Rechtsmittel: Berufung und Revision
Unsere Empfehlung:
- Die Berufungs- und Revisonseinlegungsfrist beträgt nur eine Woche nach dem mündlichen, nicht schriftlichen Urteil.
- Die Revisionsbegründung kann nur durch einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin begründet werden.
- Die Revisionsbegründungsfrist beginnt mit der Zustellung des Urteils. Die Berufung soll, muss jedoch nicht begründet werden.
- Die Revision ist keine Tatsacheninstanz, sondern eine reine Prüfung der formellen und materiellen Richtigkeit des Urteils anhand des Urteils und des Verhandlungsprotokolls.
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Das Rechtsmittel der Berufung
Die Berufung und in seltenen Konstellationen die Sprungrevision sind das Rechtsmittel gegen Urteile des ersten Rechtszuges. Die Berufung ist im Gegensatz zur Revision eine zweite Tatsacheninstanz. Im Strafrecht gewährt die Berufung eine neue, uneingeschränkte Tatsacheninstanz in allen Rechtswegen des Strafrechts, Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, etc.. In den meisten Rechtsgebieten können neue Tatsachen, Angriffs- und Verteidigungsmittel im Interesse der Beschleunigung nur beschränkt vorgetragen werden (z. B. Verspätungsrüge). In jedem Rechtsgebiet gelten bestimmte Fristen, Formvorschriften und Voraussetzungen, die für die erfolgreiche Durchführung des Rechtsmittels unbedingt einzuhalten sind.
Frist: Die Berufung oder Sprungrevision gegen ein erstinstanzliches Urteil ist innerhalb einer Woche nach mündlicher, nicht schriftlicher Urteilsverkündung einzulegen. Die Berufung kann bis zur oder in der Berufungshauptverhandlung begründet werden, die Sprungrevision gegen ein erstinstanzliches Urteil muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils begründet werden. Legt die Staatsanwaltschaft Berufung ein, geht diese einer etwaigen Revisionseinlegung des Angeklagten vor.
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Die Revision
Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen Urteile der Tatsacheninstanz und je nach Rechtsgebiet von verschiedenen Voraussetzungen abhängig. Es handelt sich um keine Tatsacheninstanz, sondern um eine Überprüfung des Urteils auf materielle (= richtige Anwendung des Rechts) und formelle (= richtige Anwendung der Verfahrensregeln) Rechtsfehler. Im Strafrecht wird zwischen absoluten Rechtsfehlern, d. h. das Urteil beruht unwiderlegbar auf dem Rechtsfehler, und relativen Rechtsfehlern, d. h. es muss die Kausalität des Beruhens des Urteils im Einzelfall festgestellt werden und sich die Richtigkeit des Urteils auch nicht aus anderen Gründen erweisen. Dabei kann sich der Revisionsführer grundsätzlich nur auf das Urteil und das Protokoll der Hauptverhandlung stützen. Vor dem Amtsgericht wird über die Hauptverhandlung ein Inhaltsprotokoll geführt, während vor dem Landgericht nur ein Präsenzprotokoll, d. h. die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten, Beschlüsse etc., aber nicht über den Inhalt der Hauptverhandlung geführt wird.
Frist: Die Revision ist innerhalb einer Woche nach mündlicher Begründung des Urteils einzulegen und innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Urteilsgründe durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Professor der Rechtswissenschaften zu begründen.
Eine Revision ist nur zulässig, wenn diese durch einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin begründet wird.