Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB
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1. Die Urkundenfälschung
1.1. Definition der Urkunde:
Für eine Urkundenfälschung bedarf es ein Tatobjekt, eine Urkunde. Eine Urkunde ist jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die allgemein oder für diejenigen, für die diese bestimmt ist, verständlich, zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt.
1.2. Unterscheidung Urkunde und Nichturkunde:
Bei einer Vervielfältigung einer Urkunde ist zwischen Urkunden im Sinne des § 267 StGB und Ablichtungen, Kopien und Nichturkunden zu differenzieren:
- Fotokopien: haben keine Urkundsqualität, da sie die Erklärung nicht selbst enthält und den Aussteller nicht erkennen lässt. Das Herstellen einer Fotokopie, die durch Zusammenfügen und Fotokopien von Teilen einzelner oder mehrerer Schriftstücke erstellt wurde (sog. Collage) ist straflos. Soweit jedoch die Reproduktion den Anschein einer Originalurkunde erweckt werden soll und sie durch Unterschrift den angeblichen Aussteller erkennen lassen soll, begründet dies die Strafbarkeit des § 267 StGB.
- E-Mail-Ausdrucke: haben keine Urkundsqualität inne, da sie selbst keine Erklärungen enthalten und den Aussteller nicht unbedingt erkennen lassen.
- Telefax: Die Urkundsqualität von Telefaxen ist strittig. Die Rechtsprechung geht bei einem Telefax bei Einlegung von Rechtsmitteln von einer Urkunde aus, da aufgrund des Absendervermerks der Aussteller ersichtlich ist.
- eingescannte Unterschriften: Sofern ein Dokument mit einer eingescannten Unterschrift versehen wird, handelt es sich um eine Urkunde.
- Eine Ausfertigung: hat Urkundsqualität, da diese im Rechtsverkehr eine gleichartige Beweisbedeutung an die Stelle des Originals hat
- Durchschriften: haben selbst Urkundsqualität, wenn sie im Rechtsverkehr mit gleichartiger Beweisbedeutung an die Stelle des Originals treten; andernfalls stellen sie keine Urkunde dar.
- einfache Abschriften: sind in der Regel keine Urkunden, weil sie die Erklärung nicht selbst enthalten und die Ausstellererkennbarkeit nicht gewährleistet ist.
- beglaubigte Abschriften: stellen aufgrund des Beglaubigungsvermerks eine Urkunde dar.
2. Tathandlung:
Eine Urkunde ist unecht, wenn nicht derjenige als Aussteller zu erkennen ist, der die Urkunde gefertigt hat. Die Nutzung eines fremden Namens führt aber nicht zwangsläufig zum Herstellen einer unechten Urkunde, wenn die Vertretung des Namensträgers rechtlich möglich ist, der Aussteller den Namensträger vertreten will und sich dieser in der Unterschrift vertreten lassen will.
Verfälschen einer echten Urkunde liegt bei jeder nachträglichen Veränderung des gedanklichen Inhalts der Urkunde vor, durch die der Eindruck hervorgerufen wird, der Aussteller habe die Erklärung von Anfang an in der Weise abgegeben, die sie nach der Manipulation aufweist.
Unter Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde ist zu verstehen, dass die Urkunde dem zu Täuschenden oder im geschäftlichen Verkehr Dritten mit der Möglichkeit der Wahrnehmung zugänglich gemacht wird. Dies kann durch Vorlegen, Übergeben oder Hinterlegen geschehen, eine tatsächliche Kenntnisnahme wird jedoch nicht erforderlich.
2.2. Subjektiver Tatbestand: Für den subjektiven Tatbestand des Absatz 1 muss der Täter mit Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Merkmale handeln und zudem zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln. Der dafür notwendige direkte Vorsatz muss auf die Herbeiführung eines Irrtums bei dem Getäuschten sowie die Veranlassung des Getäuschten zu einem rechtserheblichen Handeln gerichtet sein. Die tatsächliche Irrtumserregung beim Opfer ist jedoch unerheblich.
2.3. Regelbeispiele: In § 267 Abs. 3 StGB werden besonders schwere Fälle mit Regelbeispielen geregelt. Dazu werden Regelbeispiele genannt, welche aber nicht als abschließend anzusehen sind, sodass noch Raum für andere schwere Fälle verbleibt.
In der Regel ist daher nach § 267 Abs. 3 StGB ein besonders schwerer Fall des § 267 Abs. 1 StGB gegeben, wenn
- Nr. 1 Der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, d.h. die wiederholte Tatbegehung als nicht nur vorübergehende Einnahmequelle dient. Eine Bande stellt eine Personenzusammenschließung von mindestens drei Personen zur fortgesetzten Tatbegehung dar.
- Nr. 2 Der Täter einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, d.h. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes ab etwa 50.000 € verursacht, ohne dass dafür der Täter sich selbst in großem Ausmaß bereichert.
- Nr. 3 Der Rechtsverkehr erheblich gefährdet wird, d.b. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden aufgrund ihrer Gestaltung und Anzahl der Urkunden, Umstände und Tragweite ihrer Verwendung, Verbreitung und Erkennbarkeit der Manipulation der Eintritt einer gravierenden Störung des allgemeinen Vertrauens in die Beweiskraft von Urkunden zu befürchten ist.
- Nr. 4 Der Täter seine Rolle als Amtsträger ausnutzt, d.h. ein Amtsträger gemäß § 11 I Nr. 2 StGB, der Beamter, Richter oder in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder bestellt ist, öffentliche Aufgaben erfüllt und im Rahmen seiner Befugnisse und seine Stellung zur Urkundenfälschung ausnutzt.
Die Regelbeispiele gehen von der Verwirklichung aus, das bedeutet, dass der Versuch eines Regelbeispiels nicht ausreicht, um einen besonders schweren Fall zu begründen.
Hinsichtlich dieser Regelbeispiele muss der Täter ebenfalls mit Vorsatz handeln.
2.4. qualifizierte Urkundenfälschung: § 267 Abs. 4 StGB regelt eine qualifizierte Urkundenfälschung. Dies ist gegeben, wenn der Täter als Mitglied einer Bande bestehend aus mindestens 3 Personen gewerbsmäßig handeln, d.h. wiederholt Delikte zur Erlangung einer nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer gemäß §§, 263, 264, 267, 268, 269 StGB. Die Strafdrohung erstreckt sich auf eine Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und zehn Jahren und ist daher ein Verbrechenstatbestand.
Gleichzeitig werden in § 267 Abs. 4 StGB auch minderschwere Fälle behandelt.
3. Rechtsfolgen der Urkundenfälschung
Die Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB ist mit einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor.
Die Verwirklichung eines Regelbeispiels wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet.
Die Qualifikation des § 267 Abs. 4 StGB wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht. In minder schweren Fällen legt das Strafgesetzbuch einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren fest.
Nach § 267 Abs. 2 StGB wird bereits die versuchte Begehungsart der Urkundenfälschung mit Strafe bedroht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Bei einer Tatbestandsverwirklichung gemäß § 267 Abs. 1, Abs. 3 StGB kann diese durch Strafbefehl bestraft werden.
Bei Verwirklichung der Qualifikation der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 4 StGB ist ein Strafbefehl wegen der Strafandrohung nicht möglich.
4. Ermittlungsverfahren wegen gefälschter Impf- und Testnachweise, gefälschter Impfpass / Impfpass / Impfausweis
Die Ermittlungsbehörden im Norddeutschen Raum und der gesamten Bundesrepublik haben eine Vielzahl von Verfahren bezüglich gefälschter Impf- oder Testnachweise (gefälschter Impfpass / Impfausweis) eingeleitet. In mehreren Fällen kam es zu Wohnungsdurchsuchungen und Sicherstellungen von Impfausweisen, Handy, Computern etc. Die Ermittlungsbehörden der Hansestadt Lübeck haben eine eigene Ermittlungsgruppe, genannt „Booster“, gegründet.
Das Vorlegen eines gefälschten oder das Fälschen eines Impfausweises / Impfpass kann mit Geld- oder Haftstrafen bis zu zwei Jahren geahndet werden.
Wie in jedem Ermittlungsverfahren gilt: Sie haben das Recht zu schweigen, machen Sie davon Gebrauch. Jede noch so unerheblich erscheinende Information im Ermittlungsverfahren kann ihre Verteidigung entscheidend schwächen. Sie können immer zu einem späteren Zeitpunkt nach Akteneinsicht dezidiert Stellung zum Akteninhalt nehmen, so dass Sie sich nicht den Vorhaltungen, Vernehmungsdruck und unwillkürlichen Rechtsfertigungsdruck bei der polizeilichen Vernehmung nachgeben müssen.
Wir übernehmen Ihre Strafverteidigung, ohne Ansehung des Tatvorwurfs.