Ladung zur Hauptverhandlung

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Ladung des Angeklagten

Die Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten geschieht schriftlich unter der Warnung, dass im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. Die Warnung kann in den Fällen des § 232 StGB unterbleiben. Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, und wenn nur Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig, wenn der Angeklagte in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist:

Der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte wird durch Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhandlung gemäß § 35 StGB geladen. Dabei ist der Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge er zu seiner Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe.

Zuschauer können Sie nicht verhindern. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass eine Verhandlung öffentlich stattfindet. Letztendlich ist das auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass ein Urteil IM NAMEN DES VOLKES ergeht. 

Öffentlichkeit kann nur in ganz seltenen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden. z. B. wenn Kinder über sexuellen Missbrauch reden müssen.

Nur in bedingten Fällen, z. B. wenn eine Einstellung gemäß §§ 153 StPO oder Strafe unter Vorbehalt angestrebt wird oder ein hoher Strafantrag der Staatsanwaltschaft im Sinne der Ankertheorie möglichst verhindert werden soll, ist es sinnvoll, mit der Staatsanwaltschaft zu reden. Oft ist es jedoch aus prozesstaktischen Gründen nicht angezeigt, vorab mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht zu reden, etwa weil mit Hilfe des Überraschungsmomentes bei Erwartung einer streitigen Verhandlung bessere Ergebnisse erlangt werden können, weil Staatsanwaltschaft und Gericht nicht in aller Ruhe Gegenargumente ersinnen können. Nicht die Staatsanwaltschaft fällt das Urteil, sondern das Gericht.

Zu Beginn bleiben die Zeugen draußen, um nicht durch die Verlesung der Anklage, die Einlassung des Angeklagten, andere Zeugenaussagen oder das weitere Prozessgeschehen beeinflusst zu werden. Nachdem die Zeugen aber vernommen wurden, können diese aber im Gerichtssaal bleiben und sich den Rest als Zuschauer anschauen. Dies ist für die Berufungsinstanz schädlich, da die Zeugen nurmehr durch das Erleben des Prozesses und des Urteils etwaige Erinnerungslücken bewusst oder unbewusst auffüllen und logische Widersprüche ausräumen können.

Als Angeklagter dürfen Sie lügen. Unterschätzen Sie jedoch nie die prozessuale Erfahrung von Staatsanwaltschaft und Gericht, welche aufgrund Kenntnis des Akteninhalts bereits eine vorgefertigte Tat- und Täterhypothese haben. Denn schließlich hat die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt und Sie als Täter angeklagt und das Gericht aufgrund einer Verurteilungswahrscheinlichkeit die Hauptverhandlung eröffnet.

Durch die Vorladung zum Gericht werden Sie von der Arbeit freigestellt. Wenn Ihnen das unangenehm oder beruflich schädlich ist und Sie dies lieber geheim halten wollen, müssen Sie einen Tag Urlaub nehmen.

Normalerweise sind eine Beratung und der Beistand eines Strafverteidigers oder eines Fachanwalts für Strafrecht sinnvoll, um keine unwiderruflichen und unheilbaren Fehler zu machen. Das bedeutet übrigens nicht, dass ihr Strafverteidiger oder Fachanwalt für Strafrecht viel reden muss. Vielmehr ist häufig eine kurze kommunikative Einstellung des Verfahrens besser als der ungebremste Redefluss, der nur weitere Fragen aufwirft. Es haben schon einige Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht eine Einstellung oder einen Freispruch „zerredet“ oder „zerfragt“, weil dadurch erst das Nachdenken über weitere, ansonsten nicht bedachte oder für irrelevant gehaltene Tatsachen und Umstände zur Sprache kam. Für den Angeklagten gilt, dass er bei einer Einlassung, soweit diese ratsam ist, nicht zu wenig und nicht zu viel erklärt, um nicht weitere Fragen und für ihn nachteilige oder abträgliche Feststellungen zu provozieren. Die Einlassung muss wie „Honig heruntergehen“, so dass kaum oder keine Nachfragen gestellt werden.

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