Aussagedelikte: Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB, Meineid, § 154 StGB, falsche Versicherung an Eides Statt, versuchte Anstiftung, § 159 StGB, oder Verleiten zur Falschaussage, § 160 StGB
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1. Aussagedelikte: Ein Überblick
2. Voraussetzung der falschen uneidlichen Aussage, § 153 StGB
2.1. Täter
2.2. Tatort
2.3. Die Tathandlung
3. Strafandrohung
4. Brauche ich einen Anwalt ?
1. Aussagedelikte: Ein Überblick
Die Aussagedelikte gemäß §§ 153 ff. StGB sind eigenhändige Tätigkeitsdelikte und keine Erfolgsdelikte, so dass der Gesetzgeber der Anstiftung zu Aussagedelikten gemäß §§ 153 ff., 26 StGB die versuchte Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) und falschen Versicherung an Eides Statt (§ 158 StGB) gemäß § 159 StGB und den Tatbestand der vollendeten und versuchten Verleitung zur Falschaussage, falschen eidesstattlichen Versicherung und Meineid gemäß § 160 StGB als Sonderregelungen geschaffen hat.
Die Tatbestände der Aussagedelikte stellen ausschließlich eigenhändiges strafbares Verhalten unter Strafe, so dass der Eintritt eines tatbestandlichen Erfolges z. B. in Form eines fehlerhaften oder falschen Urteils nicht erforderlich ist. Es kommt nicht darauf an und ist unerheblich für die Strafbarkeit, ob der Aussagende durch die Aussage ein falsches Urteil verursacht, dies dem Aussagenden zurechenbar ist oder es dem Täter darauf ankam. Allein das Verhalten bzw. die falsche Aussage wird bestraft.
Die falsche uneidliche Aussage gemäß § 153 StGB stellt das Grunddelikt dar. Der Meineid gemäß § 154 StGB ist der Qualifikationstatbestand, dadurch das die uneidliche falsche Aussage als Wahrheit zusätzlich beeidigt wird. Der Tatbestand des Meineides ist ein eigenständiges Delikt und bedarf nicht des Grunddeliktes der falschen uneidlichen Aussage. So kann sich im Zivilprozess der Kläger oder Beklagte nicht durch eine falsche uneidliche Aussage als Partei des Prozesses strafbar machen, da er als Partei angehört wird, wohl aber neben z.B. Prozessbetrug gemäß § 263 StGB und bei Beeidigung wegen Meineids gemäß § 154 StGB.
Gemäß § 156 StGB ist die falsche Versicherung an Eides Statt strafbar, die privatschriftlich, im einstweiligen Verfügungs- oder Anordnungsverfahren, beim Notar oder Behörden zur eidlichen Versicherung der Wahrheit eines Sachverhaltes abgegeben werden kann.
Die fahrlässige Falschaussage ist gemäß § 161 StGB strafbar.
Schließlich wird, wie bereits oben aufgeführt wurde, die versuchte Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage und einer falschen Versicherung an Eides Statt gemäß § 159 StGB und gemäß § 160 StGB die vollendete oder versuchte Verleitung zur Falschaussage, falschen eidesstattlichen Versicherung und Meineid bestraft. Ein Verleiten zur Falschaussage liegt vor, wenn der Hintermann den Vordermann, der als Zeuge oder Sachverständiger aussagt, z.B. durch Täuschung über Tatsachen veranlasst gutgläubig oder, soweit dabei der Zeuge oder Sachverständige von sich aus weitere falschen Angaben macht, auch bösgläubig falsch aussagt.
Gemäß § 154 Abs. 2 StGB, § 157 STGB kann die Strafe für Meineid, falsche eidesstattliche Versicherung und uneidlicher Falschaussage nicht eidesmündiger Zeugen (§ 393 ZPO, § 60 Nr. 1 StPO) und gemäß § 158 StGB, § 161 StGB durch Berichtigung der falschen Aussage kann der Strafrahmen gemildert oder von Strafe ganz absehen werden.
2. Voraussetzung der falschen uneidlichen Aussage, § 153 StGB
2.1. Täter
Täter kann ein Zeuge oder Sachverständige sein.
2.2. Tatort
Tatort kann nur das Gericht oder eine zuständige Stelle sein. Dazu gehört nicht die Polizei oder die Staatsanwaltschaft. Die Aussage muss vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle getätigt worden sein. Solche anderen Stellen sind z.B. der Notar gem. § 22 BNotO (Bundesnotarordnung).
Polizei und Staatsanwaltschaft sind keine für die eidliche Vernehmung zuständigen Stellen. Das Recht zur eidlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren steht gem. § 161a Abs. 1 S. 3 StPO ausschließlich dem Ermittlungsrichter zu.
2.3. Die Tathandlung
Die Tathandlung ist die falsche Aussage. Die Aussage muss sich auf Tatsachen erstrecken, welche Gegenstand der Vernehmung sind. Tatsachen sind konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis durch Sachverständigenbeweis, Augenschein, Hören, Fühlen, Schmecken, Riechen, Protokoll, Urkunden oder Zeugen zugänglich sind.
Zu diesen Tatsachen gehören äußere Vorgänge, innere Vorgänge wie Absichten, Motive und Wahrnehmungen.
Der Gegenstand der Vernehmung ist das Beweisthema. Während im Strafverfahren der Zeuge gem. § 69 StPO formlos mit dem Gegenstand der Vernehmung bekannt gemacht wird, wird im Zivilprozess dieser Vernehmungsgegenstand durch den Beweisbeschluss gem. §§ 358, 359 ZPO festgelegt.
Die Wahrheitspflicht erstreckt sich bei Zeugen gem. §§ 68 StPO auch auf die Angaben zur Person, Alter, Beruf, Qualifikation, Wohnort etc.. Der Zeuge oder Sachverständige, der diesbezüglich falsche Angaben z.B. Bauingenieur tatsächlich Vorarbeiter macht, so kann er sich bereits gemäß § 153 StGB strafbar machen.
Voraussetzung ist, dass der Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle uneidlich falsch aussagt. In Betracht kommt gleichfalls je nach Fallkonstellation eine Strafbarkeit wegen
- falscher Verdächtigung gemäß § 164 StGB, indem man selbst oder durch einen anderen eine andere Person bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, um ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen,
- Vortäuschen einer Straftat gemäß § 145d StGB, indem man selbst oder Beteiligte an einer Tat wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder dass die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Taten bevorstehen,
- üble Nachrede gemäß § 186 StGB, indem man gegenüber einen anderen, öffentlich oder in einer Versammlung in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache, die nicht erweislich wahr sind, behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist,
- Verleumdung gemäß § 187 StGB, indem man gegenüber einem anderen, öffentlich oder in einer Versammlung wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist,
- wegen Prozessbetruges gemäß § 263 StGB, indem man selbst oder durch einen anderen, falsche Urkunden, Sachverständigengutachten oder Protokolle (Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB) im Zivilprozess etwas Unwahres vorträgt.
Spontanäußerungen werden nur dann nicht von der Wahrheitspflicht erfasst, wenn diese außerhalb des Beweisthemas oder Beweisgegenstandes liegen und von Gericht nicht durch Erweiterung des Beweisthemas zum Beweisgegenstand gemacht werden. Werden diese Äußerungen sodann wiederholt, kann eine uneidliche Falschaussage vorliegen.
Bei einem Verstoß gegen das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO folgt eine Beweisverwertungsverbot, wenn der Zeuge sein Zeugnisverweigerungsrecht nicht kannte. Beim Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen, also dem Schweigerecht gemäß § 55 StPO, um sich nicht selbst oder einen nahen Verwandten der Verfolgung wegen eines Straftatbestandes oder einer Ordnungswidrigkeit auszusetzen, liegt kein Beweisverwertungsverbot vor, so dass sich der Zeuge wegen uneidlicher Falschaussage gemäß § 153 StGB strafbar machen kann. Denn der Zeuge dürfte in einem solchen Fall schweigen, aber nicht lügen.
Die uneidliche Falschaussage ist vollendet, wenn die Vernehmung abgeschlossen ist, d.b., dass der Zeuge oder Sachverständige seine Aussage oder Gutachtenangeschlossen hat, von den Verfahrensbeteiligten keine Fragen mehr an ihn gerichtet werden und der Richter zu erkennen gegeben hat, dass er den Zeugen entlässt. Korrigiert der Zeuge oder Sachverständige vor seiner Entlassung seine Angaben macht er sich nicht strafbar. Eine Versuchsstrafbarkeit scheidet aus.
Eine Korrektur der Angaben durch den Zeugen oder Sachverständigen nach der Vollendung der Hauptverhandlung kann die Strafe gemäß § 158 StGB mildern oder zum Absehen von einer Strafe führen.
3. Strafandrohung
Der Strafrahmen bei Aussagedelikten ist je nach Begehungsart weit gespannt:
- uneidliche Falschaussagegemäß § 153 StGB: 3 Monate bis 3 Jahre
- Meineid gemäß § 154 StGB: nicht unter 1 Jahr, in minder schweren Fällen 6 Monate bis zu 5 Jahren
- falsche Versicherung an Eides Statt oder falsche eidestattliche Versicherung gemäß § 156 StGB: Geldstraf bis 3 Jahre
- vollendete und versuchte Verleitung zur Falschaussage gemäß § 160 StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bei Meineid, Verleiten zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage Geldstrafe bis 180 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten
- fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt, fahrlässiger Meineid / Falscheid gemäß § 161 StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr
4. Brauche ich einen Anwalt ?
Aussagedelikte sind komplex. Insbesondere wenn Sie wahrheitsgemäß ausgesagt haben, jedoch das Gericht Ihnen nicht geglaubt hat und zu einem anderen Urteil gekommen ist und deswegen ein Verfahren wegen uneidlicher Falschaussage gegen Sie eingeleitet wurde, können Sie ohne anwaltliche Hilfe nicht bestehen. Eine anwaltliche Beratung oder Verteidgung kann verhindern, dass Sie sich in größere Schwierigkeiten durch vermeidbaren Fehlern bringen. Rufen Sie uns an, 39 14 08, oder schreiben Sie uns eine E-Mail lauenburg@ihr-anwalt-hamburg.de.