BtMG § 30a: Verbrechenstatbestände
Unsere Empfehlung:
Beim Vorwurf des Betäubungsmittelbesitzes oder Betäubungsmittelhandels sollten Sie trotz des Hinweises auf Strafmilderung oder Absehens von Strafe gegen Offenbarung von Straftaten oder Wissen gemäß § 31 BtMG unbedingt schweigen. Zum einen führt dies meist nicht zu einer nennenswerten Strafmilderung, zum anderen können Sie ggfs. später davon noch Gebrauch machen.
Bei nicht geringen Mengen wird Ihnen die Polizei Handeltreiben mit Betäubungsmittel vorwerfen. Dafür genügt gemäß §§ 29, 29a BtMG schon die unentgeltliche Weitergabe eines Joints. Deshalb sollten Sie schweigen und anwaltliche Rat einholen.
Bei einer frühen anwaltlichen Vertretung kann am ehesten das bestmögliche Ergebnis erreicht werden.
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1. Betäubungsmittel, BtMG, Drogenrecht
2. Die Straftatbestände gemäß BtMG und Strafandrohung / Strafenkatalog
3. BtMG § 29: Besitz, Handel, Einfuhr usw. von Drogen / Betäubungsmittel
4. BtMG § 29: Geringe und nicht geringe Menge an Betäubungsmittel / Droge
5. BtMG § 29a: Abgabe von Betäubungsmitteln von Erwachsenen an Minderjährige
6. BtMG § 30: BtMG-Handel: Fall 1: Bande, Fall 2: gewerbsmäßig, Fall 3: leichtfertig den Tod eines Menschen verursachend, Fall 4: Einfuhr einer nicht geringen Menge
7. BtMG § 31: Aufklärungshilfe
8. BtMG § 31a: Absehen von Strafe oder Einstellung des Ermittlungsverfahrens
9. BTMG § 35: Zurückstellung der Strafvollstreckung
1. Verbrechenstatbestande gemäß § 30a BtMG
§ 30a BtMG regelt 3 Straftatbestände, die im Vergleich zu § 30 BtMG mit nicht unter 5 Jahren deutlich erhöht ist. In minder schweren Fällen erstreckt sich der Strafrahmen von 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten.
2. § 30a BtMG - Pflichtverteidigung
§ 30a BtMG regelt Verbrechenstatbestände, so dass gemäß § 140 StPO ein Fall der notwendigen Verteidigung / Pflichtverteidigung vorliegt. Das Gericht muss daher einen Pflichtverteidiger beiordnen. Sie sollten daher unbedingt rechtszeitig einen Pflichtverteidiger wählen, damit Ihnen nicht vom Gericht irgendein Pflichtverteidiger bestellt wird, der unter Umständen sich weder im Strafrecht noch im Speziellen im Betäubungsmittelrecht auskennt. Rufen Sie uns an. Wir übernehmen ihre Verteidigung.
3. § 30a Abs. 1 BtMG: Bandendelikt mit nicht geringer Menge
§ 30a Absatz 1 BtMG hat drei Voraussetzungen:
- Der Täter muss Drogen unerlaubt anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben oder sie ein- oder ausführen (§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG).
- Es muss sich im Gegensatz zum Bandentatbestand gemäß § 30 BtMG um eine nicht geringe Menge an Betäubungsmitteln handeln.
- Der Täter muss als Mitglied einer Bande handeln, die sich zur Begehung solcher Taten zusammengeschlossen hat.
Das Tatbestandsmerkmal der Bande bezeichnet den Zusammenschluss von drei Personen, die sich mit dem Willen zusammengetan haben, künftig mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen. Eine besondere Art der Bandenorganisation oder ein übergeordnetes Bandeninteresse ist nicht erforderlich.
4. § 30a Abs. 1 BtMG Bestimmen Minderjähriger zum Umgang mit Betäubungsmitteln
Die Einbindung Minderjähriger in Drogengeschäften wird gemäß § 30a Absatz 2 Nr. 1 BtMG mit einer Mindeststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe für Erwachsene unter Strafe gestellt, wenn diese die Minderjährige zum Umgang mit Betäubungsmitteln bestimmen (= anstiften). Unter „bestimmen“ ist jede Einflussnahme auf den Willen des Minderjährigen durch Anweisen, Überreden, durch schlüssiges Verhalten, schleichende Einbindung in den Betäubungsmittelumgang zu verstehen.
Der Minderjährige muss dazu bestimmt worden sein, mit Betäubungsmittel / Drogen Handel zu treiben, diese einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen (§ 29 BtMG). Es genügt den Minderjährigen zur Beihilfe, das heißt Förderung einer solchen Tat zu bestimmen.
5. Umgang von Betäubungsmitteln unter Mitführen von Waffen
§ 30a Absatz 2 Nr. 2 BtMG regelt eine Mindeststrafe von 5 Jahren für Täter,
- die mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treiben, diese ein- oder ausführt oder sich verschafft und
- der Täter eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand (Schlagstock, Baseballschläger, Messer usw.) mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist.
Der Begriff des Mitsichführen bedeutet nicht, dass der Täter die Waffe in der Hand halten oder am Körper tragen muss. Erforderlich ist nur, dass er jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne Schwierigkeiten darauf zugreifen kann. Eine Waffe im Handschuhfach eines Pkw auf einer Beschaffungsfahrt gilt regelmäßig als mitgeführt, ebenso wie eine Waffe (z.B. Küchenmesser) im selben Raum (Küche), in dem die Drogengeschäfte betrieben werden. Die Waffe muss allerdings gebrauchsbereit sein, das heißt geladen oder die Munition griffbereit sein.
Ist der Gegenstand keine Schusswaffe, muss er nach seiner objektiven Beschaffenheit dazu geeignet sein, Menschen zu verletzen. Dies gilt für sonstige Waffen nach dem Waffengesetz und für Gegenstände wie Schlagstöcke, Baseballschläger, Schlagringe, Knüppel, Messer usw..
Subjektiv muss der Täter nur wissen, dass er auf die Waffe zugreifen kann. Eine Nutzungsabsicht wie z.B. bei der Drogenzubereitung in der Küche in Bezug auf die Küchenmesser muss nicht vorliegen. Der Grund für die hohe Strafandrohung begründet der Bundesgerichtshof damit, dass allein die objektive Gefahr des möglichen Einsatzes der Waffe oder des Gegenstandes entscheidend ist, da bei Betäubungsmitteldelikten / Drogendelikten grundsätzlich die Gefahr besteht, dass von vorhandenen Waffen oder Gegenstände rücksichtslos Gebrauch gemacht wird. Bestraft wird die abstrakte Gefährlichkeit der Situation, ohne dass die Waffe oder der Gegenstand eingesetzt wird oder damit eine Person verletzt wurde.
6. Ihr Strafverteidiger Hamburg
Sind Sie auf der Suche nach einem Fachanwalt für Strafrecht oder auf Betäubungsmittelrecht spezialisierten Strafverteidiger? Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin in unserer Kanzlei oder schreiben Sie uns eine E-Mail oder über das Kontaktformular. Das Betäubungsmittelstrafrecht stellt einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit als Strafverteidiger dar.
§ 30a BtMG regelt Verbrechenstatbestände, so dass gemäß § 140 StPO ein Fall der notwendigen Verteidigung / Pflichtverteidigung vorliegt. Das Gericht muss daher einen Pflichtverteidiger beiordnen. Sie sollten daher unbedingt rechtszeitig einen Pflichtverteidiger wählen, damit Ihnen nicht vom Gericht irgendein Pflichtverteidiger bestellt wird, der unter Umständen sich weder im Strafrecht noch im Speziellen im Betäubungsmittelrecht auskennt. Rufen Sie uns an. Wir übernehmen ihre Verteidigung.