BtMG § 30: BtMG-Handel: Fall 1: Bande, Fall 2: gewerbsmäßig, Fall 3: leichtfertig den Tod eines Menschen verursachend, Fall 4: Einfuhr einer nicht geringen Menge

Unsere Empfehlung:

Beim Vorwurf des Betäubungsmittelbesitzes oder Betäubungsmittelhandels sollten Sie trotz des Hinweises auf Strafmilderung oder Absehens von Strafe gegen Offenbarung von Straftaten oder Wissen gemäß § 31 BtMG unbedingt schweigen. Zum einen führt dies meist nicht zu einer nennenswerten Strafmilderung, zum anderen können Sie ggfs. später davon noch Gebrauch machen.   

Bei nicht geringen Mengen wird Ihnen die Ermittlungsbehörde Handeltreiben mit Betäubungsmittel vorwerfen. Dafür genügt gemäß §§ 29, 29a BtMG schon die unentgeltliche Weitergabe eines Joints. Deshalb sollten Sie schweigen und anwaltliche Rat einholen.

Bei einer frühen anwaltlichen Vertretung kann am ehesten das bestmögliche Ergebnis erreicht werden.

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§ 29 BtMG: Besitz, Handel, Einfuhr usw. von Drogen / Betäubungsmittel
§ 29 BtMG: geringfügige Menge 
§ 29a BtMG: Abgabe von Betäubungsmitteln von Erwachsenen an Minderjährige
§ 30a BtMG: Verbrechenstatbestände 
§ 31 BtMG: Aufklärungshilfe
§ 31a BtMG: Absehen von Strafe oder Einstellen des Ermittlungsverfahrens
§ 35 BtMG: Zurückstellung der Strafvollstreckung

1. § 30 BtMG Verbrechenstatbestände des § 30 BtMG

§ 30 BtMG bestraft Begehungsformen von Betäubungsmitteldelikten, die besonders gefährlich und schädlich angesehen werden. § 30 BtMG regelt vier Verbrechenstatbestände mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren und für minder schwere Fälle ist in § 30 Abs. 2 BtMG eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

2. § 30 BtMG – Pflichtverteidigung

§ 30 BtMG regelt Verbrechenstatbestände, so dass ein Fall der notwendigen Verteidigung / Pflichtverteidigung gemäß § 140 StPO vorliegt. Sie sollten daher unbedingt rechtszeitig einen Pflichtverteidiger wählen, damit Ihnen nicht vom Gericht irgendein Pflichtverteidiger bestellt wird, der unter Umständen sich weder im Strafrecht noch im Speziellen im Betäubungsmittelrecht auskennt. Rufen Sie uns an. Wir übernehmen ihre Verteidigung. 

3. § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG - Anbau, Herstellen oder Handeltreiben als Mitglied einer Bande

§ 30 Absatz 1 Nr. 1 BtMG verschärft die Strafe für Begehungsformen, die bereits gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar sind, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung der entsprechenden Straftaten verbunden hat. Die Begriffe des Anbaus, des Herstellens und des Handeltreibens sind gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG definiert.

Das Tatbestandsmerkmal der Bande ist erfüllt, wenn sich drei Personen zusammenschließen, um künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen. Zwar müssen die Mitglieder im Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhaben, mehrere Taten zu begehen; für eine Verurteilung reicht es aber aus, wenn nur eine der geplanten Taten auch ausgeführt wurde. Eine besondere Art der Bandenstruktur oder ein übergeordnetes Bandeninteresse, das die Mitglieder verfolgen, ist nicht notwendig.

§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG bestimmt wie  § 30a Abs. 1 BtMG die Mindestfreiheitsstrafe auf fünf Jahre. Der Unterschied besteht darin, dass es bei  § 30a Abs. 1 BtMG bandenmäßigen Handel, Anbau, Herstellung nicht geringer Mengen von Drogen geht.

4. § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG - Gewerbsmäßige Abgabe an Minderjährige

Gemäß § 30 Absatz 1 Nr. 2 BtMG macht sich strafbar, wer als Erwachsener Drogen an Minderjährige abgibt, sie ihm verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt (vgl. § 29a BtMG) und dabei gewerbsmäßig handelt.

Gewerbsmäßig handelt der Täter, wenn er die Absicht hat, sich durch wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Dabei sind die Einnahmen nicht ausschließlich durch Verkauf an Minderjährige zu erzielen. Vielmehr genügt es, dass der Täter allgemein durch die Betäubungsmittelgeschäfte / Drogengeschäfte sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschafft oder zu verschaffen gedenkt. 

5. § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG - Leichtfertige Verursachung des Todes

Gemäß § 30 Absatz 1 Nr. 3 BtMG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel an einen anderen abgibt, sie ihm verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht. Leichtfertig bedeutet, dass dem Täter ein besonders hohes Maß an Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Der Täter muss die "sich aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs" aus besonderem Leichtsinn und aus besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lassen.

Der Tatbestand gemäß § 30 Absatz 1 Nr. 3 BtMG ist ein sogenanntes erfolgsqualifiziertes Delikt.  Der Täter hätte erkennen müssen, dass sein Handel der Abgabe, des Verabreichens oder des Überlassens von Betäubungsmittel / Drogen den Tod des Erwerbers / eines Menschen verursachen wird. Dieser Ursachenzusammenhang entfällt nicht, wenn der Verstorbene die tödliche Dosis selbst eingenommen bzw. nach Gesetzeswortlaut sich selbst verabreicht hat. Maßgebend ist, ob der Täter im Einzelfall hätte erkennen müssen, dass durch seine Handlung das Geschehen tödlich verlaufen wird.

6. § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG - Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ist bereits nach § 29 Absatz 1 Nr. 1 BtMG strafbar. Gemäß § 30 Absatz 1 Nr. 4 BtMG beträgt die Mindeststrafe zwei Jahre, wenn eine nicht geringe Menge an Drogen eingeführt wird. Die Grenzwerte der nicht mehr geringen Menge finden Sie hier.