Verleumdung, § 187 StGB
Unsere Empfehlung:
- Es sollten frühzeitig Beweismittel (Zeugen, Gedächtnisprotokolle, Fotos, Filme, Aufnahmen von Überwachungskameras) gesichert werden, um etwa die Kausalität oder den vorsätzlichen Verletzungserfolg widerlegen zu können.
- Bei einer frühen anwaltlichen Vertretung bestehen gute Chancen einer Einstellung mit oder ohne Geldauflage, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe auf Vorbehalt ohne Eintragung im Bundeszentralregister.
- Eine außergerichtliche Schadenswiedergutmachung kann eine hohe Verurteilung oder eine Verurteilung überhaupt abwenden. In jedem Fall führt diese zu einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 46 a StGB.
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1. Was ist eine Verleumdung ?
2. Worin besteht die Tathandlung ?
3. Die Tatsache muss nachgewiesen unwahr sein
4. Das Drei-Personen-Verhältnis
5. Die Behauptung muss geeignet sein, das Vermögen des Betroffenen zu gefährden
6. Positive Kenntnis der Unwahrheit der Tatsachenbehauptung
7. Qualifikation der Verleumdung
8. Keine Rechtfertigung durch Wahrnehmung berechtigter Interessen
9. Sollte eine anwaltliche Vertretung in Anspruch genommen werden ?
1. Was ist eine Verleumdung ?
Wer in Beziehung auf eine andere Person eine positiv erwiesene unwahre Tatsache in einem Drei-Personen-Verhältnis, öffentlich oder in einer Versammlung behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, und sich dadurch der Verleumdung gemäß § 187 StGB strafbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 StGB) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Beim Tatbestand der Verleumdung verlangt im Gegensatz zur üblen Nachrede, dass die Behauptung nachgewiesen unwahr ist und der Täter die Unwahrheit ausdrücklich kennt.
Die unwahre Tatsache muss geeignet sein, den Kredit eines anderen zu gefährden.
Die Strafandrohung bei Verleumdung gemäß § 187 StGB ist dadurch begründet, dass der Täter den guten Ruf des Opfers „wider besseres Wissen“ durch unwahre Tatsachenbehauptungen vorsätzlich aufgrund positiven Wissens der Unwahrheit der Behauptung schädigt.
Beleidigungsfähig ist eine Person, eine abgrenzbare Personengruppe (Definition siehe üble Nachrede, § 186 StGB) oder eine juristische Person
2. Worin besteht die Tathandlung ?
Die Tathandlung besteht im Behaupten oder Verbreiten einer ehrenrührigen oder kreditgefährdenden Tatsache, die das persönliche oder geschäftliche Fortkommen des Betroffenen schädigen kann (!) oder tatsächlich schädigt. Die erwiesen unwahre Behauptung muss im Drei-Personen-Verhältnis erhoben werden, dies bedeutet, dass der Täter gegenüber einer anderen Person eine erwiesen unwahre ehrenrührige und potentiell vermögensgefährdende Behauptung über einen Dritten, dem Geschädigten erhebt.
Kredit ist das Vertrauen, das jemand hinsichtlich der Erfüllung seiner geschäftlichen und vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten genießt.
Der Tatbestand der Verleumdung soll den Betroffenen in erster Linie vor Vermögensgefährdungen zu schützen. Hinter diesem Schutzzweck steht nach der herrschenden Meinung der Schutz der Ehre vor Verächtlichmachung oder öffentlicher Herabwürdigung hinten an. Es ist daher nachrangiger Bedeutung, ob die vom Täter geäußerte unwahre Tatsachenbehauptung ehrverletzend ist. Vielmehr genügt, dass die Behauptung geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, dass der / die Betroffene / Geschädigte zur Erfüllung seiner vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten nicht in der Lage sei. Folglich reicht die bloße Eignung der Tatsache zur Herbeiführung der Vermögensgefährdung für die Tatbestandserfüllung aus. Neben Einzelpersonen, abgrenzbare Gruppen können gleichfalls juristische Personen (Aktiengesellschaften, GmbH, KG, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eingetragene Partnerschaften etc.) Geschädigte einer Verleumdung sein, da diese vermögensrechtlichen Schutz genießen.
3. Die Tatsache muss erwiesen unwahr sein
Die Tatsachenbehauptung muss erwiesen unwahr sein. Sollte die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung nicht beweisbar sein, gilt Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten (in-dubio-pro-reo). In diesem Falle kann keine Bestrafung wegen Verleumdung erfolgen.
Bei einer behaupteten Tatsache, die eine Straftat darstellt, ist gemäß § 190 StGB für die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Verleumdete wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Verleumdete vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist.
4. Das Drei-Personen-Verhältnis
Die erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung muss gegenüber einer anderen Person, über eine dritte Person, die droht geschädigt zu werden oder geschädigt wird, behauptet werden (Drei-Personen-Verhältnis).
5. Die Behauptung muss geeignet sein, das Vermögen des Betroffenen zu gefährden
Die erwiesen unwahre Tatsache muss entweder wie bei der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB geeignet sein, den anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Dabei liegt der Schwerpunkt des Tatbestandes der Verleumdung auf der Gefährdung des Kredits, Vermögensgefährdung bzw. wirtschaftlichen Fortkommens. Es genügt eine Eignung den Kredit oder das Vermögen einer anderen Person zu gefährden. Dies bedeutet, dass die Gefährdung des Kredits bzw. des Vermögens für die Strafbarkeit respektive Tatbestandsverwirklichung nicht eintreten sein muss.
6. Positive Kenntnis der Unwahrheit der Tatsachenbehauptung
Die erwiesene unwahre Tatsachenbehauptungen muss wider besseres Wissen behauptet und verbreitet werden. Der Handelnde kennt positiv die Unwahrheit seiner Behauptung. Es genügt folglich nicht, dass der Täter es nur für möglich hält, dass es sich bei der behaupteten oder verbreiteten Tatsache um eine unwahre Tatsache handelt.
Für die Verwirklichung des Straftatbestands der Verleumdung hinsichtlich der übrigen Tatbestandsmerkmale muss billigend in Kauf nehmen. Der Handelnde hält die Verwirklichung des Straftatbestandes ernsthaft für möglich. Er findet sich jedoch mit dem Risiko der Verwirklichung des Tatbestandes ab.
7. Qualifikation der Verleumdung
Um eine qualifizierte Verleumdung handelt es sich, wenn diese öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften begangen wurde. Die öffentliche Begehung der Tat, die Begehung in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften und damit die Kenntnisnahmemöglichkeit der erwiesen unwahren Tatsachenbehauptung durch eine unbestimmte Vielzahl von Personen wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft. Hinsichtlich der Begriffe Öffentlichkeit, Versammlung und der Verbreitung von Schriften wird auf die Ausführungen zur üblen Nachrede gemäß § 186 StGB verwiesen.
8. Keine Rechtfertigung durch Wahrnehmung berechtigter Interessen
Eine Berufung auf Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB ist grundsätzlich nicht zulässig, da berechtigte Interessen nicht mittels einer Lüge verfolgt werden darf.
9. Sollte eine anwaltliche Vertretung in Anspruch genommen werden ?
Der Vorwurf der Verleumdung ist in Teilen ein Gefährdungsdelikt, da die Kredit- oder Vermögensgefährdung durch die erwiesen unwahre Behauptung nicht festgestellt, sondern die unwahre Tatsachenbehauptung nur geeignet sein muss, dass die Kredit- oder Vermögensgefährdung eintreten könnte. Ohne anwaltliche Beratung oder Vertretung droht sich das Risiko einer Verurteilung wegen Verleumdung zu verwirklichen. Rufen Sie uns unter 39 14 08 an oder schreiben Sie eine E-Mail: lauenburg@ihr-anwalt-hamburg.de eine E-Mail.