Amtsgericht Hamburg-Wandsbek – Zuständigkeit des Amtsgericht

1. Zuständigkeit der Amtsgerichte als 1. Instanz
2. Sie haben eine Anklageschrift bekommen?
3. Die wichtigsten Aktenzeichen der Strafgerichte
4. Was ist ein Rechtsbehelf?

AG Hamburg-Wandsbek
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22041 Hamburg

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Internetseite: http://justiz.hamburg.de/ag-wandsbek/

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1. Zuständigkeit der Amtsgerichte als 1. Instanz

Grundsätzlich sind gemäß § 24 GVG die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht die Land- oder Oberlandesgerichte erstinstanzlich zuständig sind.

Der Strafrichter gemäß § 25 GVG ist ausschließlich für Vergehen zuständig, wenn keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu erwarten ist.
Das Schöffengericht gemäß §§ 28, 29 Abs. 1 GVG, bestehend aus 1 Berufsrichter und 2 Laienrichtern ist für Vergehen und Verbrechen bei einer Straferwartung von 2 – 4 Jahren zuständig.

Der Jugendrichter gemäß §§ 33, 39 JGG.
Das Jugendschöffengericht gemäß §§ 33, 33a, 40 JGG ist für Jugendliche und Heranwachsende bei Vergehen und Verbrechen mit einer Straferwartung von 2 – 4 Jahren zuständig.
8. In welchen Fällen sind die Amtsgerichte in Strafsachen zuständig?

Die Amtsgerichte sind im Strafrecht zuständig, wenn

die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 GVG oder § 74a GVG oder des Oberlandesgerichts nach den § 120 GVG oder § 120b GVG begründet ist,
im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b StGB) zu erwarten ist oder
die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt. Eine besondere Schutzbedürftigkeit nach Satz 1 Nummer 3 liegt insbesondere vor, wenn zu erwarten ist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer besonderen Belastung verbunden sein wird, und deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden werden sollten.
Die Berufung ist gemäß § 312 StPO gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts zulässig. Gemäß § 74 Abs. 3 GVG sind die Strafkammern, somit die Landgerichte, hierfür zuständig.

Die Revision ist gemäß § 333 StPO gegen die Urteile der Strafkammern zulässig. Revisionsinstanz ist gemäß § 121 Abs. 1 GVG das Oberlandesgericht. Dort entscheiden die Senate der Oberlandesgerichte in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, § 122 GVG.

Möglich ist auch eine Sprungrevision gemäß § 335 StPO. Dann ist das OLG die 2. Instanz nach dem AG.

2. Sie haben eine Anklageschrift bekommen?

Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, indem Sie diese mit den Akten dem Landgericht übersendet. Beabsichtigt das Landgericht, das Hauptverfahren zu eröffnen, stellt es gemäß § 201 StPO dem Angeschuldigten / der Angeschuldigten die Anklageschrift zu. Gleichzeitig fordert das Gericht den Angeschuldigten oder die Angeschuldigte auf, innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist zu erklären, ob er oder sie die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle.

Spätestens, wenn Ihnen eine Anklageschrift zugestellt wird, sollten Sie mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht Kontakt aufnehmen. Der Strafverteidiger kann Ihnen Ihre konkrete Situation und aktuellen Optionen erläutern. Darüber hinaus kann er für Sie die Bestellung als Pflichtverteidiger beantragen. Der Rechtsanwalt kann dann die vom Gericht gesetzte Frist von in der Regel einer Woche verlängern lassen. Zudem wird ihr Verteidiger Akteneinsicht beantragen, um festzustellen, was Ihnen konkret vorgeworfen wird. Zudem wird er prüfen, ob die in der Anklage benannten Beweismittel und Zeugenaussagen den Tatvorwurf begründen können.

Wenn Sie keinen Strafverteidiger wählen, wird Ihnen das Gericht irgendeinen Strafverteidiger beiordnen. Wählen Sie lieber einen Verteidiger / eine Verteidigerin Ihres Vertrauens.

3. Die wichtigsten Aktenzeichen der Strafgerichte

Die Aktenzeichen der Gerichte bestehen aus drei Elementen, aus denen sich u.a. die Zuständigkeit ableitet, z.B. 123 (= Richter*in am AG oder Kammer des LG, Senat des OLG oder BGH) KLs (= zuständiges Gericht) 1234 (= laufende Verfahrensnummer) /26 (Jahr der Registrierung bei Gericht)

Die Buchstaben in der Mitte sind das Registerzeichen und bedeuten 

Cs = Einspruch im Strafbefehlsverfahren
Ds = Strafsachen vor dem Strafrichter / der Strafrichterin
Gs = Richter*in im Ermittlungsverfahren bei Haftbefehlen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen etc. 
Ls = Strafsachen vor dem Schöffengericht – ein(e) Berufsrichter*in und 2 Schöffen (=Laienrichter*innen)
KLs = erstinstanzielle Strafsachen (Große Strafkammer – 2 oder 3 Berufsrichter und 2 Schöffen (=Laienrichter*innen)
Ks = Strafsachen vor dem Schwurgericht – 3 Berufsrichter und 2 Schöffen (=Laienrichter*innen)
NBs = Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts in Strafsachen vor der Kleinen Strafkammer – ein(e) Berufsrichter*in und 2 Schöffen (=Laienrichter*innen)
Qs = Beschwerdeverfahren in Strafsachen und Bußgeldsachen
Ss = Revisionen in Strafsachen, die beim Amtsgericht begonnen haben, für Sprungsrevisonen vom Amtsgericht oder Revisionen in Berufungssachen der Kleinen Straflkammer des Landgerichts – 3 Berufsrichter*innen
StR = Revisionen in Strafsachen (Bundesgerichtshof) – 5 Berufsrichter*innen
Die (meist) zweistellige Zahl vor den Buchstaben zeigt die Zuständigkeit der jeweiligen Abteilung am Landgericht an.
In den Aktenzeichen der Gerichte wird in der Mitte häufig zwischen der Bezeichnung der Kammer des Landgerichts, 12 KLs, und der in Klammern gesetzten laufenden Nummer und der Jahreszahl des Landgerichts, 123/26, das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Hamburg, 1234 Js 1234/25, eingefügt = 12 KLs 1234 Js 1234/25 (123/26).

4. Was ist ein Rechtsbehelf?

Der Oberbegriff Rechtsbehelf umfasst die Anfechtung von staatlichen Entscheidungen. Der engere Begriff „Rechtsmittel“ richtet sich gegen gerichtliche Entscheidungen. Rechtsmittel haben zwei grundlegende Wirkungen:

der Devolutiveffekt befördert das Verfahren in eine höhere Instanz.
der Suspensiveffekt sorgt dafür, dass die formelle Rechtskraft durch die Rechtsmittel gehemmt wird.
Der Unterschied zwischen ordentlichen und außerordentlichen Rechtsbehelfen besteht darin, dass bei ordentlichen Rechtsbehelfen die Rechtskraft des Urteils noch nicht eingetreten ist. Außerordentliche Rechtsbehelfe dagegen zielen auf die Durchbrechung der Rechtskraft ab.

Ordentliche Rechtsbehelfe im Strafrecht sind:
Berufung gemäß §§ 312 ff. StPO
Revision gemäß §§ 333 ff. StPO
Beschwerde gemäß §§ 304 ff. StPO
Einspruch gemäß § 410 StPO

Außerordentliche Rechtsbehelfe sind:
Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, §§ 44 ff. StPO
Die Wiederaufnahme des Verfahrens, §§ 359 ff. StPO
Die Verfassungsbeschwerde