Bankrott, Insolvenzbetrug
Unsere Empfehlung:
- Insolvenzbetrug / Bankrott ist ein komplexes Delikt. Jede Informationshereingabe in das Ermittlungsverfahren wird Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit einer (höheren) Bestrafung zuführen. Es gilt daher: Schweigen, Schweigen, Schweigen!
- Entbinden Sie ihren Steuerberater nicht von Verschwiegenheitspflicht
- Lassen Sie bei der Durchsuchung, wenn überhaupt nur ausgewählte Mitarbeiter die Beamten mit der Weisung nichts zu Sache zu sagen, die Beamten begleiten.
- Erkennen Sie nichts, Unterschreiben Sie nichts, gleichgültig, was man Ihnen in Aussicht stellt. Lassen Sie davon nicht abbringen. Rufen Sie uns an!
- Insolvenzbetrug / Bankrott liegt vor, wenn der Täter / Schuldner / Organe (Geschäftsführer, Vorstand) eines Unternehmens in Kenntnis seiner Überschuldung bzw. eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit sich durch sein Handeln selbst begünstigen und seine Gläubiger benachteiligen (Abs. 1). Nach Abs. 2 wird bestraft, wer durch sein Handeln eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt. Die Absätze 3 – 5 regeln die Strafbarkeit des versuchten Bankrotts sowie die Strafbarkeit fahrlässigen bzw. leichtfertigen Handelns.
Sofort-Kontakt
LAUENBURG | KOPIETZ | HERZOG | HOFFMANN
Rechtsanwälte Strafverteidigung
Tel.: 040 / 39 14 08 oder 0177 / 447 40 40 bis 22:00 Uhr
E-Mail: lauenburg@ihr-anwalt-hamburg.de oder Kontaktformular
oder Anwaltsnotdienst außerhalb unserer Bereitschaften
JETZT TERMIN VEREINBAREN |
E-Mail: lauenburg@ihr-anwalt-hamburg.de oder Kontaktformular
Anfahrt mit dem Pkw oder ÖVPN.
1. Was bedeutet Bankrott bzw. "Insolvenzbetrug" ?
Der Straftatbestand des Bankrotts gemäß § 283 StGB stellt Handlungen unter Strafe, die den Zustand der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführen oder im Zustand der Überschuldung oder drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit vorgenommen werden oder eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit erst vorsätzlich herbeiführen oder leichtfertig verursacht oder fahrlässig handelt oder die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt.
2. Bankrott: § 283 StGB
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
- Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
- in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
- Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
- Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
- Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
- Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
- entgegen dem Handelsrecht
a) Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b) es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder - in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen
- des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
- des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen
- des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
- des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
3. Begriffsbestimmung: Bankrott, Insolvenz, Konkurs
Grundsätzlich ist zwischen Bankrott, Insolvenz und Konkurs zu unterscheiden.
Bankrott bezeichnet Straftaten im Zusammenhang mit einer Insolvenz.
Insolvenz oder bis 1999 Konkurs liegt vor, wenn ein Schuldner nicht in Lage ist seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber einem Gläubiger nachzukommen. Die Insolvenz zeichnet sich durch drohende oder akute Zahlungsunfähigkeit oder aber durch Überschuldung aus.
Die Konkursordnung wurde durch die Insolvenzordnung abgelöst.
4. Wann liegt eine Bankrottstraftat vor?
Als Täter*in wird der/die Schuldner*in oder die Organe (Geschäftsführer, Vorstand) eines Unternehmens, die in Kenntnis seiner Überschuldung bzw. eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit sich durch ihr Handeln selbst begünstigen und ihre Gläubiger benachteiligen (Abs. 1). Gemäß §283 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer durch sein Handeln eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
Die § 283 Abs. 3 – 5 StGB regeln die Strafbarkeit des versuchten Bankrotts sowie die Strafbarkeit fahrlässigen bzw. leichtfertigen Handelns.
5. Jedermann, Geschäftsführer, Vorstand, Mitarbeiter, Buchhaltung - Wer kann Täter einer Bankrottstraftat werden ?
Gemäß § 283 StGB kann jede natürliche Person im Rahmen der Privatinsolvenz, Einzelunternehmer / Kaufmann und Gesellschafter*innen, Geschäftsführer*innen / Vertreter /Organen von Unternehmen in Form der juristische Personen (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, (GbR), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Kommanditgesellschaft (KG), Aktengesellschaft (AG)) eine strafbare Geschäftsinsolvenz zu begehen. Taten nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 – Nr. 7 StGB können indes nur von einem Kaufmann / Vertreter / Organe eines Unternehmens und nicht durch einen Verbraucher erfüllt werden. Ferner kommt z.B. für Mitarbeiter, Vertragspartner oder Gläubiger des Unternehmens eine Beihilfe zum Bankrott in Betracht.
6. Was ist Zahlungsunfähigkeit?
Ein Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Entscheidend kommt es dabei auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Forderungen an. Die bereits eingetretene Fälligkeit kann (nur) durch Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen beseitigt werden.
Von der Zahlungsunfähigkeit ist die bloße Zahlungsstockung unterscheiden. Eine Zahlungsstockung liegt vor, wenn kurzfristig und behebbar Liquidität fehlt, aber innerhalb einer Drei-Wochen-Frist mit der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit hinreichend sicher zu rechnen ist.
Die Zahlungsunfähigkeit kann nachgewiesen werden durch eine stichtagsbezogene Liquiditätsbilanz. Sie kann angenommen werden, wenn bestimmte Anhaltspunkte vorliegen, z. B. durch die ausdrückliche Erklärung, nicht zahlen zu können, gescheiterte Vollstreckungsversuche oder die Nichtzahlung von Löhnen, Gehältern oder Sozialversicherungsabgaben. In diesem Falle obliegt es den Handelnden, die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit ihrerseits zu widerlegen.
7. Was ist Überschuldung?
Der Begriff der Überschuldung ist in § 19 Abs. 2 InsO definiert. Demnach liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Während bei der Zahlungsunfähigkeit nur eine kurzfristige Betrachtung von Verbindlichkeiten und liquiden Finanzmitteln erfolgt, geht die Prüfung einer Überschuldung tiefer. So werden bei der Prüfung alle Verbindlichkeiten dem Gesamtvermögen des Schuldners gegenübergestellt. Selbst wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, liegt Überschuldung gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 HS. 2 InsO nur vor, soweit keine „Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich“ ist. Das Prüfungsvorgehen unterliegt dabei stetiger Entwicklung bzw. Veränderung.
8. Tathandlungen (Nr. 1 – Nr. 8)
Maßgeblich ist der Zeitpunkt einer Krisensituation. In Absatz 1 ist die Krise bereits eingetreten. In Absatz 2 wird die Krise durch eine der nachfolgend genannten Handlungen erst herbeigeführt.
Der § 283 Absatz 1 StGB stellt den Grundtatbestand des Bankrotts dar und nennt acht Handlungen, die strafbar sind.
Diese sind:
- Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Bestandteilen der Insolvenzmasse
(z.B. Zerstören von Vermögenswerten, Beiseiteschaffen von Geld) - Verlust-, Spekulations- oder Differenzgeschäfte entgegen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft
(z.B. besonders riskante und unwirtschaftliche Geschäfte) - Beschaffung von Waren- oder Wertpapieren auf Kredit, um diese unter Wert zu verkaufen
(im Kern handelt es sich hier ebenfalls um ein Verlustgeschäft) - Vortäuschen von Rechten
(z.B. zur Durchführung von Scheingeschäften) - Verletzung der Pflicht, Handelsbücher zu führen
- Beiseiteschaffen, Verheimlichen, Zerstören oder Beschädigen von Handelsbüchern
- Verletzung der Pflicht, Bilanzen aufzustellen
- Andere Verstöße gegen eine ordnungsgemäße Wirtschaft oder Verheimlichung bzw. Verschleierung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf andere Weise
Die Handlungen nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 – 7 entsprechen denen aus § 283b StGB (Verletzung der Buchführungspflicht).
Nach § 283 Absatz 2 StGB macht sich ferner strafbar, wer durch eine dieser Verhaltensweisen aus Absatz 1 die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung herbeiführt.
9. Besondere Voraussetzung gemäß § 283 Abs. 6 StGB
Liegt eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vor und wurde eine Handlung gemäß § 283 Abs. 1 StGB begangen, muss zusätzlich noch eine der folgenden Bedingungen für eine Strafbarkeit erfüllt sein:
- Zahlungseinstellung des Täters gegenüber den Gläubigern
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Täters
- Abweisung des Eröffnungsantrags über das Insolvenzverfahren mangels Masse
Vorsatz
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet keine Strafbarkeit. Bei Taten nach Absatz 1 muss dem Täter bewusst sein, dass eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Gemäß § 283 Absatz 2 verursacht der Täter leichtfertig oder wissentlich (vorsätzlich) die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit.
Gemäß § 283 Abs. 4 und 5 StGB ist die fahrlässige Begehungsweise strafbar.
10. Strafe / Strafzumessung
Der Bankrott nach § 283 StGB wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet. Die konkrete Strafe im Einzelfall hängt von der Art der Tatbegehung, der Schwere und Intensität der Rechtsgutverletzung und vom Nachtatverhalten ab. Wie bei allen Straftaten wird in der Strafzumessung / Höhe der Strafe berücksichtigt, ob der Beschuldigte als Ersttäter, Wiederholungstäter oder die Tat während laufender Bewährung begangen hat.
Der Versuch dieser Straftat wird regelmäßig milder bestraft als die Vollendung.
Die fahrlässigen Begehungsweise wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft.
Kommt es zu einer Verurteilung wegen Bankrotts darf die betroffene Person gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 b) GmbHG für die Dauer von fünf Jahren nicht mehr Geschäftsführer einer GmbH sein. Daneben drohen Nachteile im Rahmen laufender Insolvenzverfahren.