§ 201a StGB - Verbotene Bildaufnahmen: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen

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I. Welche Strafe droht bei Herstellen und Verbreiten von unbefugten und beschränkt befugten Aufnahmen?
II. Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen unterscheidet folgende Tathandlungen:
1. Aufnahmen in der Wohnung oder in geschützten Räumen (§ 201a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 StGB)
2. Heimliches Filmen oder Fotografieren an öffentlich zugänglichen Orten (§ 201a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 StGB)
3. Bildaufnehmen von Sexual- bzw. Geschlechtsverkehr, z. B. Oralverkehr, durch Fotografieren, Filmen, Videos 
4. Sexualisierte Bildaufnahmen und sexualisiertes Filmen von Kindern und Jugendlichen (§ 201a Abs. 3 StGB)
5. Bildaufnahmen von Toten oder hilflosen Personen (§§ 201a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, 201a Abs. 2 StGB)
6. Unbefugtes Zugänglichmachen und Weiterleiten von befugten oder unbefugten Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB)
7. Berechtigtes Interesse als Rechtsfertigung der Veröffentlichung von Bildaufnahmen
8. Einziehung von Tatwerkzeugen, finanziellen und anderen materiellen Tatgewinnen 
9. Der Schutzzweck des § 201a StGB: Das Individuum soll vor Verletzungen des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen
10. Ist ein Strafantrag bei § 201a StGB notwendig?
III. Was bringt mir ein Anwalt beim Vorwurf verbotener Aufnahmen gemäß § 201a StGB?


I. Welche Strafe droht bei Herstellen und Verbreiten von unbefugten und beschränkt befugten Aufnahmen?

Nach dem Straftatbestand gemäß § 201a StGB droht bei der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen ohne Einwilligung der betroffenen Person gemäß § 201a StGB eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Eine Geldstrafe unter 91 Tagessätzen führt, soweit keine andere Strafe oder Geldstrafe von unter 91 Tagessätzen bereits eingetragen ist, nicht zu einer Eintragung im einfachen polizeilichen Führungszeugnis, wohl aber im qualifizierten Führungszeugnis und im Bundeszentralregister. Bei einer Verurteilung oder einem rechtskräftigen Strafbefehl gelten Sie dann als vorbestraft gegenüber der Staatsanwaltschaft, dem Gericht, den öffentlichen Arbeitgebern oder den mit öffentlichen Aufgaben betrauten Unternehmen, die qualifizierte Führungszeugnisse einholen können. 

Die Höhe der Strafe, die Einstellung, Einstellung wegen Geringfügigkeit, Einstellung mit Geldauflage, Geldstrafe auf Bewährung etc. hängt von den Tatumständen und vom Unrecht der Tat und einer frühzeitigen qualifizierten Verteidigung ab. Die Höhe eines Tagessatzes wird aus ihrem geschätzten oder ermittelten monatlichen Nettoeinkommen abzüglich Unterhaltsleistungen und einem Sicherheitsabschlag, der die persönlichen Lebensverhältnisse, etwa Schulden, berücksichtigen kann, jedoch nicht muss, geteilt durch 30. Bei einem errechneten Nettoeinkommen von z. B. Euro 2100,00 beträgt der Tagessatz Euro 70,00. Bei einer Verurteilung z. B. zu 60 Tagessätzen ergibt dies eine Geldstrafe von Euro 4200,00.

II. Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen unterscheidet folgende Tathandlungen:

1. Aufnahmen in der Wohnung oder in geschützten Räumen (§ 201a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 StGB)

Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum, z. B. einem öffentlichen WC oder der Dusche oder der Umkleidekabine im Schwimmbad, befindet, unbefugt eine Bildaufnahme, insbesondere intime oder Bilder mit sexuellem Bezug, herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, macht sich gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar.

Die Strafbarkeit ist unabhängig davon gegeben, ob sich der Täter beim Herstellen der Bildaufnahmen innerhalb des geschützten räumlichen Bereichs aufhielt und keine Sichtbarriere oder keinen Sichtschutz von außen zu überwinden hatte. Der Täter muss sich nicht im selben Raum wie das Tatopfer aufhalten. Vielmehr ist es unerheblich, wo sich der Täter zum Zeitpunkt der Aufnahmen befindet.

Letztlich kommt es nicht darauf an, ob die Bildaufnahmen aufgrund vorhandener Identifizierungsmerkmale von den jeweiligen Tatopfern der eigenen Person zugeordnet werden können, da der Angriff auf das Rechtsgut des höchstpersönlichen Lebensbereichs bereits in der Fertigung der Bildaufnahme durch den Täter liegt, ohne dass es auf eine mögliche spätere Weitergabe oder Verbreitung der Aufnahme ankommt. Deswegen ist es für den Eintritt des Taterfolgs unbedeutend, dass die Identifizierung der abgebildeten Person von Dritten anhand anderer bekannter Merkmale oder Besonderheiten vorgenommen werden kann (BGH, Beschl. v. 26.2.2015 - 4 StR 328/14 - Bildaufnahmen während gynäkologischer Behandlung).

Bildaufnahmen im öffentlichen Bereich außer im Fall von unbefugtem Aufnehmen einer hilflosen Person gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB oder zur Schau stellen von Verstorbenen gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB werden nicht durch § 201a StGB, sondern gemäß § 184k StGB durch Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen erfasst.

Gemäß § 184k StGB wird das heimliche Filmen oder Fotografieren von Personen im öffentlichen Raum, insbesondere das Fotografieren primärer Geschlechtsmerkmale wie Genitalien und sekundärer Geschlechtsmerkmale wie Brüste, Brust und Intimbereiche wie das Gesäß, bestraft.

Wird der Person nachgestellt, kann der Tatbestand Stalking gemäß § 238 StGB erfüllt sein.

2. Heimliches Filmen oder Fotografieren an öffentlich zugänglichen Orten (§ 201a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 StGB)

Heimliches Filmen oder Fotografieren von Personen im Schwimmbad, in der Umkleide, in der Dusche oder in der öffentlichen Toilette, in den Toiletten auf Open-Air-Konzerten oder öffentlichen Veranstaltungen oder Aufnahmen mit dem Smartphone im Freibad droht eine erhebliche Bestrafung gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB und / oder § 184k StGB durch Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen. Bei Fotos und Videos am Strand, im Park, auf einem Boot, im Garten oder auf dem Balkon oder der Terrasse kommt es auf den Einzelfall an. Gleichzeitig können gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB Bildaufnahmen von durch Alkohol oder Drogenkonsum hilflosen Personen insbesondere bei sexuellem Bezug oder bloßstellenden oder sexualisierten „Posen“ strafbar sein. 

3. Bildaufnehmen von Sexual- bzw. Geschlechtsverkehr, z. B. Oralverkehr, durch Fotografieren, Filmen, Videos 

Das heimliche Filmen des Sexualverkehrs (Sex, Oral-, Analverkehr etc.) ist gemäß § 201a Abs. 2 Nr. 1 StGB und § 184k StGB strafbar. Beim einvernehmlichen oder einverständlichen, folglich befugten Aufnehmen oder Filmen des Sexualverkehrs oder sexueller Handlungen kann die Strafbarkeit mit dem konkludenten oder ausdrücklichen Widerruf des Einverständnisses durch das Zugänglichmachen der Bildaufnahmen oder des Videos eintreten. Darüber hinaus besteht mit Widerruf der Einwilligung die Verpflichtung zur Löschung. Ein Verschicken, Verbreiten oder Veröffentlichen von unbefugt oder befugt hergestellten Aufnahmen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzen, ist gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB und bei unbefugt hergestellten Aufnahmen, die dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich schaden, gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 1 - 4, Abs. 2 StGB strafbar.

4. Sexualisierte Bildaufnahmen und sexualisiertes Filmen von Kindern und Jugendlichen (§ 201a Abs. 3 StGB)

Wer Kinder oder Jugendliche aufnimmt oder filmt, kann sich gemäß der oben nicht abschließend aufgezählten Fallgruppen strafbar machen. Bei sexualisierten Bildern oder Nacktbildern droht alternativ eine Strafe wegen Herstellen von Kinderpornografie gemäß § 184b StGB mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 3 Monaten oder Herstellen von Jugendpornografie gemäß § 184c StGB. Bei nicht sexualisierten Nacktbildern von Personen unter 18 Jahren ist eine Strafbarkeit gemäß § 201a Abs. 3 StGB gegeben, wenn diese verbreitet werden.

5. Bildaufnahmen von Toten oder hilflosen Personen (§§ 201a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, 201a Abs. 2 StGB)

Gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB ist das Zurschaustellen von Bildaufnahmen verstorbener oder hilfloser Personen in grob anstößiger Weise strafbar. Eine Person ist als hilflos anzusehen, wenn sie nicht in der Lage ist, sich gegen Bildaufnahmen zu wehren oder aus eigener Kraft der bedrohlichen Situation zu entkommen. Der Zustand der Hilflosigkeit umfaßt nicht nur den körperlichen, sondern auch den psychischen Zustand der betroffenen Person und deren zur Schaustellung. Das Opfer muss aufgrund äußerer Umstände unfähig sein, sich zu schützen oder sich in Sicherheit zu bringen (BGH, 4 StR 401/22). Dies betrifft durch Alkohol- oder Drogenkonsum hilflose Personen, insbesondere bei sexuellem Bezug oder in bloßstellenden oder sexualisierten „Posen“.
Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person. Für den Tatbestand der Schädigung des Ansehens müssen jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen eines der unter § 201a Abs. 1 StGB geregelten Fälle verwirklicht worden sein.

6. Unbefugtes Zugänglichmachen und Weiterleiten von befugten oder unbefugten Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB)

Wer befugt hergestellte Aufnahmen gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB oder unbefugt hergestellte Aufnahmen gemäß § 201a Abs. 2 StGB wissentlich unbefugt Dritten zugänglich macht oder weiterleitet und den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB verletzt, macht sich strafbar, auch dann, wenn die Person die Aufnahmen nicht selbst gefertigt hat.

Neben dem Herstellen ist das Anbieten oder sich Verschaffen von Aufnahmen für sich oder Dritte gegen Entgelt gemäß § 201a Abs. 3 StGB strafbar, wenn die Bildaufnahme die Nacktheit einer anderen Person unter 18 Jahren zum Gegenstand hat. Damit ist jegliches Verbreiten über gegenständliche oder elektronische Medien unter Strafe gestellt.

7. Berechtigtes Interesse als Rechtsfertigung der Veröffentlichung von Bildaufnahmen

Eine Strafbarkeit wegen fehlender Rechtswidrigkeit scheidet bei Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen, aus.

8. Einziehung von Tatwerkzeugen, finanziellen und anderen materiellen Tatgewinnen 

Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können gemäß § 74a StGB eingezogen werden. Finanzielle Gewinne und materielle Vorteile, z. B. durch erlangte Ersatzvermögen, Rechte, Vorteile etc., werden in der Regel gemäß §§ 73 ff. StGB eingezogen. 

9. Der Schutzzweck des § 201a StGB: Das Individuum soll vor Verletzungen des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen

Nach Sinn und Zweck des § 201a StGB soll das Recht des Individuums am eigenen Bild vor unerwünschten Bildaufnahmen und deren Verbreitung gegen heimliche Bild- und Videoaufnahmen und deren Verbreitung nicht in der Wohnung und in geschützten Räumen, sondern auch im öffentlichen oder halböffentlichen Raum besser geschützt werden. Dabei soll insbesondere die Verbreitung solcher unbefugter und beschränkt befugter Aufnahmen in sozialen Netzwerken und auf anderen digitalen Plattformen erfaßt werden. Die abgebildete Person muss zum Ausschluss der Strafbarkeit in jede Form der Bildveröffentlichung einwilligen.

10. Ist ein Strafantrag bei § 201a StGB notwendig?

Gemäß § 205 Abs. 1 Satz 2 StGB wird die Tat nur auf Antrag oder wenn ein besonderes öffentliches Interesse bejaht wird, verfolgt.  

III. Was bringt mir ein Anwalt beim Vorwurf verbotener Aufnahmen gemäß § 201a StGB?

Beim Vorwurf verbotener Aufnahmen gemäß § 201a StGB, Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 184k StGB, Kinderpornografie gemäß § 184b StGB und Jugendpornografie gemäß § 184c StGB kann ein Fachanwalt für Strafrecht und auf Sexualstrafrecht spezialisierter Rechtsanwalt oder Anwalt für Sexualstrafrecht bei frühzeitiger Beauftragung das bestmögliche Ergebnis erringen.

Erste Maßnahme ist bei polizeilicher Vorladung (siehe auch Tipps) die Anzeige der Verteidigung, Absage des Vernehmungstermins und Beantragung der Akteneinsicht, damit nicht unkontrolliert Informationen durch etwaige Angaben Eingang in das Verfahren finden. Die meisten Mandanten führen sich durch Informationshereingaben selbst der Verurteilung zu. Jede Angabe ihrerseits wird in der Regel einseitig zu ihren Lasten im Sinne der einseitigen Tat- und Täterhypothese interpretiert. Es kommt nicht darauf an, ob Sie die Tat begangen haben oder schuldig sind oder nicht, sondern allein darauf, ob Ihnen der Tatvorwurf gemäß der Strafprozessordnung und der richtigen Anwendung derselben nachgewiesen werden kann.

Es gilt daher: Schweigen, Schweigen, Schweigen! Ein Nachteil entsteht Ihnen daraus nicht. Denn Sie können unter Abdeckung des gesamten Akteninhalts wohl überlegt nach Akteneinsicht durch Ihren Verteidiger Stellung nehmen und / oder sich zur Sache einlassen.

Ziel unserer Verteidigung ist eine möglichst frühzeitige Einstellung oder Beendigung des Verfahrens im Ermittlungsverfahren und, sollte dies nicht möglich sein, eine Abwendung einer Hauptverhandlung bzw. eines öffentlichen Strafprozesses sowie die Vermeidung einer Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis oder im Bundeszentralregister.

Mit der Akteneinsicht stellen wir Ihnen die Ermittlungsakte zur Verfügung, vereinbaren einen Besprechungstermin und entwickeln eine individuelle Verteidigungsstrategie mit Ihnen. In der Regel können wir durch eine gut begründete Verteidigungs- oder Schutzschrift, welche zu allen Aspekten des Verfahrens Stellung bezieht und gegenüber der Staatsanwaltschaft die Beendigung des Verfahrens begründet, eine Bestrafung oder einen persönlich belastenden Strafprozess vor Gericht verhindern.  Wir arbeiten die sachlichen und rechtlichen Schwachstellen, fehlende Glaubwürdigkeit, Glaubhaftigkeit, Aussagezuverlässigkeit, Wahrnehmungsbahnung, Konfabulation, Fiktion der Angaben oder Aussage der Anzeigeerstatterin oder des Anzeigeerstatters insbesondere bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation heraus, um die Sache zur Einstellung zu bringen. Sollte dies nicht möglich sein, kämpfen wir für eine Einstellung wegen geringer Schuld oder eine Einstellung gegen Erfüllung oder Zahlung einer Auflage. In diesen Fällen bleibt Ihr Führungszeugnis oder Bundeszentralregister ohne Eintragung.

Bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation sollten Sie für Ihre Verteidigung ein sorgfältiges Gedächtnisprotokoll mit allen Indizienbeweisen und Anknüpfungstatsachen, die die Aussage der Anzeigeerstatterin / des Anzeigeerstatters erschüttern oder widerlegen, fertigen.

Unsere Alleinstellungsmerkmale sind:

  • die persönliche bzw. individuelle fachliche und menschliche zugewandte Betreuung
  • die auf Sie und Ihren Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie
  • die frühzeitige Einstellung des Verfahrens und Verhinderung eines öffentlichen Strafprozesses
  • unsere Fachkompetenz, Spezialisierung und langjährige Erfahrung
  • Spezialisierung im Sexualstrafrecht
  • Einsatz, Genauigkeit, Vertraulichkeit / Diskretion
  • Einsatz unserer Reputation als über 75 Jahre tätige Strafrechtskanzlei

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