Vorteilsannahme (§ 331 StGB), Bestechlichkeit (§ 332 StGB), Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), Bestechung (§ 334 StGB)
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Die gängigen Korruptionsdelikte in der öffentlichen Verwaltung
1. Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung
Tathandlung-vorteilsannahme
2. Tathandlung Vorteilsannahme und Bestechlichkeit
2.1. Fordern eines Vorteils
2.2. Sich versprechen lassen eines Vorteils
2.3. Annehmen eines Vorteils
3. Die Vorteilsnahme
4.Unterscheidung-Vorteilsnahme-und-Bestechlichkeit
5. Defintion Vorteil
6. Mit welcher Strafe muss ein Amtsträger / Beamte / für den öffentlichen Dienst Verpflichteter rechnen ?
6.1. Strafrechtliche Folgen
6.2. Beamtenrechtliche Folgen
7. Wie kann ich mich gegen den Korruptionsvorwurf verteidigen - was tun ?
8. Zusammenfassung
Ihr Anwalt beim Vorwurf der Vorteilsannahme (§ 331 StGB), Bestechlichkeit (§ 332 StGB), Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und Bestechung (§ 334 StGB) - Die gängigen Korruptionsdelikte in der öffentlichen Verwaltung
1. Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung
Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung im Strafrecht sind Tatbestände, die darauf abzielen, die Funktionalität der öffentlichen Verwaltung zu schützen. Unter diese Kategorie fallen:
- Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB
- Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB
- Vorteilsgewährung gemäß § 333 StGB
- Bestechung gemäß § 334 StGB
Während Vorteilsannahme und Bestechlichkeit als Täter nur durch (ausländische, europäische, deutsche) Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2, 4 StGB) gemäß §§ 331 Abs. 1, 332 Abs. 1 StGB bzw. Richter oder Schiedsrichter gemäß §§ 331 Abs. 2, 332 Abs. 2 StGB begangen werden können, beziehen sich Vorteilsgewährung und Bestechung auf jede natürliche Person oder Personengruppe (Mittäter, Bande), die einem Amtsträger oder einer ähnlichen Person einen Vorteil verspricht oder gewährt. Im Falle von Vorteilsannahme und -gewährung wird dieser Vorteil für die allgemeine Dienstausübung gewährt. Bei den Tatbeständen der Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und Bestechung (§ 334 StGB) kann jede Person oder Personengruppe Täter sein.
Die Tathandlung kann gemäß § 336 StGB in einem Unterlassen bestehen.
Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Vorteilannahme im Gegensatz zur Bestechlichkeit ist, dass die gewährte Dienstausübung rechtmäßig ist.
2. Tathandlung Vorteilsannahme und Bestechlichkeit
Tathandlungen i.S.d. der Vorteilsnahme bzw. Bestechlichkeit sind das Fordern, Sich versprechen lassen oder Annehmen eines Vorteils.
2.1. Fordern eines Vorteils
Ein Vorteil ist jede Zuwendung materieller oder immaterieller Art, auf die kein durchsetzbarer Anspruch besteht und die den Amtsträger oder einen Dritten (Familienmitglieder, Verein, Freund etc.) rechtlich oder persönlich besser stellt. Dabei ist Fordern i.S.d. Vorteilsnahme gemäß § 331 StGB bzw. Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB das einseitige Verlangen eines Vorteils. Nicht erfasst sind dabei Höflichkeiten, die im sozial-adäquaten Bereich liegen.
Die Wertgrenze liegt je nach der Funktion des Amtsträgers bei Euro 0,50 bis Euro 20,00. Bei kostengünstig erworbene Massenprodukten zählt der Einzelpreis nicht der Rabattpreis. Ein Vorteil kann in materieller Form eines Gutscheins, Einladung zu einer Veranstaltung, Wertgegenstände, Vermögenswerte immaterieller Form durch Ehrungen, Mitgliedschaft, sexuelle Dienstleistung, Unterstützung in privater Angelegenheit versprochen wird, um einen gewünschten rechtmäßigen Verwaltungsakt in Form einer Gewerbeerlaubnis, Einbürgerung, Aufenthaltsgenehmigung, Baugenehmigung etc. zu beschleunigen
2.2. Sich versprechen lassen eines Vorteils bedeutet das Annehmen eines entsprechenden Angebots späterer Leistung. Die Tatbestandsverwirklichung tritt folglich vor dem Bewirkung der versprochenen Leistung ein.
2.3. Annehmen eines Vorteils ist tatsächliche Entgegennehmen eines geforderten oder angebotenen Vorteils.
3. Die Vorteilsnahme
Die Vorteilsnahme muss für die Dienstausübung gewährt werden (gelockerte Unrechtsvereinbarung). Dies liegt immer dann vor, wenn bereits vorgenommene bzw. noch vorzunehmende rechtmäßige Diensthandlungen in Aussicht gestellt werden.
4. Unterscheidung Vorteilsannahme und Bestechlichkeit
Die Strafbarkeit bei Vorteilsannahme ist im Gegensatz zur Bestechlichkeit nicht bei rechtswidriger, sondern ausdrücklich bei rechtmäßiger aber ordnungswidriger Dienstausübung strafbar. Zu beachten sind die besonderen Rechtfertigungsgründe gemäß § 331 Abs. 3 StGB. Die Tat ist nicht strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
Demgegenüber verlangt die Bestechlichkeit eine rechtwidrige Diensthandlung. Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn der Täter (Amtsträger) den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wenn er sich dem Bestechenden gegenüber bereit zeigt, bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder, soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen (§ 332 Abs. 3 StGB).
5. Defintion Vorteil:
Beamte dürfen grundsätzlich keine Geschenke annehmen (§ 71 Abs. 1 BBG, § 42 Abs. 1 BeamtStG. Das gilt für alle Vorteile respektive Belohnungen oder Geschenke vor Beginn, während und nach Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn der Vorteil mit der Dienstausübung in Verbindung steht. Die Wertgrenze liegt je nach der Funktion des Amtsträgers bei Euro 0,50 bis Euro 20,00 und Dienstanweisungen und Dienstregelungen des Dienstherrn im Rahmen der Gesetze. Bei kostengünstig erworbene Massenprodukten zählt der Einzelpreis nicht der Rabattpreis.
Ein Vorteil kann in materieller Form eines Gutscheins, Einladung zur einer Veranstaltung, Wertgegenstände, Vermögenswerte oder unterlassender Rechnungstellung oder immaterieller Form sexueller Dienstleistung, privater Hilfe, Mitgliedschaft in einem Verein, Organisation, Einladung zu einer Veranstaltung etc. versprochen werden, um einen gewünschten rechtmäßigen Verwaltungsakt in Form einer Gewerbeerlaubnis, Einbürgerung, Aufenthaltsgenehmigung, Erklärung einer Fläche in Bauerwartungs- oder Bauland, Baugenehmigung etc. zu beschleunigen.
Bestechlichkeit liegt vor, wenn der Vorteil gegen die Erteilung eines wie zuvor beschriebenen begünstigenden Verwaltungsakts, einer Genehmigung oder Erlaubnis rechtwidrig gewährt oder ein belastender Verwaltungsakt z.B. Gewerbeentziehung, -untersagung , Führerscheinentziehung, Aufenthaltsentziehung, Rückbau- oder Abbruchverpflichtung im Rahmen der Vorteilannahme rechtmäßig im Rahmen der Bestechlichkeit rechtwidrig nicht entschieden oder unterlassen wird. Das Unterlassen steht dem aktiven Tun gleich (§ 336 StGB).
Ferner Vorteilsannahme, Vorteilsgwährung, Bestechlichkeit und Bestechung gemäß § 335a StGB auch bezüglich ausländischen, europäischen Amtsträger,, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete (Richter, öffentlich Bediensteten) internationalen Organisationen, Soldaten gleichermaßen unter Strafe.
6. Mit welcher Strafe muss ein Amtsträger / Beamte / für den öffentlichen Dienst Verpflichteter rechnen ?
Wer sich als Amtsträger / Beamter oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter bestechen lässt oder Vorteile im Amt entgegennimmt, muss mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren rechnen. Bei einer Verurteilung können schwere beamtenrechtliche Nachteile für den Beamten eintreten.
6.1. Strafrechtliche Folgen
Dem Amtsträger / Beamten / für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten droht im Fall eines Korruptionsvergehens eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe.
- Bei einer Vorteilsannahme (§ 331 StGB) droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
- Im Falle der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) bei einer Gegenleistung für den Vorteil droht eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
- Bei besonders schwerwiegenden Fällen kann sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden (§ 335 StGB).
- Ob der Täter die Tat durch eine aktive Handlung (z.B. Erteilung einer Genehmigung gegen Vorteil) oder durch passives Verhalten verwirklicht (z.B. Nichtvornahme eines rechtlich verpflichtenden belastenden Verwaltungsakt (Widerruf einer Genehmigung, Beschränkung der Genehmigung, Abrissverfügung) ist für das Strafmaß unerheblich.
6.2. Beamtenrechtliche Folgen
Im Falle eines Korruptionsverdachts wird in aller Regel ein Disziplinarverfahren gegen Amtsträger eingeleitet und möglicherweise seine Suspendierung verfügt. Daraus ergeben sich unmittelbare Nachteile z.B. Ausschluss vom Auswahlverfahren bei der Bewerbung um eine Beförderung) bis hin zu mittelbaren Disziplinarmaßnahmen bei rechtskräftiger Feststellung des Korruptionsverdachts wie dem Verweis, der Geldbuße, der Kürzung der Dienstbezüge oder der Zurückstufung. Im schlimmsten Fall droht bereits hier eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Kommt es zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Korruption, setzt die Dienstbehörde das Disziplinarverfahren in der Regel bis zum Abschluss des Strafverfahrens aus.
Eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung unter einem Jahr führt in der Regel zum Verlust des Beamtenstatus. Wer als Beamter/ Amtsträger in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert mit Rechtskraft des Urteils sofort und ohne weitere Amtshandlung seinen Beamtenstatus (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 BBG, § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG bzw. die entsprechende Regelung im Landesgesetz). Das Beamtenverhältnis endet also ohne weiteres Verfahren.
Wer wegen Bestechlichkeit im Zusammenhang mit einer Diensthandlung im Amt verurteilt wird, verliert den Beamtenstatus bereits bei einer Freiheitsstrafe ab sechs Monaten (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 BBG, § 24 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG bzw. die entsprechende Regelung im Landesgesetz).
Liegt die Verurteilung unterhalb von 6 Monaten droht der Verlust der Beamtenstellung, wenn das Strafgericht als Nebenstrafe die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkennt. In diesem Fall endet das Beamtenstatus sofort mit Rechtskraft des Urteils.
Mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses verliert der Beamte seinen Anspruch auf Besoldung und Versorgungsleistungen (§ 41 Abs. 2 BBG). Die Pensionsansprüche, die wesentlich höher sind als die Rentenversicherungsansprüche der gesetzlichen Rentenversicherung sind, werden in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt und führen in der Regel zur Halbierung der ursprünglichen Pensionsansprüche führen. Davon sind gleichfalls Ruhestandsbeamte betroffen, wenn sie wegen eines Korruptionsdelikts verurteilt werden, das sie vor dem Eintritt in den Ruhestand begangen haben (§ 59 Abs. Abs. 1 BeamtVG).
7. Wie kann ich mich gegen den Korruptionsvorwurf verteidigen - was tun ?
Amtsträger / Beamter oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sollten umgehend rechtlichen Rat einholen. Denn des droht neben einer strafrechtlichen Verurteilung die oben ausgezeigten beamtenrechtlichen Folgen bzw. der Verlust des Beamtenstatus.
Bei Eröffnung des Vorwurfes, Vorladung und/oder Durchsuchung gilt gleichgütig, ob an der Sache "etwas dran ist oder nicht" nicht dem ersten Rechtfertigungsimpuls oder Geständnisimpuls zu folgen oder nachzugeben, sondern der grundsätzlichen Verhaltensregel: Schweigen! Schweigen! Schweigen! zu folgen. – Sagen Sie nichts! Unterschreiben Sie nichts! Erkennen Sie nichts an!
Sie haben das Recht, jederzeit und in jeder Lage des Verfahrens zu schweigen und den Beistand eines Anwalts oder einer Anwältin zu verlangen. Ihnen muss konkret vorgehalten werden, was man ihnen vorwirft.
Verlangen Sie den Beistand eines Fachanwalts für Strafrecht / Rechtsanwaltes /Rechtsanwältin!
Sie sind weder als Beschuldigte(r) noch als Zeuge verpflichtet zur Vernehmung vor der Polizei zu erscheinen. (Ausnahme: Androhung unmittelbarer Zwang z.B. zum Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung (Rechtsbehelf möglich)
Die meisten Beschuldigten führen sich durch Erklärungen, Informationshereingaben und Rechtfertigungen gegenüber der Polizei selbst der Strafverfolgung und ihrer Verurteilung zu schweigen und anwaltlichen Beistand zu verlangen. Erst durch eine Rechtsberatung, rechtliche Prüfung des Vorwurfs und Akteneinsicht werden Sie in Lage versetzt angemessen sachlich und rechtlich zu agieren. Jede Informationshereingabe in das Verfahren, ihrer Reaktionen, Gestik, Mimik und Spontanäußerungen können Sie ohne Not einer Verurteilung zu führen, da diese vor dem Horizont der tatsächlichen oder vermeintlichen Wissensüberlegenheit der Ermittler und deren ggfs. einseitigen Tat- und Täterhypothese interpretiert oder Sinn entstellend eingefügt werden. Beachten Sie die Ausführungen zur Vorladung, polizeilichen Vernehmung und Durchsuchung.
In wenigen Fällen kann eine „Selbstanzeige“ im Einzelfall zu nachträglicher Genehmigung führen, wenn bestimmte Schwellenwerte nicht überschritten wurden, etwa bei kleineren Aufmerksamkeiten nicht überschritten wurden (z.B. Schokoladen, Pralinen, billige Werbegeschenke).
Ein etwaiges eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren durch die Verteidigung zur Einstellung des Verfahrens mit oder ohne Auflagen oder Geldstrafe auf Bewährung günstig beendet werden. Auf diese werden nachteilige beamtenrechtliche Konsequenzen verhindert oder begrenzt. Andernfalls kämpfen wir für Sie und mit Ihnen bis zum bestmöglichen Ergebnis vor Gericht.
8. Zusammenfassung
Korruption von Amtsträgern / Beamten oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten wird insbesondere in den Straftatbeständen der Vorteilsannahme und Bestechlichkeit erfasst.
Ein Amtsträger / Beamter oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für einen strafrechtlich relevanten persönlichen Vorteil bereit zeigt, pflichtwidrig eine Diensthandlung vorzunehmen oder zu unterlassen respektive vornimmt oder unterlässt, macht sich wegen Bestechlichkeit strafbar. Eine Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme ist bereits möglich, wenn ein Amtsträger / Beamter oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter für den persönlichen Vorteil keine Gegenleistung oder eine rechtmäßige Diensthandlung erbringt.
Ein Amtsträger / Beamter oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter dürfen keine persönlichen Vorteile fordern, sich versprechen lassen oder entgegennehmen. Sie dürfen auch keine Geschenke annehmen, können in Ausnahmefällen aber um Zustimmung des Dienstherrn bitten.
Beim Vorwurf von Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit drohen ein Disziplinarverfahren und ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren.
Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit werden mit einer Freiheitsstrafe von drei bzw. bis zu fünf Jahren bestraft. In schwerwiegenden Fällen ist sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren möglich.
Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erfolgt eine automatische Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, bei Bestechlichkeit bereits ab einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
In besonders schweren Fällen der Bestechung oder Bestechlichkeit drohen Freiheitsstrafen nicht unter 2 Jahren. Gemäß § 335 Abs. 2 StGB liegt regelmäßig ein besonders schwerer Fall vor, wenn der Vorteil einen besonders großen Umfang hat, der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt oder gewährt, oder er dies gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande tut. Ein besonders großer Umfang wird angenommen, wenn der Vorteil den Wert von 50.000 Euro übersteigt.
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