Sicherstellung und Beschlagnahme
Unsere Empfehlung:
Die wichtigste Verhaltensregel bei Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme:
- Unter dem Schock der Durchsuchung gilt: Schweigen, Schweigen, Schweigen!
- Sagen Sie nichts! Unterschreiben Sie nichts! Erkennen Sie nichts an! Lassen Sie sich nicht überreden, anders zu handeln, etwa weil Ihnen dafür die Freilassung in Aussicht gestellt wird.
- Verlangen Sie, einen Rechtsanwalt zu sprechen: Tel.: 040 / 39 14 08 oder 0177 447 40 40 oder E-Mail: lauenburg@ihr-anwalt-hamburg.de
- Ihnen muss konkret vorgehalten werden, was man ihnen vorwirft.
- Geben Sie lediglich Ihre Personalien an, wenn Sie sich dadurch nicht belasten. Die Nichtangabe stellt lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar, so dass Sie spätestens nach 12 Stunden zu entlassen sind.
- Beachten Sie die Verhaltensregeln unter 7.
Sofort-Kontakt:
LAUENBURG | KOPIETZ | HERZOG | HOFFMANN
Rechtsanwälte Strafverteidigung
Tel.: 040 / 39 14 08 (Rückruf-Service)
oder Anwaltsnotdienst außerhalb unserer Bereitschaften.
JETZT TERMIN VEREINBAREN |
E-Mail: lauenburg@ihr-anwalt-hamburg.de oder Kontaktformular
Anfahrt mit dem Pkw oder ÖPNV.
1. Sicherstellung und Beschlagnahme
2. Was ist eine Beschlagnahme?
2.1. Die zwei Formen der Beschlagnahme
3. Sicherstellung von Beweismitteln und zwangsweise Beschlagnahme, §§ 94 ff. StPO
3.1. freiwillige Sicherstellung / Herausgabe und unfreiwillige Herausgabe / Beschlagnahme
3.2. Beschlagnahmeverbote
4. Die Sicherstellung und der Beschlagnahme von Verfalls- und Einziehungsgegenständen gemäß §§ 111b ff. StPO
5. Besondere Formen der Beschlagnahme
5.1. Führerschein
5.2. Postbeschlagnahme
6. Rechtsfolgen
7. Sie sollten daher folgende Verhaltensregeln beachten:
1. Sicherstellung und Beschlagnahme
Der Begriff der „Sicherstellung“ von Gegenständen, Daten etc. durch die Ermittlungsbehörden vorzugsweise der Polizei bezeichnet die freiwillige Herausgabe von Beweismitteln, Einziehungsgegenständen z.B. Tatmitteln und des Führerscheins. Die Beschlagnahme erfolgt, wenn der Verfügungsberechtigte (Besitzer, Eigentümer, Berechtigte) nicht zustimmt.
- Die Beschlagnahme ist eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme z.B. im Rahmen einer Durchsuchung.
- Bei der Beschlagnahme werden Gegenstände, die als Beweismittel relevant sein könnten, oder Erlangtes (Tatbeute, Gewinn, werthaltiger Ersatz für die Tatbeute) aus einer Straftat, das der Einziehung unterliegt, oder die Fahrerlaubnis wird vorläufig entzogen oder endgültig eingezogen und in amtlichen Gewahrsam genommen.
- Die Beschlagnahme erfolgt gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers (Eigentümer, berechtigter oder unberechtigter Besitzer, Verfügungsberechtigter).
- Für die Beschlagnahme ist eine richterliche Anordnung / ein Beschluss notwendig. Staatsanwaltschaft und Polizei sind bei Gefahr im Verzug ebenfalls zur Anordnung der Beschlagnahme berechtigt.
- Es gibt verschiedene Arten der Beschlagnahme, wie z. B. Datenbeschlagnahme, Postbeschlagnahme oder Führerscheinbeschlagnahme.
- Es können Gegenstände z.B. Tatmittel, Schriftstücke, Kommunikationsmittel, aber auch elektronische Dateien beschlagnahmt werden.
- Eine Beschlagnahme dauert höchstens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens.
- Beschlagnahmen dürfen an verschiedenen Orten erfolgen, wie z. B. in Privaträumen (Wohnungen), Büros oder Fahrzeugen.
- Beschlagnahmeverbote regelt § 97 StPO.
- Gegen eine Beschlagnahme kann Beschwerde gemäß § 304 StPO erhoben werden.
2. Was ist eine Beschlagnahme?
Die Beschlagnahme von Gegenständen gehört zu den strafprozessualen Zwangsmitteln der Ermittlungsbehörden, aber auch im Hauptverfahren des Gerichts insbesondere im Rahmen einer Durchsuchung. Die Beschlagnahme ist mit einem Grundrechtseingriff verbunden. Deshalb müssen bei einer Beschlagnahme sowohl die Voraussetzungen der §§ 94 ff. StPO erfüllt sein als auch die Beschlagnahmemaßnahme selbst dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG genügen.
2.1. Die zwei Formen der Beschlagnahme
Der Gesetzgeber unterscheidet nach dem mit der Beschlagnahme verbundenen Zweck zwei Formen der Beschlagnahme:
- Die beweissichernde Beschlagnahme ist z.B. im Rahmen der Durchsuchung Sicherstellung von Beweismitteln §§ 94 ff. StPO, um einen Beweismittelverlust im Ermittlungsverfahren oder Hauptverfahren zu verhindern und auf diese Weise die Durchführung des Strafverfahrens zu sichern.
- Die vollstreckungssichernde Beschlagnahme, das ist die Sicherstellung von Einziehungsgegenständen gemäß §§ 111b ff. StPO z.B. Tatmittel, erlangte Vermögenswerte, vermögenswerte Rechte oder daraus erlangte Surrogate, die als inkriminiertes Vermögen der Einziehung oder als Tatmittel (Waffen, Fälschungen etc.) der Unbrauchbarmachung unterliegen (vgl. §§ 73 ff., 74 ff. StGB) und deren Verlust verhindert werden soll.
Tatmittel und Einziehungsgegenstände sind Handys, Computer, Fahrzeuge, Waffen, Fälschungen usw., mit denen die Tat begangen wurde oder die für die Tat verwendet worden sind. Erlangte Vermögenswerte sind u.a. Geld, Gold, vermögenswerte Rechte, Wertgegenstände (Uhren, Fahrzeuge) usw.) oder daraus erlangte Surrogate. Surrogate sind aus der Verwertung des aus der Tat bzw. der Tatbeute z.B. durch Verkauf, Verwertung, Tausch, Verarbeitung erlangten Vermögens in Form von Geld, Wertpapiere, Grundstücke, Uhren, Fahrzeuge usw.
- Für die Sicherstellung deutscher Führerscheine gilt eine besondere Regelung gemäß § 94 Abs. 3 StPO. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO, § 69 StGB ist eine vorläufige Beschlagnahme.
Die Einziehung der Fahrerlaubnis erfolgt nicht gemäß § 111b StPO, da es nicht um die rechtsgeschäftliche Verfügung über die Fahrerlaubnis geht, sondern gemäß § 94 Abs. 3, Abs. 1 und Abs. 2 StPO, § 69 Abs. 3, Satz 2 StGB gegenständlich „eingezogen“, d.h. es allein auf die tatsächliche Sicherstellung der Urkunde ankommt.
3. Sicherstellung von Beweismitteln und zwangsweise Beschlagnahme, §§ 94 ff. StPO
3.1. freiwillige Sicherstellung / Herausgabe und unfreiwillige Herausgabe / Beschlagnahme
Zu unterscheiden sind die Beschlagnahme durch freiwillige Herausgabe aufgrund einer Sicherstellung mit Zustimmung des Gewahrsamsinhabers, und die Beschlagnahme bei unfreiwilliger, erzwungener Herausgabe der zu beschlagnahmenden Gegenstände:
a) Formlose Sicherstellung gemäß § 94 Abs. 1 StPO: Befindet sich ein Gegenstand im Gewahrsam einer Person, die bereit ist, diesen freiwillig herauszugeben, so kann der Gegenstand durch eine sogenannte Inverwahrnahme formlos sichergestellt werden. Hierbei handelt es sich um einen Realakt, der von allen Strafverfolgungsbeamten vorgenommen werden darf.
b) Förmliche Beschlagnahme gemäß § 94 II StPO: Befindet sich ein Gegenstand im Gewahrsam einer Person, die nicht bereit ist, diesen freiwillig herauszugeben, so bedarf es einer förmlichen Beschlagnahme. Hier wird der Gegenstand durch eine ausdrückliche Anordnung gesichert, d.h. entweder weggenommen oder versiegelt etc. Die Beschlagnahme bedarf grundsätzlich der gerichtlichen Anordnung bzw. gerichtlichen Beschluss durch das Gericht. Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen z.B. Polizei- oder Kriminalbeamte als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme gemäß § 98 Abs. 1 StPO anordnen. Dies gilt jedoch nicht bei Beschlagnahmen bei der Presse gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 StPO ein ausschließlicher Richtervorbehalt gilt, d.h. ein Richter / eine Richterin muss einen Beschlagnahmebeschluss erlassen. Der Gewahrsamsinhaber, der die zu beschlagnahmende Sache tatsächlich in seiner Gewalt hat bzw. besitzt, ist, wenn er nicht gleichzeitig der Beschuldigte ist, gemäß § 95 Abs. 1 StPO verpflichtet, den Gegenstand herauszugeben. Dies gilt natürlich aufgrund der Selbstbelastungsfreiheit nicht für den Beschuldigten. Weigert sich der Gewahrsamsinhaber, der nicht Beschuldigter ist, die zu beschlagnahmende Sache herauszugeben, können gemäß § 95 Abs. 2 StPO Ordnungs- und Zwangsmittel verhängt werden.
Daneben ist gemäß § 95a StPO die „heimliche Beschlagnahme“ ohne Wissen und Wollen des Beschuldigten möglich, bei der die Benachrichtigung des Beschuldigten über die Beschlagnahme der Sache unter gewissen Voraussetzungen durch richterlichen Beschluss für eine bestimmte Zeit zurückgehalten werden kann.
3.2. Beschlagnahmeverbote
Nicht jeder Gegenstand darf beschlagnahmt werden. Ausgenommen sind:
3.2.1. In Behördenakten oder andere in amtlicher Verwahrung befindliche Schriftstücke sind gemäß § 96 StPO von der Beschlagnahme ausgenommen, wenn eine Sperrerklärung seitens der obersten Dienstbehörde vorliegt. Diese ist nur zulässig, wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteil bereiten würde. Eine ausschließliche Akteneinsicht durch das Gericht ohne die anderen Verfahrensbeteiligten ist nicht zulässig.
3.2.2. Soclhe Gegenstände, die sich gemäß § 97 StPO im Gewahrsam einer Person befinden, die ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß §§ 52, 53, 53a StPO hat, dürfen nicht beschlagnahmt werden, da auf diese Weise Zeugnisverweigerungsrechte umgangen werden oder umgangen werden könnten. Dadurch werden schriftliche Mitteilungen, Aufzeichnungen des Verweigerungsberechtigten (z.B. des Verteidigers, des Steuerberaters und anderer Berufsgeheimnisträger gemäß § 53 StPO und andere Gegenstände (z.B. ärztliche Untersuchungsbefunde) von der Beschlagnahme ausgenommen. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Sachen sich im Gewahrsam des Zeugnisverweigerungsberechtigten befinden. Entgegen dem Wortlaut des § 97 Abs. 2, Satz 1 StPO sollen auch Mitteilungen des Verteidigers an seinen Mandanten als Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten, die sich in dessen Gewahrsam befinden, gemäß § 148 StPO als Spezialgesetz (lex specialis) beschlagnahmefrei sein. Dies gilt gemäß Bundesgerichtshof nach BGHSt 53, 257 nicht für Straftaten, die der Verteidiger bei Gelegenheit der Verteidigung begeht, da § 148 StPO nur für die Zwecke der Verteidigung gilt. Ist der Verteidiger selbst Beschuldigter, so kann z.B. ein Schriftstück, das bei einem früheren Mandanten gefunden wird und in welchem der Verteidiger nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens den Richter beleidigt, verleumdet, beschlagnahmt und gegen den Verteidiger verwendet werden. Ein Beschlagnahmeverbot entfällt ferner nach § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO, wenn der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigte einer Teilnahme am Hauptdelikt oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist oder wenn es sich bei den zu beschlagnahmenden Gegenständen um Deliktsgegenstände handelt (str. beim Verteidiger).
3.2.3. Sonderfälle: Wenn verfassungsrechtliche Gründe der Beschlagnahme entgegenstehen (z.B. Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht bei Tagebüchern mit intimen Aufzeichnungen oder Aufzeichnungen des/r Beschuldigten, die er/sie zur Vorbereitung seiner/ihrer Verteidigung gefertigt hat).
4. Die Sicherstellung und die Beschlagnahme von Verfalls- und Einziehungsgegenständen gemäß §§ 111b ff. StPO
Hier gelten die gleichen Regeln wie bei der Beweismittelbeschlagnahme.
5. Besondere Formen der Beschlagnahme
5.1. Führerschein
Der Führerschein als Dokument kann gemäß § 94 Abs. 3 StPO beschlagnahmt werden, die Fahrerlaubnis hingegen kann als behördliche Berechtigung nur vorläufig durch den Richter entzogen werden, § 111a StPO. Die endgültige Entziehung erfolgt dann im Urteil gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB und der Führerschein wird gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB eingezogen. Die vorläufige Entziehung durch den Richter wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme, § 111a Abs. 3 StPO.
5.2. Verkhersdaten, Standortdaten, Bestandsdaten, Postbeschlagnahme
Gemäß § 100g StPO können bei Providern Verkehrsdaten insbesondere Mobilfunkdaten sichergestellt und beschlagahmt werden. Dies gilt gemäß § 100i StPO auch für im Rahmen des Telekomunikationsverkehrs übermittelte Gerätedaten und Standortdaten der Geräte z.B. Mobiltelefone, gemäß § 100j StPO für Bestandsdaten und gemäß § 100k StPO für digitale Dienste (Telegram, WhatsApp, Messenger, X usw.). Die Ermittlungsbehörden haben gegenüber dem Beschuldigte oder dem Betroffene gemäß § 101a StPO, wenn der Zeck der Ermittlungen nicht oder nicht mehr gefährdet ist, eine Informations- und Löschungspflicht.
Sonderregelung zur Postbeschlagnahme gemäß § 99 Abs. 1 StPO greift nur, soweit sich die zu beschlagnahmende Post im Postbetrieb bzw. im Gewahrsam der Post befindet. Andernfalls gilt für die Beschlagnahme §§ 94 ff. StPO. Gemäß § 99 Abs. 2 StPO ist ein Auskunftsverlangen möglich, wenn sich die Sendung noch nicht oder nicht mehr im Gewahrsam der Post befindet. Für die Anordnung und Durchführung der Beschlagnahme ist ein Gerichtsbeschluss oder bei Gefahr im Verzug eine staatsanwaltliche Anordnung gemäß § 100 StPO notwendig. Durch § 99 StPO wird auch die Beschlagnahme von E-Mails, die sich beim Empfänger oder noch beim Provider befinden, erfasst. Für den Sende- und Abrufvorgang von elektronischen Nachrichten gelten die Regelungen zur Überwachung der Telekommunikation gemäß § 100a StPO.
6. Rechtsfolgen
Soweit ein Gegenstand durch eine Sicherstellung (gleich welcher Art) in staatliche Obhut, so liegt ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis vor, der strafrechtlich gemäß § 133 StGB geschützt wird. Wird der Gegenstand mittels förmlicher Beschlagnahme sichergestellt, so tritt die Verstrickung und der strafrechtliche Schutz gemäß § 136 StGB ein.
7. Sie sollten daher folgende Verhaltensregeln beachten:
7.1.
Das Wichtigste ist. die Ruhe zu bewahren, zu schweigen, zu beobachten, zuzuhören und die Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme schriftlich – in der Regel wird das Handy und andere Speichermedien sichergestellt – zu dokumentieren, um Informationen zu gewinnen.
Ihnen muss bei einer Durchsuchung im Durchsuchungsbeschluss oder bei Gefahr im Verzug konkret vorgehalten werden, was Ihnen vorgeworfen wird und die Durchsuchung begründen soll. Die Sicherstellung und Beschlagnahme muss z.B. mit der Begründung, dass es sich Tatmittel oder Beweismittel handelt, begründet werden. Sie haben das Recht, jederzeit und in jeder Lage des Verfahrens zu schweigen. Nachteile entstehen hieraus nicht. Nehmen Sie dieses Recht wahr. Sagen Sie nichts! Unterschreiben Sie nichts! Erkennen Sie nichts an!
Lassen Sie sich nicht überreden, anders zu handeln, etwa weil Ihnen dafür eine Abkürzung der Durchsuchung, Vermeidung der Festnahme oder erkennungsdienstlichen Behandlung in Aussicht gestellt wird. Geben Sie allenfalls ihre Personalien an. Bei Nichtangabe der Personalien können Sie allenfalls 12 Stunden festgehalten werden. Nutzen Sie jederzeit – auch zur Nachtzeit – ihr Recht, Kontakt mit einem Anwalt ihres Vertrauens aufzunehmen oder ihre Vernehmung bis zum Erscheinen ihres Anwalts aufzuschieben oder abzusagen.
Der erste Tag ist der Tag der Steuerfahndung. Die meisten Beschuldigten bringen sich dadurch in Schwierigkeiten, dass Sie meinen, Erklärungen abgeben zu müssen (siehe Vernehmung). Sie sind lediglich verpflichtet, ihre Personalien anzugeben. Wenn Sie dies nicht tun, ist dies eine Ordnungswidrigkeit, für die Sie zu Identifizierungszwecken nicht mehr als 12 Stunden festgehalten werden dürfen.
Ziehen Sie eine Person Ihres Vertrauens als Durchsuchungszeugen, die alles dokumentieren soll, bei.
Im Allgemeinen sind von der Polizei mitgebrachte Zeugen oder Nachbarn ungeeignet. Ihnen steht als Beschuldigtem oder Betroffenem das Recht zu, einen Gemeindebeamten oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgt ist, hinzuzuziehen (§ 105 Abs. 2 StPO). Auf diese Weise können Sie bis zum Erscheinen Ihres Rechtsanwaltes oder Steuerberaters Zeit gewinnen.
7.2.
Sie sind nicht verpflichtet, bei der Durchsuchung, Sicherstellung oder Beschlagnahme mitzuwirken.
Zur Vermeidung von Schäden zu ihrem Nachteil empfiehlt es sich jedoch, verschlossene Behältnisse bzw. Türen aufzuschließen, um ein Aufbrechen zu vermeiden.
Ist davon auszugehen, dass die gesuchten Beweismittel mit hoher Wahrscheinlichkeit gefunden werden, können diese zur Abkürzung der Durchsuchung und Vermeidung von Zufallsfunden oder Mitnahme aller möglichen Gegenstände herausgegeben werden.
7.3.
Keine Entbindung des Rechtsanwaltes, Steuerberaters oder Arztes von der Verschwiegenheitspflicht. - Dies kann nach sorgfältiger Prüfung ggbfs. falls notwendig zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
7.4.
Sie sollten sofort einen Strafverteidiger / Rechtsanwalt oder im Steuerstrafverfahren ihren steuerlichen Berater benachrichtigen, damit dieser bei der Durchsuchung und bei der Beschlagnahme dabei sein und ihre Rechte wahrnehmen kann. Meist sind Sie unter dem Eindruck der Durchsuchung nicht oder nicht ausreichend in der Lage, Ihre Recht und Interessen zu wahren.
7.5.
Bitten Sie die Beamten, bis zum Erscheinen des Strafverteidigers / Rechtsanwaltes oder Ihres Steuerberaters mit der Durchsuchung zu warten. Zwar haben Sie keinen Rechtsanspruch darauf, aber gewöhnlich werden die Beamten das kurzfristige Eintreffen Ihres Bevollmächtigten abwarten.
7.6.
Die Beamten werden Ihnen in der Regel den Tatvorwurf eröffnen. Sie sollten sich jedoch keinesfalls zur Sache einlassen. Sie haben als Beschuldigter das Recht, zu schweigen. Von diesem Recht sollten Sie in jedem Fall und ohne Ausnahme Gebrauch machen (siehe Vernehmung). Auch von „informellen Gesprächen“ mit den Ermittlern ist dringend abzuraten! Lassen Sie sich zur Sache ein, führen Sie sich in der Regel selbst der Bestrafung zu.
7.7.
Sie dürfen als Beschuldigter in jedem Fall telefonieren, nicht nur mit dem Strafverteidiger / Rechtsanwalt oder Steuerberater. Beim Vorliegen eines Haftbefehls werden Telefonate außer zu Ihrem Rechtsanwalt vorgeblich wegen angeblicher Verdunkelungsgefahr abgelehnt und unterbunden. Wird Ihnen eine Straftat vorgeworfen? Rufen Sie uns unter 040/ 39 14 08 an oder schreiben Sie uns unter kontakt-anwalt@t-online.de. Wird Ihnen eine Straftat vorgeworfen? Rufen Sie uns unter 040/ 39 14 08 an oder schreiben Sie uns unter kontakt-anwalt@t-online.de.
7.8.
Sie sind auch berechtigt, ein Aufnahmegerät zu benutzen. Sie sind dabei lediglich verpflichtet, die Beamten über die Verwendung zu unterrichten.
7.9.
Sie sollten sich in jedem Fall die Dienstausweise der Beamten vorlegen lassen und deren Namen und Dienststellung notieren bzw. diese Dienstausweise fotografieren, fotokopieren oder abschreiben, soweit diese nicht aus anderen Unterlagen eindeutig hervorgehen.
7.10. Durchsuchungsbeschluss und den Bechlagnahmebeschluss, soweit dieser bereits erlassen wurde, prüfen!
Sie sollten sich ferner den Durchsuchungsbeschluss vorlegen lassen bzw. bei einer Durchsuchung wegen Gefahr in Verzug den Vorwurf präzise schildern lassen. Der Tatvorwurf darf sich nicht auf einen allgemeinen Sachverhalt ohne Bezeichnung der konkret verletzten Rechtsvorschrift beschränken. Des Weiteren ist auf das Datum des Beschlusses zu achten, da der Vollzug eines Durchsuchungsbeschlusses spätestens nach einem halben Jahr seine rechtfertigende Kraft verliert.
7.11.
Unterschreiben Sie nichts – ein Nachteil entsteht daraus nicht. In Steuerermittlungsverfahren ist zu beachten, ob der Durchsuchungsbeschluss genaue Angaben über die ihnen zur Last gelegte Steuerverkürzung, den Verkürzungszeitraum und die Steuerart(en) enthält. Liegt der angegebene Steuerverkürzungszeitraum innerhalb der fünfjährigen Strafverfolgungsverjährung?
7.12.
Die Durchsuchung erfolgt aufgrund des Richtervorbehaltes gewöhnlich aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses. Erfolgt diese ohne richterliche Anordnung bzw. haben die Polizeibeamten / Steuerfahnder die Durchsuchung, Sicherstellung oder Beschlagnahme angeordnet, weil Gefahr im Verzuge sei bzw. der Durchsuchungsbeschluss durch Zeitablauf unwirksam geworden ist, sind folgende Angaben zu verlangen und zu protokollieren:
a.
Tatvorwurf - wer hat wann (welcher Zeitraum), wo, was gemacht - und Gründe
b.
Nach welchen Beweismitteln wird gesucht?
c.
Gründe, warum Gefahr im Verzug gegeben sein solle, denn nur dann dürfen die Steuerfahnder die Durchsuchung selbst anordnen.
d.
Für den Fall, dass der Durchsuchungsbeschluss durch Zeitablauf unwirksam geworden ist und deswegen seitens der Beamten die Durchsuchung angeordnet wird, ist darauf zu achten, dass die neuerlichen Gründe für die Durchsuchung nach Unwirksamkeit des ursprünglichen Durchsuchungsbeschlusses durch Zeitablauf entstanden sind.
e.
Die Namen der Polizeibeamten / Steuerfahnder, ihre Dienststelle und Angabe der Durchsuchungsleiter.
f.
Vorlage der Dienstausweise, Fotokopien sind zu Protokoll zu nehmen.
g.
Bei Angabe der gesuchten Beweismittel ist darauf zu achten, dass diese genau angegeben und abgegrenzt werden. Die genaue Angabe der gesuchten Beweismittel nach Art und Zeitraum im Durchsuchungsbeschluss bzw. in der Anordnung der Beamten aufgrund Gefahr im Verzuge soll den Beschuldigten bzw. Betroffenen in die Lage versetzen, das Beweismittel vorzulegen, so dass damit der Durchsuchungszweck erfüllt wird und die Durchsuchung beendet werden muss. Dadurch kann vermieden werden, dass es zu Zufallsfunden kommt oder die Beamten auf Sachverhalte stoßen, die mit dem ursprünglichen Anlass der Durchsuchung nichts zu tun haben. Der Zugriff der Beamten wird also eingegrenzt.
7.13.
Bei der Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme in größeren Unternehmen sollten Sie Folgendes beachten:
a.
Grundsätzlich ist die Anzahl der Mitarbeiter, die wenn überhaupt den Beamten Auskunft geben sollen, einzuschränken, zu bestimmen und den Beamten anzugeben. In jedem Fall soll vermieden werden, dass die Steuerbeamten wahllos irgendwelche Mitarbeiter befragen.
b.
Jedem Beamten sollte ein zuverlässiger Mitarbeiter zugeordnet werden, der Auskünfte geben kann. Dadurch lässt sich die Durchsuchung abkürzen.
c.
Dem Mitarbeiter ist genau mitzuteilen, nach welchen Beweismitteln gesucht wird, damit sie auf die Einhaltung der durch den Durchsuchungsbeschluss gezogenen Grenzen achten können.
7.14.
Stimmen Sie auf keinen Fall einer freiwilligen Herausgabe der gefundenen tatsächlichen oder vermeintlichen Beweismittel zu, sondern lassen Sie diese zur Wahrung Ihrer Rechte beschlagnahmen.
7.15.
Unter Hinweis auf das beabsichtigte Rechtsmittel sollten Sie verlangen, dass die beschlagnahmten Unterlagen nicht durchgesehen werden (§ 307 Abs. 2 StPO) und möglichst versiegelt werden. Die Durchsicht der Unterlagen darf dann erst durch den Staatsanwalt in Beisein des Verteidigers erfolgen. Die Verteidigung hat daher in einem frühen Stadium des Verfahrens die Möglichkeit, auf Mängel der Maßnahme, deren Vollzug und in der Sache selbst im Hinblick auf den strafrechtlichen Vorwurf hinzuweisen, Verwertungsverbote geltend zu machen und einzuwenden.
7.16.
In Strafsachen / Steuersachen sollte auf keinen Fall der Verteidiger / steuerliche Berater von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden. Sollte eine solche Erklärung abgegeben worden sein, ist diese sofort zu widerrufen.
7.17.
Im Steuerverfahren kann die Verteidigung auch durch den steuerlichen Berater oder Wirtschaftsprüfer selbständig erfolgen, so lange die Steuerfahndungsstelle das Steuerstrafverfahren betreibt (§ 392 AO). Die Steuerfahnder sind nicht berechtigt, den steuerlichen Berater als Verteidiger abzulehnen. Das gilt auch dann, wenn gegen den steuerlichen Berater wegen Verdachts der Beihilfe ermittelt wird. Zuständig für die Ablehnung des steuerlichen Beraters als Verteidiger ist ausschließlich das Oberlandesgericht. Trotzdem wird von Steuerfahndern wie von Mitarbeitern der Bußgeld- und Strafsachenstelle versucht, den steuerlichen Berater als Verteidiger abzulehnen. Der Beschuldigte sollte sich keinesfalls darauf einlassen, da andernfalls der steuerliche Berater nicht umgehend, bis sich der bestellte Rechtsanwalt oder Steuerberater in die Sache eingearbeitet hat, tätig werden kann. Als Beschuldigter sind Sie berechtigt, für das gerichtliche Verfahren bis zu drei Verteidiger zu wählen.
7.18.
Durchsuchungs-, Sicherstellungs- und Beschlagnahmehandlungen dürfen Sie nicht vorsätzlich stören. Sie sind als Beschuldigter verpflichtet, diese zu dulden. Die Ermittlungsbeamten sind berechtigt, gemäß § 164 StPO Störer festzunehmen. Zudem kann der Widerstand gegen Fahndungsmaßnahmen als strafbare Handlung gemäß § 113 StGB, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, gewertet werden.
7.19.
Gemäß § 107 StPO steht Ihnen als Betroffenem und Beschuldigtem nach Durchführung der Durchsuchung und der Beschlagnahme das Recht zu, ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände zu fordern. Dafür ist ein vollständiges und spezifiziertes Verzeichnis von den Beamten an Ort und Stelle zu fertigen und zu unterzeichnen. Insbesondere ist dabei darauf zu dringen bzw. zu beachten,
a.
dass Kopien beschlagnahmt werden oder, soweit die Originale beschlagnahmt worden sind, Ihnen Kopien zur Verfügung gestellt werden.
b.
Alle Unterlagen, Akten und loser Schriftverkehr sind durchzunummerieren.
7.20.
Es sollte in jedem Fall versucht werden, die Vollziehung der Durchsuchung, Sicherstellung oder Beschlagnahme durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 307 Abs. 2 StPO in geeigneten Fällen aussetzen zu lassen. Dies ist anzuraten, da die Beamten trotz Einlegung der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss in der Regel nicht bereit sind, vorläufig von der Durchsuchung abzusehen oder die beschlagnahmten Gegenstände zu versiegeln.
7.21.
Nach der Beendigung der Durchsuchung hat der Betroffene / Beschuldigte außerdem das Recht, die Art und Weise der Durchsuchung oder Beschlagnahme durch einen Antrag beim Oberlandesgericht überprüfen zu lassen (§ 23 EGGVG). Sowohl für das erwogene Beschwerdeverfahren als auch für die Verteidigung sollte grundsätzlich in jedem Fall nach der Durchsuchung und Beschlagnahme ein Vermerk über den gesamten Verlauf der Durchsuchung gemacht werden. Der Vermerk sollte durch die Familienmitglieder des Betroffenen / Beschuldigten bzw. Mitarbeiter unterzeichnet werden. Sind Zeugen hinzugezogen worden, sollten diese den Aktenvermerk unterzeichnen. Bei der Erstellung dieses Vermerkes kann die Tonbandaufnahme wertvolle Hilfe leisten. Stehen keine Tonbandaufnahmen zur Verfügung, sollten während der Durchsuchung in jedem Falle Äußerungen der Beamten notiert werden, da sich aus diesen oft wertvolle Rückschlüsse auf das Verfahren ziehen lassen.
7.22.
Während oder sofort nach Abschluss der Durchsuchung ist Beschwerde gemäß § 304 StPO einzulegen.
7.23.
Stellen die Beamten / Steuerfahndung nach der Durchsuchung fest, dass ihnen Beweisunterlagen fehlen oder für das Verfahren relevante Unterlagen nicht oder die falschen Unterlagen beschlagnahmt wurden, müssen diese erneut ein Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses beim Amtsgericht gestellt werden. Keinesfalls ist es zulässig, dass der ursprüngliche Beschluss durch die Beamten zur Grundlage einer zweiten Durchsuchung gemacht wird. Liegt nämlich im obigen Fall beim Amtsgericht bereits eine Beschwerde gegen die Durchsuchung vor, ist gegebenenfalls der Amtsrichter geneigt, dem zweiten Durchsuchungsantrag nicht zu entsprechen, sondern dem Betroffenen / Beschuldigten rechtliches Gehör zu gewähren. Die Beamten erhalten folglich keinen neuen Durchsuchungsbeschluss. Der Beschuldigte / Steuerpflichtige kann dann die gewünschten Belege samt einer Stellungnahme seines Verteidigers dem Amtsgericht vorlegen, so dass eine zweite Durchsuchung vermieden wird.
7.24.
Bei der Beschlagnahme von Buchführungsunterlagen, auch im Gewahrsam des Verteidigers / des steuerlichen Beraters, ist genau darauf zu achten, dass der Tatvorwurf ausreichend konkretisiert ist und dass die Beweismittel genau bezeichnet sind, sodass nur die von dem Tatvorwurf betroffenen Konten der Buchführung, Buchungsbelege, Rechnungen / Computerdateien etc. beschlagnahmt werden und nicht willkürlich alles, was greifbar ist, eingepackt wird. Der Betroffene / Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts das Recht, durch die Herausgabe der bezeichneten Beweismittel den Grundrechtseingriff / die Durchsuchung abzukürzen und einzugrenzen. Dies ist aber nur möglich, wenn der Durchsuchungsbeschluss bzw. die entsprechende Anordnung der Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft / der Steuerfahndung bei Gefahr in Verzug den vom Bundesverfassungsgericht judizierten Voraussetzungen genügt. Andernfalls bleibt dem Betroffenen / Beschuldigten nur die Möglichkeit der Beschwerde auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
7.25.
Bei Durchführung der Durchsuchung bei der Verteidigung bzw. dem steuerlichen Berater unterliegen dessen Handakten gemäß § 97 Abs. 1 StPO nicht der Beschlagnahme. Da jedoch nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Beihilfe nur der einfache Tatverdacht erforderlich ist, können in solchen Fällen auch die Handakten beschlagnahmt werden. Es gibt somit keine Sicherheit, dass bei der Verteidigung / dem steuerlichen Berater Unterlagen nicht durch die Ermittlungsbeamten eingesehen werden können.
7.26.
Nach der überwiegenden Rechtsprechung sind in Steuerstrafverfahren die Buchungsunterlagen / Computerdateien beschlagnahmefähig. Handelt es sich jedoch um die Buchungsunterlagen für die Erstellung des Jahresabschlusses, kann eingewandt werden, dass der steuerliche Berater die Buchführungsunterlagen erst nach Erledigung der Arbeiten herausgeben muss.
7.27.
Auch hier ist darauf zu achten, dass der Durchsuchungsbeschluss konkret eingrenzt, welche Unterlagen / Computerdateien gesucht werden. Es muss daher im Beschluss begründet werden, warum bestimmte Buchungsunterlagen beschlagnahmt werden sollen.
7.28.
Sollen nach dem Wortlaut des Beschlusses alle auffindbaren Unterlagen / Computerdateien bzw. das gesamte Buchführungswerk beschlagnahmt werden, ohne dass dies konkret begründet wird, nämlich warum im vorgenannten Fall alle Erlöskonten, alle Kostenkonten, alle Wareneinkaufskonten und alle Bestandskonten vom Tatvorwurf betroffen sein sollen, so zielt der Beschluss auf Zufallsfunde ab und ist schon deswegen rechtswidrig. Der Beschluss muss nämlich erkennen lassen, welche Konten durch den Tatvorwurf konkret betroffen sind. Nur diese Konten sind beschlagnahmefähig. Die Beschlagnahme der anderen Konten ist rechtswidrig.
Ihr Anwalt Strafrecht Hamburg - Kanzlei LAUENBURG | KOPIETZ | HERZOG | HOFFMANN
Rechtsanwälte Strafverteidigung