Steht mir ein Pflichtverteidiger zu, wenn ich mir keinen Strafverteidiger / Anwalt leisten kann ?

Wir verteidigen Sie, gleichgültig wie der Vorwurf lautet - in Hamburg und bundesweit

Unsere Empfehlung:

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PFLICHTVERTEIDIGUNG HAMBURG
Pflichtverteidigung bundesweit, u.a. in Hamburg, Itzehoe, Pinneberg, Elmshorn, Neumünster, Lübeck, Lüneburg, Stade, Kiel, Flensburg, Bremen, Hannover, Norderstedt und Schwerin.

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Rechtsanwälte Lauenburg & Kopietz

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1. Ein Pflichtverteidiger steht Ihnen nur zu, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt

Ein Pflichtverteidiger wird in der Regel nur von der (vorläufig) Staatskasse bezahlt, wenn

  • Ihnen eine Freiheitstrafe von einem Jahr oder mehr ohne Bewährung droht,
  • nach dem Grundsatz der Waffengleichheit, wenn etwa Mitangeklagte ein(e) Pflichtverteidiger*in oder die Nebenklage (Geschädigte, Verletzte) sich eines Beistands (Rechtsanwalts) bedient oder beigeordnet wurde,
  • Unfähigkeit sich aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkungen selbst zu verteidigen,
  • besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage,
  • Freiheitsentziehung durch Untersuchungshaft, Straftat, Unterbringung, drohenden Bewährungswiderruf.

Im Einzelnen finden Sie die Voraussetzungen unter "Wann steht mir ein Pflichtverteidiger zu ?".

2. Im Strafrecht gibt es keine Prozesskostenhilfe für den Beschuldigten

Im Gegensatz zu den Rechtsgebieten Zivilrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht, Verwaltungsrecht usw. gibt keine Prozesskostenhilfe im Strafrecht für Beschuldigten. Sie haben gemäß § 137 StPO das Recht einen Strafverteidiger, wenn kein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt, auf eigene Kosten einen Anwalt zu beauftragen bzw. beizuziehen. Ihre weitere Rechte als Beschuldigter finden unter Rechte im Strafverfahren.