BTMG § 29: Besitz, Handel, Einfuhr usw. von Drogen / Btm
Unsere Empfehlung:
Beim Vorwurf des Betäubungsmittelbesitzes oder Betäubungsmittelhandels sollten Sie trotz des Hinweises auf Strafmilderung oder des Absehens von Strafe gegen Offenbarung von Straftaten oder Wissen gemäß § 31 BtMG unbedingt schweigen. Zum einen führt dies meist nicht zu einer nennenswerten Strafmilderung, zum anderen können Sie ggfs. später davon noch Gebrauch machen.
Bei nicht geringen Mengen wird Ihnen die Polizei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vorwerfen. Dafür genügt gemäß § 29 BtMG schon die unentgeltliche Weitergabe eines Joints. Deshalb sollten Sie schweigen und anwaltlichen Rat einholen.
Bei einer frühen anwaltlichen Vertretung kann am ehesten das bestmögliche Ergebnis erreicht werden.
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1. § 29 BtMG: Straftatbestände Besitz, Handel, Einfuhr usw. von BtM / Drogen
2. Was ist strafbar?
2.1. Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln / Drogen
2.2. Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr von Betäubungsmitteln / Drogen
2.3. Anbau und Herstellung von Betäubungsmitteln / Drogen
2.4. Abgabe, Veräußern und sonstiges Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln / Drogen
2.5. Besitz von Betäubungsmitteln / Drogen
3. Weitere Tatbestände
4. Strafandrohung nach Tatbestand bzw. Begehungsweise
5. § 29 Abs. 5 BtMG: Absehen von Strafe
1. § 29 BtMG: Straftatbestände Besitz, Handel, Einfuhr usw. von BtM / Drogen
§ 29 BtMG stellt alle denkbaren Handlungen und den Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe, nämlich (typische Fälle in Dickschrift):
- den Anbau, die Herstellung, das Handeltreiben
und ohne Handel zu treiben
- die Einführung (Einfuhr), die Ausführung, die Veräußerung (Verkauf), die Abgabe (Weitergabe), das Inverkehrbringen, den Erwerb oder die Verschaffung in sonstiger Weise verschafft,
- Besitz,
- Zubereitung, unter falschen Angaben sich verschafft, Gelegenheit zum Handel, Besitz, Umgang mit Betäubungsmittel schafft, öffentliche Aufforderung zum Verbrauch von Betäubungsmittel.
Andere Tatbestände:
§ 29 BtMG: geringfügige Menge
§ 29a BtMG: Abgabe von Betäubungsmitteln von Erwachsenen an Minderjährige
§ 30 BtMG: BtMG-Handel: Fall 1: Bande, Fall 2: gewerbsmäßig, Fall 3: leichtfertig den Tod eines Menschen verursachend, Fall 4: Einfuhr einer nicht geringen Menge
§ 30a BtMG: Verbrechenstatbestände
§ 31 BtMG: Aufklärungshilfe
§ 31a BtMG: Absehen von Strafe oder Einstellung des Ermittlungsverfahrens
§ 35 BtMG: Zurückstellung der Strafvollstreckung
Bei einem Betäubungsmitteldelikt der oben aufgeführten Art droht gemäß § 29 BtMG eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. In besonders schweren Fällen beträgt das Strafmaß mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe. In vielen Fällen, insbesondere bei Erwerb, Besitz oder Weitergabe von geringfügigen Mengen, können wir je nach Art (Marihuana, Pilze, Amphetamin, MDMA, Ecstasy, Kokain, Speed, LSD, Heroin, Crack usw.), Qualität bzw. Reinheitsgrad und Menge (Quantität) eine Einstellung des Verfahrens oder eine Geldstrafe unter 91 Tagessätzen erreichen, die, sollte nicht bereits eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vorliegen, nicht im einfachen polizeilichen Führungszeugnis ercheinen , so dass Sie jedenfalls im privatrechtlichen Verkehr bei Einholung eines einfachen Führungszeugnisses als unbestraft gelten.
Eine fahrlässige Begehung ist nur in bestimmten, in Absatz 4 festgelegten Fällen überhaupt strafbar. Als Strafe ist höchstens ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe angedroht.
2. Was ist strafbar?
2.1. Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln / Drogen
Das Handeltreiben gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG ist jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit. Der Begriff wird von der Rechtsprechung derart weit gefasst, dass schon der in Österreich legale Ankauf von Marihuanakeimlingen und deren Einfuhr nach Deutschland oder der einmalige Ankauf von Drogen in der Absicht, diese weiterzuverkaufen, den Tatbestand des Betäubungsmittelhandels erfüllt, ohne dass die Keimlinge irgendeinen THC-Gehalt haben oder Erntereife erreichen oder ein Weiterverkauf tatsächlich stattfindet.
Subjektiv tatbestandlich sind der ernsthafte Wille, mit Betäubungsmitteln Umsätze zu erzielen, und die Feststellung eines Eigennutzes des Täters notwendig. Dies bedeutet, dass der Täter glaubt (!), einen persönlichen materiellen (Gewinn, Finanzierung des Eigenbedarfs) oder immateriellen (ideellen, Bewusstseinserweiterung, gute Stimmung) Vorteil durch sein Handeln erzielen zu können.
2.2. Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr von Betäubungsmitteln / Drogen
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG stellt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Betäubungsmitteln unter Strafe. Die Einfuhr und Ausfuhr ist das Verbringen des Betäubungsmittels oder der Drogen in das oder aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die versuchte Einfuhr oder Ausfuhr von Betäubungsmitteln ist strafbar. Das Versuchsstadium erreicht derjenige, der sich der Grenze so nähert, dass er sie unter normalen Umständen passieren müsste. Dies ist beim Besteigen eines Flugzeuges nach oder von Deutschland oder beim Pkw in der Regel mit dem Passieren der letzten Ausfahrt vor der Grenze der Fall.
Die Durchfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 BtMG ist gegeben, wenn diese ohne unmittelbare Zugriffsmöglichkeit bzw. Verfügungsgewalt des Täters durch die Bundesrepublik z. B. durch einen verplombten Transporter transportiert wird.
2.3. Anbau und Herstellung von Betäubungsmitteln / Drogen
Gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG liegt Anbau von Betäubungsmitteln oder Drogen vor, wenn der Täter Samen einer Pflanze ausgesät oder Pflanzen aufgezogen hat, welche im Reifestadium einen erlaubnispflichtigen Wirkstoff respektive Betäubungsmittel oder Drogen enthalten. Das Aussäen von Samen und die Aufzucht von Pflanzen, Stecklingen oder Keimlingen erfüllen also schon dann den Straftatbestand, wenn diese noch keinen erlaubnispflichtigen Wirkstoff oder kein Betäubungsmittel einer ausgereiften Pflanze enthalten. Der Anbau nur einer einzelnen Pflanze ist auch dann strafbar, wenn diese vor der Ernte zugrunde geht. In diesen Fällen wird die potentielle Menge des für den Fall der Ernte erlangten Betäubungsmittels bzw. der Drogen hochgerechnet.
Der Begriff der Herstellung von Betäubungsmitteln bzw. Drogen gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 BtMG umfasst das Ernten, Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln von Betäubungsmitteln.
2.4. Abgabe, Veräußern und sonstiges Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln / Drogen
Abgabe von Betäubungsmitteln bzw. Drogen gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG bedeutet, Personen Betäubungsmittel zugänglich zu machen oder zu überlassen, so dass diese über das Betäubungsmittel bzw. Drogen beliebig durch Verbrauch oder Weitergabe verfügen kann. Bei Abgabe von Drogen bzw. Betäubungsmitteln durch einen Erwachsenen an einen Minderjährigen, ist die Tat allerdings gemäß § 29a BtMG als Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr strafbar.
Veräußern bezeichnet den Verkauf, d. h. die Abgabe von Drogen / Betäubungsmitteln gegen Entgelt. Die Strafbarkeit des „sonstigen Inverkehrbringens“ erfasst als Auffangtatbestand alle Fälle, in denen ein unbestimmter Dritter bzw. irgendwer die Verfügungsmacht über das Betäubungsmittel erlangt. Wenn Betäubungsmittel / Drogen nicht sicher oder ordnungsgemäß aufbewahrt werden und deswegen entwendet werden, liegt ein strafbares fahrlässiges sonstiges Inverkehrbringen vor.
2.5. Besitz von Betäubungsmitteln / Drogen
Der häufig vorkommende unerlaubte Besitz von Drogen / Betäubungsmitteln ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar. Besitz ist ein bewusstes, tatsächliches Herrschaftsverhältnis. Der Täter muss als Besitzer über das Betäubungsmittel selbst verfügen. Wer ausschließlich duldet, dass eine andere Person innerhalb seiner Wohnung, seines Büros oder seiner Räume Betäubungsmittel bei sich hat, nicht ablegt oder lagert, ist selbst kein Besitzer.
Der Konsum von Betäubungsmitteln ist kein Beitz. Dieser ist daher straflos. Ist der Konsum von Drogen / Betäubungsmitteln durch einen Wischtest, eine Blut- oder Urinprobe festgestellt worden, ist dies kein Nachweis für den strafrechtlichen Drogenbesitz. Nur Konsum und kein Besitz liegt vor, wenn eine Person Betäubungsmittel / Drogen ausschließlich zum sofortigen Verbrauch erhält und sie sofort zu sich nimmt, oder beim Teilen eines Joints / „Mitrauchen“ an den eigentlichen Besitzer zurückgibt.
Der Tatbestand des Betäubungsmittelbesitzes / Drogenbesitzes gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG kann nur vorsätzlich begangen werden. Wird einer Person Betäubungsmittel / Drogen untergeschoben, ist zwar grundsätzlich der Straftatbestand des Betäubungsmittelbesitzes nicht erfüllt. Es dürfte strafprozessual schwierig sein, das Unterzuschieben der Betäubungsmittel und die fehlende Kenntnis davon zu beweisen (siehe Thailandfälle, Kurierfälle). Faktisch liegt hier eine Beweislastumkehr bzw. Beweislast bei dem Beschuldigten entgegen der Unschuldsvermutung vor.
3. Weitere Tatbestände
§ 29 BtMG möchte alle Handlungs- und Umgangsmöglichkeiten mit Betäubungsmitteln / Drogen ohne behördliche Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn unter Strafe stellen. Neben den oben dargestellten Begehungsweisen der Einfuhr, der Durchfuhr, der Ausfuhr und des Besitzes sowie des Erwerbs von Betäubungsmitteln ist auch das Erschleichen von Verschreibungen, die missbräuchliche Abgabe durch Apotheken und gemäß § 29 Abs. 1 BtMG das Veräußern oder Abgeben von oder das Handeltreiben mit sogenannten Pseudodrogen strafbar.
§ 29 Abs. 3 BtMG: besonders schwerer Fall des Betäubungsmittelhandels
Gemäß § 29 Abs. 3 BtMG ist der besonders schwere Fall des § 29 BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr belegt.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter in den Fällen Nummer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 – Anbau und Herstellung, Handeltreiben, Abgabe oder Ein-, Aus- oder Durchfuhr – gewerbsmäßig handelt. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Taten eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen möchte oder verschafft hat. Dies bedeutet, dass die Absicht der gewerbsmäßigen Begehung z. B. durch den Erwerb einer größeren Menge von Betäubungsmitteln / Drogen für die Tatbestandserfüllung ausreicht, d. h., dass der Täter zur Tatbestandserfüllung nicht tatsächlich fortlaufende Gewinne erzielt haben muss, sondern z. B. allein die über einen üblichen Eigenkonsum hinausgehende Menge an Betäubungsmitteln / Drogen erwirbt.
Darüber hinaus ist ein besonders schwerer Fall grundsätzlich anzunehmen, wenn der Täter durch seine Handlung die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet. Schutzgut ist hier die Volksgesundheit.
4. Strafandrohung nach Tatbestand bzw. Begehungsweise
5. § 29 Abs. 5 BtMG: Absehen von Strafe
Gemäß § 29 Absatz 5 BtMG kann das Gericht von Strafe absehen, wenn der Täter – nicht wiederholt – Betäubungsmittel ausschließlich in geringer Menge und zum Eigenverbrauch angebaut, hergestellt, ein-, aus- oder durchgeführt, erworben oder sich in sonstiger Weise verschafft oder besessen hat. In der Praxis können wir in solchen Fällen die Staatsanwaltschaft überzeugen, gemäß § 31a BtMG von der Verfolgung abzusehen, oder sie stellt gemäß § 153 StPO oder § 153a StPO das Ermittlungsverfahren ein.
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