerichten, den Oberverwaltungsgerichten, den Landesarbeitsgerichten etc.

Da in der Finanzgerichtsbarkeit nur eine (verfassungsgemäße) Tatsacheninstanz besteht, kommt dem Tatsachenvortrag vor dem FG entscheidende Bedeutung zu.

Der Bundesfinanzhof entscheidet als zweite und letzte (Revisions-)Instanz nur über Rechtsfragen. Diese Rechtsmittelinstanz ist nach §§ 115, 116 FGO nur über eine besondere Zulassung erreichbar (§§ 115, 116 FGO), was mit dem Rechtsstaatsprinzip und mit Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsschutzgrundrecht) vereinbar ist. Gegen Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt wird nur der Rechtsweg garantiert. Der BFH ist gemäß § 118 Abs. 2 FGO an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils grundsätzlich gebunden.

VI. Die Sozialgerichtsbarkeit

Gegen die Urteile der Sozialgerichte ist im Regelfall das Rechtsmittel der Berufung an das jeweils zuständige Landessozialgericht gegeben. Die Revision gegen ein Urteil des Landessozialgerichts oder einem Beschluss nach § 55a Abs. 5 Satz 1 SGG ist möglich, wenn sie vom Landessozialgericht oder nach einer Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundessozialgericht zugelassen ist.

Die Zulassung der Berufung ist bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, nicht erforderlich, wenn der Beschwerdewert einen bestimmten Betrag übersteigt. Dieser beläuft sich auf 750 EUR. Bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden ist eine Zulassung nicht erforderlich, wenn der Wert 10.000 EUR übersteigt.

1. Sprungrevision

In Ausnahmefällen besteht auch die Möglichkeit, gegen Urteile der Sozialgerichte unter Umgehung des Verfahrens vor den Landessozialgerichten/der Berufungsinstanz sofort Revision beim Bundessozialgericht einzulegen (sog. Sprungrevision).

Lediglich vor dem Bundessozialgericht besteht Vertretungszwang durch im Einzelnen aufgeführte Prozessbevollmächtigte mit Befähigung zum Richteramt.

Die Sozialgerichtsbarkeit hat drei Instanzen: die Sozialgerichte, die Landessozialgerichte und das Bundessozialgericht. In allen drei Instanzen sind neben Berufsrichtern und Berufsrichterinnen ehrenamtliche Richter/Richterinnen tätig.

2. Die erste Instanz der Sozialgerichtsbarkeit

Die erste Instanz bilden die Sozialgerichte. In Nordrhein-Westfalen gibt es davon acht, die jeweils für einen bestimmten Bezirk zuständig sind. Die Sozialgerichte sind jeweils für einen bestimmten Gerichtsbezirk zuständig. Sie entscheiden über alle Streitigkeiten, die nach dem Sozialgerichtsgesetz zu ihren Aufgaben gehören.
Jedes Sozialgericht hat verschiedene Kammern. Eine Kammer bearbeitet eines oder mehrere Rechtsgebiete aus dem Sozialrecht. Jede Kammer hat einen Berufsrichter als Vorsitzenden. Bei einem Urteil und bei einem Beschluss in der mündlichen Verhandlung wirken zudem zwei ehrenamtliche Richter mit. Sonstige Entscheidungen trifft der Kammervorsitzende allein (z.B. Gerichtsbescheide oder Beschlüsse ohne mündliche Verhandlung).

3. Die zweite Instanz der Sozialgerichtsbarkeit

Die zweite Instanz bilden die Landessozialgerichte. Für jedes Bundesland gibt es jeweils ein Landessozialgericht. Mehrere Bundesländer können auch ein gemeinsames Landessozialgericht errichten. So gibt es das LSG Niedersachsen-Bremen und das LSG Berlin-Brandenburg. Es entscheidet über die Berufungen gegen die Urteile und über die Beschwerden gegen andere Entscheidungen (z.B. Beschlüsse) der Sozialgerichte in seinem Bundesland. Beim Landessozialgericht kann wie in der ersten Instanz Beweis erhoben werden. Die für die Entscheidung wichtigen Tatsachen können also auch in der zweiten Instanz noch ermittelt werden (z.B. Zeugenaussagen, Einholung von Gutachten, Auskünften, Urkunden, usw.).

Jedes Landessozialgericht hat mehrere Senate. Ein Senat bearbeitet wiederum eines oder mehrere Rechtsgebiete aus dem Sozialrecht. Jeder Senat entscheidet mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtliche(n) Richtern / Richterinnen. Einer der Berufsrichter ist dabei der Vorsitzende.

4. Die dritte Instanz der Sozialgerichtsbarkeit

Die dritte Instanz ist das Bundessozialgericht. Es hat seinen Sitz in Kassel. Es entscheidet über die Revisionen gegen Urteile der Landessozialgerichte. Wenn das Landessozialgericht die Revision nicht zugelassen hat, entscheidet es ferner über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision. In der dritten Instanz wird nur noch über Rechtsfragen entschieden. Die für die Entscheidung wichtigen Tatsachen müssen zuvor in der ersten oder zweiten Instanz ermittelt worden sein.
Das Bundessozialgericht hat mehrere Senate. Ein Senat bearbeitet wiederum eines oder mehrere Rechtsgebiete aus dem Bereich des Sozialrechts. Auch beim Bundessozialgericht entscheiden die Senate mit einem Vorsitzenden und zwei beisitzenden Berufsrichtern sowie zwei ehrenamtlichen Richtern.
Mehr zum Verfahren der Sozialgerichte, Landessozialgerichte und des Bundessozialgerichts finden Sie auf der Seite "Das Verfahren vor den Sozialgerichten" sowie bei den Seiten zu den "Einzelverfahren". Bei den Einzelverfahren finden Sie auch Beispiele für ein Urteil eines Sozialgerichts und eines Landessozialgerichts.