Pflicht zur Anzeige / § 138 StGB

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1. Pflicht zur Anzeige - Nichtanzeige geplanter Straftaten
2. Andere Anzeigepflichten - Nichtanzeige als Ordnungswidrigkeit
3. § 138 StGB lautet

1. Pflicht zur Anzeige - Nichtanzeige geplanter Straftaten

Die Nichtanzeige geplanter Straftaten ist gemäß § 138 StGB nur bei bestimmten Straftaten - Hochverrat, Landesverrat, Geld- und Wertpapierfälschung, Mord, Totschlag, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Straftaten gegen die persönliche Freiheit, Raub, Erpressung, gemeingefährliche Straftaten strafbar.

Dabei muss der Betroffene, um Täter zu werden, zu einer Zeit, zu der die Ausführung der Tat noch abgewendet werden kann, glaubhaft von dieser erfahren und es vorsätzlich oder leichtfertig unterlassen haben, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Leichtfertigkeit ist eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung, d.h., wenn die Anforderungen an die Sorgfalt jedem anderen in der Situation des Betroffenen ohne weiteres eingeleuchtet hätten. Der Betroffene kann bei der Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzungen mit Freiheitsstrafe (bis zu fünf Jahren) oder Geldstrafe belegt werden. Näheres siehe unter Anzeige geplanter Straftaten

2. Andere Anzeigepflichten - Nichtanzeige als Ordnungswidrigkeit

Im Verwaltungsrecht bestehen Anzeigepflichten von Personen und Organisationen, wenn Rechtsgüter einer größeren Allgemeinheit berührt oder gefährdet sind:

  • Tierseuchenrecht: Jeder Verdacht des Vorliegens z.B. von Tollwut, Maul- und Klauenseuche, BSE, d.h. einer anzeigepflichtigen Tierseuche ist vom Tierhalter oder von Personen, die professionell in Tierbeständen arbeiten, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
  • Gewerberecht (Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung, Gewerbeabmeldungen):
    • Stehendes Gewerbe: Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO)
    • Reisegewerbe: Wer als Gewerbetreibender auf Grund des § 55 a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 GewO einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 GewO anzumelden hat. (§ 55 c S. 1 GewO)
  • Arbeitsunfälle sind dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn der Betroffene mindestens drei Tage arbeitsunfähig ist.
  • Tierschutzrecht: Wer Tierversuche an Wirbeltieren, die nicht der Genehmigung bedürfen, oder an Cephalopoden oder Dekapoden durchführen will, hat das Versuchsvorhaben spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. (§ 8 a TierSchG)
  • Arzneimittelgesetz: Hier obliegen z.B. den Herstellern vielfältige Anzeigepflichten. Der Inhaber der Arzneimittelherstellungserlaubnis hat jede Änderung einer der in § 14 Abs. 1 AMG genannten Angaben unter Vorlage der Nachweise der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. (§ 20 AMG)

Eine Anzeigepflicht in diesem Sinne ist grundsätzlich von der umfassenderen Genehmigungspflicht zu unterscheiden, die ein Recht gewährt, eine Rechtsausübung oder dessen Nutzung erst erlaubt. Das Unterlassen der fristgemäßen Beobachtung von Anzeigepflichten oder deren Versäumnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

3. § 138 StGB lautet: Näheres siehe unter Anzeige geplanter Straftaten

(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung

1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),

2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,

3.eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97 a oder 100,

4.einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152 b Abs. 1 bis 3,

5.eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),

6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234 a, 239 a oder 239 b,

7.eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder

8.einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306 c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315 b Abs. 3 oder der §§ 316 a oder 316 c

zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1. von der Ausführung einer Straftat nach § 89 a oder

2. von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129 a, auch in Verbindung mit § 129 b Abs. 1 Satz 1 und 2,

zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129 b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.

(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterlässt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.