StGB § 224: Körperverletzung: gefährliche Körperverletzung

Unsere Empfehlung:

  • Bei dem Vorwurf gefährlichen vorsätzlichen Körperverletzung sind frühzeitig Beweismittel (Zeugen, Gedächtnisprotokolle, Fotos, Filme, Aufnahmen von Überwachungskameras) zu sichern, um etwa die Kausalität, gemeinschaftliches Handeln oder den vorsätzlichen Verletzungserfolg widerlegen zu können.

  • Bei einer frühen anwaltlichen Vertretung bestehen gute Chancen einer Einstellung mit oder ohne Geldauflage, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe auf Vorbehalt ohne Eintragung im Bundeszentralregister.

  • Eine außergerichtliche Schadenswiedergutmachung kann eine hohe Verurteilung oder eine Verurteilung überhaupt abwenden. In jedem Fall führt diese zu einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 46 a StGB.

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1. Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB
1.1. Nr. 1: Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen
1.2. Nr. 2: Gefährliche Verletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
1.3. Nr. 3: Gefährliche Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls
1.4. Nr. 4: Gefährliche Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
1.5. Nr. 5: Gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
2. Rechtsfolgen und Strafandrohung einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB
3. einfache Körperverletzung gemäß § 223 StGB
4. Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 StGB
5. Schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB
6. Verstümmelung weiblicher Genitalien gemäß § 226a StGB
7. Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB
8. Beteiligung an einer Schlägerei gemäß § 231 StGB

1. Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB

Die gefährliche Körperverletzung stellt die gefährlichere Art oder Begehungsweise der Körperverletzung, also eine Qualifikation zu § 223 StGB unter Strafe.

Gesetzestext § 224 I StGB gefährliche Körperverletzung

Wer die Körperverletzung

1. durch Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Die fünf im Gesetz genannten Qualifikationstatbestände definieren, wodurch die vorsätzliche einfache Körperverletzung zu einer „gefährlichen“ Körperverletzung wird.

1.1. Nr. 1: Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen

Als Gift wird jeder Stoff, der unter bestimmten Bedingungen wie Einatmen, Verschlucken, Aufnahme auf der Haut, durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung (wie z.B. Verätzungen, Reizungen, Hervorrufen von Überempfindlichkeitsreaktionen) nach seiner Art und der vom Täter eingesetzten Menge generell geeignet ist, ernsthafte gesundheitliche Schäden zu verursachen. Hierunter fallen Stoffe wie, Blausäure, Stechapfelsamen, Arsen, Zyankali, Dioxine usw..

Grundsätzlich kann aber jeder Stoff im konkreten Fall die Eigenschaft eines Giftes haben. Es können daher auch Stoffe des täglichen Gebrauchs giftig oder gesundheitsschädlich sein. Es kommt immer darauf an, dass mit der Beibringung oder Verabreichung im Einzelfall eine konkrete Gefahr einer erheblichen Schädigung hervorgerufen wird. Dies ist der Fall, wenn der Täter durch Verabreichung eines Stoffes (z.B. Allergene) einen anaphylaktischen Schock - allergischer Schock, der zu einem Kreislaufzusammenbruch oder Tod führen kann, verursacht.

Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind solche, die auf direktem Wege wirken, wie zerstoßenes Glas, zerhacktes Metall, heiße Flüssigkeit, mit Radioaktivität kontaminierte Stoffe, Bakterien, Viren oder sonstige Krankheitserreger. Röntgenstrahlen, radioaktive Strahlen, Gammastrahlen und elektrischer Strom gehören nicht dazu.

Die Tathandlung besteht im Beibringen der Gifte oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen. Das bedeutet, dass sie entweder in den Körper eingeführt oder aufgetragen werden, sodass sie ihre schädigende Wirkung entwickeln können.

1.2. Nr. 2: Verletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs

Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall dazu geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen hervorzurufen. Feste Schuhe, auch Straßenschuhe, Knüppel, Eisenstangen und ggf. auch Gabeln, Nadeln, Scheren können als gefährliches Werkzeug angesehen werden, wobei es aber im Einzelfall auf die Verwendung ankommt. In einem solchen Fall wenden Sie sich am besten an einen Rechtsanwalt.

Eine Waffe ist ein Gegenstand, der nach seiner Art dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Eine genaue Definition liefert das Waffengesetz (WaffG).

Gesetzestext § 1 Abs. 2 WaffG

Waffen sind                                                                                                                

1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und

2. tragbare Gegenstände,

a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit Handhabung oder Wirkungsweise geeignete sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Im Gesetz sind Messer nicht ausdrücklich genannt, aber in Anlage 1 zum § 1 Abs. 4 WaffG die Waffeneigenschaft bestimmter Messer näher bestimmt. So fallen Springmesser, Fallmesser, Butterflymesser und Faustmesser eindeutig unter den Waffenbegriff. Ein normales Küchen- oder Taschenmesser wird hingegen, auch wenn es zur Verletzung von Menschen eingesetzt werden kann, aber nicht bestimmt ist, als gefährliches Werkzeug angesehen.

Im Wesentlichen kann man festhalten, dass alle Gegenstände, die nicht unter den Waffenbegriff fallen, die aber bei einer Körperverletzung eingesetzt werden ein gefährliches Werkzeug darstellen.

1.3. Nr. 3: mittels eines hinterlistigen Überfalls

Unter einem Überfall kann sich jeder etwas vorstellen. Hinterlistig bedeutet, dass das Opfer so überrascht wird, dass ihm die Möglichkeit der Verteidigung entweder ganz genommen oder zumindest erschwert wird.  Dies ist zum Beispiel, das heimliche Verabreichen von Schlafmitteln, Auflauern oder das Vortäuschen von Friedfertigkeit.

1.4. Nr. 4: mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich

Das bedeutet, dass die Körperverletzung von einem Täter und einem Gehilfen, also mindestens zwei Personen, begangen wird. Dabei kommt es darauf an, dass Beide am Tatort bewusst zusammenwirken. Es reicht aus, wenn eine am Tatort anwesende Person den Täter aktiv unterstützt, z. B. durch Festhalten des Opfers, aber auch wenn der Gehilfe auf dem Nachbargrundstück aufhält und Informationen über Handy ausgetauscht werden.

1.5. Nr. 5: Gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

In einem solchen Fall reicht es aus, wenn die Art der Behandlung im Einzelfall generell dazu geeignet ist, das Leben zu gefährden. Beispiele sind hier, das Werfen in eiskaltes Wasser, Hetzen des Hundes auf einen Menschen, Herunterstoßen von einem Fahrrad oder Moped, Anfahren mit einem Pkw, ungeschützter Geschlechtsverkehr einer HIV-Infizierten Person mit einem unwissenden Partner, alle schweren Schläge/Tritte mit oder ohne gefährlichem Werkzeug gegen den Kopf u.a..

2. Rechtsfolgen und Strafandrohung einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB

Das Strafgesetzbuch sieht für eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. In minder schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein minder schwerer Fall kann gegeben sein, wenn eine Provokation im Sinne des § 213 StGB oder erhebliche Mitverantwortung des Geschädigten vorliegt. Die Ausurteilung einer Geldstrafe bei minder schweren Fällen ist nur unter den Voraussetzungen des § 47 II StGB möglich.

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