§ 201a StGB - Verbotene Bildaufnahmen: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
Unsere Empfehlung:
- Sie haben eine Vorladung erhalten oder eine Hausdurchsuchung erdulden müssen.
- Gehen Sie nicht auf Vorladung zur Polizei !
- Machen Sie keine Angaben !
- Füllen Sie den Anhörungsbogen nichts aus !
- Versenden Sie nicht den Anhörungsbogen !
- Vereinbaren Sie einen Termin mit einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.
- Sie sind weder als Beschuldigter noch als Zeuge verpflichtet vor der Polizei zu erscheinen.
- Schweigen ! Schweigen ! Schweigen ! Reden Sie nicht mit der Polizei !
- Jede unkontrollierte Informationshereingabe in das Ermittlungsverfahren führt Sie ihrer Verurteilung zu !
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I. Welche Strafe droht bei Herstellen und Verbreiten von unbefugten und beschränkt befugten Aufnahmen?
II. Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen unterscheidet folgende Tathandlungen:
1. Aufnahmen in der Wohnung oder in geschützten Räumen
2. Heimliches Filmen oder Fotografieren an öffentlich zugänglichen Orten
3. Bildaufnehmen von Sexual- bzw. Geschlechtsverkehr z.B. Oralverkehr durch Fotografieren, Filmen, Videos
4. Sexualisierte Bildaufnahmen und Filmen von Kindern und Jugendlichen
5. Bildaufnahmen von Toten oder hilflosen Personen
6. Zugänglich machen und Weiterleiten von Bildaufnahmen
7. Berechtigtes Interesse als Rechtsfertigung der Veröffentlichung von Bildaufnahmen
I. Welche Strafe droht bei Herstellen und Verbreiten von unbefugten und beschränkt befugten Aufnahmen?
Nach dem Straftatbestand gemäß § 201a StGB droht bei der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen ohne Einwilligung der betroffenen Person gemäß § 201a StGB eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor.
Eine Geldstrafe unter 91 Tagessätze führt, soweit keine andere Strafe oder Geldstrafe von unter 91 Tagessätze bereits eingetragen ist, nicht zu einer Eintragung im einfachen polizeilichen Führungszeugnis, wohl aber im qualifizierten Führungszeugnis und im Bundeszentralregister. Bei einer Verurteilung oder rechtskräftigen Strafbefehl gelten Sie dann als vorbestraft gegenüber der Staatsanwaltschaft, Gericht, öffentlichen Arbeitsgebern oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Unternehmen, die qualifizierte Führungszeugnisse einholen können.
Die Höhe der Strafe, die Einstellung, Einstellung wegen Geringfügigkeit, Einstellung mit Geldauflage, Geldstrafe auf Bewährung etc. hängt von den Tatumständen und vom Unrecht der Tat und einer frühzeitigen qualifizierten Verteidigung ab. Die Höhe eines Tagessatze wird aus ihrem geschätzten oder ermittelten monatlichen Nettoeinkommen abzüglich Unterhaltsleistungen und einem Sicherheitsabschlag, der die persönlichen Lebensverhältnisse etwa Schulden berücksichtigen kann, jedoch nicht muss, geteilt durch 30. Bei einem errechneten Nettoeinkommen von z.B. Euro 2100,00 beträgt der Tagessatz Euro 70,00. Bei einer Verurteilung z.B. zu 60 Tagessätzen, ergibt dies eine Geldstrafe von Euro 4200,00.
II. Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen unterscheidet folgende Tathandlungen:
1. Aufnahmen in der Wohnung oder in geschützten Räumen
Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum, z.B. ein öffentliches WC oder die Dusche oder die Umkleidekabine im Schwimmbad befindet, unbefugt eine Bildaufnahme insbesondere intime oder Bilder mit sexuellem Bezug herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, macht sich gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar.
Bildaufnahmen im öffentlichen Bereich werden nicht durch § 201a StGB, sondern gemäß § 184k StGB durch Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen erfasst.
Gemäß § 184k StGB wird das heimliche Filmen oder Fotografieren von Personen im öffentlichen Raum insbesondere das Fotografieren primärer Geschlechtsmerkmale wie Genitalien, sekundäre Geschlechtsmerkmale Brüste / Brust oder Intimbereiche wie das Gesäß.
Wird der Person nachgestellt, kann der Tatbestand Stalking gemäß § 238 StGB erfüllt sein.
2. Heimliches Filmen oder Fotografieren an öffentlich zugänglichen Orten
Heimliches Filmen oder Fotografieren von Personen im Schwimmbad, in der Umkleide, Dusche oder in der öffentlichen Toilette oder Toiletten auf Open-Air-Konzerten oder öffentlichen Veranstaltungen oder Aufnahmen mit dem Smartphone im Freibad droht eine erhebliche Bestrafung gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB und / oder § 184k StGB durch Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen. Bei Fotos und Videos am Strand, Park, Boot, im Garten oder auf dem Balkon oder der Terrasse kommt es auf den Einzelfall an. Gleichzeitig werden gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB Bildaufnahmen von durch Alkohol oder Drogenkonsum hilflosen Personen insbesondere bei sexuellem Bezug oder bloßstellenden oder sexualisierten „Posen“, können strafbar sein.
3. Bildaufnehmen von Sexual- bzw. Geschlechtsverkehr z.B. Oralverkehr durch Fotografieren, Filmen, Videos
Das heimliche Filmen des Sexualverkehrs, Sex, Oralverkehr etc. gemäß § 201a Abs. 2 Nr. StGB und § 184k StGB strafbar. Beim einvernehmlichen oder einverständlichen folglich befugtes Filmen des Sexualverkehrs oder sexueller Handlungen kann die Strafbarkeit mit dem konkludenten oder ausdrücklichen Widerruf des Einverständnisses mit zugänglich machen des Videos eintreten. Darüber hinaus besteht mit Widerruf der Einwilligung die Verpflichtung zur Löschung. Ein Verschicken, Verbreiten oder Veröffentlichen von unbefugt oder befugt hergestellten Aufnahmen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzen, ist gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB und bei unbefugt hergestellten Aufnahmen, die dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich schaden, gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 1 - 4, Abs. 2 StGB strafbar.
4. Sexualisierte Bildaufnahmen und Filmen von Kindern und Jugendlichen
Wer Kinder oder Jugendliche aufnimmt oder filmt, kann sich gemäß der oben nicht abschließend aufgezählten Fallgruppen strafbar machen. Bei sexualisierten Bildern oder Nacktbildern droht alternativ eine Strafe wegen Herstellen von Kinderpornografie gemäß § 184b StGB mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 3 Monaten oder Herstellen von Jugendpornografie gemäß § 184c StGB. Bei nicht sexualisierten Nacktbildern von Personen unter 18 Jahren ist eine Strafbarkeit gemäß § 201a Abs. 3 StGB gegeben, wenn diese verbreitet werden.
5. Bildaufnahmen von Toten oder hilflosen Personen
Gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB ist das Zurschaustellen von Bildaufnahmen verstorbener oder hilfloser Personen in grob anstößiger Weise strafbar.
Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.
6. Zugänglich machen und Weiterleiten von Bildaufnahmen
Wer befugt hergestellte Aufnahmen gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB oder unbefugt hergestellte Aufnahmen gemäß § 201a Abs. 2 StGB Dritten zugänglich macht oder weiterleitet macht sich strafbar, auch dann wenn die Person die Aufnahmen nicht selbst gefertigt hat.
Neben dem Herstellen ist das Anbieten oder sich Verschaffen von Aufnahmen für sich oder Dritte gegen Entgelt gemäß § 201a Abs. 3 StGB strafbar, wenn die Bildaufnahme die Nacktheit einer anderen Person unter 18 Jahren zum Gegenstand hat. Damit ist jegliches Verbreiten über gegenständliche oder elektronische Medien unter Strafe gestellt.
7. Berechtigtes Interesse als Rechtsfertigung der Veröffentlichung von Bildaufnahmen
Eine Strafbarkeit wegen fehlender Rechtswidrigkeit scheidet bei Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen, aus.
8. Einziehung von Tatwerkzeugen, finanziellen und anderen materiellen Tatgewinnen
Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können gemäß § 74a StGB eingezogen werden. Finanzielle Gewinne und materielle Vorteile z.B. durch erlangte Ersatzvwrmögen, Rechte, Vorteile etc. werden in der Regel gemäß §§ 73 ff StGB eingezogen.
9. Der Schutzzweck des § 201a StGB: Das Individuum soll vor Verletzungen des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen
Nach Sinn und Zweck des § 201a StGB soll das Recht des Individuums am eigenen Bild vor unerwünschten Bildaufnahmen und deren Verbreitung gegen heimliche Bild- und Videoaufnahmen und deren Verbreitung nicht in der Wohnung und geschützten Räumen, sondern auch im öffentlichen oder halböffentlichen Raum besser geschützt werden. Dabei soll insbesondere die Verbreitung solcher unbefugten und beschränkt befugte Aufnahmen in sozialen Netzwerke und andere digitale Plattformen. Die abgebildete Person muss zum Ausschluss der Strafbarkeit in jede Form der Bildveröffentlichung einwilligen.
10. Ist ein Strafantrag bei § 201a StGB notwendig ?
Gemäß § 205 Abs. 1 Satz 2 StGB wir die Tat nur auf Antrag oder wenn ein besonderes öffentliches Interesse bejaht wird, verfolgt.
III. Was bringt mir bei Vorwurf verbotener Aufnahmen gemäß § 201a StGB ?
Beim Vorwurf verbotener Aufnahmen gemäß § 201a StGB, Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 184k StGB, Kinderpornografie gemäß § 184b StGB, Jugendponografie gemäß § 184c StGB kann ein Fachanwalt für Strafrecht und auf Sexualstrafrecht spezialisierter Rechtsanwalt oder Anwalt für Sexualstrafrecht bei frühzeitiger Beauftragung das bestmögliche Ergebnis erringen.
Erste Maßnahmen ist bei polizeilicher Vorladung (siehe auch Tipps) die Anzeige der Verteidigung, Absage des Vernehmungstermins und Beantragung der Akteneinsicht, damit nicht unkontrolliert Informationen durch etwaige Angaben Eingang in das Verfahren finden. Die meisten Mandanten führen sich durch Informationshereingaben selbst der Verurteilung zu. Jede Angabe ihrerseits wird in der Regel einseitig zu ihrem Lasten im Sinne der einseitigen Tat- und Täterhypothese interpretiert. Es kommt nicht darauf an, ob Sie die Tat begannen haben oder schuldig sind oder nicht, sondern allein darauf, ob ihnen der Tatvorwurf gemäß der Strafprozessordnung und der richtigen Anwendung derselben nachgewiesen werden kann.
Es gilt daher Schweigen, Schweigen, Schweigen! Ein Nachteil entsteht Ihnen daraus nicht. Denn Sie können unter Abdeckung des gesamten Akteninhalt wohl überlegt nach Akteneinsicht durch Ihrem Verteidiger Stellung nehmen und / oder sich zur Sache einlassen.
Ziel unserer Verteidigung ist eine möglichst frühzeitige Einstellung oder Beendigung des Verfahrens im Ermittlungsverfahren und, sollte dies nicht möglich sein, eine Abwendung einer Hautverhandlung bzw. öffentlichen Strafprozesses, sowie die Vermeidung einer Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis oder Bundeszentralregister.
Mit der Akteneinsicht stellen wir Ihnen die Ermittlungsakte zur Verfügung, vereinbaren einen Besprechungstermin und entwickeln eine individuelle Verteidigungsstrategie mit Ihnen. In der Regel können wir durch eine gut begründete Verteidigungs- oder Schutzschrift, welche zu allen Aspekten des Verfahrens Stellung bezieht und gegenüber der Staatsanwaltschaft die Beendigung des Verfahrens begründet, eine Bestrafung oder einen persönlich belastenden Strafprozess vor Gericht verhindern. Wir arbeiten die sachlichen und rechtlichen Schwachstellen, fehlende Glaubwürdigkeit, Glaubhaftigkeit Aussagezuverlässigkeit, Wahrnehmungsbahnung, Konfabulation, Fiktion der Angaben oder Aussage der Anzeigeerstatterin oder Anzeigeerstatters insbesondere bei einer Aussage gegen Aussagekonstellation heraus, um die Sache zur Einstellung zu bringen. Sollte dies nicht möglich sein, kämpfen wir für eine Einstellung wegen geringer der Schuld oder Einstellung gegen Erfüllung oder Zahlung einer Auflage. In diesen Fällen bleibt Ihr Führungszeugnis oder Bundeszentralregister ohne Eintragung.
Bei einer Aussage gegen Aussage Konstellation sollten Sie für ihre Verteidigung ein sorgfältiges Gedächtnisprotokoll mit allen Indizienbeweisen und Anknüpfungstatsachen, die die Aussage der Anzeigeerstatterin / des Anzeigeerstatters erschüttern oder widerlegen, fertigen.
Unsere Alleinstellungsmerkmale sind:
- die persönliche bzw. individuelle fachliche und menschliche zugewandte Betreunng
- die auf Sie und ihrem Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie
- die frühzeitge Einstellung des Verfahrens und Verhinderung eines öffentlichen Strafprozesses
- unsere Fachkompetenz, Spezialisierung und langjährige Erfahrung
- Spezialisierung im Sexualstrafrecht
- Einsatz, Genauigkeit, Vertraulichkeit / Diskretion
- Einsatz unserer Reputation als über 75 Jahre tätige Strafrechtskanzlei
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