Korruptionsdelikte: Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB, im Gesundheitswesen, § 299a StGB, § 299b StGB, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, § 298 StGB

Unsere Empfehlung:

  • Es sollten frühzeitig Beweismittel (Zeugen, Gedächtnis-protokolle, Fotos, Filme, Aufnahmen von Überwachungskameras) gesichert werden, um etwa die Kausalität oder den Vorwurf insgesamt widerlegen zu können.

  • Bei einer frühen anwaltlichen Vertretung bestehen gute Chancen einer Einstellung mit oder ohne Geldauflage, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe auf Vorbehalt ohne Eintragung im Bundeszentralregister.

  • Eine außergerichtliche Schadenswiedergutmachung kann eine hohe Verurteilung oder eine Verurteilung überhaupt abwenden. In jedem Fall führt diese zu einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 46 a StGB.

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1. Korruptionstatbestände im geschäftlichen Verkehr / Wirtschaft und Gesundheitswesen
2. Tathandlung
3. Die Definition der Täterschaft
4. Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
5. Die Tat muss im geschäftlichen Verkehr erfolgen
6. Was ist ein Vorteil ?
7. Die Unrechtsvereinbarung
7.1. Die Unrechtsvereinbarung gemäß § 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB
7.2. Die Unrechtsvereinbarung gemäß § 299 Abs. 1 Nr. 2 StGB
8. Welche Strafe droht für wettbewerbsbeschränkende Absprachen, Bestechlichkeit und Bestechung im Geschäftsverkehr ?
9. Vorwurf, Vorladung und/oder Durchsuchung wegen wettbewerbsbeschränkende Absprachen, Bestechung, Bestechlichkeit im Geschäftsverkehr – was tun was besser lassen?
10. Warum einen Rechtsanwalt beauftragen ?

1. Korruptionstatbestände im geschäftlichen Verkehr / Wirtschaft und Gesundheitswesen

Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§ 299a StGB), Bestechung im Gesundheitswesen (§ 299b StGB) und besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen (§ 300 StGB)
Weitere Straftatbestände in nicht abschließender Aufzählung dienen dem Schutz des fairen Wettbewerbs und der Interessen von Unternehmen und dem Schutz des Gesundheitswesen:

  • gemäß § 298 StGB werden wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen,
  • gemäß § 299 StGB wird die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr,
  • gemäß § 299a StGB die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen,
  • gemäß § 299b StGB die Bestechung im Gesundheitswesen und
  • gemäß § 300 StGB besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen

2. Tathandlung

Das Tatbestandsmerkmal Anbieten oder Fordern eines Vorteils bedingt nicht, dass der Vorteil tatsächlich gewährt wird. Es genügt das bloße Anbieten oder Fordern für die Vollendung der Tat.

Das Tatbestandsmerkmal "sich einen  Vorteil versprechen lassen" setzt Einigkeit über Inhalt und Zweck des Vorteils voraus. Auch hier genügt das Versprechen lassen.

Beim Tatbestandsmerkmal der Annahme bzw. Gewährung eines Vorteils muss dieser tatsächlich bewirkt worden sein, z.B. Geld geflossen sein.

3. Die Definition der Täterschaft

3.1. Gemäß § 298 Abs. 1 StGB macht sich derjenige einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache strafbar, der bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen.

Nicht bestraft wird, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird das strafbare Angebot ohne Zutun des Täters nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird der Täter straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern (tätige Reue).

3.2. Gemäß § 299a StGB kann nur der Täter einer Bestechlichkeit im Gesundheitswesen sein, wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er

  • bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
  • bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
  • bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge. Im übrigen wird auf die Ausführungen zur Vorteilsannahme und Bestechlichkeit von Amtsträgern und öffentlich beauftragten Bediensteten verwiesen.

4. Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

Die Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr ist gemäß § 299 Abs. 1 StGB, die Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 Abs. 2 StGB strafbar. Dabei soll gemäß  § 299 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB der faire Wettbewerb und gemäß § 299 Abs. 1 Nr.  2, Abs. 2 Nr. 2 StGB die wirtschaftliche Integrität des Unternehmens geschützt werden.

Gemäß § 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im in- oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt. Ein einschlägiges Beispiel ist der Bezug von Waren, Produktionsmittel oder Dienstleistungen u.U. mit schlechterer Qualität und/oder zu nicht marktüblichen Preisen gegen Vorteilsgewährung durch Gutscheine, Geschenke, Geldzahlungen (Kick back), sexuelle Dienstleistungen (Bordellbesuch), immaterielle Vorteile in Form von privater Unterstützung, Mitgliedschaften, Einladungen, Protegierung durch den Auftrag vergebenen Mitarbeiter des Unternehmens.

§ 299 Abs. 2 Nr. 1 StGB bestraft umgekehrt denjenigen, wer sich im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens ohne Einwilligung dieses Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber seinem Unternehmen verletzt.

§ 299 Abs. 1 Nr. 2 StGB stellt es unter Strafe, wenn ein Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens ohne Einwilligung des Unternehmers einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmer verletze. Täterkreis bei Bestechung im geschäftlichen Verkehr.

Als Täter kommen für den Fall § 299 Abs. 1 Nr. 1 jeweils nur Angestellte und Beauftragte eines Unternehmens in Frage, die zumindest im Rahmen eines faktischen Dienstverhältnisses den Weisungen des Geschäftsherrn unterworfen ist und Entscheidungsträger sind, d.h. eine Position im Betrieb inne haben, die ihnen eine unmittelbare Beeinflussung der Entscheidung über den Austausch von Produktionsmittel, Waren und Dienstleistungen ermöglicht. Daher scheiden untergeordnete Mitarbeiter oder Boten als mögliche Täter aus, weil sie keinen oder keine entscheidenden Einfluss auf den Austausch von Leistungen zwischen Unternehmen haben.

Beauftragter in diesem Sinne ist, wer nicht Angestellter, aber auf Grund seiner Stellung im Betrieb berechtigt und verpflichtet ist, auf Entscheidungen des Betriebes, die den Austausch von Produktionsmittel, Waren, Dienstleistungen oder von Leistungen betreffen, unmittelbar oder mittelbar Einfluss zu nehmen.

5. Die Tat muss im geschäftlichen Verkehr erfolgen

Der geschäftliche Verkehr beinhaltet alle Handlungen die der Förderung eines beliebigen Geschäftszwecks dienen und im Zusammenhang mit den geschützten Beziehungen des Unternehmens stehen. Der Begriff schließt freiberufliche, künstlerische, wissenschaftliche und illegale geschäftliche Tätigkeiten, wenn sie dem Erwerb dienen, nicht jedoch behördliches Handeln ein. Die Tathandlung muss beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen erfolgen, gleichgültig ob die Waren / Dienstleistungen anschließend weiterveräußert oder selbst verbraucht werden.

6. Was ist ein Vorteil ?

Der Vorteil definiert sich wie oben ausgeführt. Ein Vorteil, der sozialadäquat und von so geringen Wert ist, dass dieser aus Sicht eines objektiven Dritten nicht der Eindruck erwecken kann, dass dieser den Empfänger der Zuwendung in seiner Entscheidung sachwidrig beeinflussen oder bestimmen kann, ist nicht strafbar. Strafrechtlich relevante Vorteile können Werbegeschenke, Essenseinladungen, Trinkgelder oder die Überlassung von Gebrauchsgegenständen ab einen Wert von Euro 10,00 sein. Das ist der Fall, wenn der Vorteil oder die Zuwendung objektiv geeignet ist, die geschäftliche Entscheidung sachwidrig und in den freien Wettbewerb beeinträchtigender Weise zu beeinflussen. Dies gilt auch für im Ausland gezahltes Schmiergeld. Zur Defintion des Vorteils siehe auch Vorteilsannahme und Bestechlichkeit. 

7. Die Unrechtsvereinbarung

Der Tatbestand verlangt ferner eine sogenannte Unrechtsvereinbarung, welche den gewährten Vorteil mit einer konkreten Handlung verbinden. Der Vorteil muss folglich zum Zwecke der

  • unlauteren Bevorzugung im inländischen oder ausländischen Wettbewerb (§ 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
  • der Vornahme einer Handlung oder einem Unterlassen, wodurch die Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletzt werden (§ 299 Abs. 1 Nr. 2 StGB) erfolgen.

7.1. Die Unrechtsvereinbarung gemäß § 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Im Fall von § 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird also eine sachfremde Entscheidung zwischen mindestens zwei Bewerbern getroffen. Die Bevorzugung ist dann unlauter, wenn der Täter eine sachfremde Entscheidung trifft, die auf einer wettbewerbswidrigen Leistung, also dem Vorteil beruht. Dabei geht es nicht darum, ob dem eigenen Unternehmen ein Schaden entsteht oder gegenüber dem Unternehmer pflichtwidrig gehandelt wird. Das bedeutet zum Beispiel, dass die aufgrund des gewährten Vorteils getroffene Einkaufsentscheidung nicht zwingend teurer für das Unternehmen sein muss. Es geht hier also alleine um den Schutz des fairen Wettbewerbs.

7.2. Die Unrechtsvereinbarung gemäß § 299 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Gemäß § 299 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist eine Pflichtverletzung gegenüber dem Unternehmer tatbestandsbegründend. Diese Pflicht kann sich aus Gesetz, aber auch aus Compliance-Richtlinien, arbeitsrechtlich festgesetzten Richtlinien, schriftlichen Verhaltenskodizes oder aus einer Gefährdung von Vermögensinteressen des Unternehmers ergeben. Weitere Voraussetzung ist, dass die Unrechtsvereinbarung gegen den Willen des Unternehmers geschlossen wurde.

8. Welche Strafe droht für wettbewerbsbeschränkende Absprachen, Bestechlichkeit und Bestechung im Geschäftsverkehr ?

Bei wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen gemäß § 298 StGB droht bei einer Verurteilung eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahren. Bei Bestechlichkeit und Bestechung im Geschäftsverkehr droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Im besonders schweren Fall droht eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren.

9. Vorwurf, Vorladung und/oder Durchsuchung wegen wettbewerbsbeschränkende Absprachen, Bestechung, Bestechlichkeit im Geschäftsverkehr – was tun was besser lassen?

In erste Linie gilt Ruhe zu bewahren, nicht dem Rechtsfertigungsimpuls folgen oder einer Aussageprovokation der Ermittlungsbeamten nachzugeben, und freundlich Schweigen! Schweigen! Schweigen! Sagen Sie nichts! Unterschreiben Sie nichts! Erkennen Sie nichts an!
Sie haben das Recht, jederzeit und in jeder Lage des Verfahrens zu schweigen und den Beistand eines Anwalts oder einer Anwältin zu verlangen. Ihnen muss konkret vorgehalten werden, was man ihnen vorwirft.

Verlangen Sie den Beistand eines Fachanwalts für Strafrecht / Rechtsanwaltes /Rechtsanwältin!

Sie sind weder als Beschuldigte(r) noch als Zeuge verpflichtet zur Vernehmung vor der Polizei zu erscheinen. (Ausnahme: Androhung unmittelbarer Zwang z.B. zum Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung (Rechtsbehelf möglich). 

10. Warum einen Rechtsanwalt beauftragen ?

Die Rechtsanwälte Lauenburg, Kopietz, Herzog, Hoffmann verfügen bundesweit über langjährige Erfahrung und Expertise in der Verteidigung in Korruptionsverfahren. Gegebenfalls kann nach Akteneinsicht mit gut einer begründeten Verteidigungsschrift das Verfahren mit oder ohne Geldauflage zur Einstellung gebracht werden, so dass eine öffentliche Hauptverhandlung vermieden werden kann. Mit Verteidigungsanzeige wird der Vernehmungstermin bei der Polizei abgesagt und Akteneinsicht gegenüber Staatsanwaltschaft beantragt. Auf dem ureigensten Terrain der Polizei können Sie bei oft einseitiger Tat- und Täterhypothese bei Wissensüberlegenheit der Polizei aufgrund der Aktenkenntnis nur verlieren, da Sie keine Kontrolle über die Interpretation ihrer Mimik, Gestik, Ausdrucksweise und Angaben haben. Darüber hinaus wird ihre Aussage mangels Aktenkenntnis nicht den Akteninhalt abdecken, so das schon aufgrund dieser Lücken eine etwaige Einlassung schwach erscheinen wird und einseitig im Sinne der Tat- und Täterhypothese interpretiert und adaptiert wird. Wenn der dem Vorwurf zugrunde liegende Sachverhalt, die Anknüpfungstatsachen und tatsächlichen oder vermeintlichen Beweismittel bekannt sind, werden wir versuchen, das Verfahren durch eine umfassende Verteidigungsschrift zur Einstellung zu bringen. Nachteile entstehen Ihnen durch das Abwarten der Akteneinsicht und späteren Stellungnahme nicht. Sie werden nach Akteneinsicht Gelegenheit haben, eine ausformulierte Stellungnahme zum Akteninhalt, Darstellung ihrer Sichtweise und / oder eine  Einlassung zur Akte zu reichen und ggbfs. im Rahmen einer staatsanwaltlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage ihre Auffassung, wenn dies günstig für Sie sein sollte, darzulegen.

Rufen Sie uns an, 040 39 14 08 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: lauenburgqihr-anwalt-hamburg.de.