verbotene Kraftfahrzeugrennen, Illegale Autorennen, § 315d StGB, Rennen gegen sich selbst, Raserfälle mit dem Vorwurf Mord
Unsere Empfehlung:
- Antworten Sie nicht auf die Vorladung
- Gehen Sie nicht zur polizeilichen Vernehmnung
- Nehmen Sie über uns Akteneinsicht und verschaffen Sie sich das Wissen der Ermittlungsbehörde
- Ohne anwaltliche Hilfe werden Sie den Tatvorwurf nicht abwenden
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1. Illegale Autorennen, Verbotene Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d StGB
2. Unangepasste Geschwindigkeit ist nicht gleich Rennen gegen sich selbst
3. Was bedeutet grob verkehrswidrig ?
4. Was bedeutet rücksichtslos ?
5. Qualifikation: Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
5.1. Strafbarkeit der fahrlässigen Verursachung der Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
5.2. Verursachung des Todes, schwere Gesundheitsschädigung und Gesundheitsschädigung einer großen Anzahl von Menschen
6. Was ist ein bedeutender Schaden
7. Mord durch Rasen ?
8. Welche Strafe droht bei Ausrichtung oder Teilnahme an verbotenem Autorennen ?
9. Wie kann man sich gegen den Vorwurf der Teilnahme an illegalen Autorennen verteidigen ?
10. Warum sollten Sie bei einem Vorwurf wegen illegalen Autorennens einen erfahrenen Strafverteidiger hinzuziehen ?
1. Illegale Autorennen, Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB, Rennen gegen sich selbst Raserfälle mit dem Vorwurf Mord
Wer als Autofahrer im Straßenverkehr ein illegales Autorennen bzw. nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen
- ausrichtet, verabredet, veranstaltet, spontan (= impulsiv, ohne äußeren Anlass oder Einfluss ) durch Blickkontakt und konkludentes, d.h. durch wortloses einverständliches, schlüssiges, Verhalten vereinbart oder durchführt
- als Autofahrer oder Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen spontan oder konkludent durch wortlos einverständliches und schlüssiges Verhalten teilnimmt
- sich als Kraftfahrzeugführer mit
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Entscheiden
2. Unangepasste Geschwindigkeit ist nicht gleich Rennen gegen sich selbst
Erfasst werden auch sogenannte Rennen gegen sich selbst, also das Fahren mit unangepasster Geschwindigkeit in der Absicht möglichst schnell von Ort A nach Ort B zu gelangen. Das Fahren mit unangepasster Geschwindigkeit allein ohne diese Absicht, erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Kraftfahrzeugrennen bzw. Autorennen nicht. Der Tatbestand ist erst erfüllt, wenn neben den weiteren Tatbestandsmerkmalen bzw. Voraussetzungen (grob verkehrswidrig und rücksichtslos) eine mit der Fahrt verfolgte Absicht möglichst schnell von Ort A nach Ort B unter Umständen schon bei einem Abstand von 100 m festgestellt werden kann. Für die Tatvariante § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB müssen die Tatbestandmerkmale
- nicht angepasste Geschwindigkeit und
- grob verkehrswidrig und
- rücksichtlos und
- Absicht, um eine subjektiv vorgestellte nicht tatsächliche Höchstgeschwindigkeit zu erreichen oder zu vergleichen, zusammen bzw. kumulativ vorliegen.
Ein illegales Rennen mit Kraftfahrzeugen erfordert nicht die Erzielung von „absoluten“ Höchstgeschwindigkeiten. Es reicht vielmehr aus, dass die betroffenen Kraftfahrzeugführer / Fahrer das Beschleunigungspotential ihrer Pkws vergleichen.
Gemäß BGH, Urt. v. 24.06.2021 – 4 StR 79/20 ist nicht ausreichend, dass es dem Täter auf das Erreichen einer „möglichst hohen“ Geschwindigkeit ankommt, die je nach den Vorstellungen und sonstigen Zielen des Täters auch unterhalb der nach den konkreten Gegebenheiten maximal erreichbaren Geschwindigkeit liegen kann. Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter nach seinen Vorstellungen die situativ mögliche Höchstgeschwindigkeit anstrebt.
Nach BGH, Urt. v. 24.06.2021 – 4 StR 79/20 ist, da der Gesetzgeber mit dem Absichtserfordernis dem für das Nachstellen eines Rennens kennzeichnenden Renncharakter Ausdruck verleihen wollte, für das Absichtsmerkmal, dass sich die Zielsetzung des Täters nach seinen Vorstellungen auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 Rn. 15) und sich nicht nur in der Bewältigung eines räumlich eng umgrenzten Verkehrsvorgangs - z.B. Rennstart an der Ampel mit Weiterfahrt mit angepasster Geschwindigkeit - erschöpft (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Marz 2021 - 4 StR 142/20 Rn. 24). Es kann jedoch eine Verkehrsgefährdung gemäß § 315c StGB oder Ordnungswidrigekit vorliegen.
Für das Absichtsmerkmal des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB reicht es aus, dass der Täter die höchstmögliche Geschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen. Dies erfordert konkrete Feststellungen dazu, dass der Täter sein eigenes Handlungsziel gerade durch die Beschleunigung auf die situativ höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen möchte, was sich weder aus dem Willen, eine bestimmte Strecke möglichst schnell zurückzulegen, noch aus dem Fluchtmotiv in sogenannten Polizeifluchtfällen (vgl. dazu OLG Koln, NStZ-RR 2020, 224; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787) ohne Weiteres ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 Rn. 17; Jansen, NZV 2019, 285, 288).
Fallbeispiel:
BGH, Beschluss vom 24.03.2021 – 4 StR 142/20, (Revision verworfen, 2. Berliner Rasermordfall: Fluchtfahrt mit Beute, Fußgängerin und Beifahrer getötet)
Die Absicht von A nach B zukommen, war auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke bezogen, obwohl die von dem Angeklagten bis zu den Kollisionen mit maximaler Beschleunigung zurückgelegte Wegstrecke nur etwa 100 Meter betrug. Denn seine Fahrt war nach den Feststellungen von der Absicht getragen, sich der Festnahme durch die ihn verfolgenden Polizeibeamten zu entziehen und seine Flucht über die Kreuzung hinaus fortzusetzen. Die von dem Angeklagten bewirkte maximale Beschleunigung war damit nicht darauf gerichtet, ein bestimmtes nur wenig entferntes Verkehrsziel zu erreichen (etwa: Passieren einer nahen Ampel vor dem Ende der Gelbphase) oder einen konkreten räumlich eng umgrenzten Verkehrsvorgang durchführen zu können (etwa: kurze Maximalbeschleunigung bei einem Überholvorgang), um die Fahrt danach mit angepasster Geschwindigkeit fortzusetzen. Vielmehr war sie auf eine noch nicht bestimmbare Distanz bezogen, deren Lange maßgeblich durch das angestrebte Fluchtziel definiert wurde.
Vom Tatbestand des illegalen Autorennens wird nicht das rücksichtslose, andere Verkehrsteilnehmer gefährdende Rasen, welches den Straftatbestand der Verkehrsgefährdung gemäß § 315c StGB erfüllen oder eine Ordnungswidrigkeit sein kann, erfasst, sondern nur, wer „objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt“, so die Gesetzesmotive (BT-Drs. 18/12936, S. 4.). Nicht ausschließbar kann es sich nach der subjektiven Vorstellung des Betroffenen insbesondere um eine Schaufahrt ohne kompetetiven (= ohne Rennwettbewerb) Hintergrund gehandelt haben, bei der es den Beteiligten darauf ankam, durch ihre Fahrweisen Aufmerksamkeit zu erheischen, um ihre Fahrzeuge optisch und akustisch voreinander oder anderen Verkehrsteilnehmern in Szene zu setzen. Posing kann jedoch den Straftatbestand der Verkehrsgefährdung gemäß § 315c StGB erfüllen oder eine Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 1 ff. 49 StVO darstellen.
3. Was bedeutet grob verkehrswidrig ?
Grob verkehrswidrig ist ein nach der konkreten Sachlage besonders schwerer Verkehrsverstoß; es muss sich um ein besonders schwerwiegendes Abweichen vom normalen pflichtgemäßen Verkehrsverhalten handeln. Dazu gehören u.a. sehr hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstöße .
4. Was bedeutet rücksichtslos ?
Rücksichtslos handelt, wer sich im Straßenverkehr aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder wer aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lasst und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens darauf losfahrt (BGHSt 5, 392; OLG Koblenz DAR 89, 241).
Gefordert wird ein überdurchschnittliches Fehlverhalten, dass von einer besonderen verwerflichen Verkehrsgesinnung geprägt sein muss (OLG Karlsruhe VRS 107, 292; OLG Koln zfs 96, 245).
5. Qualifikation: Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
Wer gemäß § 315d Abs. 2 stGB in den Fällen des § 315d Abs. 1 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
5.1. Strafbarkeit der fahrlässigen Verursachung der Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
Wer gemäß § 315d Abs 4 StGB in den Fällen des § 315d Abs. 2 StGB die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
5.2. Verursachung des Todes, schwere Gesundheitsschädigung und Geschädigung einer großen Anzahl von Menschen
Verursacht der Täter gemäß § 315d Abs. 5 StGB in den Fällen des § 315d Abs. 2 StGB durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
6. Was ist ein bedeutender Schaden
Soweit eine Reparatur des beschädigten Pkw noch nicht durchgeführt, bemisst sich der bedeutende Fremdschaden ausschließlich am Nettobetrag oder Schadensgutachten, da MwSt. nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB erst bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur zu berücksichtigen ist.
Bisher lag der Wert bei € 1.300 bis € 1.500. Mittlerweils geht die Rechtsprechung teileweise von höheren Werten aus. Das LG Landshut und LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.01.2020 - 5 Qs 4/20 setzen den Wert bei € 2.500. Der Deutscher Verkehrsgerichtstag empfiehlt als Wertgerenze € 10.000.
Das AG Duisburg, Beschl. v. 27.10.2020 – 204 Gs 146/20 ist mit dem BayObLG der Auffassung, dass bei der Bemessung der Wertgrenze nicht nur, aber eben auch auf den jährlich vom Statistischen Bundesamt berechneten und veröffentlichten Verbraucherpreisindex abgestellt werden kann; hiernach sind die Verbraucherpreise allein von 2002 bis 2018 um über 25% gestiegen (vgl. zur Berechnung LG Hanau, Beschluss vom 26. Marz 2019 – 4b Qs 26/19 -, Rn. 7, juris); hinzu kommt die seit dem Jahre 2018 eingetretene Preissteigerung. Allein dies wurde es rechtfertigen, aktuell eine Wertgrenze von mindestens 1.650,00 € anzunehmen.
Ein bedeutender Schaden ist gemäß AG Duisburg, Beschl. v. 27.10.2020 – 204 Gs 146/20 darf auch die allgemeine Einkommensentwicklung nicht außer Acht gelassen werden; die Nettolohne sind von 2002 bis 2019 (ohne Berücksichtigung der Inflation) um etwa 40% gestiegen. Weiter ist bei der Festsetzung der Grenze des bedeutenden Schadens die Relation innerhalb der Regelbeispiele des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu berücksichtigen. Selbst Bagatellschaden wie Lackkratzer oder -abschürfungen erfordern aufgrund der heute üblichen Fahrzeugkonstruktionen vergleichsweise erhebliche finanzielle Aufwendungen, etwa aufgrund der notwendigen Lackierungsarbeiten. Beträge von € 1.000,00 bis € 2.000,00 werden bereits bei völlig alltäglichen und (jedenfalls äußerlich) minimalen Schaden fällig. Solche Schäden jedoch sind mit der Tötung oder nicht unerheblichen Verletzung eines Menschen, für die § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ebenfalls regelmäßig eine Entziehung der Fahrerlaubnis vorsieht, nicht einmal ansatzweise zu vergleichen; es erscheint unangemessen, die Tötung oder erhebliche Verletzung eines Menschen auf eine Stufe mit solchen Bagatellschäden zu setzen.
7. Mord durch Rasen ?
Hamburger Taxiraserfall, BGH vom 16.1.19 – 4 StR 345/18
Im sog. Hamburger Taxiraserfall wurde erstmalig eine Mordverurteilung rechtskräftig, nachdem der BGH die Revision des Angeklagten verworfen hat: Das Landgericht habe den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten rechtsfehlerfrei festgestellt und belegt. Diese Entscheidung war maßgebend für die weitere Entwicklung der Rechtsprechung. Der Angeklagte war ohne Fahrerlaubnis unter Alkoholeinfluss mit einem gestohlenen, unbeleuchteten Taxi durch Hamburg auf der Flucht vor der Polizei. Daher wurde als Mordmerkmal die Verdeckungsabsicht angenommen. Ihm war bewusst, „dass es mit hoher, letztlich unkalkulierbarer und nur vom Zufall abhängen - der Wahrscheinlichkeit zu einem frontalen Zusammenstoß mit entgegenkommenden Fahrzeugen kommen wurde.“ Ihm war auch „bewusst, dass ein Frontalunfall mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod eines oder mehrerer direkter Unfallbeteiligter sowie eventuell zur Schädigung weiterer Personen führen wurde.“ All dies, auch der eigene Tod, wurde vom Angeklagten gebilligt, weil er „kompromisslos das Ziel, der Polizei zu entkommen“, verfolgte. Eine mögliche suizidale Absicht (Selbsttötungsabsicht) steht Verdeckungsabsicht nicht entgegen. Dem Angeklagten war „die Chance auf ein Entkommen wichtiger als das sichere Überleben“; dies stellt das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht nicht in Frage.
8. Welche Strafe droht bei Ausrichtung oder Teilnahme an verbotenem Autorennen ?
Die Ausrichtung und Teilnahme an illegalen Autorennen kann zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe führen. Wie oben dargestellt, drohen je nach Begehungsform Geldstrafe bis 2 Jahre oder bei einem Unfall, der zu schwerwiegenden Konsequenzen wie schweren Verletzungen oder gar Todesfälle führt, bis zu 10 Jahren. In Einzelfällen kommt eine Verurteilung wegen Mordes in Betracht.
Außerdem droht in allen Fällen die Entziehung der Fahrerlaubnis und des Kraftfahrzeugs.
9. Wie kann ich mich gegen den Vorwurf der Teilnahme an illegalen Autorennen verteidigen ?
Wenn gegen Sie der Vorwurf einer Teilnahme an illegalen Autorennen erhoben, können Sie nur durch einen qualifizierten Strafverteidiger / Strafverteidigerin bestehen. Dazu gehört in jedem Falle vorerst zu schweigen, Akteneinsicht zu nehmen, eine umfassende Analyse der Akte und Beweismittel vorzunehmen und eine Verteidigungsstrategie zu erarbeiten.
Denn entgegen dem polizeilichem Missbrauch des Vorwurfes des illegalen Autorennens liegt häufig kein Rennen vor, da übersehen wird, dass insbesondere gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB alle Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sein müssen. Eine Geschwindigkeitsübertretung oder riskantes Fahrmanöver stellt möflicherweise eine Verkehrsgefährdung gemäß § 315c StGB oder Ordnungswidrigkeit, aber kein Rennen dar.
Wir stimmen mit Ihnen die Verteidigungsstrategie ab, um dass bestmögliche Ergebnisse zu erzielen.
10. Warum sollten Sie bei einem Vorwurf wegen illegalen Autorennens einen erfahrenen Strafverteidiger hinzuziehen ?
Ein erfahrener Strafverteidiger kann Sie unterstützen, die Vorwürfe gegen Sie zu prüfen, eine wirksame Verteidigungsstrategie zu entwickeln und die Folgen des Ermittlungsverfahrens oder einer Verurteilung abzuwenden oder zu mildern. Ohne professionelle Hilfe, Betreuung und Verteidigung werden Sie im Zweifel z.B. durch Informationshereingaben in das Ermittlungsverfahren ihre Rechtsposition schwächen oder sich selbst einer Verurteilung zu zuführen.
Es gilt die goldene Regel: Schweigen, Schweigen, Schweigen, erkennen Sie nichts an, verlangen Sie einen Anwalt und nehmen Sie über diesen Akteneinsicht, um sich das Wissen der Ermittlungsbehörde zu verschaffen und die Argumentationslinie zu erkennen und zu widerlegen.