Subventionsbetrug, § 264 StGB, Corona-Hilfen

Unsere Empfehlung:

  • Beim häufig z. B. aufgrund Buchungsfehler oder Unkenntnis des Wirtschaftens in den freien Berufen indiziengestützten Vorwurf des Abrechnungsbetruges können Sie ohne anwaltliche Hilfe nicht bestehen.
  • Entscheidend ist der Schlussantrag zur Subvention oder Coronahilfe nach Ablauf des Subventionsjahres respektive Coronahilfejahres
  • Sagen Sie nichts! Schweigen Sie! Bevor Sie nicht Akteneinsicht haben, können Sie nicht angemessen reagieren.
  • Entbinden Sie ihren Steuerberater (zunächst) nicht von der Verschwiegenheitspflicht. Hat der Steuerberater den Antrag für Sie gestellt, können Sie sich darauf berufen.
  • Widersprechen Sie zunächst grundsätzlich der Durchsicht der Unterlagen und legen Sie noch während der Durchsuchung Beschwerde gegen diese durch Ihrem Anwalt ein.
  • Jede ungeprüfte Informationshereingabe oder informelles Gespräch kann Sie Ihrer Verurteilung zuführen.

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1. Was ist Subventionsbetrug?
2. Der Strafrahmen:
3. Das strafbare Handeln beim Subventionsbetrug / Tatbestandserfüllung
4. Die Tatbestandsverwirklichung: Was sind subventionserhebliche Tatsachen?
5. Rechtsproblematik des Begriffs der subventionserheblichen Tatsachen
6. Wie verhalte ich mich beim Vorwurf des Subventionsbetrugs?
7. Subventionsbetrug und Corona-Hilfen
8. Subventionsbetrug und Kurzarbeitergeld
9. Strafmilderung und Strafbefreiung bei tätiger Reue
10. Verjährung
11. Resümee

Subventionsbetrug: Wer eine Subvention beantragt und / oder bekommt, sieht sich häufig überraschend einem Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs ausgesetzt.

1. Was ist Subventionsbetrug?
Der Tatbestand bedingt den Antrag oder den Erhalt einer Subvention. § 264 StGB definiert den strafrechtlichen Begriff der Subvention wie folgt:

Eine Subvention liegt in nicht abschließender Aufzählung vor, wenn

  • eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Einzelpersonen, Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
  • eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.

Unter Subventionen fallen daher unter anderem:

  • Corona-Soforthilfe
  • Corona-Hilfe
  • Kulturförderung, z. B. Filmförderung, Investitionszulagen für Betriebsstätten in den neuen Bundesländern
  • ESF-Mittel, mit denen ein Bildungsträger Langzeitarbeitslose qualifiziert
  • Zuwendungen zur sozialen Wohnraumförderung
  • Vergünstigungen nach dem Marktorganisationsgesetz (z. B. Ausfuhrerstattungen, Übergangsbeihilfen)
  • Anpassungs-, Erhaltungs- und Produktivitätshilfen
  • Bau von Straßen und Wegen in Dörfern im Raum Regensburg mit Mitteln zur Entwicklung des ländlichen Raums
  • Förderung für energieeffiziente Bauwerke
  • Beihilfen zur Förderung der Vermarktung für regionale Erzeugergenossenschaften
  • ESF-Mittel, mit denen ein Bildungsträger Langzeitarbeitslose qualifiziert

Darüber hinaus können öffentliche Ausgaben oder gemischte Förderungen, welche nicht in erster Linie als öffentliche Förderung von Einzelpersonen oder Unternehmen angelegt sind, das Tatbestandsmerkmal der Subvention erfüllen. Dies bedeutet, dass Fehler bei der Beantragung und Verwendung von Mitteln für berufliche Fortbildung, berufliche Eingliederung, sozialen Wohnungsbau, energiepolitische Förderung etc. zu einem Ermittlungsverfahren oder einer Anklage wegen Subventionsbetrugs führen können. 

2. Der Strafrahmen:

Der Subventionsbetrug kann in einfachen Fällen mit Geld- und Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen bis zu 10 Jahren geahndet werden.

3. Das strafbare Handeln beim Subventionsbetrug / Tatbestandserfüllung
3.1. Zur Verwirklichung des Straftatbestands genügen schon die folgenden Verhaltensweisen:

  • Falsche oder unvollständige Angaben: Beim Antrag auf die Subvention werden bestimmte Angaben, die für die Vergabe relevant sind, falsch oder gar nicht gemacht.
  • Einen Subventionsbetrug stellt das allerdings nur dar, soweit es um Angaben gegenüber der für die Vergabe zuständigen Behörde geht.

Beispiele:

  • Bei der Coronahilfe wird ein Einzelantrag für ein Unternehmen anstatt eines Verbundantrags für mehrere zusammengehörige Unternehmen gestellt,
  • der Subventionszeitraum überschneidet sich mit anderen Hilfen,
  • die Förderung, Investitionszulage stellt sich im Nachhinein wegen Rechenfehlern, Änderung der Marktsituation als zu hoch heraus,
  • der geförderte Betrieb war bereits zum Antragszeitpunkt insolvent.

3.2. Zweckwidrige Mittelverwendung: 

Die Beihilfe oder Fördermittel werden zweckwidrig verwendet. Entsprechende Verwendungsbeschränkungen können sich aus Rechtsvorschriften, dem Subventionsbescheid oder aus einem Vertrag mit dem Subventionsgeber ergeben.

Beispiele:
Heizöl oder subventionierter Agrardiesel wird für allgemeine Fahrten oder im Lkw-Frachtverkehr und nicht für die Erzeugung agrarwirtschaftlicher Erzeugnisse eingesetzt.

3.3. Weitere subventionsrelevante Angaben werden unterlassen: 

Die für die Mittelvergabe zuständige Behörde wird über eintretende Änderungen der Voraussetzungen nicht informiert.

Beispiele: Anschaffungspreise oder die Antragsvoraussetzungen ändern sich.

3.4. Vorlegen falscher bzw. unrechtmäßig erlangter Subventionsbescheinigungen:

Der Antragsteller erlangt mit falschen oder gefälschten Angaben, einer falschen eidesstattlichen Versicherung, Prüftestaten und Urkunden von Sachverständigen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Institutionen, die einen Förderbedarf begründen, bei der zuständigen Behörde die entsprechenden Mittel.

Beispiel: Da es sich um vorsätzlich falsche Angaben und Unterlagen handelt, kommt dies bei Beantragung jeglicher Subvention in Betracht.

4. Die Tatbestandsverwirklichung: Was sind subventionserhebliche Tatsachen?

Das sind solche Tatsachen,

  • die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vom Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet werden oder
  • von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder das Belassen der Subvention etc. abhängig ist.

Häufig heißt es in den Formulierungen der Antragsformulare: „Sämtliche von Ihnen in diesem Antrag zu tätigenden Angaben sind subventionserheblich.“

5. Rechtsproblematik des Begriffs der subventionserheblichen Tatsachen

Diese Formulierung ist nicht ausreichend, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmung der Bezeichnung gerecht zu werden. In dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1988 wurde festgestellt, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit der Formulierung nicht zu hoch zu stellen sind. Dazu führt der BGH aus:

„Tatsachen, von denen nach den Wohnungsbaubestimmungen oder nach den §§ 3 – 4 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 2016 (BGBl. I S.2034/2037) die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention abhängen, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug).“

Die unzureichende Bestimmung dieser Bezeichnung folgt gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofes insbesondere daraus, dass „sie es dem Leser (überlasse), sich die maßgebenden Merkmale aus dem Zusammenhang zu erschließen (BGH, Urteil vom 11.11.1998, Aktenzeichen 3 StR 101/98 – Juris Rn. 15).

Die Kritik des Bundesgerichtshofes zielt insoweit darauf ab, dass in dem Antrag eine nicht näher benannte Anzahl von Angaben abgefragt wird und es mangels expliziter Bezeichnung dem Antragsteller bzw. den Strafverfolgungsbehörden überlassen bleibt, im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs über die Subventionserheblichkeit jeder einzelnen Angabe zu befinden. Die unzureichende Bestimmtheit der Bezeichnung folgt somit daraus, dass in jenem Antrag zu wenige bzw. keine Angaben dezidiert als subventionserheblich bezeichnet worden sind. Dieser Mangel ist strukturell z.B. im Antragsformular des IFB Hamburg oder der Corona-November- und Dezemberhilfen vorhanden, bei welchen die Unbestimmtheit der Bezeichnung daraus resultiert, dass zu viele – nämlich faktisch alle – zu tätigende Angaben als subventionserheblich bezeichnet worden sind.

Der Antragsteller steht hier vor dem strukturell identischen Problem, sich aus dem Gesamtzusammenhang erschließen zu müssen, welche Angaben in dem Antrag tatsächlich subventionserheblich sind und welche nicht. Diese Aufgabe erweist sich als noch schwieriger als in dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, da hier nicht einmal die abstrakten Maßstäbe benannt sind, nach denen diese Auswahl mutmaßlich zu treffen ist, nämlich wohl die materiell-rechtliche Subventionserheblichkeit nach den gegebenenfalls einschlägigen Bedingungen des Subventionsgesetzes, sondern der Antragsteller gezwungen ist, sich diesen Maßstab hinzuzudenken.

Nach den bekannten Subventionsbetrugsverfahren ist selbst unter Strafverfolgungsbehörden und Gerichten keine Einigkeit darüber zu erzielen, welche Angaben tatsächlich subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Abs. 1 und Abs. 9 Nr. 1 StGB sind. Damit genügen die Bestimmungen nicht dem Bestimmtheitsgebot gemäß Artikel 103 Abs. 2 GG. Ein verständiger Antragsteller ist nicht ohne Weiteres in der Lage nachzuvollziehen, welche Tatsachen subventionserheblich sind, sondern wird zwingend dem vom Bundesgerichtshof als unzulässig verworfenen Maßstab ausgesetzt, dass die abgefragten Angaben im Gesamtzusammenhang unter Berücksichtigung einer materiellen Subventionserheblichkeit betrachtet und ausgelegt werden.

Fazit: Ob es sich im Einzelfall um subventionserhebliche Tatsachen handelt, lässt sich folglich unter Berücksichtigung aller einschlägigen Vorschriften, Richtlinien, Förderungsbedingungen etc. mangels klarer Abgrenzungen häufig nicht rechtssicher beantworten.

Diejenigen, die glauben, Subventionsbetrug sei ein Unternehmensdelikt, irren: Subventionsbetrug ist ein „Jedermannsdelikt“.

Privatpersonen können sich durch Fehlverhalten bei Inanspruchnahme einer Förderung von energieeinsparenden Baumaßnahmen, Ladeboxen für Elektroautos oder als Bezieher von Bafög strafbar machen.

Der Subventionsbetrug ist danach kein Sonderdelikt. Sowohl für die Täterschaft als auch für die Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe) kommt grundsätzlich jedermann in Betracht (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.05.2014, Az. 3 StR 206/13).

Für die Strafbarkeit genügt leichtfertiges Handeln. Der Subventionsbetrug setzt nicht voraus, dass die strafbaren Handlungen vorsätzlich begangen wurden. Leichtfertiges Handeln oder Verhalten liegt vor, wenn durch besondere Nachlässigkeit respektive die gebotene Sorgfalt in einem besonders hohen Maße verletzt wird. Die Voraussetzungen können schon erfüllt sein, wenn durch Nachlässigkeit oder Versehen unvollständige Angaben gemacht wurden oder wenn Antragsunterlagen nach der Auszahlung der Beihilfe nicht wie gefordert aufbewahrt wurden.

6. Wie verhalte ich mich beim Vorwurf des Subventionsbetrugs?

Durch eine Vorladung oder eine frühmorgendliche Durchsuchung wird Ihnen als betroffenem Unternehmer, Landwirt oder Privatier bekannt, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs gegen Sie geführt wird. Das erste Erschrecken und Ärgern sollte Sie nicht zu vorschnellen Reaktionen und Rechtfertigungen veranlassen, die Ihre rechtliche Position entscheidend schwächen oder verschlechtern können. Selbst wenn Ihnen die Vorwürfe absurd, falsch und überaus ärgerlich erscheinen, sollten Sie keinesfalls dem Irrtum unterliegen, das Ermittlungsverfahren laufen zu lassen. Vielmehr sollten Sie die Dynamik der Ermittlungsverfahren und deren Verselbständigung nicht unterschätzen. Nhemen Sie einen Anwalt für Strafrecht, Strafverteidiger oder Fachanwalt für Strafrecht in Anspruch, um das Ermittlungsverfahren möglichst frühzeitig zu beenden, bevor sich dieses in einer Anklageschrift verfestigt.

7. Subventionsbetrug und Corona-Hilfen

Die Fördergelder bzw. Fördermittel zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in Form der Corona-Soforthilfe und Coronahilfe erfüllen den strafrechtlichen Subventionsbegriff. Die schnelle, unbürokratische Auszahlung bedeutet nicht, dass im Nachhinein die Berechtigung nicht sorgfältig geprüft wird.

Die Corona-Soforthilfen setzen neben „wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge von Corona“ gleichzeitig die Versicherung einer nicht näher bestimmten Existenzbedrohung gegenüber dem Subventionsgeber voraus. Wer bewusst oder zumindest „leichtfertig“ falsche Angaben macht, macht sich aus Sicht der Staatsanwaltschaft wegen Subventionsbetrugs strafbar. Dabei wird die Schwelle der Strafbarkeit aus Sicht der Staatsanwaltschaft bereits überschritten, wenn der aufgrund einer wirtschaftlichen Prognose des Antragstellers gestellte Antrag und die angegebenen Antragsvoraussetzungen sich im Nachhinein als falsch herausstellen, weil unterstellt wird, dass der Antragsteller dies leichtfertig nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen.

Sollten in Ihrem Fall Zweifel über den rechtmäßigen Erhalt von Leistungen im Raum stehen, sollten Sie den Sachverhalt in jedem Fall durch einen Anwalt für Strafrecht, Strafverteidiger oder Fachanwalt für Strafrecht überprüfen lassen. Dieser wird alles in seiner Macht Stehende tun, um das Ermittlungsverfahren zur Einstellung zu bringen. Im Falle einer Anklage wird ihr(e) Strafverteidiger(in) für die Nichteröffnung des Verfahrens anstreben oder im Falle des Erweises des Vorwurfes eine möglichst milde Strafe zu erreichen versuchen.

8. Subventionsbetrug und Kurzarbeitergeld

Ein Arbeitgeber muss bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld dessen Voraussetzungen genau prüfen, unter welchen Bedingungen das Kurzarbeitergeld beantragt werden kann. Werden insoweit unrichtige oder unvollständige Angaben getätigt, so steht nicht nur der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit im Raum. Die Staatsanwaltschaft kann auch ein Verfahren wegen Subventionsbetrugs einleiten.

Hinweis: Arbeitgeber sollten und müssen nicht nur zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld prüfen, sondern auch nach und während der Zahlung des Kurzarbeitergeldes das Fortbestehen der Voraussetzungen (erheblicher Arbeitsausfall, betriebliche und persönliche Voraussetzungen, Anzeige des Arbeitsausfalls) kontrollieren.

9. Strafmilderung und Strafbefreiung bei tätiger Reue

§ 264 Abs. 6 StGB regelt die tätige Reue im Falle des Subventionsbetrugs. Eine Korrektur des Antrags gemäß § 264 Abs. 6 StGB und Rückzahlung der überschießenden Zahlung kann gemäß § 46a StGB zu einer Strafrahmenverschiebung zu ihren Gunsten, Strafe auf Vorbehalt, Milderung und Befreiung von Strafe führen.

Im Wege der tätigen Reue beim Subventionsbetrug wird derjenige nicht oder milder bestraft, der zunächst z.B. falsche Angaben macht, welche die Auszahlung der Subventionsmittel möglich machen oder bewirken, dann aber freiwillig verhindert bzw. sich freiwillig und ernsthaft darum bemüht, dass die Subvention nicht gewährt wird. Voraussetzung dafür ist, dass der Rücktritt vor einer Aufdeckung erfolgt und die Aufdeckung nicht unausweichlich war.

Die Möglichkeit, ein Strafverfahren durch rechtzeitiges, eigenes Handeln zu vermeiden, ist für den Beschuldigten die Chance, ohne Strafe davonzukommen.

Ohne einen Anwalt für Strafrecht, Strafverteidiger oder Fachanwalt für Strafrecht werden sie in Zweifel sich selbst der Strafe zuführen.

10. Verjährung

Die Verfolgungsverjährungsfrist für Subventionsbetrug beträgt fünf Jahre. Sie beginnt erst zu laufen, wenn die Tat beendet wurde.

Das ist dem Bundesgerichtshof zufolge dann der Fall, wenn die Subvention an den Begünstigten ausgezahlt wurde. Bei einer Auszahlung in Raten beginnt die Verjährung mit dem Eingang der letzten Teilzahlung (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.12.2019, Az. 4 StR 136/19).

11. Resümee

  • Subventionsbetrug ist ein Straftatbestand, der mit Geld- und Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Die Haftstrafe kann in einfachen Fällen bis zu fünf, in schweren Fällen bis zu zehn Jahre betragen.
  • Strafbar sind falsche oder unvollständige Angaben, zweckwidrige Mittelverwendungen, das Unterlassen oder Verschweigen von subventionsrelevanten Angaben sowie das Vorlegen unrechtmäßig erlangter Subventionsbescheinigungen und -unterlagen.
  • Täter können Unternehmer, Betriebsinhaber oder Privatpersonen sein.
  • leichtfertiges Handeln kann die Strafbarkeit begründen.
  • Ein freiwilliger Rücktritt vor einer Aufdeckung oder unvermeidlichen Aufdeckung führt zur Straffreiheit.

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